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Landgericht Dortmund·24 O 63/13·27.08.2013

Klage auf Rücktritt wegen angeblich nicht zugänglichem Tankinhalt abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSachmängelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Porsche-Kaufvertrags wegen angeblich nicht zugänglicher letzten Liter des Kraftstofftanks. Streitpunkt ist, ob hierin ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB und ein Rücktritt nach § 323 BGB vorliegt. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil ein Sachverständigengutachten nur ca. 3,3 l als unzugänglich feststellte und die Abweichung als unerheblich einzustufen ist. Daraus folgten keine Rückgewähr-, Zins- oder Erstattungsansprüche.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen angeblichen Tankmangels abgewiesen; Pflichtverletzung als unerheblich angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rücktritt nach § 323 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung lediglich unerheblich ist.

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Bei der Sachmangelprüfung nach § 434 BGB ist die übliche Beschaffenheit anhand der Fahrzeugkategorie und des Typs zu bestimmen; eine Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht auf Hersteller und Modell zu beschränken.

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Eine nur geringfügige Abweichung der Zugänglichkeit von Tankinhalt (in der Regel niedriger einstelliger Prozentbereich) stellt regelmäßig keine miet- bzw. kaufrechtliche Sachmangel dar und ist als unerhebliche Pflichtverletzung zu werten.

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Besteht kein Anspruch auf Rückgewähr nach § 346 BGB, begründet dies keine Ansprüche auf Verzugszinsen, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten oder Feststellung des Annahmeverzugs.

Relevante Normen
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BGB§ 346 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 24 OH 10/12, Landgericht Dortmund, trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw.

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Am 23.10.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw der Marke Porsche, Modell 911 Turbo S Cabriolet mit der FIN ################# zu einem Kaufpreis von 176.460,60 €. Das Fahrzeug verfügt über ein Tank mit einem Volumen von 67 l. Der Tank soll nach der Herstellergebrauchsanweisung nicht leergefahren werden, um Schäden zu vermeiden. Daher erfolgt eine Anzeige von Restreichweiten unter 15 km nicht; die Anzeige zeigt dann gleich „0 km“ an. Der Kläger stellte fest, dass der Bordcomputer des Fahrzeugs eine Restreichweite von „0 km“ anzeigte, obwohl er nur 59 l an der Tankstelle nachtanken konnte. Er wandte sich sodann am 20.09.2011 an die Beklagte, die sodann den Tankgeber austauschte. Am 07.10.2011 unternahm die Beklagte einen weiteren Versuch, diesen Umstand zu beheben, was aber nicht gelang. Der Kläger, der ein Fahrzeug mit einem Tankvolumen von unter 60 l nicht erworben hätte, erklärte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.03.2012 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte diese zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte wies dieses Begehren durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2012 zurück. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2012 hat der Kläger bei dem Landgericht Dortmund die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt.

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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei nicht in der Lage auf die letzten 8,5 l bzw. auf die letzten 6,4 l des Tankinhalts zuzugreifen und ist der Ansicht, dass dies ein Sachmangel sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 164.460,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Porsche, Modell 911 Turbo S Cabriolet, Fahrgestellnummer #################, sowie festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs der Marke Porsche, Modell 911 Turbo S Cabriolet, Fahrgestellnummer #################, seit dem 16.01.2013 in Verzug befindet und den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.368,92 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass lediglich auf die letzten 3,3 l des Tanks nicht zugegriffen werden könne.

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Die Kammer hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 24 OH 10/12 vor dem Landgericht Dortmund beigezogen. Aufgrund des dortigen Beweisbeschlusses vom 31.05.2012 hat die Sachverständige Dipl.-Ing. N ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses mündlich in öffentlicher Sitzung erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das dortige schriftliche Gutachten vom 08.10.2012 und das Protokoll der dortigen öffentlichen Sitzung vom 18.12.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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In der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf einen Teil des Kraftstofftanks liegt hier jedenfalls nicht mehr als eine unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, so dass der Kläger schon deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

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Eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BGB vorliegt, ist zunächst ein entsprechender Vergleichsmaßstab hinsichtlich der üblichen Beschaffenheit bzw. der Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung zu bestimmen. Dieser ist nicht auf Fahrzeuge des selben Herstellers und des selben Models begrenzt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. 445 ff m.w.N.). Vorliegend weicht der Kraftstofftank mit seinen Eigenschaften nicht von denen anderer Fahrzeuge des selben Models ab. Es ist daher eine Vergleichsgruppe anhand Fahrzeugkategorie und –typ zu bilden, zu der auch Referenzfahrzeuge anderer Hersteller heranzuziehen sind. Dabei sind bauart- und typenbedingte Eigenheiten zu berücksichtigen. So ist bei einem allradgetriebenen Sportwagen wie dem streitgegenständlichen etwa die niedrige Bauart Grund für Kompromisslösungen. Insoweit befindet sich in dem Fahrzeug ein Satteltaschentank. Die Sachverständige N, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, ihre Feststellungen logisch, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet hat und an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat dargelegt, dass auf die letzten 3,3 l des Tanks die Kraftstoffpumpe nicht zugreifen könne. In dem Moment, in dem die Kraftstoffanzeige „0“ anzeigt waren nach den Feststellungen der Sachverständigen noch 6,4 l im Tank vorhanden. Ob es sich dabei um einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BGB handelt oder nicht, kann jedoch letztlich dahinstehen. Es spricht viel dafür, bei der hier vorliegenden Abweichung von nicht einmal 10% im Hinblick auf die Anzeige und nicht einmal 5% im Hinblick auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit durch die Kraftstoffpumpe einen Sachmangel nicht anzunehmen (vgl. etwa Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. 592 unter Hinweis auf LG Köln, DAR 1991, 461, für den Fall eines um 10% geringeren Tankvolumens als angegeben). In jedem Fall würde es sich – so man einen Mangel annimmt – aber um eine lediglich unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB handeln.

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In Ermangelung eines Anspruchs auf Rückgewähr gemäß § 346 BGB, besteht auch kein Anspruch auf Zinsen, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten oder Feststellung des Annahmeverzugs.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 164.460,60 € festgesetzt.