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Landgericht Dortmund·22 O 12/07·26.06.2007

Kaskoversicherung: Keine Entschädigung mangels Nachweis versicherter Unterschlagung (§ 12 AKB)

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus der Vollkaskoversicherung Ersatz für einen geleasten Pkw, der nach Übergabe an Dritte nach Kreta verbracht und später dort behördlich beschlagnahmt wurde. Streitpunkt war, ob eine nach § 12 AKB versicherte Unterschlagung bzw. ein versicherter unbefugter Gebrauch vorlag. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil weder die Zueignungsabsicht und ein nach außen erkennbarer Zueignungsakt noch ein zum Verlust führender unbefugter Gebrauch bewiesen waren. Zudem war das Fahrzeug den beteiligten Personen jedenfalls zum Gebrauch überlassen, sodass eine spätere Unterschlagung nicht versichert wäre.

Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung abgewiesen, weil ein nach § 12 AKB versicherter Tatbestand (Unterschlagung/unbefugter Gebrauch) nicht feststellbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der Unterschlagung in der Kaskoversicherung gemäß § 12 AKB ist strafrechtlich zu verstehen und setzt die Absicht voraus, das Fahrzeug dem Berechtigten endgültig zu entziehen und es sich rechtswidrig zuzueignen.

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Bei behaupteter Unterschlagung in der Kaskoversicherung kommen dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen (Anzeichenbeweis) wie beim behaupteten Diebstahl zugute; es gelten die allgemeinen Beweislastgrundsätze.

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Eine Unterschlagung erfordert neben dem inneren Zueignungswillen einen nach außen manifestierten Zueignungsakt; die bloß vertragswidrige Weiterbenutzung eines überlassenen Fahrzeugs genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Eine nach § 12 AKB relevante Gebrauchsüberlassung liegt regelmäßig vor, wenn dem Dritten eine selbständige Verfügungsmöglichkeit im eigenen Interesse eingeräumt wird; ein bloßes Rückforderungsrecht für einen Eventualfall nimmt diese Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres.

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Unbefugter Gebrauch nach § 12 Abs. 1 I b Satz 1 AKB setzt voraus, dass gerade der Gebrauch als solcher den Verlust herbeiführt; behördliche Maßnahmen, die an den bloßen Verbleib des Fahrzeugs anknüpfen, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Relevante Normen
§ AKB § 12§ 12 Abs. 1 VVG§ 246 StGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen und dem Beweis einer versicherten Unterschlagung in der Kaskoversicherung ( Anschluß an OLG Hamm ZfS 2006, 275 )

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert in Höhe von 18.000,00 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nahm im Jahr 2001 bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung für einen gebrauchten Pkw, Typ X 3,5 Automatik. Diesen hatte sie mit Vertrag vom 5./25.06.2001 von der X² Services Leasing GmbH für eine Leasingzeit von 36 Monaten geleast. Die monatliche Leasingrate betrug 970,05 DM (495,98 €), der kalkulierte Restwert war mit 17.400,00 DM brutto vereinbart.

3

Der Pkw wurde in der Folgezeit durch den damaligen Lebensgefährten der Klägerin – den I – genutzt. I arbeitete für eine Firma M.

4

Am 13.07.2002 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen I und der Klägerin, in deren Verlauf diese erheblich verletzt wurde. Die Klägerin trennte sich von dem I und untersagte diesem den weiteren Gebrauch des Pkws. Dieser nutzte den Pkw jedoch weiter. I wurde am 19.07.2002 in C verhaftet und sodann in der JVA Ulm in Untersuchungshaft genommen.

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Der Pkw wurde parkend in der Innenstadt von C aufgefunden und auf dem Hof des Polizeipräsidiums C abgestellt. Auf Wunsch des I wurde er am 20.07.2002 um 11.00 Uhr einem Herrn C² ausgehändigt.

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Nach Inbesitznahme überführte der C² den Pkw im Auftrag eines Herrn T nach Kreta und übergab ihn dort dem T², was dem Willen von dessen Geschäftspartner, dem I entsprach. C² war ein Bekannter des T². Ebenfalls am 20.07.2002 – nach Beginn der Überführungsfahrt nach Kreta – meldete sich T² bei der Klägerin. T² war an der Firma M beteiligt. Nach Erklärungen der Klägerin gegenüber der Polizei war er deren Chef oder Inhaber. Er bot ihr an, dass die M den Pkw übernehmen würde. Die Leasingraten sollten weiter von ihr gezahlt, jedoch im Gegenzug von der Firma M oder T² an sie erstattet werden. Am 22.07.2002 erhielt sie eine schriftliche "Abtretungs-Vereinbarung" vom 20.07.2002, die sie unterzeichnete. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift, Blatt 22 d. A., Bezug genommen. Nach dem Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung übertrug die Klägerin der Firma M das Nutzungsrecht an dem Fahrzeug gegen Zahlung von 2.000,00 € ("4 Monats-Leasingraten à 500,00 €"). Dieses Schriftstück hatte Herr T im Auftrag des T² verfasst. Die Klägerin übersandte das von ihr unterzeichnete Schriftstück an die Firma M zurück. Die Klägerin erhielt daraufhin eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 € von der Firma M. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Die Klägerin wurde hinsichtlich weiterer Zahlungen von der Firma M und dem T² mehrfach vertröstet.

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Am 16.05.2003 erstattete die Klägerin Strafanzeige, weil sie sich von dem T² betrogen sah.

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Im Januar 2004 wurde der Pkw auf Kreta von den griechischen Zollbehörden wegen eines Zollverstoßes beschlagnahmt, da die längstzulässige Verbleibdauer von sechs Monaten überschritten wurde. Der Pkw wurde wohl später verwertet. Jedenfalls wäre eine Herausgabe des Pkws nur durch Zahlung einer Geldbuße von 20.400,00 €, einer Abgabenschuld in Höhe von 21.309,00 € und weiterer Nebenkosten zu erwirken gewesen. Hierüber wurde die Klägerin durch ein Schreiben des griechischen Ministeriums der Finanzen vom 08.03.2005 in Kenntnis gesetzt.

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Wegen ihrer Verbindlichkeiten in Höhe von 6.337,05 € gegenüber der Leasinggeberin unterwarf die Klägerin sich am 24.11.2004 der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nach Zahlung des offenen Betrages übersandte die Leasinggesellschaft der Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2006 den Fahrzeugbrief und erklärte den Eigentumsübergang an sie.

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Erstmalig mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.06.2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung geltend.

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Die Klägerin meint, der T² habe das Fahrzeug unterschlagen, in dem er es am 20.07.2002 von der Polizeidirektion C abholen und überführen ließ. Sie behauptet, der T² habe sich den Pkw von dem Zeugen C² in der Absicht bringen lassen, ihn dort unberechtigt zu nutzen und die Klägerin zumindest über einen längeren Zeitraum, wenn nicht gar dauerhaft, vom unmittelbaren Besitz und der Nutzung auszuschließen. T² und C² seien von der Firma M nicht berechtigt und von T autorisiert gewesen, den Pkw zu nutzen.

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Die Klägerin meint, das Fahrzeug sei dem I und dem T² nicht im Sinne des § 12 AKB zum dauernden Gebrauch überlassen worden, weil es auf Verlangen habe zurückgegeben werden sollen. Sie habe I und T² gesagt, dass sie das Fahrzeug zurück bräuchte, wenn ihr recht alter Pkw kaputt gehen würde.

13

Die Klägerin behauptet den Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2006 mit mindestens 18.000,00 €.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.000,00 € nebst Zinsen

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in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen,

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2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche

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Nebenkosten in Höhe von 480,12 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Sie behauptet, T² habe der Klägerin erklärt, dass er persönlich den Pkw in Gebrauch nehmen würde.

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Die Beklagte meint, bereits in der Aufforderung des I an die Polizei sei eine vorsätzliche Unterschlagung zu erblicken. Eine Unterschlagung dürfte auch T² begangen haben, als er den Entschluss fasste, verabredewidrig die Leasingraten nicht zu bezahlen, was jedoch nicht vor der Zahlung der 2.000,00 € der Fall gewesen sei. Diesen Personen sei der Pkw jedoch zum dauernden Gebrauch überlassen worden.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in Form der verspäteten Meldung des Versicherungsfalles.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

26

I.

27

Allerdings hat die Klage nicht bereits deswegen keinen Erfolg, weil ein Anspruch der Klägerin etwa verjährt wäre. Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 VVG, Rn. 11). Die Versicherungsleistung kann nach § 12 AKB jedoch frühestens zwei Wochen nach Feststellung des Versicherungsfalles verlangt werden. Damit konnte die Verjährungsfrist nicht vor der Meldung des Versicherungsfalles an die Beklagte in Lauf gesetzt werden.

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Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Berufung auf eine verspätete Meldung an den Versicherer als treuwidrig erscheint (BGH VersR 2002, 698). Dies dürfte jedoch vorliegend nicht der Fall sein, weil die Klägerin als juristische Laiin nicht wissen musste, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten war, obwohl sie noch nicht Eigentümerin des geleasten Pkws geworden war.

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II.

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Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil ein Versicherungsfall im Sinne des § 12 AKB nicht festgestellt werden kann.

31

1. Eine versicherte Unterschlagung liegt nicht vor.

32

a)

33

Es ist nicht ersichtlich, dass der T² den Pkw unterschlagen hat. Der Begriff der Unterschlagung im Sinne des § 12 AKB ist rein strafrechtlich zu verstehen (Prölss/Martin, a.a.O.,§ 12 AKB, Rn. 14 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der Täter bei der Tathandlung die Absicht hatte, das Fahrzeug dem Eigentümer endgültig zu entziehen und sich widerrechtlich zuzueignen (OLG Stuttgart Rus. 1992, 331 (332), OLG Hamm VersR 2001, 92). Die einem Versicherungsnehmer im Fall eines behaupteten Diebstahls von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen (Anzeichenbeweis) können bei einer behaupteten Unterschlagung nicht zur Anwendung gebracht werden, weil der Versicherungsnehmer sich nicht in einer vergleichbaren Beweisnot befindet (OLG Hamm ZfS 2006, 275).

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Nach dem unstreitigen Verlauf kann nicht angenommen werden, der T² habe in der oben dargestellten Absicht den C² veranlasst, den Pkw nach Kreta zu bringen. Zwar legt die Verbringung des Pkws auf die weit entfernte griechische Insel zunächst diesen Verdacht nahe. Einem sicheren Schluss auf eine Unterschlagungsabsicht steht jedoch entgegen, dass der T² zunächst telefonisch mit der Klägerin die weitere Nutzung des Pkws vereinbarte und auch die schriftliche Fixierung dieser Vereinbarung über die Firma M veranlasste. Dabei ist eine Differenzierung zwischen dem T² und der Firma M entgegen der Auffassung der Klägern nicht veranlasst. Sie selbst hat gegenüber der Polizei nicht zwischen einer Vereinbarung mit T² und M differenziert. Für sie war der T² der Chef oder Inhaber der genannten Firma. Die Klägerin hat auch bei der persönlichen Anhörung erklärt, dass die Zahlung durch Herrn T² oder die M erfolgen sollte. Sie hat die schriftliche Abtretungsvereinbarung ersichtlich in einen Kontext mit der vorangehenden mündlichen Absprache mit dem T² gestellt. Damit einher geht auch, dass sie unstreitig die Zahlung der über 2.000,00 € hinausgehenden Beträge bei dem T² anmahnte und damit der mit diesem getroffenen mündlichen Vereinbarung den Vorrang vor der schriftlichen Vereinbarung gab, mit welcher lediglich eine Zahlung von insgesamt 2.000,00 € fixiert wurde.

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Vor dem Hintergrund der Vereinbarungen und der (Teil-) Zahlung kann nicht unterstellt werden, der T² habe den Pkw bereits zum Zeitpunkt der Veranlassung der Überführung durch C² unterschlagen wollen.

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Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für eine Unterschlagung wirkt sich nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zum Nachteil der Klägerin aus, der – wie bereits oben dargelegt – keine Beweiserleichterungen zukommen.

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Der Tatbestand einer Unterschlagung durch T² kann auch nicht für einen späteren Zeitpunkt festgestellt werden. Erforderlich ist, dass über das innere Zueignenwollen hinaus ein nach außen manifestierter Zueignungsakt erfolgt, in dem der Wille, die Sache zu behalten, durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt wird (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 246 Rn. 10). So stellt die vertragswidrige Weiterbenutzung eines gemieteten Kraftfahrzeugs für die vertragliche Mietdauer hinaus für sich alleine keine Unterschlagung dar (Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 13). Nicht anders liegt der Fall in der vorliegenden mietähnlichen Konstellation, in welcher das Fahrzeug gegen Erstattung der Leasingraten überlassen wurde.

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Eine Unterschlagung durch T² nach Überweisung der 2.000,00 €, welche nach der Rechtsauffassung der Beklagten ungeachtet der vorstehenden Ausführungen vorlag, ist zudem wegen § 12 Abs. 1 Ziffer I b) Satz 2 AKB nicht versichert. Denn dem T² war der Pkw zu diesem Zeitpunkt bereits zum Gebrauch überlassen. Die Überlassung zum Gebrauch bedeutet regelmäßig, dass derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wird, dieses mit selbständiger Verfügungsmöglichkeit im eigenen Interesse nutzen kann (OLG Hamm ZfS 2005, 555; ZfS 2006, 275 m. w. N.). Danach sind die Voraussetzungen für eine Gebrauchsüberlassung erfüllt. Die Verfügungsmöglichkeit des T² wurde nach den Abreden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin sich ein Rückforderungsrecht für den Fall des Ausfalls ihres weiteren Pkws vorbehielt. Dieser Vorbehalt ändert nichts an der grundsätzlich eingeräumten Verfügungsmöglichkeit.

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Wie bereits ausgeführt, war der T² auch nicht etwa von der Verfügung über das Fahrzeug ausgeschlossen, weil die schriftliche Vereinbarung mit der Firma M getroffen wurde.

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b)

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Auch eine Unterschlagung durch den I kann nicht festgestellt werden. Der objektive Tatbestand, wonach er den Pkw an C² aushändigen ließ, der wiederum den Wagen nach Kreta zu T² überführte, spricht eher gegen eine Drittzueignungsabsicht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der I davon ausging, dass T² eine Vereinbarung über die Nutzung des Pkws mit der Klägern treffen würde. Im Übrigen ist allein durch die Anweisung des Klägers, den Pkw an C² auszuhändigen, dieser nicht in Verlust geraten.

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Daneben scheitert eine versicherte Unterschlagung durch den I auch daran, dass diesem der Pkw zum Gebrauch überlassen war. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dem I nach der körperlichen Auseinandersetzung den Gebrauch des Pkws untersagte. Der Widerruf der Gebrauchsüberlassung ist jedenfalls so lange nicht von Belang, als die Klägerin nicht zwischenzeitlich den Besitz an dem Pkw wiedererlangt hat. Denn insofern wirkt das Risiko der einmal vollzogenen Gebrauchsüberlassung fort, wenn der den Pkw Nutzende diesen nicht auf Anforderung herausgibt.

43

c)

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Ebensowenig kann eine Unterschlagung durch den C² festgestellt werden. Die äußeren Umstände und seine Einlassungen gegenüber der Polizei legen eher nahe, dass er gutgläubig handelte.

45

2.

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Unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziffer I b Satz 1 AKB kommt vorliegend als Entschädigungstatbestand ebenso nicht in Betracht. Voraussetzung wäre hier, dass gerade der Gebrauch als solcher zum Verlust des PKWs geführt hat (BGH VersR 1981, 345 = NJW 1981, 684). Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beschlagnahme des Pkws durch die griechischen Zollbehörden nicht an den Gebrauch des Pkws, sondern bereits an dessen die zulässige Dauer überschreitenden "Verbleib" in Griechenland gebunden.

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Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.

48

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.