Kfz-Teilkasko: Kein Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls bei erschütterter Redlichkeitsvermutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Fahrzeugteilversicherung Ersatz wegen behaupteten Diebstahls seines Pkw in Polen. Die Beklagte bestritt die Entwendung und berief sich u.a. auf Obliegenheitsverletzungen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht nach § 286 ZPO bewiesen habe. Seine Redlichkeitsvermutung sei u.a. durch Vorlage eines nicht passenden Fahrzeugschlüssels und Zweifel an der Echtheit/Entstehungszeit des Kaufvertrags erschüttert, sodass seinen Angaben nicht geglaubt werden könne.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus Teilkasko mangels Nachweises des äußeren Bildes einer Entwendung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Fahrzeugteilversicherung genügt der Versicherungsnehmer zur Darlegung einer Entwendung, wenn er Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen seinen Willen schließen lassen (äußeres Bild des Diebstahls).
Das äußere Bild einer Kfz-Entwendung (Abstellen zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und Nichtwiederauffinden) ist vom Versicherungsnehmer im Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen.
Kann der Versicherungsnehmer keine Zeugen für die Entwendung benennen, kann seine persönliche Anhörung/Aussage den Vollbeweis nur tragen, wenn das Gericht sie aufgrund unerschütterter Redlichkeitsvermutung für glaubhaft hält.
Ist die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers durch objektive Unstimmigkeiten und nicht plausibel erklärbare Falschangaben erschüttert, reicht seine eigene Darstellung zum Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung nicht aus.
Die Vorlage eines nicht zum versicherten Fahrzeug passenden Schlüssels ohne plausible Herkunftserklärung kann die Redlichkeitsvermutung erschüttern und die Glaubhaftigkeit des Entwendungsvortrags beeinträchtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 13.598,04 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für einen Pkw DaimlerChrysler E 320 CDI (##-## ###) im Jahr 2006 genommenen Fahrzeugteilversicherung in Anspruch.
Der Pkw (oder jedenfalls Teile von ihm) hatte am 01.11.2004 einen Unfall mit Totalschaden erlitten. Ein Gutachter stellte die Reparaturkosten mit brutto 38.262,50 € fest, bei einem Wiederbeschaffungswert von 22.700,00 € und einem Restwert in Höhe von 4.200,00 €. Die Laufleistung betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 192.000 km.
Der Kläger behauptet, sein Bruder, der Zeuge A, habe den Pkw im noch beschädigten Zustand mit schriftlichem Kaufvertrag vom 10.03.2006 in seinem Auftrag vom Autohaus Q für 7.500,00 € bei einem Kilometerstand von ca. 90.000 gekauft. Sein Bruder habe des Weiteren ein "Konstruktionsteil", welches den Längs- und Querträger eines anderen Fahrzeuges umfasse, für 3.500,00 € erworben. Sein Bruder habe dann den Pkw in Polen von der Firma O für 4.000,00 € ordnungsgemäß reparieren lassen. Im Juni oder Anfang Juli 2006 habe der Zeuge A mit dem weiteren Zeugen Y den Pkw abgeholt und nach Polen zu der Reparatur verbracht. Der Zeuge A habe den Pkw dann nach Deutschland zurückgeholt und angemeldet.
Der Kläger behauptet weiter, der Pkw sei ihm am 31.12.2006 in Polen gestohlen worden. Er habe den Pkw kurz nach 9.30 Uhr auf dem Parkplatz neben der Kirche in D geparkt, um eine Autobörse zu besuchen. Bei seiner Rückkehr nach etwa einer Stunde habe er festgestellt, dass sein Pkw fehle.
Unstreitig meldete der Kläger der Beklagten telefonisch, dass sein Pkw entwendet worden sei. Diese schrieb den Kläger daraufhin umgehend unter dem 02.01.2007 unter Übersendung der auszufüllenden "Schadenanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl" an.
Am 03.01.2007 wurde - nach anonymem telefonischen Hinweis gegenüber der Polizei - der Pkw in Polen auf einem Weg zwischen Z und S ausgeschlachtet wieder aufgefunden. Die vom Kläger unterzeichnete Schadenanzeige wurde der Beklagten erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.04.2007 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 43 d. A.) übersandt. Hierin gibt der Kläger u. a. an, zwei Schlüssel für das Fahrzeug erhalten zu haben. Auf weitere Anforderung der Beklagten übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit weiterem Schreiben vom 13.06.2007 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 40 f d. A.) einen Kaufvertrag vom 10.03.2006 (Bl. 42 d. A.) und zwei Fahrzeugschlüssel mit der Erklärung, dass einer der Schlüssel einen Defekt aufweise, welcher schon beim Kauf vorhanden gewesen sei. Tatsächlich gehörte dieser Schlüssel überhaupt nicht zu der Schließung des streitgegenständlichen Pkws.
Der Kläger beziffert seine Ansprüche wie folgt:
| Wiederbeschaffungswert: | 17.000,00 € |
| abzüglich Restwert | 2.110,00 € |
| 14.890,00 € | |
| abzüglich 2 % Mehrwertsteuer | 291,96 € |
| 14.598,04 € | |
| abzüglich Selbstbeteiligung | 1.000,00 € |
| 13.598,04 € |
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.598,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das äußere Bild einer Entwendung und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (verspätete Anzeige des Versicherungsfalles, Falschangaben des Klägers, Vorlage eines falschen Schlüssels).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A, Q und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008 (Bl. 81 ff. d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2008 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat das Vorliegen des äußeren Bildes einer versicherten Kfz-Entwendung nicht bewiesen.
Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung - aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete - Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (BGH NJW 1995, 2169). Das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbestand dar. Diesen hat der Versicherungsnehmer allerdings gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen. Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, insbesondere in Form von Zeugen, für die vom Versicherer bestrittene Entwendung zur Verfügung oder kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht mit Zeugen führen, kann der gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis mit seiner Aussage führen, soweit das Gericht diese - im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO - als glaubhaft betrachtet (BGH NJW-RR 1991, 983). Das setzt unabdingbar die aus der - vermuteten - Redlichkeit herzuleitende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Ist die Redlichkeitsvermutung erschüttert, kann der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls allein durch seine Angaben nicht erbringen (OLG Hamm RuS 2007, 528).
Ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit des Klägers ergeben sich bereits aus der Einreichung eines Fahrzeugschlüssels, welcher nicht zu der Schließung des streitgegenständlichen Pkws passt, ohne dass der Kläger auch nur im Ansatz eine plausible Erklärung hierfür hat angeben können. Soweit er behauptet, nur von einer Funktionslosigkeit des Schlüssels gewusst zu haben, so scheint dies bereits nicht plausibel. Denn dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe gegenüber der Polizei in Polen, wonach ein zweiter Schlüssel nur zur Öffnung diente. Es hätte nahe gelegen, dass der Kläger die fehlende Möglichkeit, mit diesem Schlüssel das Fahrzeug zu öffnen, bereits angegeben hätte. Denn er will zu diesem Zeitpunkt ja bereits von dem Defekt des Schlüssels gewusst haben. So hat er in der mündlichen Verhandlung geschildert, man habe bei dem Schlüssel den Knopf drücken können, ohne dass etwas passiert sei. Mehr als dubios erscheinen auch die Erklärungsversuche, wie er in den Besitz des falschen Schlüssels gekommen sein will. Hierzu hat der Kläger zunächst behauptet, das Fahrzeug habe nach dem Unfall recht lange bei der Firma Q gestanden. Der Zeuge Q habe das Fahrzeug an eine andere Person verkaufen wollen. Diese habe sich das Fahrzeug reservieren lassen und von drei funktionierenden, zu dem Fahrzeug gehörenden Schlüsseln zwei bereits mitgenommen. Auch habe der Betreffende eine Anzahlung geleistet. Dann habe sich diese Person in Haft begeben, so dass der Kauf nicht mehr zustande gekommen sei. Die betreffende Person habe die beiden Schlüssel nie zurückgegeben. Der Zeuge Q habe daher nur noch einen Schlüssel im Besitz gehabt. Er habe dem Zeugen A den funktionierenden Schlüssel und einen weiteren Schlüssel, der nicht funktionierte, übergeben. Dem so geschilderten Hergang fehlt es an Plausibilität. Es erscheint nicht verständlich, was die Motivation des Zeugen Q gewesen sein soll, zu dem nur noch vorhandenen einem Originalschlüssel einen weiteren, unpassenden Schlüssel hinzuzufügen. So hat auch der Zeuge A das Auftauchen eines weiteren Schlüssels anders bekundet. Danach soll ein Mitarbeiter der Firma Q einen weiteren Schlüssel im Handschuhfach gefunden haben. Der Zeuge Q wiederum hat die ohnehin nicht plausiblen Behauptungen des Klägers zur Herkunft des falschen Schlüssels nur bruchstückhaft bestätigt. Der Zeuge hat insoweit bekundet, der "Vorbesitzer" habe zunächst Schlüssel mitgenommen. Er habe den Wagen dann dem Zeugen A mit einem Schlüssel und einem defekten Schlüssel übergeben. Auch diese Bekundungen waren nicht plausibel. Nicht lebensnah ist die Bekundung des Zeugen, dass der Vorbesitzer, der lediglich eine Anzahlung in Höhe von 1.000,00 € geleistet hatte, die Schlüssel bereits mitgenommen haben will. Ein solches Vorgehen macht ersichtlich keinen Sinn. Insgesamt lässt sich auch hieraus nicht erhellen, dass der Zeuge Q dem Zeugen A einen falschen Schlüssel übergeben haben könnte.
Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der der Beklagten überreichte Kaufvertrag nicht bereits am 10.03.2006 ausgefertigt wurde und sodann bei dem Zeugen A in M verblieb, wie dies der Kläger behauptet. Denn dies steht im Widerspruch zu dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.04.2007, wonach der Kläger sich bemühen wolle, von dem Händler, von dem das Fahrzeug seinerzeit gekauft wurde, einen Kaufvertrag zu erlangen. Ein solches Bemühen wäre dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass das Original des Kaufvertrages sich bei seinem Bruder in M befand. Zu dem entsprechenden Besprechungstermin bei dem Prozessbevollmächtigten war, wie der Kläger eingeräumt hat, auch sein Bruder zugegen. Hierbei wäre es naheliegender Weise zur Sprache gekommen, dass sich der Vertrag noch bei dem Zeugen A befindet, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. So ging letztlich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008 davon aus, dass der Kaufvertrag im Nachhinein von der Firma Q erstellt worden sei. Diese Annahme wiederum ist ungeachtet der Bekundungen der Zeugen Q und A auch lebensnah. Soweit der Zeuge Q bekundete, der schriftliche Kaufvertrag sei direkt beim Verkauf gemacht worden, so ist dies nicht glaubhaft. Der Zeuge hat widersprüchlich ausgesagt. Zunächst hat er bekundet, der Pkw sei erst bei der Abholung bezahlt worden. Später, auf Vorhalt, dass der Kaufvertrag eine Quittung beinhalte, bekundete er, der Kaufpreis sei direkt bei Abschluss des Kaufvertrages gezahlt worden. Auch die von dem Zeugen Q geschilderte Vorgeschichte zu dem Pkw ist wenig glaubhaft. So kann er einen ominösen "Vorbesitzer" und dessen Bekannten nicht namhaft machen, will aber den Bekannten angerufen haben, als der Zeuge A den Wagen abholen wollte und will dem anonymen "Vorbesitzer" bereits Schlüssel zu dem Pkw übergeben habe, bevor dieser den Kaufpreis vollständig entrichtete. Dies alles vor dem Hintergrund, dass objektiv Umstände vorlagen, nach denen ein zur Herstellung einer Dublette geeigneter Unfallwagen in Rede steht. Nach alledem kann im Wesentlichen auch den Bekundungen des Zeugen A nicht gefolgt werden. Dieser hat zudem nicht plausibel erklären können, warum er den Kaufvertrag noch bei sich aufbewahrte. Insoweit sind auch die Erklärungsversuche des Klägers unzureichend. Dieser hat erklärt, sein Bruder habe den Kaufvertrag mitgenommen, weil er noch zum TÜV fahren wollte. Nach der TÜV-Untersuchung habe er ihm den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief zurückgegeben, der Kaufvertrag sei bei ihm verblieben. Es ist bereits nicht verständlich, welchen Sinn es gehabt haben soll, dass der Zeuge A den Kaufvertrag mit zur TÜV-Abnahme nehmen sollte. Noch weniger verständlich ist es, dass von diesen Unterlagen lediglich der Kaufvertrag bei dem Bruder verblieben sein soll.
Ist nach alledem die für einen Versicherungsnehmer zunächst streitende Redlichkeitsvermutung erschüttert, so können dem Kläger auch seine Angaben zum äußeren Bild einer Entwendung nicht geglaubt werden. Der Kläger hat mithin den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung nicht geführt.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO