Fotoverwendung in Werbebroschüre: Klage wegen Bildnissverwendung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Auskunft, Entschädigung und Aushändigung von Ausrüstungsgegenständen wegen Verwendung von Fotos in einer Werbebroschüre. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger vorab über den Verwendungszweck informiert war und durch sein Mitwirken konkludent eingewilligt hat. Ansprüche aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung wurden verneint. Auch aus der Vereinbarung bestand kein Anspruch auf Aushändigung der Ausrüstung.
Ausgang: Klage des Klägers wegen unbefugter Bildverwendung, Auskunfts- und Herausgabeansprüchen abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine Person nach vorheriger Information über den Verwendungszweck aktiv an einer Fotoaufnahme teil, kann dies als konkludente Einwilligung in die Verwendung der Bildnisse gelten und verletzungsabwehrende Ansprüche am eigenen Bild ausschließen.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. §§ 823 I, Art. 1, 2 GG) setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus; bloße Verwendung von Fotos für eine Werbebroschüre begründet diesen Regelfall nicht.
Ein etwaiger Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen unentgeltlicher Verwertung von Bildnissen kommt nur insoweit in Betracht, als eine übliche Vergütung durchsetzbar ist; bei geringfügiger Werbenutzung ist diese regelmäßig gering.
Aus einer Vereinbarung entsteht eine Leistungspflicht nur, wenn ihr Wortlaut die geschuldete Leistung dem jeweiligen Vertragspartner zuweist; die Verpflichtung eines Dritten begründet keine eigene Leistungspflicht des anderen Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Leitsatz
Zum Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung von Fotos (hier verneint)
Tenor
Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nahm als Honorartrainer des Beklagten auf ein Einladungsschreiben vom 18.02.2004 (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 21.11.2005, Bl. 28 d.A.) hin an einer Referentenfortbildung "Nordic-Walking" in C teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden Fotografien gefertigt. Zwei dieser Fotos, auf denen der Kläger zu sehen ist, fanden anschließend für die Broschüre "Laufen, Walking, Nordic-Walking" des Beklagten Verwendung. Wegen der Einzelheiten der Broschüre wird auf die Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 21.11.2005, Bl. 27 a der Akten, Bezug genommen. Auf den Fotos sitzt der Kläger einmal als Lehrgangsteilnehmer an einem Tisch und auf einem anderen Bild geht er als Führender einer Walking-Gruppe voran. Der Kläger erhielt für die Verwendung der Fotos keine Entlohnung. Mit Schreiben vom 14.06.2005 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm mitzuteilen, ob auch die Ausbildungspartner "Q" und X Broschüren
oder ähnliche Druckerzeugnisse mit dem Bild des Klägers für Werbezwecke einsetzen. Weiterhin wurde der Beklagte aufgefordert, mitzuteilen, in welchem Umfang er Bildnisse des Klägers für weitere Werbezwecke einsetze.
Am 07.06.2004 schlossen die Parteien eine Vereinbarung darüber, dass der Kläger als Testperson Walking-Ausrüstungsgegenstände zu testen habe. Wegen des näheren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 9 der Akten, Bezug genommen. Der Kläger erhielt Ausrüstungsgegenstände nicht.
Der Kläger behauptet, die Fotos seien ohne sein Einverständnis geschossen worden. Er meint, aus dem Schreiben des Beklagten vom 18.02.2004 habe sich für ihn ein Zwang zur Teilnehme an der Veranstaltung und an dem Fotoshooting ergeben, wenn er weiterhin als Referent bei dem Beklagten zum Einsatz kommen wolle. Darüber hinaus ist er der Meinung, die Broschüre diene kommerziellen Zwecken.
Er leitet aus der Vereinbarung vom 07.06.2004 die Verpflichtung des Beklagten zur Aushändigung kostenfreier Walking-Ausrüstungsgegenstände zum persönlichen Gebrauch her. Die von ihm im Einzelnen verlangten Gegenstände seien solche, welche die übrigen Referenten des Beklagten aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit dem Beklagten erhalten hätten.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen a) über die Höhe der Auflage der Werbebroschüre "Laufen, Wal- king, Nordic-Walking", b) ob der Beklagte Bildnisse des Klägers für weitere Werbezwecke einsetzt und wenn ja, in welchen Druckerzeugnissen und in wel- cher Auflagenhöhe, c) ob die Ausbildungspartner des Beklagten, Fa. Q , ###### S, U-Straße ##
und X, ####2 E2, G-Straße, Broschüren oder ähnliche Druckerzeugnisse mit dem Bildnis des Klägers für Werbezwecke einsetzen,
2. den Beklagten zu verurteilen, die gem. Ziffer 1. erteilten Auskünfte durch Vorlage von Nachweisen zu belegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte eidesstattlich zu versichern,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die unbefugte Verwendung seiner Bildnisse eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, ihm kostenfrei folgende neue Walking-Ausrüstungsgegenstände zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung zu stellen:’ a) Walking-Sportschuhe Größe 44 b) Walking-Strümpfe Größe 44 c) eine kurze Sporthose Größe XL d) ein T-Shirt Größe XL e) ein Trainingsanzug Größe XL f) Nordic-Walking-Stöcke, verstellbar oder 1,20 m lang g) Regenjacke Größe XL h) Regenhose Größe XL i) Unterhemd Größe XL j) reflektierende Sicherheitsweste k) Pulsmesser l) Schrittmesser m) Trillerpfeife n) Stoppuhr.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, sämtliche Lehrgangsteilnehmer hätten vorbehaltlos ihr Einverständnis mit dem Fotoshooting und mit der dargestellten Verwendung der Fotos erklärt. Die Auflage des Foulders habe 25.000 Stück betragen. Die Fotos seien ausschließlich zur Erstellung dieses Infofoulders verwendet worden. Eine weitergehende Verwendung durch ihn fände nicht statt. Eine weitergehende Verwendung durch die Fa. Q sei nicht bekannt.
Hinsichtlich der Vereinbarung vom 07.06.2005 ist der Beklagte der Ansicht, es habe sich lediglich der Kläger gegenüber dem Beklagten verpflichtet, Walking-Ausrüstungsgegenstände zu testen und zu bewerten sofern ihm die Firma Q solche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellte.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 03.02.2006, Bl. 46 ff. d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit sämtlichen Klageanträgen unbegründet.
I.
Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Denn der Kläger hat in Kenntnis des Verwendungszweckes in die Fertigung der Fotos eingewilligt. Sein Recht am eigenen Bild ist daher nicht verletzt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C2 wurde den Teilnehmern an der Veranstaltung vor Fertigung der Fotos erklärt, zu welchem Zweck diese gemacht würden. Wenn der Kläger sodann an dem Fotoshooting teilnahm, so kann dies nur als konkludente Einwilligungserklärung aus Sicht des Beklagten aufgenommen werden. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen wurde auch hinreichend darüber aufgeklärt, zu welchem Zweck die Fotos dienten, nämlich zur Erstellung einer neuen Version des Flyers. Der frühere Flyer war auch dem Kläger bekannt, so dass dieser sich nicht im Irrtum über den Verwendungszweck befinden konnte. So war auch in dem vorhergehenden Flyer die Fa. Q als Partner des Beklagten erwähnt.
Nach alledem steht dem Kläger bereits aus tatsächlichen Gründen ein Anspruch nicht zu. Nur ergänzend soll daher in rechtlicher Hinsicht auf Folgendes hingewiesen werden:
Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 und 2 GG kam von vornherein ernstlich nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 2005, 215). Es bedarf näherer Erörterung nicht, dass diese Voraussetzungen nicht im Ansatz vorliegen. Soweit bei Fehlen einer Einwilligung des Klägers ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht gekommen wäre und eine übliche Vergütung überhaupt hätte festgestellt werden können, läge diese nicht höher als 50,-- € (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1112, welches einem Gelegenheits-Mannequin für die unberechtigte Verwertung von Fotos einer Modenschau 250,00 DM zusprach).
II.
Auch der Klageantrag zu 4. ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus der Vereinbarung vom 07.06.2004 ein Anspruch gegen den Beklagten auf Aushändigung neuer Walking-Ausrüstungsgegenstände nicht zu. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vereinbarung oblag es der Fa. Q, dem Kläger die Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Der Vereinbarung lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass der Beklagte für die Aushändigung der Ausrüstungsgegenstände durch Fa. Q eine Gewähr übernehmen wollte. Kern der Vereinbarung war vielmehr, dass der Kläger, soweit ihm die Ausrüstungsgegenstände von der Fa. Q zur Verfügung gestellt würden, er sich zur Benutzung und Überprüfung verpflichtete. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.