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Landgericht Dortmund·22 O 124/08·18.08.2009

Versicherungsleistung bei angeblichem Pkw-Diebstahl: Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Kfz-Versicherung Zahlung nach angeblichem Diebstahl eines Audi. Die zentrale Frage ist, ob der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei ist. Das Gericht verneint den Anspruch: Der Kläger habe wissentlich einen gefälschten Kaufvertrag vorgelegt und in der Schadenanzeige Vorschäden und Schlüsselanzahl falsch angegeben. Dies begründe Leistungsfreiheit nach §6 Abs.3 VVG a.F. i.V.m. AKB.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Zahlung aus Kfz-Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine arglistige Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer der Versicherung wissentlich ein gefälschtes Dokument (z. B. einen Kaufvertrag) vorlegt; sie begründet Leistungsfreiheit des Versicherers (§6 Abs.3 VVG a.F., §7 Ziff.5 Nr.4 AKB).

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Der Versicherungsnehmer hat in der Schadenanzeige wahrheitsgemäße Angaben zu früheren reparierten Vorschäden und zur Anzahl übergebener Fahrzeugschlüssel zu machen; unrichtige Angaben können Leistungsfreiheit begründen.

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Kommen vom Versicherungsnehmer dargestellte Umstände objektiv nicht prüfbar und bleiben nachvollziehbare, prüfbare Belege aus, kann das Gericht dies zuungunsten des Anspruchstellers bewerten und seine Glaubhaftigkeitsbehauptungen zurückweisen.

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Selbst bei entlastenden Zeugenaussagen kann dem Versicherungsnehmer kein Leistungsanspruch verbleiben, wenn zentrale Angaben in der Schadenanzeige und beigefügte Dokumente (z. B. gefälschte Verträge) den Versicherer zur Leistungsfreiheit berechtigen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG a.F.§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 6.390,05 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für einen Pkw Audi A 6 (##-## ### ) genommenen Fahrzeugversicherung mit der Behauptung in Anspruch, das Fahrzeug sei ihm in Polen entwendet worden.

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Das Fahrzeug hatte im Oktober 2001 einen Totalschaden erlitten.

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Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug im Jahr 2002 in Holland von oder über die Firma des Cousins des Zeugen T, Automobelbedrijf "T" BV, erworben.

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Am 23.07.2007 sei er mit seiner Frau, der Zeugin Q, zu dem Urlaubsdomizil in V zurückgekehrt. Sie hätten das Fahrzeug hinter dem angemieteten Ferienhaus abgestellt. Um 6.00 Uhr des Folgetages sei er aufgestanden und habe aus dem Fenster gesehen, dass das Tor aus den Schanieren gewesen sei. Er sei dann heraus gegangen und habe festgestellt, dass der Pkw nicht mehr am Abstellort gewesen sei.

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Im Rahmen der Leistungsprüfung füllte der Kläger eine "Schadenanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl" aus. Die Frage "frühere reparierte Beschädigungen des Fahrzeuges" beantwortete er mit: "Keine". Auf die Frage "Wieviel Kfz-Schlüssel wurden bei Kauf übergeben?" trug er in die Rubrik "Anzahl": "1" ein. Er überreichte ferner einen Kaufvertrag, der unstreitig gefälscht war. Der Pkw war auch nicht von der in diesem Kaufvertrag aufgeführten Firma verkauft worden; diese handelt nicht mit Pkws aus Deutschland.

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Der Kläger behauptet, konfrontiert mit diesem Sachverhalt, selbst Opfer eines Betruges geworden zu sein. Den Kaufvertrag habe er erst Wochen nach dem Kauf des Pkws per Post erhalten.

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Der Kläger behauptet den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 6.390,05 € und macht ferner Gutachterkosten in Höhe von 238,00 € für das Gutachten B vom 27.05.2008 geltend.

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Er beantragt daher,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von

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6.390,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2007 zu zahlen,

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2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in

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Höhe von 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2008 zu zahlen,

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3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger einen Be-

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trag in Höhe von weiteren 603,93 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet das äußere Bild einer versicherten Entwendung und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen (gefälschter Kaufvertrag, Falschangabe zur Anzahl der übergebenen Schlüssel und zur Kilometerlaufleistung sowie zu Vorschäden).

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.04.2009, Blatt 82 ff. d. A. und vom 19.08.2009, Blatt 94 ff. d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Denn die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden, § 6 Abs. 3 VVG a.F., § 7 Ziffer 5 Nr. 4 AKB. Der Beklagte hat die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziffer 1 Nr. 2 Satz 3 AKB arglistig verletzt, in dem er der Beklagten wissentlich einen gefälschten Kaufvertrag einreichte. Ein solches Verhalten begründet eine leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung (OLG Hamm, r + s 2008, 64).

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Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger darum wusste, dass der überreichte Kaufvertrag gefälscht war. Soweit der Kläger behauptete, der Kaufvertrag sei ihm erst später mit der Post übersandt worden und er habe nicht um die Fälschung gewusst, so kauft ihm das Gericht dies nicht ab. Wäre diese Einlassung richtig, so wäre bereits unverständlich, dass der Kläger nach dem stichhaltigen Vorwurf der Fälschung mit der Klageerwiderung nicht über den Zeugen T versuchte, an den Verkäufer heranzukommen. Denn auch dann, wenn die weitere Behauptung des Klägers richtig wäre, dass eine weitere Person mit einem Audi zu dem Verkaufsplatz der Firma gekommen sei (was offenbar suggerieren soll, dass der eigentliche Verkäufer nicht die Firma des Cousins gewesen sei), so hätte es nahe gelegen, den Versuch zu unternehmen, über den Cousin des Zeugen T diese Person ausfindig zu machen. Wäre die Einlassung des Klägers richtig, so hätte er sich in doppelter Hinsicht betrogen fühlen müssen. Zum einen durch die Übersendung eines falschen Kaufvertrages, zum anderen durch den Verkauf eines Pkws der bereits einen Totalschaden erlitten hatte und offenbar wieder aufgebaut worden war. Nach der Behauptung des Klägers ist ihm der Pkw nämlich als unfallfrei verkauft worden.

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Die Einlassung des Klägers krankt im Übrigen daran, dass – wie für betrügerische Erklärungen typisch – objektiv nachprüfbare Befunde nicht dargestellt werden. So will der Kläger das Geld für den Kauf kurz zuvor von einer Bank abgeholt haben. Das entsprechende Sparbuch habe er aber nicht wieder auffinden können, es sei wohl später ein neues Sparbuch eröffnet worden.

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Die Identität der Person, die auf den Verkaufsplatz der Firma des Cousins gekommen sein soll, bleibt schleierhaft. Gleichzeitig bestand nach der Entdeckung der Fälschung des Kaufvertrages die Notwendigkeit, eine Person zu kreieren, die nicht mit der aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Verkäuferin identisch war.

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Nach alledem kann auch den Bekundungen des Zeugen T nicht gefolgt werden. Nur ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass die Klage auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn den Bekundungen des Zeugen T zu folgen wäre. Denn dieser bekundete, dass mit "dem Mann" damals darüber gesprochen worden sei, dass es sich um einen Unfallwagen handele, was der Kläger mitbekommen haben müsse. Dann aber besteht zu Gunsten der Beklagten Leistungsfreiheit wegen der Nichtangabe der reparierten Vorschäden in der "Schadenanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl". Denn dort hat der Kläger die Frage nach früheren reparierten Vorschäden verneint.

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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

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Aufgrund der Leistungsfreiheit der Beklagten kann die Klage auch mit den Anträgen zu 2.) und 3.) keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.