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Landgericht Dortmund·24 O 50/11·16.01.2012

Schadensersatz wegen Lackverunreinigung von Leasingfahrzeugen – Teilgewährung

ZivilrechtDeliktsrechtLeasingrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger als Leasingnehmer verlangt Schadensersatz wegen Lacknebel, den Arbeiten der Beklagten zugerechnet werden. Das Gericht bestätigt Aktivlegitimation des Leasingnehmers und die Verursachung anhand von Sachverständigengutachten. Die Ersatzhöhe bemisst es nach wirtschaftlicher, fachgerechter Beseitigung und gewährt 5.098,74 € nebst Zinsen; die Klage insoweit darüber hinaus abgewiesen.

Ausgang: Klage des Leasingnehmers teilweise stattgegeben: Anspruch in Höhe von 5.098,74 € nebst Zinsen und anteiligen Rechtsanwaltskosten, insoweit Obsiegen; darüber hinaus abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Leasingnehmer ist nach vertraglicher Vereinbarung berechtigt, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, sofern die Leasingbedingungen dies vorsehen.

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Zur Zurechnung von Lackschäden genügt der Nachweis der Übereinstimmung der chemischen Zusammensetzung der Farbaufträge mit der bei dem Beklagten verwendeten Farbe durch geeignete sachverständige Untersuchungen.

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Bei der Bemessung des erforderlichen Schadensersatzes ist auf eine wirtschaftliche und fachgerechte Beseitigung abzustellen; kostengünstigere, jedoch sachgerechte Maßnahmen (z. B. durch Fahrzeugaufbereitung) begrenzen den erstattungsfähigen Aufwand.

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Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie dem Obsiegensanteil entsprechen; die Höhe bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (z. B. Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG).

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 709 ZPO§ 2300 VV RVG§ Nr. 7002 VV RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.098,74 € (i. W.: fünftausendachtundneunzig 74/100 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Leasingnehmer der Kraftfahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## und ##-##. Im September 2010 bemerkte der Kläger, dass die auf seinem Firmengelände unter der Anschrift S-Straße 10 b geparkten Fahrzeuge mit den vorgenannten Kennzeichen mit einem Farbnebel überzogen waren. Nachforschungen ergaben, dass die Beklagte einige Tage bzw. Wochen vorher auf dem Gelände S-Straße 2 Lackierarbeiten durchgeführt hatte und aufgrund dieser Lackierarbeiten mehrere Fahrzeuge in der Nachbarschaft in Mitleidenschaft gezogen wurden.

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Der Kläger verlangt mit der Behauptung, auch der Farbnebel auf seinen Fahrzeugen sei auf diese Lackierarbeiten zurückzuführen, Schadensersatz von der Beklagten. Er gibt die Nettoreparaturkosten für beide Fahrzeuge mit einem Betrag von 3.207,69 € an und daneben verlangt er Sachverständigenkosten je Fahrzeug mit 424,37 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, mithin insgesamt einen Betrag von 7.314,12 €. Zur Höhe verweist er auf die Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros F. Rechtlich meint er, nach dem Leasingvertrag selbst forderungsberechtigt zu sein und für die beiden Fahrzeuge, die jünger als drei Jahre sind, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch auf der Grundlage einer fiktiven Abrechnung zugrunde legen zu können.

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.314,12 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen und

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die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Hilfsweise beantragt er,

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die Beklagte zu verurteilen, an die W unter Angabe der Leasingvertragsnummer #######und ####### 7.314,12 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers angesichts des abgeschlossenen Leasingvertrages.

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Die Beklagte bestreitet eine Schadensverursachung. Sie hält eine solche wegen der Entfernung zwischen ihrem Betriebsgelände und den geparkten Fahrzeugen für ausgeschlossen und verweist auf die verspätete Anmeldung von Schadenersatzansprüchen.

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Zur Schadenshöhe verweist sie darauf, dass in unmittelbarer Nähe geparkte Fahrzeuge, welche mit Farbnebel versehen gewesen wären, mit einem Kostenaufwand von 200,00 € hätten gereinigt werden können.

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Das Gericht hat zur Schadensverursachung und zur Höhe des Schadens ein Sachverständigengutachten des Büros T eingeholt, wegen dessen Ergebnisses auf das Gutachten vom 23.09.2011 verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, der Höhe nach jedoch nur zum überwiegenden Teil begründet.

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Insgesamt steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 5.098,74 € zu.

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Seine Aktivlegitimation, die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, ist nach dem von ihm geschlossenen Leasingvertrag nicht zweifelhaft. Ausweislich X Ziffer 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge hat der Leasingnehmer/Kläger die notwendigen Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen, es sei denn, dass wegen Schwere oder Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen sei. Dies ist hier vorliegend unstreitig nicht der Fall. Gemäß § 10 Ziffer 4 ist der Leasingnehmer auch über das Vertragsende hinaus ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus seinem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

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Nach dem von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen H vom 23.09.2011 ist die Schadensverursachung durch die Beklagte ebenfalls nicht zweifelhaft. Der Sachverständige H hat die Lackantragungen an den Fahrzeugen und Vergleichslackproben durch das Ingenieurbüro X in Q mikroskopisch und infrarotspektrometrisch untersuchen lassen. Der Sachverständige X ist nach seinem chemischen Zusatzgutachten eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lackantragungen auf den beiden Fahrzeugen des Klägers von der Zusammensetzung her identisch sind mit der von der Beklagten bei den Malerarbeiten benutzten Farbe.

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Zur Schadenshöhe hat der Sachverständige H grundsätzlich den durch das Haftpflichtgutachten F kalkulierten Reparaturaufwand für den Austausch der verschiedenen Kunststoffteile zur sach- und fachgerechten und dauerhaften Schadensbeseitigung bestätigt. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung der Lackantragungen auf den Metallflächen durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb günstiger vorgenommen werden könnte, als durch einen Lackier- bzw. Karosseriebaubetrieb. Der Gutachter kommt danach zu dem Ergebnis, dass statt der in dem Gutachten F genannten Reparaturkosten von netto 3.207,69 € sich die Reparaturkosten auf im Mittel netto ca. 2.100,00 € reduzieren ließen, wenn ein Fahrzeugaufbereitungsbetrieb die Farbantragung auf den lackierten Metallflächen beseitigen würde.

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Dem folgt die Kammer. Mit diesem Kostenaufwand lässt sich der Schaden des Klägers vollständig beheben Weitergehende Ansprüche hat er deshalb nicht.

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Für beide Fahrzeuge ergibt sich deshalb ein Reparaturaufwand von 4.200,00 € netto.

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Hinzu kommen die Kosten der Haftpflichtgutachten mit jeweils 424,37 €. Desweiteren ist eine Kostenpauschale von 25,00 € anzusetzen.

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Insgesamt ergeben sich deshalb weitere Ansprüche in Höhe von 898,74 €, mithin ein Gesamtbetrag von 5.098,74 €.

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Wegen dieses Betrages sind auch Verzugszinsen seit dem 14.10.2010 berechtigt.

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Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger allerdings nur wegen des Obsiegenanteils von 5.098,74 € verlangen. Dies ist bei einem Gegenstandswert von 5.098,74 € und einer Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß § 2300 VV RVG ein Betrag von 439,40 €. Hinzu zu setzen ist eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG mit 20,00 €.

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Auch insoweit kann der Kläger Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch nehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem Obsiegen des Klägers.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.