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Landgericht Dortmund·22 O 8/07·31.07.2007

Verjährungsbeginn bei auf Freistellung gerichteten, noch entwickelnden Schadensersatzansprüchen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kläger verlangen Freistellung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren durch Vorverkäufer. Zentrale Frage ist, wann die Verjährung für einen der Höhe nach noch in Entwicklung befindlichen Freistellungsanspruch beginnt. Das Landgericht entscheidet, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach §199 BGB mit dem Entstehen des ersten durch Verzug verursachten Teilbetrags begann; die Ansprüche sind daher verjährt. Abweichende Berufung auf §228 AO, §217 BGB oder Hemmung durch den Vorprozess wird zurückgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Säumniszuschlägen und Gebühren als verjährt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem auf Freistellung gerichteten Schadensersatzanspruch, der der Höhe nach noch in Entwicklung ist, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der erste durch den Verzug verursachte Schadensanteil entstanden ist.

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Ein Verzugsschaden verjährt einheitlich auch für künftige, noch nicht bezifferbare Teilbeträge, sobald ein erster Teilbetrag entstanden und geltend gemacht werden kann.

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Nebenansprüche sind hinsichtlich Verjährungsbeginn, -dauer und Unterbrechung vom Hauptanspruch grundsätzlich unabhängig; §217 BGB begründet keine generelle Verschiebung des Verjährungsbeginns zugunsten des Nebenanspruchs.

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Verjährungsfristen anderer Rechtsbereiche (z.B. steuerrechtliche Fristen nach der AO) verdrängen die nach §195, §199 BGB anzuwendende regelmäßige Verjährungsfrist nur, wenn ein eindeutiger gesetzlicher Anknüpfungspunkt besteht; dies ist ohne rechtliche Grundlage nicht der Fall.

Relevante Normen
§ BGB 199 n.F. , BGB 217 n.F. , BGB 197 n.F.§ 228 AO§ 199 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ Art. 229 EGBGB§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB

Leitsatz

Zum Verjährungsbeginn bei einem der Höhe nach noch in der Entwicklung befindlichen Schadensersatzanspruch, der auf Freistellung gerichtet ist ( nach neuem Recht )

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zu 1/2 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte war Eigentümer des Mehrfamilienhauses N-Straße , I. Er wurde als Grundstückseigentümer durch Heranziehungsbescheide der Stadt Hagen vom 07. und 15.11.1994 zur Zahlung von Straßenbeiträgen in Höhe von 9.157,42 DM sowie 8.251,12 DM für den Ausbau der an das Grundstück angrenzenden Straßen herangezogen. Die Bescheide wurden nicht bestandskräftig, da der Beklagte Rechtsmittel einlegte. Vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens verkaufte der Beklagte mit notariellen Vertrag vom 22.07.1996 das Grundstück an die Kläger. Gemäß § 4 des notariellen Kaufvertrages war der Besitzübergang am 31.08.1996 vereinbart. § 3 Abs. 5 des notariellen Kaufvertrages hatte folgenden Wortlaut:

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"Beiträge für Erschließung, Straßenbau, Kanalbau und Wasserversorgung sowie die bei Herstellung von Hausanschlüssen anfallenden Erstattungsansprüche trägt nach dem derzeitigen Ausbauzustand der Veräußerer. Für in der Zukunft nach Besitzübergang ausgeführte Leistungen solcher Art tragen die Erwerber die Kosten."

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Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied in dem von dem Beklagten angestrengten Rechtsmittelverfahren am 05.04.2001, dass die Beitragspflicht für das Grundstück erst aufgrund eines Dringlichkeitsbeschlusses der Bezirksvertretung Hagen-Nord vom 03.12.1997 mit Wirkung vom 30.01.1998 entstanden sei. Die Entscheidung des OVG Münster ist rechtskräftig geworden. Die Stadt Hagen hob daraufhin die 1994 an den Beklagten ergangenen Heranziehungsbescheide auf. Die Stadt Hagen nahm nunmehr die neuen Eigentümer in Anspruch. Sie erließ unter dem 10.05.2001 zwei Heranziehungsbescheide gegen die Kläger, welche inhaltsgleich mit den Bescheiden aus dem Jahre 1994 waren. Wegen der Einzelheiten der Heranziehungsbescheide wird auf Blatt 18 ff. d. A. 21 O 37/02 LG Dortmund Bezug genommen.

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Die Kläger forderten den Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2001 zur Übernahme der Kosten gemäß den Heranziehungsbescheiden vom 10.05.2001 auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.

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Da auch die Kläger ihren Zahlungspflichten gegenüber der Stadt Hagen nicht nachkamen, wurden sie Ende 2001, Anfang 2002 von der Stadt Hagen gemahnt. Nach Mahnung erfolgten Pfändungsaufträge, beginnend mit dem 02.01.2002. Die jeweils entstandenen Säumniszuschläge wurden auf jeder Mahnung und bei den Pfändungsmaßnahmen aktualisiert aufgeführt.

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Die Kläger erwirkten gegen den Beklagten vor dem Landgericht Dortmund ein Versäumnisurteil vom 18.02.2002, wonach dieser verpflichtet war, die Kläger von Forderungen der Stadt Hagen aus den Heranziehungsbescheiden vom 10.05.2001 freizustellen. Die Freistellung wegen darüber hinaus gehender Mahngebühren, Säumniszuschläge und ähnlichem durch die Stadt Dortmund war nicht Gegenstand des Urteils und des dortigen Verfahrens. Das Versäumnisurteil wurde mit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 12.03.2002 aufrechterhalten.

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Die Kläger werden nun von dem Beklagten in Anlehnung an eine Aufstellung der Stadt Hagen vom 04.12.2006 (Anlage zum Schriftsatz vom 27.02.2007, Blatt 34 d. A.) auf Freistellung von Positionen wie aus dem nachfolgenden Antrag ersichtlich, in Anspruch genommen.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, sie von der Forderung der Stadt Hagen – Stadtkämmerei – auf Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 5.695,17 € zuzüglich 1 % Säumniszuschlag aus 5.591,17 € ab dem 19.11.2006, Mahngebühren in Höhe von 97,69 €, Pfändungsgebühren in Höhe von 232,28 €, Gebühren für die Pfändungs- und Überweisungsverführung in Höhe von 108,00 €, Zustellungskosten und Porto in Höhe von 6,17 €, sowie Gebühren für die Aufstellung in Höhe von 15,00 €, insgesamt 6.154,31 € freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die Kläger seien ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, als sie wegen der Gebühren aus dem Heranziehungsbescheid nicht in Vorlage getreten sind.

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Die Kläger meinen, die für den Anspruch der Stadt Hagen ihnen gegenüber geltende Verjährungsfrist des § 228 AO sei auch für ihren Anspruch gegenüber dem Beklagten maßgeblich und gehe § 199 BGB vor.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, da Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten verjährt sind.

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I.

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Zwar stand den Klägern gegen den Beklagten zunächst ein Anspruch aus Verzug, § 286 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Befreiung von einer Verbindlichkeit zu. Denn wie zwischen den Parteien nach dem rechtskräftigen Urteil in dem Verfahren 21 O 37/02 LG Dortmund feststeht, war der Beklagte verpflichtet, die Kläger von Forderungen aus den Heranziehungsbescheiden vom 10.05.2001 freizustellen. Der Beklagte hat den Freistellungsanspruch jedoch ungeachtet der Mahnung vom 16.05.2001 nicht erfüllt. Die Belastung der Kläger mit weiteren Kosten – wie in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht – beruht auf der Nichterfüllung der Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der Gebühren aus den Heranziehungsbescheiden durch den Beklagten.

19

II.

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Die Forderung ist jedoch verjährt.

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1.)

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Nach Artikel 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB ist vorliegend die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB n. F. maßgeblich. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. begann der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2001, spätestens mit dem Schluss des Jahres 2002.

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Der Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. 2001/2002 entstanden. Ein Schadensersatzanspruch – auch mit vertraglicher Grundlage – entsteht einheitlich auch für zukünftige Beträge, sobald ein erster Teilbetrag im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Palandt, BGB, 66 Aufl., § 199, Rn. 14). Dies gilt auch bei Verzugsansprüchen (BGH VersR 1969, 60). Danach entstand der Verzugsschaden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. bereits mit der Entstehung des ersten durch den Verzug verursachten Schadens, mithin mit Entstehung der ersten Mahngebühren und Säumniszuschläge in den Jahren 2001 und 2002. Der von den Klägern geltend gemachte Schaden besteht insoweit allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Die Belastung mit ersten Teilbeträgen der hier geltend gemachten Verbindlichkeit war bereits in den Jahren 2001 und 2002 gegeben.

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Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. lagen vor, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fristbeginn in Überleitungsfällen erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1584). Dies folgt zwanglos daraus, dass die Kläger den Beklagten über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten auf Freistellung hinsichtlich der Gebühren aus den Heranziehungsbescheiden in Anspruch nahmen. Wie nunmehr unstreitig, sind die Kläger durch die Stadt Hagen auch jeweils über die Säumniszuschläge und Mahngebühren in Kenntnis gesetzt worden, so dass ihnen bekannt war, dass weitere Kosten entstanden, für die der Beklagte ihnen gegenüber eintrittspflichtig war. Sollten sie die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten ignoriert haben, so würde sie dies nicht entlassen, denn dieses Verhalten wäre als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n. F. zu werten .

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2.)

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Die Verjährungsfrist von drei Jahren hat vorliegend nicht durch andere Normen eine Modifikation erfahren.

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a)

28

§ 217 BGB n. F. kann nicht entnommen werden, dass der hier geltend gemachte Nebenanspruch zu dem titulierten Hauptanspruch (Freistellungsanspruch hinsichtlich der Gebühren aus den Heranziehungsbescheiden) dergestalt in Abhängigkeit steht, dass dieser erst mit dem Hauptanspruch verjähren könnte. Denn der Anspruch auf die Nebenleistung ist hinsichtlich Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährung und Unterbrechung der Verjährung vom Hauptanspruche unabhängig (Palandt a.a.O., § 217, Rn. 1). Die Abhängigkeit des Nebenanspruchs vom Hauptanspruch wirkt sich nur dahin aus, dass der Nebenanspruch nicht später verjähren kann als der Hauptanspruch, mag auch der Nebenanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bezifferbar sein (OLG Köln NJW 1994, 2160; Münchener Kommentar 5. Aufl., BGB, § 217, Rn. 2).

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b)

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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. (= 218 Abs. 1 a.F.). Die in dem Verfahren 21 O 37/02 LG Dortmund titulierte Forderung ist mit der hier geltend gemachten Forderung nicht identisch. Sie wurde von der Titelforderung nicht erfasst. Der Sachzusammenhang mit der titulierten Forderung ist nicht ausreichend (OLG Köln a.a.O.).

31

c)

32

Ohne rechtliche Substanz ist die Auffassung der Kläger, die Verjährungsfrist müsse sich nach der im Verhältnis zwischen der Stadt Hagen und ihnen maßgeblichen Verjährungsfrist des § 228 AO richten. Hierfür ist ein rechtlicher Ansatzpunkt nicht ersichtlich.

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Eine Hemmung des Anspruches durch den Vorprozess scheidet ebenfalls aus, da die vorliegend geltend gemachten Freistellungsansprüche nicht Gegenstand des Vorprozesses waren (hierzu BGH NJW 1998, 1303 (1304); OLG Köln a.a.O.).

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Nach alledem konnte die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages im Jahre 2006 den Eintritt der Verjährung nicht mehr hindern.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.