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Landgericht Dortmund·22 O 57/06·09.01.2007

Klageabweisung wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte eine Kaskoklage gegen die Beklagte; die Klage war mit einer c/o‑ und später mitgeteilten Auslandsanschrift eingereicht. Das Gericht stellte fest, dass eine ladungsfähige Anschrift fehlte und eine Zustellung nicht möglich war. Mangels wirksamer Klageerhebung wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift als unzulässig abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine wirksame Klageerhebung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers grundsätzlich erforderlich.

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Enthält die Klage nur eine c/o‑Adresse oder eine unklare Auslandsanschrift, die eine Zustellung verhindert, ist die Klage unzulässig.

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Das Verschleiern oder die Nichtmitteilung des Aufenthaltsorts des Klägers kann die Feststellung begründen, dass eine ladungsfähige Anschrift fehlt und die Klage daher nicht wirksam erhoben ist.

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Der Antrag auf Anordnung von Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO kann nicht positiv beschieden werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU hat.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 205 StPO§ 110 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung ( Anschluß BGH NJW 1988, 2114; OLG Hamm MDR 2005, 1247).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 7.227,32 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, der die Klage unter der im Rubrum genannten Anschrift erhoben hat, macht Kaskoansprüche gegen die Beklagte geltend.

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Er behauptet, er habe mit dem Motorrad L, #####, am 30.05.2005 gegen 16.00 Uhr in Frankreich auf der M## bei X einen Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung erlitten. Er sei mit dem Motorrad gestürzt, als er auf aus einem Gebüsch auffliegende größere braune Vögel, möglicherweise Rebhühner, reagiert habe.

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Für das Motorrad habe aufgrund einer kurz vor dem Unfall von der Beklagten erlangten vorläufigen Deckung Versicherungsschutz bestanden.

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An dem Motorrad sei durch den Unfall Totalschaden entstanden.

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Der Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg im Jahre 2003 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg erhob unter dem 24.05.2005 Anklage gegen den Beklagten (Bl. 164 ff. der Akte 103 Js 15014/04 StA Aschaffenburg, im Folgenden: Beiakte). Neben einem weiteren Versicherungsbetrug wurde er angeklagt, den Diebstahl des streitgegenständlichen Motorrades vorgetäuscht zu haben. Die Anklage beruhte insoweit auf einem Teilgeständnis des Klägers vom 13.10.2004 (Bl. 14 ff. der Beiakte). Das Verfahren wurde von der StA Aschaffenburg am 07.06.005 wegen unbekannten Aufenthalts des Klägers vorläufig eingestellt (§ 205 StPO). Das Verfahren ist nach der vorläufigen Einstellung nicht mehr aufgenommen worden.

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Mit der Klage macht der Kläger den behaupteten Fahrzeugschaden in Höhe von 7.000,00 € zuzüglich der Sachverständigengebühren in Höhe von 727,32 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € geltend, mithin einen Betrag von 7.227,32 €. Daneben verlangt er die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 257,80 €.

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Er beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7,227,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2005 sowie 257,80 € außergerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie rügt, dass der Wohnort des Klägers nicht feststellbar sei.

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Sie sieht den Kläger als nicht glaubwürdig an und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung aufgrund des Verschweigens von Vorschäden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer wirksamen Klageerhebung. Für eine solche ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich Voraussetzung (BGH NJW 1988, 2114; OLG Hamm OLGR 2005, 313 f = MDR 2005, 1247; KG Berlin, KGR 2005, 834). Hieran fehlt es vorliegend.

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Bereits die in der Klage genannte Anschrift enthielt nur eine "c/o"-Adresse. Eine Zustellung der Ladung an den Kläger war nicht möglich, wie der Rückbrief Blatt 18 der Akte belegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat sodann darum, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufzuheben, da dieser sich bis auf Weiteres in Amerika befinde. Der Kläger werde sich auf absehbare Zeit nicht in Deutschland aufhalten (Blatt 20 und 51 der Akte). Nachdem das Gericht auf das vorgenannte Urteil des OLG Hamm hingewiesen hatte, kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, die ladungsfähige Anschrift des Klägers nachzureichen. Die angeblich ladungsfähige Anschrift des Klägers wurde sodann wie folgt mitgeteilt (Blatt 63 der Akte):

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I.C. bei P

18

X – road

19

G – T #######

20

UK

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Auch unter dieser Anschrift konnte der Kläger nicht geladen werden (Bl. 70 d.A). Eine vom Gericht angeforderte Meldebestätigung konnte der Kläger nicht vorlegen, ohne hierfür plausible und nachvollziehbare Gründe dargelegt zu haben. Der vorgenannte Ablauf lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger versucht, den Prozess aus dem Verborgenem zu führen und seinen wahren Aufenthaltsort verschleiern will. Hierzu passt das Schreiben vom 06.05.2005, welches er an die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg richtete (Bl. 172 der Beiakte). Dieses lautet auszugsweise wie folgt:

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"Da ich bis heute noch keine Anklageschrift erhalten habe, kann ich auch keine Stellungnahme abgeben. Ich bin nur (Hervorhebung des Klägers) übers Internet zu erreichen da ich mich in Deutschland abgemeldet habe. Ich weise darauf hin, dass es keine Entziehung des Strafverfahrens ist, sondern seit Jahren geplante Änderung meiner Lebensqualität, die in Deutschland nicht mehr gewährleistet ist. Ich bitte Sie daher, mir die Anklage so schnell wie möglich übers Internet zukommen zu lassen, dass ich mich äußeren kann."

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Zuvor hatte der Kläger sich unter Verwendung einer Anschrift aus Venezuela mit Schreiben vom 01.01.2005 an die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg gewandt, Bl. 92 der Beiakten). Hier teilte er mit, dass eine Verlobte in Venezuela habe und beabsichtige in Deutschland zu heiraten. Er befinde sich allerdings noch nicht in Deutschland, da noch einige Papiere für die Hochzeit fehlen würden. Selbst der Prozessbevollmächtigte des Klägers musste mit Schreiben vom 28.07.2005, gerichtet an die Beklagte, einräumen, dass die Kontaktaufnahme mit dem Kläger "wegen eines Auslandaufenthaltes zur Zeit nicht ganz unproblematisch" sei.

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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

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Der Antrag der Beklagten, den Kläger zur Zahlung einer Prozesskostensicherheit zu verpflichten, § 110 ZPO, konnte nicht positiv beschieden werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger sein gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. Der Aufenthaltsort des Klägers ist gänzlich ungeklärt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.