Klage auf Kaskozahlung wegen Fahrzeugdiebstahl abgewiesen wegen Fristversäumnis (§12 VVG a.F.)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung aus seiner Kaskoversicherung nach Diebstahl seines Pkw. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Nichtwahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F.; das Mahnschreiben setzte die Frist mit Zugang in Lauf. Das Landgericht hielt die Klage für unbegründet, weil die Zustellung der Klage verspätet erfolgte und die verspätete Einreichung nicht ausreichend entschuldigt wurde.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Fristversäumnis nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Belehrung über die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist mit Zugang des Schreibens wirksam und bedarf nicht zwingend einer drucktechnischen Hervorhebung.
Die Zustellung einer Klage wirkt nach § 167 ZPO nicht zurück auf den Tag des Eingangs, wenn die Zustellung nicht "demnächst" erfolgt; hierfür muss die Partei alles Zumutbare für eine zeitnahe Zustellung getan haben.
Bei der Prüfung, ob eine Zustellung noch als "demnächst" gilt, sind Verzögerungen bis zu etwa 14 Tagen regelmäßig unschädlich; Verzögerungen von deutlich längerer Dauer können die Rückwirkung ausschließen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verzögerung bleiben der Zeitraum bis zum Zugang der Vorschussanforderung und der Zeitraum zwischen Zahlung des Vorschusses und Zustellung außer Betracht; maßgeblich bleibt die Zeitspanne vom Zugang der Vorschussanforderung bis zur Leistung der Zahlung.
Die bloße Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder einer Rechtsschutzversicherung und gesundheitliche Beschwerden entbinden den Anspruchsteller nicht von der Darlegung und substantiellen Entschuldigung einer Fristversäumung, wenn konkrete Umstände ihre Unmöglichkeit nicht belegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 7.650,00 € auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für seinen VW Passat (##-## ###) genommenen Fahrzeugversicherung in Anspruch.
Er behauptet, der Pkw sei ihm in der Zeit vom 16.10.2006 bis zum 19.10.2006, 4.30 Uhr, in M/Polen gestohlen worden.
In der von ihm am 13.11.2006 unterzeichneten "Fahrzeug- (Kasko-) Schadenanzeige" gab er die Gesamtkilometerleistung des Pkws mit 120.000 an.
Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 23.02.2007 wegen eines ihr bekannten Vorschadens und der angegebenen Gesamtkilometerleistung bei dem Kläger Nachfrage.
Mit Beschluss vom 14.03.2007 hat das Amtsgericht Dortmund die Ehefrau des Klägers zu dessen Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge einschließlich der Zuführung zur stationär geschlossenen Heilbehandlung" bestellt.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.03.2007 ihre Eintrittspflicht für den geltend gemachten Versicherungsfall ab; sie berief sich auf Leistungsfreiheit wegen wahrheitswidriger Angaben zum Kilometerstand des Fahrzeuges. Gleichzeitig setzte sie die Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 28.03.2007 wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d. A, Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 30.03.2007 zugestellt.
In der Folgezeit korrespondierten die Parteien. Hierbei wies die Beklagte in den Schreiben vom 27.04.2007, 27.07.2007 und 15.08.2007 darauf hin, dass der Fristlauf durch die Korrespondenz nicht berührt werde.
Der Kläger behauptet den "Marktwert" des Pkws zum Diebstahlzeitpunkt mit 7.650,00 €.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.650,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Fristablaufs, § 12 Abs. 3 VVG a.F..
Hierzu behauptet der Kläger, er habe krankheitsbedingt nicht auf das Schreiben vom 28.03.2007 reagieren können. Er sei zum Zeitpunkt der Schadensabwicklung nicht voll geschäftsfähig gewesen.
Die Klage vom 12.09.2007 ging am 18.09.2007 bei Gericht ein. Die Kostenrechnung vom 20.09.2007 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.09.2007 zugegangen. Erst am 23.05.2008 war die Einzahlung des Kostenvorschusses durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu verzeichnen, woraufhin die Zustellung der Klage am 13.06.2008 erfolgen konnte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
An der Prozessfähigkeit des Klägers, § 52 ZPO, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Betreuung wurde nicht mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Auch ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Auch im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Geschäftsunfähigkeit des Klägers ergeben.
II.
Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte jedenfalls gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden ist.
1.
Die Belehrung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28.03.2007 ist sachlich richtig und nicht zu beanstanden. Einer drucktechnischen Hervorhebung der Klagefrist bedurfte es dabei nach zutreffender Ansicht nicht (OLG Oldenburg VersR 2007, 233; OLG Köln VersR 2007, 1210; anderer Ansicht für eine "beschönigende" Belehrung: OLG Koblenz VersR 2006, 823).
Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. wurde mit dem Zugang des Schreibens am 30.03.2007 in Lauf gesetzt und endete somit am 30.09.2007.
2.
Die Zustellung der Klage am 13.06.2008 erfolgte mithin nach mehr als acht Monaten nach Fristablauf. Zwar ist die Klage am 18.09.2007, somit vor Fristablauf, eingegangen. Eine Rückwirkung der Zustellungswirkung (§ 167 ZPO) auf den Tag des Eingangs der Klageschrift ist jedoch zu verneinen, da die Zustellung nicht "demnächst" erfolgt ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Begriff "demnächst" nicht rein zeitlich zu verstehen. Vielmehr ist damit eine Zustellung innerhalb einer angemessenen, selbst längeren Frist gemeint, sofern nur die Partei alles ihr zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Der Partei sind Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen gilt regelmäßig als unschädlich, eine solche von 18 oder 19 Tagen hingegen wird schon als nicht mehr geringfügig angesehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der bis zur Zustellung verstrichenen Frist hat der Zeitraum vom Fristablauf bis zum Zugang der Anforderung des gerichtlichen Vorschusses außer Betracht zu bleiben, denn der Kläger durfte die Vorschussanforderung abwarten. Außer Betracht zu bleiben hat ferner der Zeitraum zwischen der Zahlung des Vorschusses und der Klagezustellung (OLG Hamm NJOZ 2004, 333 = RuS 2004, 136).
Der mithin maßgebende Zeitraum vom 25.09.2007 (Eingang der Kostenanforderung) bis zum 23.05.2008 (Zahlung des Vorschusses) beträgt mit etwa 8 Monaten erheblich mehr, als dem Kläger als Bearbeitungszeit von wenigen Tagen zuzüglich einer zu tolerierenden Verzögerungszeit von zwei Wochen (zu diesen Anforderungen: OLG Hamm a.a.O.) zuzubilligen war.
3.
Der Kläger hat die Versäumung der Frist auch nicht hinreichend entschuldigt. So wird seine Behauptung, er habe krankheitsbedingt nicht auf das Schreiben vom 28.03.2007 reagieren können, bereits durch die tatsächlichen Abläufe widerlegt. Der Kläger hat auf die Schreiben der Beklagten persönlich antworten können. Insbesondere ist hier von Bedeutung, dass der Kläger noch deutlich vor Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. am 30.09.2007 seinen Prozessbevollmächtigten mandatieren konnte. Nach dessen Angaben erfolgte die Unterzeichnung der Vollmacht durch den Kläger vor dem 22.08.2007.
Auch die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung entlastet den Kläger nicht. Die Anforderungen an den Versicherungsnehmer bei der Einhaltung der Frist hängen nicht davon ab, ob er einen Rechtsschutzversicherer einschaltet oder nicht (OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 m. w. N.; OLG Hamm, a.a.O.). Insofern ist es auch ohne Bedeutung, dass der Kläger zunächst irrtümlich als Rechtsschutzversicherer gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten den ADAC benannt haben mag. Auf die rechtzeitige Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Rechtsschutzversicherer zu vertrauen war ohnehin verfehlt, nachdem erstmals mit Schreiben vom 05.11.2007 versucht wurde, Deckung zu erhalten.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.