Anfechtungsklage wegen Vergleichszahlung nach §§ 130, 131 InsO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter fordert 21.222,95 € Rückzahlung einer vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergleichszahlung. Zentrale Fragen sind die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO (inkongruente Deckung/angestrebte Zwangsvollstreckung) und nach § 130 InsO (kongruente Deckung/Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit). Das Landgericht verneint beides: Es sei kein unmittelbarer Vollstreckungsdruck nachgewiesen worden und den Beklagten habe keine sichere Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Damit bleibt die Zahlung anfechtungsfrei.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Vergleichszahlung nach §§ 130, 131 InsO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlung ist nach § 131 InsO (inkongruente Deckung) nur anfechtbar, wenn sie unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet wurde; maßgeblich ist die objektivierte Sicht des Schuldners darauf, dass der Gläubiger die Vollstreckung als unmittelbar bevorstehend angekündigt oder in Aussicht gestellt hat.
Die bloße Fähigkeit oder erleichterte Möglichkeit eines Gläubigers, Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen, oder das formale Nichtvorliegen bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründet für sich genommen noch keine Inkongruenz im Sinne des § 131 InsO.
Für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO wegen kongruenter Deckung ist erforderlich, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte; Kenntnis bedeutet ein sicheres, sich auf die vorhandenen Tatsachen stützendes Wissen, nicht bloße Vermutung, allgemeine Besorgnis oder Unsicherheit.
Der Insolvenzverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände (z. B. unmittelbarer Vollstreckungsdruck oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) vorgelegen haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe
von 21.222,95 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-
weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, erbrachten für die B AG (im Folgenden: Schuldnerin) über
mehrere Jahre Leistungen. Über die Gebühren für die Vermessungsleistungen
bestehen Bescheide in Höhe von mehr als 40.000,00 €. Die Beträge wurden gegenüber der Schuldnerin angemahnt.
Der Zeuge Rechtsanwalt S wurde am 13.03.2006 zum Vorstand der Schuldne-
rin bestellt, nachdem die bisherigen Vorstände der Gesellschaft wegen des Ver-
dachts von Wirtschaftsstraftaten in Untersuchungshaft genommen worden waren.
Die Schuldnerin befand sich zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten. Der Zeuge S vereinbarte am 22.03.2006 mit dem Beklagten
zu 2), dass die Beklagten auf die Hälfte der ihnen zustehenden Forderungen verzichteten gegen eine noch am selben Tag erfolgte Barzahlung in Höhe von
21.222,95 €.
Am 16.05.2006 stellte der Zeuge S beim Amtsgericht Münster Insolvenzan-
trag. Am 06.07.2006 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit
eröffnet.
Mit Schreiben vom 31.07.2006 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 10 der Akten)
nahm der zum Insolvenzverwalter ernannte Kläger die Beklagten auf Rückzahlung des Vergleichsbetrages in Anspruch. Diese antworteten mit Schreiben vom 15.09.2006:
"...mit Schreiben vom 31.07.2006 fordern Sie Geld von uns zurück, welches
wir von der B erhalten haben.
Dieses können wir nicht nachvollziehen. Wir bitten um entsprechende Erläute-
rung.
Zum Zeitpunkt der Barzahlung waren wir in der Lage, jederzeit die Zwangs-
vollstreckung durchzuführen. Zur Vermeidung dieser in die Konten der B
wurde uns unser Geld ausgezahlt.
Wir können nicht nachvollziehen, warum wir nunmehr unser Geld Ihnen
überweisen sollen."
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten vor der Zahlung bereits mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht. Aus diesem Grund habe sich der Zeuge S mit den Beklagten in Verbindung gesetzt und die katastrophale wirtschaftliche Lage geschildert. Damit habe er die Beklagten zu einem Vergleichsabschluss bewegen können.
Der Kläger behauptet ferner, die Schuldnerin sei bereits am 22.03.2006 zah-
lungsunfähig gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter 21.222,95 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 28.09.2006 herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, sie seien von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen, nicht zuletzt deswegen, weil sie den Vergleichsbetrag erhalten hätten. Der Zeuge S habe ihnen erklärt, dass ein Sanierungskonzept vorhanden sei, auf Grund dessen es weitaus überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Gesellschaft weitergeführt werden könne. Die Beklagten hätten sich auf die Zahlung zur Abgeltung ihrer Forderung eingelassen, weil auf diesem Wege eine umgehende Zahlung erfolgt sei und weitere Auseinandersetzungen mit der Schuldnerin, insbesondere hinsichtlich geltend gemachter Mängel in Bezug auf ihre Leistungen vermieden wurden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.06.2007, Blatt 37 ff. der Akten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Zahlung der 21.222,95 € ist weder
nach § 130, noch nach § 131 InsO anfechtbar.
I.
Eine Anfechtung nach § 131 InsO, inkongruente Deckung, scheidet aus.
1.
Die Beklagten haben die Zahlungen nicht im Wege der Zwangsvollstreckung er-
langt. Diese hatte am Tag der Zahlung formalrechtlich noch nicht begonnen. Weder die Beauftragung eines Vollziehungsbeamten noch die Vollstreckung in Forderungen hatte begonnen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beklagten als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in der Lage waren, auf einfacherem Wege die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen, als ein "normaler" Gläubiger, vgl. § 6 VwVG NW.
2.
Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es allerdings nicht allein wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Eine Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Der Schuldner leistet unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Ob der Schuldner auf Grund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (BGH WM 2003, 1278 = NJW-RR 2003, 1201: BGH NJW 2007, 848 m. w. N.). Vorliegend ist dem Kläger
der Beweis nicht gelungen, die Schuldnerin habe unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung geleistet. Weder nach den Angaben des Beklagten zu 2) noch nach den Bekundungen des Zeugen S wurde die Zwangsvollstreckung aus den Gebührenbescheiden angedroht oder, sei es auch nur konkludent, in Aussicht gestellt. Der Zeuge S hat im Gegenteil - insoweit glaubhaft - bekundet, dass die Initiative zu den Gesprächen mit dem Beklagten zu 2)
von ihm ausgegangen sei. Schon dies spricht gegen eine aktive Rolle bei einer
Androhung der Zwangsvollstreckung. Nach den Bekundungen des Zeugen S
war der Umstand, dass die Beklagten, wie auch der Notar M, erleichtert die
Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung schaffen konnten, nicht von Be-
lang. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass ihm von dem G erklärt
worden sei, diese würden "die Füße stillhalten".
Die Kammer verkennt hierbei nicht den Inhalt des von dem Beklagten zu 2) ver-
fassten Schreibens vom 15.09.2006. Dieser legt bei isolierter Betrachtung zu-
nächst die Annahme nahe, die Beklagten hätten die Zahlung durch Inaussichtstellung der Zwangsvollstreckung erreicht. Hiergegen sprechen jedoch die bereits vorliegend gewürdigten Umstände und die Bekundungen des Zeugen S.
Im Übrigen lässt der Inhalt des - ganz offenbar vor Weckung des Problembe-
wusstseins verfassten - Schreibens vom 15.09.2006 auch die Annahme zu, der
Beklagte zu 2) habe die Entgegennahme des Betrages "rechtfertigen" wollen, wobei er dem Vorwurf des Klägers aus dem Schreiben vom 31.07.2006, Rechtsanwalt S habe zur Vermeidung von angedrohten
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet, argumentativ entgegentrat. Dies, indem er betonte, ohnehin jederzeit zu der Einleitung der Zwangsvollstreckung in der Lage gewesen zu sein.
II.
Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO,
kongruente Deckung, liegen nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob der Schuldner am 22.03.2006 nach
§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig war (zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit: BGH NJW 2005, 3062). Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis von Umständen hatten, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO.
Kenntnis bedeutet für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zah-
lungsunfähigkeit - als komplexen Rechtsbegriff - nur, wenn er selbst die Liquidi-
tät oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft so wertet.
Für eine Kenntnis reicht es aus, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise selbst den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten 3 Wochen nicht wird tilgen können. Andererseits genügt weder, dass der Gläubiger die Ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchtet und jene bewusst in Kauf nimmt,
noch dass er in allgemeiner Form den Vermögensverfall des Schuldners kennt
und Bedenken gegen dessen weitere Kreditwürdigkeit hat, noch dass er eine Zahlungsstockung des Schuldners und sogar dessen drohende Zahlungsunfähigkeit positiv kennt (Münchener Kommentar, InsO, 1. Aufl., § 130, Rdn. 33 m. w. N.).
Eine Kenntnis im vorgenannten Sinne kann nach dem Ergebnis der Beweisauf-
nahme nicht festgestellt werden. Aus anderen Quellen als den Erklärungen des
Zeugen hatte der Beklagte zu 2) eine solche Kenntnis nicht. Die von anderer Seite erlangte Kenntnis von der Verhaftung von Vorständen der Schuldnerin war ersichtlich nicht ausreichend, um eine solche Kenntnis zu begründen. Auch die allgemeine Annahme des Beklagten zu 2), die Schuldnerin würde insolvent werden, wenn sie die Baugenehmigung nicht erhalten würde, reicht nicht zur Begründung der Kenntnis einer Zahlungsfähigkeit am 22.03.2006 aus.
Die Erklärungen des Zeugen S gegenüber dem Beklagten sind ihrer Gesamt-
heit nicht geeignet, die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit bei dem Beklagten zu 2) zu begründen. Die Erklärung, von jedem Gläubiger einen "Sanierungsbeitrag" einzufordern, lässt zwar auf eine wirtschaftlich schwierige Situation der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt schließen, gleichzeitig wurde dies von dem Zeugen S nach seinen Bekundungen wieder damit relativiert, dass er den Gläubigem jeweils mitteilte, derzeit läge ein Insolvenzfall aus seiner Sicht noch nicht vor. Dafür, dass dies von dem Beklagten zu 2) auch in diesem Sinne aufgefasst wurde, spricht, dass dieser erwartete, weiter für die Schuldnerin tätig werden zu können. Eine solche Erwartung wäre nicht erklärlich, wenn der Beklagte die Schuldnerin - in der Laiensphäre - als zahlungsunfähig eingestuft hätte. Die Motivation für den Beklagten zu 2) mit dem Vergleich auf die Hälfte der Gebührenforderungen zu
verzichten, musste vorliegend nicht darin liegen, von einem zahlungsunfähigen
Vertragspartner wenigstens noch einen Teil der Leistung zu erhalten. Wirtschaftlich nachvollziehbar ist nämlich auch das Motiv, einen "Großkunden" zu behalten,
mag dieser in der Vergangenheit auch Mängel der Leistungen vorgeschoben haben, und diese Mängel dem Streit zu entziehen. Dass, wie der Zeuge S be-
kundete, die Mängeleinreden der Schuldnerin bei den Gesprächen mit dem Be-
klagten zu 2) keine Rolle spielten, steht dem nicht entgegen. Denn auch ohne die ausdrückliche Erwähnung in den Gesprächen ist die Angabe des Beklagten zu 2),
die Erledigung der Mängeleinreden habe für ihn eine Rolle gespielt, nicht zu wi-
derlegen. Dass den Beklagten in der Vergangenheit Mängel entgegengehalten
wurden, kann nach der von dem Zeugen S bekundeten Äußerung des G,
die Beklagten hätten "nur Scheiße gemessen", nicht zweifelhaft seien.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.