Kaskoversicherung: Einbruchdiebstahl nur bei hinreichend wahrscheinlichem äußeren Bild
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus der Fahrzeugversicherung Ersatz für angeblich durch Einbruchdiebstahl entwendete Fahrzeugteile. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil der Kläger den Versicherungsfall trotz Beweiserleichterungen in der Diebstahlversicherung nicht bewiesen habe. Zwar passte das Spurenbild grundsätzlich zu einem Einbruch, die Gesamtumstände (Abtransportproblematik, widersprüchliche Zeugenaussagen, Auffälligkeiten bei früheren Schadensmeldungen und Kilometerangaben) sprachen jedoch gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen behaupteten Einbruchdiebstahls mangels Nachweises des Versicherungsfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Diebstahlversicherung kann der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls regelmäßig durch Indizien nachweisen, die den Diebstahl nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Für den erleichterten Nachweis genügt es, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegt und beweist, die dem äußeren Bild eines Diebstahlgeschehens entsprechen; erforderlich bleibt eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.
Aufbruchspuren sind ein gewichtiges Indiz für einen Diebstahl, reichen für sich genommen jedoch nicht stets aus, wenn weitere Umstände gegen die Plausibilität des behaupteten Geschehensablaufs sprechen.
Widersprüche im Rahmengeschehen und sonstige Auffälligkeiten, die Zweifel an der Redlichkeit begründen, können die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Diebstahls trotz vorhandener Spuren entkräften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 16.838,73 € auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, Kfz-Meister, nimmt die Beklagte, seine Fahrzeugversicherin, mit der Behauptung in Anspruch, in seinen Pkw Audi RS 4 (K01) sei eingebrochen worden.
Am 04.04.2003 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 23.09.2004 gem. § 291 InsO die Restschuldbefreiung für den Kläger angekündigt.
Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw 2007. Er war zunächst bei der C1 versichert. Der Kläger machte dieser Versicherung gegenüber im Februar 2007 einen Wildschaden geltend. Ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass Anzeichen für eine Kollision mit Wild nicht vorlägen. Der Kläger versicherte dann das Fahrzeug bei der T1. Diese policierte die von dem Kläger mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € oder 300 € beantragte Versicherung nur mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 €, was den Kläger dazu bewog, die Versicherung zu wechseln. Mitte 2007 nahm er bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugversicherung für den Pkw. Ende November 2007 gab er den Kilometerstand gegenüber seiner Versicherung mit 141.337 Kilometer an. Er fahre nur 9.000 km im Jahr, da es sich um sein „Sommerauto“ handele.
Hinsichtlich eines weiteren von ihm gehaltenen Pkws Audi A 4 Kombi (K02) meldete er der Versicherung dieses Pkws, der T1, die Entwendung eines Radios. Die T1 regulierte den geltend gemachten Schaden.
Der Kläger behauptet, er habe den streitgegenständlichen Pkw Audi RS 4 am 27.12.2007 auf dem Grundstück Straße-01 00 in Ort-01 (Lagerplatz der Schrottfirma des Zeugen A1, des Vaters der ehemaligen Verlobten des Klägers) abgestellt. Es sei in der Folge zu einem Einbruchdiebstahl an dem Pkw gekommen, welchen er am Folgetag bemerkt habe. In das Schloss der Fahrertür sei hineingestochen worden. Die Motorhaube sei entriegelt und die Batterie abgeklemmt worden. Aus dem Motorraum seien die Abdeckung, der Luftwälzfilter, das Steuergerät und das Ansaugrohr gestohlen worden. Aus dem Innenraum seien die Vordersitze, der Fahrerairbag, das Audio-Navigationsgerät mit Radio-CD-Wechsler sowie der Schaltknüppel entwendet worden. Auch an dem neben seinem Fahrzeug stehenden Audi A 80 seines Bekannten oder Freundes, des Zeugen B1, sei es zu einem Teilediebstahl gekommen.
Die Beklagte beauftragte Detektive mit Ermittlungen. Sie lehnte sodann mit Schreiben vom 13.03.2008 Leistungen aus der Fahrzeugversicherung ab.
Der Kläger beziffert seinen Anspruch wie folgt:
1. 11.607,55 € Nettoreparaturkosten in Anlehnung an das
Gutachten W1 vom 11.01.2008
(dort: 11.407,55 €)
2. 5.231,18 € Kosten für weitere Gerätschaften netto (vgl.
Seite 3 der Klageschrift)
16.838,73 €
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.838,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalles. Sie beruft sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Verweigerung der Beantwortung von Fragen).
Letztlich erhebt die Beklagte Einwendungen zur Höhe des Anspruches (für Navigationsgerät nur Zeitwert; Höchstgrenze mitversicherte Teile: 2.500,00 €; Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € nicht berücksichtigt; Verdoppelung der Selbstbeteiligung wegen des Überschreitens der angegebenen Kilometer, § 13 (12) AKB). Sie erklärt die Hilfsaufrechnung mit Prämienforderungen in Höhe von 62,32 € und 28,57 €. Der Kläger tritt der Hilfsaufrechnung entgegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1 und B1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008, Bl. 128 ff. d. A., Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch nochmalige Vernehmung des Zeugen B1 sowie der Vernehmung der Zeugen A1, E1 und F1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2009, Bl. 199 ff. d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat einen versicherten Einbruch in den Pkw Audi RS 4 auch unter Berücksichtigung der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht bewiesen. In der Diebstahlversicherung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall, für dessen Eintritt er grundsätzlich beweispflichtig ist, in der Regel nicht durch Tatzeugen oder gar Benennung des Täters führen. Er ist auf Indizien angewiesen, die den Diebstahl nach der Lebenserfahrung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Sinn und Zweck der Diebstahlversicherung und die Interessenlage der Vertragsparteien einer Diebstahlversicherung gebieten es, den Versicherungsvertrag so auszulegen, dass Versicherungsschutz schon dann besteht, wenn die von dem Versicherungsnehmer aufgezeigten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Umstände den Diebstahl der versicherten Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. In der Regel genügt es daher, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegt und beweist, die dem äußeren Bild eines Diebstahlgeschehens entsprechen. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die behaupteten und ggf. bewiesenen Indizien nach der Lebenserfahrung den Schluss auf das Vorliegen eines Diebstahls hinreichend sicher zulassen. Entscheidend ist hierbei eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, wobei allein das Vorhandensein von Aufbruchspuren nicht immer zum Nachweis eines Diebstahls ausreicht. Aufbruchspuren sind vielmehr zwar ein gewichtiges, aber nicht allein entscheidendes Indiz dafür, dass nach der Lebenserfahrung hinreichend sicher auf einen Diebstahl geschlossen werden kann (OLG Hamm, VersR 1989, 617). Hiervon ausgehend hat der Kläger den ihm obliegenden erleichterten Beweis für das Vorliegen eines Diebstahls nicht erbracht.
I.
Für das Vorliegen des von dem Kläger behaupteten Einbruchdiebstahls spricht hier lediglich das Spurenbild, wie es sich den herbeigerufenen Polizeibeamten darstellte. Diesem Spurenbild kann eine Plausibilität zu einem Einbruchdiebstahl nicht abgesprochen werden. So hat auch der Sachverständige der Beklagten die Beschädigungen als plausibel angesehen. Es ist jedoch auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der behauptete Diebstahl nach seinem weiteren äußeren Bild nur eine eingeschränkte Plausibilität für sich in Anspruch nehmen kann. Denn das Gericht folgt der Einschätzung des Zeugen C1, dass gegen den behaupteten Einbruchdiebstahl die Schwierigkeit des Abtransportes des Diebesgutes steht. So war es Dritten nicht möglich, mit einem weiteren Fahrzeug zum Abtransport das Gelände zu befahren. Erforderlich war zumindest ein Abtransport über den Bahndamm, was angesichts des Diebesgutes (u. a. Sitze) mit erheblichem Umstand verbunden war. Dabei steht auch nicht fest, dass der Zaun durch Dritte zum Zwecke des Abtransportes des Diebesgutes heruntergedrückt worden war. Wie der Zeuge F1 glaubhaft bekundete, hat der Zeuge A1 ihm gegenüber erklärt, der Zaun sei bereits vor dem Diebstahl heruntergedrückt gewesen.
Demgegenüber sprechen eine Reihe von Indizien gegen das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls. So liegen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Rahmengeschehens vor. So hat die Zeugin E1 gegenüber dem Zeugen F1 im Rahmen von dessen Ermittlungen zunächst erklärt, sie sei mit dem Zeugen B1 und dem Kläger mit beiden Fahrzeugen zum Schrottplatz gefahren. Von dort seien sie von einer anderen Person abgeholt worden. Sie seien dann zum shoppen gefahren. Danach sei sie abgesetzt worden und die Männer hätten dann wohl einen Herrenabend machen wollen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass diese Erklärungen von der Zeugin gegenüber dem Zeugen F1 so abgegeben wurden, auch wenn diese bei ihrer Vernehmung erklärte, sich nicht mehr an ihre Angaben erinnern zu können. Die Angaben des Zeugen F1 stehen im Einklang mit dessen schriftlichen Aufzeichnungen. Sie werden ferner dadurch gestützt, dass die Zeugin E1 einräumte, dass sie im Nachhinein ein schlechtes Gewissen hatte und sich wegen aufgetretener Differenzen in den Sachdarstellungen bei den Ermittlern entschuldigte. Dies wiederum steht im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen F1. Danach hat die Zeugin den Sachverhalt zunächst dargestellt wie vorstehend geschildert und sich sodann bei einem weiteren Gespräch der abweichenden Sachdarstellung des Zeugen B1 angeschlossen. Bei alledem ist die Zeugin E1 eine Erklärung für ihre divergierenden Sachverhaltsdarstellungen schuldig geblieben. Auch im Übrigen waren die Zeugenaussagen widersprüchlich. So hat der Zeuge A1 bekundet, der Zeuge B1 habe seinen Pkw weit vor Weihnachten auf den Schrottplatz gebracht. Demgegenüber hat der Zeuge B1 in seiner „Schadenanzeige zur Kraftfahrt-Versicherung“ angegeben, der Pkw sei am 26.12.2007 dort abgestellt worden. Am 27.12.2007 sei er zum Fahrzeug zurückgekehrt und habe den Schaden festgestellt (Bl. 251 d. A.). Dies steht wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben vor Gericht, wonach er erst zwei Tage nach einem Anruf des Klägers vom 27.12.2007 zum Schrottplatz zu seinem Pkw gefahren sein will. Auch dieses Verhalten wiederum genießt wenig Plausibilität. Denn nach seinen eigenen Bekundungen will der Zeuge B1 zwischen Weihnachten und Neujahr nicht gearbeitet haben. Dann erscheint es aber wenig lebensnah, dass er auf einen Anruf des Klägers nicht mit einer alsbaldigen Inaugenscheinnahme des Schadens reagierte. Dass er etwa ortsabwesend war, hat er nicht erklärt. Dabei hätte jedoch nahegelegen, dass er sich an eine etwaige konkrete Ortsabwesenheit hätte erinnern können, wenn ihn an einem anderen Ort die nicht alltägliche Nachricht von einem Teilediebstahl an seinem Pkw erreicht hätte. Bei seiner Vernehmung vor Gericht hat der Zeuge B1 nur noch bekundet, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er den Pkw vor oder nach Weihnachten 2007 abgestellt hat. Diese Bekundungen lösen die vorgenannten Widersprüche ersichtlich nicht auf. Die Zweifel an den Sachdarstellungen werden weiter genährt durch die Erklärung des Zeugen B1 gegenüber dem Zeugen F1, es habe kein weiteres Auto an den Garagen gestanden, als er seinen Audi 80 abstellte. Dass der Zeuge B1 sich wie vor gegenüber dem Zeugen F1 erklärte, steht zur Überzeugung des Gerichts nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F1 fest, die sich mit seinen schriftlichen Berichten decken. Damit stehen diese Erklärungen des Zeugen B1 im Widerspruch zu den Erklärungen des Klägers, wonach er den Audi A 4 gegen den Audi RS 4 getauscht haben will. Demnach hätte einer der Pkws auf dem Platz stehen müssen, als der Zeuge B1 seinen Pkw vor den Garagen abstellte.
Bei alledem spricht gegen die Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten Einbruchdiebstahls der Umstand, dass er - während der Wohlverhaltensperiode - auffallend häufig Versicherungsfälle meldete, wobei hierbei Besonderheiten zutage traten, die möglicherweise im Einzelfall, jedoch nicht in der Häufung noch einem redlichen Versicherungsnehmer zugeordnet werden können. So hat der Kläger unstreitig einen Wildunfall gemeldet, ohne dass ein Sachverständiger der Beklagten ein entsprechendes Spurenbild an dem Fahrzeug feststellen konnte. Soweit der Kläger hierzu angab, er habe einen Hasen überfahren, der schon tot auf der Fahrbahn gelegen habe, wobei die Stoßstange beschädigt worden sei, so gebricht es dem hiermit vorgetragenen Sachverhalt an technischer Plausibilität. Als der Kläger wiederum gegenüber seiner Versicherung einen Hagelschaden geltend machte, wurde ihm erklärt, dass ein solcher mangels Hagelschlages zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Orte nicht möglich gewesen sei. Die Klage, mit welcher er vor dem Landgericht Kiel geltend gemacht hatte, ihm seien in der Nacht vom 11.08.2003 zum 12.08.2003 Felgen und Reifen im Wert von 5.140,46 € entwendet worden, wurde abgewiesen (Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.11.2004 (Bl. 193 ff. d. A.)). Das Gericht hielt dem Kläger vor, hinsichtlich der angeblich entwendeten Zubehörteile ständig wechselnde Angaben gemacht zu haben. Ferner sei der Zeitpunkt des behaupteten Kaufes, Frühjahr 2003, vor dem Hintergrund des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens bemerkenswert. Dieser Wertung schließt sich das erkennende Gericht an. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Erklärung des Klägers, er habe seinen „Zweitwagen“ auf dem Schrottplatz abgestellt, weil er an seiner Wohnung keinen (weiteren) Stellplatz habe, wenig lebensnah. Anzunehmen ist eher, dass der Kläger Vermögensgegenstände vor dem Zugriff von Gläubigern schützen wollte. Hinsichtlich des Abstellverhaltens ergeben sich weitere Widersprüche. So hat der Kläger den streitgegenständlichen Pkw im November 2007 gegenüber der Beklagten als sein „Sommerauto“ bezeichnet (Bl. 80 d. A.). Dann aber ist es nicht erklärlich, dass er zu Weihnachten 2007 dieses Auto an seiner Wohnung parkte und nicht den weiter von ihm gehaltenen Audi RS 4, den er dann erst zwecks Abholung des Bootes getauscht haben will.
Auch die Erklärung des Klägers gegenüber seinem Versicherer, er fahre nur 9.000 km im Jahr mit dem Pkw, weckt Zweifel an der Redlichkeit des Klägers. Denn bei Begutachtung des Wildschadens am 15.02.2007 betrug der Kilometerstand unstreitig nur 91.325 km. Selbst wenn, wie der Kläger behauptet, der Kilometerstand am 19.10.2008 nur 130.385 km betragen hätte, wäre die Laufleistung mit 9.000 km jährlich zu niedrig angegeben worden. Im November 2007 wurde der Kilometerstand jedoch gegenüber der Beklagten mit 141.337 km angegeben (Bl. 80 d. A.). In der Schadenanzeige vom 04.01.2008 wird der Kilometerstand mit 144.387 beziffert (Bl. 77 d. A.). Nach der Angabe des Sachverständigen hat der Kläger den nicht am Tachometer ablesbaren Kilometerstand auf 144.000 km geschätzt (Bl. 30 d. A.). Mit Schreiben vom 17.01.2008 hat der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben: „Der Kilometerstand des Fahrzeuges beträgt 144.000 km.“ (Bl. 24 d. A.). Angesichts der vorstehenden Angaben vermag das Gericht dem Kläger nicht in seinen Erklärungsversuchen zu folgen, er habe sich verschätzt, er habe auch beruflich viel mit Kilometerständen zu tun, er habe den Kilometerstand mit dem seines anderen Pkws und/oder mit dem Tageskilometerzähler verwechselt.
Bei einer Gesamtschau sprechen die aufgezeigten Widersprüche sowie die Häufung von fragwürdigen „Versicherungsfällen“ in Verbindung mit der wirtschaftlichen Situation des Klägers - deren ungeachtet er zwei unterhaltsintensivere Pkws hielt - gegen das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung objektiv die Möglichkeit hatte, den Ausbau und die Verwertung von Teilen des Pkws selbst vorzunehmen, wenn auch die Vortäuschung des Versicherungsfalles nicht bewiesen ist.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.