Rücktritt wegen fehlender Betriebserlaubnis beim importierten Quad; Kaufpreiserstattung zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger trat vom Kauf eines importierten Quads zurück und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Streitgegenstand war das Fehlen einer gültigen Betriebserlaubnis bei Übergabe und die Frage, ob eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestand. Das LG Dortmund gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung; die Widerklage wurde abgewiesen, weil weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar waren.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen wirksamen Rücktritts stattgegeben; Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt einem Kraftfahrzeug bei Übergabe die erforderliche Betriebserlaubnis, liegt ein Sachmangel vor, der die gewöhnliche/vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt (§ 434 BGB).
Kann der Verkäufer den Mangel trotz angemessener Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigen, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt und hat Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises (§§ 323, 346 BGB).
Weitere Nacherfüllungsversuche sind unzumutbar, wenn der Verkäufer bereits längere Zeit erfolglos an der Beseitigung des Mangels arbeitet oder die Erlangung der Zulassung sachgerecht und praktisch in der Verantwortung des Verkäufers liegt (§ 440 BGB).
Die Möglichkeit einer vorläufigen Zulassung begründet nicht generell die Zumutbarkeit weiterer Nacherfüllungsversuche und schließt ein Rücktrittsrecht nicht aus, wenn die tatsächliche Beschaffung der Zulassung vom Verkäufer bzw. dessen Sachkunde abhängig ist.
Nach Ablehnung des Erstattungsanspruchs kann der Käufer Verzugszinsen verlangen; die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.700,00 € (in Worten: achttausendsiebenhundert Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 22.09.2005 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erwarb von dem Beklagten, einem gewerblichen Verkäufer, ein "Quad" Q ##### in neuwertigem Zustand, welches aus den USA importiert worden war. Hierbei handelt es sich um ein kraftradähnliches Vierradfahrzeug. Der Kaufpreis betrug 8.700,00 €. Er wurde über einen Kredit der T finanziert. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.
Es gelang zunächst nicht, eine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr für das Quad zu erhalten. Ein Fahrzeugschein vom 24.06.2005 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 d.A.) sieht lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h vor. Die Beklagte versuchte in der Folgezeit, eine Zulassung über ortsnahe Sachverständige zu erreichen. Dies gelang nicht. Etwa am 08.07.2005 wurde das Quad nach L zum Importeur geschickt. Die Zulassung sollte in Bayern ermöglicht werden. Mit dieser Vorgehensweise war der Kläger einverstanden.
Der Beklagte bot dem Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch.
Mit Schreiben vom 27.07.2005 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten dem Beklagte eine Frist zur Beibringung der Zulassung auf den 10.08.2005 setzen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.
Auf der Grundlage eines DEKRA-Gutachtens vom 11.08.2005 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 26 ff. d.A.) wurde am 26.08.2005 ein Fahrzeugschein ausgestellt, aufgrund dessen nunmehr eine uneingeschränkte Zulassung zum Straßenverkehr bestand.
Zuvor, mit Schreiben mit 17.08.2005, hatte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigen den Rücktritt erklären lassen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 13 d.A.).
Der Kläger beantragt nunmehr noch, nachdem er die Klage im Übrigen zurückgenommen hat,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.700,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 22.09.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus beantragt er widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, das Quad Q(USA) #####, Fahrzeug-Ident-Nummer: ################# abzunehmen.
Er behauptet, er habe nach Erhalt des Schreibens vom 27.07.2005 Rechtsanwalt K, den Prozessbevollmächtigen des Klägers, angerufen. Dieser sei damit einverstanden gewesen, dass er die Frist nicht einhalten konnte, weil in Bayern der Gutachter in Urlaub gewesen sei. Er habe ihm gesagt, dass es sich um eine Woche nach hinten verzögern könne.
Er behauptet ferner, der Kläger habe eine vorläufige Zulassung erlangen können. Er meint, dies schließe ein Rücktrittsrecht für den Kläger aus.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, § 346 I BGB.
Der Kläger hat wirksam den Rücktritt erklärt, da ein Mangel vorlag, den der Beklagte nicht in der gesetzten – angemessenen – Frist beheben konnte.
I.
Das Quad war mangelhaft. Ein Kraftfahrzeug, das im Zeitpunkt der Übergabe keine gültige Betriebserlaubnis hat, gilt als sachmangelhaft. Das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr und damit entscheidend für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), zumindest aber die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, Reiking/Eggert, Autokauf, Rdnr. 1267). Dieser Mangel ist ersichtlich auch nicht unerheblich, da er die Gebrauchstauglichkeit massiv berührt.
II.
Der Kläger hat dem Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§§ 282 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 BGB). Die Frist war angemessen, weil der Beklagte bereits vor Fristsetzung eine längere Zeit versuchte, den Mangel zu beseitigen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte dem Kläger die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges anbot, musste eine längere Frist nicht gesetzt werden. Denn das Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Fristsetzung bereits längere Zeit in Bayern. Da es gleichwohl immer noch nicht zu einer Erteilung der Betriebserlaubnis gekommen war, musste der Kläger nicht mehr eine längere Zeit zuwarten. Bei Abfassung des Schreibens vom 27.07.2005 war das Fahrzeug bereits seit ca. 3 Wochen in Bayern.
III.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte bei dem Rechtsanwalt des Klägers angerufen haben will und hinsichtlich der Frist auf einen Urlaub des Sachverständigen hingewiesen haben will. Auch dann, wenn dieser Sachvortrag, der durch den beweisbelasteten Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden ist und in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen wurde, zuträfe, so wäre die Frist gleichwohl nicht eingehalten. Denn der Beklagte hat die Betriebserlaubnis auch nicht binnen einer um 1 Woche verlängerten Frist beibringen können. Eine vollständige Aufhebung der gesetzten Frist ist auch dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Die allenfalls gegebene Verlängerung der Frist um 1 Woche ist nicht eingehalten, da der Fahrzeugschein, welcher die Betriebserlaubnis verkörpert, erst am 26.08.2005 ausgestellt wurde. Soweit der Beklagte vorträgt, die Zulassung habe dem Beklagten seit dem 13.08.2005 vorgelegen, so beruht dies auf einem Missverständnis. Die Betriebserlaubnis ist nicht bereits mit dem Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vom 11.08.2005 gegeben, sondern erst mit der Ausstellung des Fahrzeugscheines.
Zum Zeitpunkt des Rücktritts waren dem Kläger weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar, § 440 S. 1 BGB.
IV.
Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, er habe eine vorläufige Zulassung erwirken können. Insofern ergibt sich aus den Umständen, dass die Erwirkung der Zulassung allein dem Beklagten oblag. Aufgrund der Besonderheit, dass es um die Zulassung eines importierten Quads ging, war dies auch sachgerecht. So war die Erlangung der Betriebserlaubnis (so genannte
"Ackerschlepperzulassung") nur durch das Fachwissen des Beklagten und seines Importeurs möglich. Wegen dieser Besonderheit war es dem Kläger nicht zumutbar, sich um eine vorläufige Zulassung zu bemühen. Wenn die Möglichkeit einer solchen Zulassung tatsächlich bestand, so muss sich der Beklagte fragen lassen, warum er diesen Weg nicht sogleich beschritten hat.
V.
Dem Kläger stehen noch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Ablehnung des Anspruches durch den Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2005 aus Verzug zu.
Da der Rücktritt des Klägers wirksam erklärt wurde, ist auch der Widerklageantrag unbegründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 269, 709 ZPO.