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Landgericht Dortmund·24 O 508/11·08.08.2011

Einstweilige Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek stattgegeben

ZivilrechtWerkvertragsrechtSachenrecht (Sicherungsrechte)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt per einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seiner Werklohnforderung aus einem Bauvertrag. Das Landgericht hat die Vormerkung zugunsten des Klägers für Forderungen iHv 59.094,34 € zuerkannt, da die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Ein gesonderter Verfügungsgrund war wegen §885 Abs.1 S.2 BGB nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in vollem Umfang stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kann die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, wenn der Anspruch substantiiert glaubhaft gemacht ist.

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Die Glaubhaftmachung einer Werklohnforderung aus einem Bauvertrag kann durch Versicherung an Eides statt, Vorlage des Bauvertrags, Leistungsverzeichnisse, Aufstellungen der erbrachten Leistungen und Nachweis geleisteter Abschlagszahlungen erfolgen.

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Für die Anordnung der Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bedarf es insoweit keiner gesonderten Darlegung eines Verfügungsgrundes, wenn §885 Abs.1 Satz 2 BGB einschlägig ist.

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Bei Stattgabe der einstweiligen Verfügung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet (§91 Abs.1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 648 Abs. 1 BGB§ 883 Abs. 1 BGB§ 935 ff ZPO§ 631 Abs. 1 BGB§ 941 ZPO§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Zugunsten des Antragstellers ist auf dem im Grundbuch von E Blatt ####0 bis Blatt ####1 verzeichneten Wohnungs- bzw. Teileigentum der Antragsgegnerin jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerksicherungshypothek (Gesamthypothek) wegen einer Forderung von 59.094,34 €, sowie wegen eines Kostenbetrages von 1.216,70 € einzutragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Antragsgegnerin, die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des im Tenor näher bezeichneten Wohnungs- und Teileigentums ist, errichtet als Bauträgerin auf dem Grundstück C Straße 000 unter der Bezeichnung „Bauvorhaben Betreutes Wohnen“ ein Wohnhaus mit zwei Ladenlokalen im Erdgeschoss. Das Bauvorhaben ist weitgehend fertiggestellt.

4

Mit Bauvertrag vom 09./11.06.2011 beauftragte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit der Ausführung der Heizungs- und Sanitärinstallationen in dem Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis von 202.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer. Nach Vertragsschluss nahm die Antragsgegnerin diverse Umplanungen vor, die bei den von dem Antragsteller zu erbringenden Leistungen zu Veränderungen des Umfangs (Mehrleistungen) sowie der Ausführungsart (höherwertige Sanitärobjekte) führten. Im Zuge des Baufortschritts – zuletzt am 27.07.2011 – erbrachte die Antragsgegnerin Abschlagszahlungen auf die Vergütung des Antragstellers in Höhe von insgesamt 178.970,58 €. Am 03.08.2011 teilte sie dem Antragsteller mit, mangels ausreichender Liquidität zu weitergehenden Zahlungen nicht in der Lage zu sein. Der Antragsteller errechnet – ausgehend von den in dem Pauschalvertrag getroffenen Vereinbarungen – einen Gesamtwert der von ihm bisher erbrachten Werkleistungen in Höhe von 238.064,90 €. Abzüglich der von Seiten der Antragsgegnerin erbrachten Abschlagszahlungen über 178.970,58 € errechnet er eine offene Forderung in Höhe von 59.094,34 €, deren Sicherung nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

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Dem Antragsteller steht auf der Grundlage seines Vortrags gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerksicherungshypothek aus den §§ 648 Abs. 1, 883 Abs. 1 BGB, §§ 935 ff ZPO zu.

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Der Antragsteller hat durch Versicherung an Eides statt (Blatt 4 der Akten) sowie durch Vorlage des Bauvertrages vom 09./11.06.2011 (Anlage 1), der Leistungsverzeichnisse (Anlagen 2 und 3), einer Aufstellung über die erbrachten Arbeiten (Anlage 5) und die von der Antragsgegnerin bislang geleisteten Abschlagszahlungen hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch in Höhe von noch 59.094,34 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bauvertrag zusteht. Das Eigentum der Antragsgegnerin an dem aus dem Tenor ersichtlichen Wohnungs- und Teileigentum ergibt sich aus der anwaltlich versicherten Einsichtnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in das Grundbuch.

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Von der Befugnis des § 941 ZPO hat das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht.

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Eines Verfügungsgrundes bedarf es wegen § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.