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Landgericht Dortmund·21 T 5/01·22.01.2001

Kostenfolge nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung (§ 696 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurück, der Mahnbescheid blieb bestehen. Das Amtsgericht stellte die Kosten dem Antragstellerin auferlegt; sie legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Dortmund wies die Beschwerde zurück und führte aus, die Rücknahme sei als Zurücknahme des Durchführungsgesuchs zu verstehen; wegen der kostengünstigen Erledigung könne § 269 ZPO analog angewandt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Rücknahme des Durchführungsgesuchs zurückgewiesen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO ist als Zurücknahme des Durchführungsgesuchs auszulegen; der Mahnbescheid bleibt davon unberührt.

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Nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung kann die Kostenfolge analog § 269 ZPO angeordnet werden, sodass der Antragsgegner Kostenerstattung verlangen kann.

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Die gerichtliche Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; die Bemessung des Beschwerdewerts erfolgt nach § 3 ZPO.

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Die analoge Anwendung des § 269 ZPO ist zur Gewährleistung einer kostengünstigen Erledigung des Rechtsstreits und zur Vermeidung einseitiger Belastungen des Antragsgegners gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 S. 5 ZPO§ 577 Abs. 3 ZPO§ 696 Abs. 4 ZPO§ 269 ZPO§ 696 ZPO§ 91a ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten

der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 800 DM

Gründe

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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen

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Mahnbescheid mit dem. nachfolgend beschriebenen Inhalt

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erwirkt: Hauptforderung: 8.000 DM, Nebenforderung 4 %

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Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides. Der Antrags-

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gegner hat fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für die-

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sen Fall hatte die Antragstellerin bereits im Mahnan-

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trag die Durchführung des streitigen Verfahrens bean-

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tragt, das Verfahren wurde an das Amtsgericht Dortmund

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abgegeben. Den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstel-

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lerin vom 04.02.2000 hat das Amtsgericht Dortmund mit

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Beschluss vom 16.05.2000 mangels Erfolgsaussichten in

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der Sache zurückgewiesen.

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Mit Übersendung des vorbezeichneten Beschlusses hat das

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Amtsgericht angefragt, ob das Verfahren auch ohne Be-

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willigung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden

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soll- Rechtshängigkeit sei eingetreten- oder ob der An-

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trag zurückgenommen werden soll.

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Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz

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vom 07.07.2000: " Der Antrag wird zurückgenommen."

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Auf Antrag des Antragsgegners vom 14.12.2000 hat das

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Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 20.12.2000 die

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Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt.

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Gegen diesen, ihr unter dem 28.12.2000 zugestellten,

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Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer -

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am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenen soforti-

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gen Beschwerde vom 29.12.2000.

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Die Antragstellerin beantragt, den Kostenbeschluss auf-

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zuheben.

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Mit der Antragsrücknahme sei der Mahnbescheid nicht zu-

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rückgenommen worden, sondern es sei nur zum Ausdruck

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gebracht worden, dass das streitige Verfahren nicht oh-

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ne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durchgeführt v/er-

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den sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf

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die Beschwerdeschrift vom 29.12.2000 Bezug genommen.

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 269 Abs. 3 S. 5

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ZPO, 577 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht

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eingelegt.

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Sie ist aber - im Ergebnis- nicht begründet.

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Die auf gerichtliche Anfrage nach Ablehnung der bean-

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tragten Prozesskostenhilfe erklärte Antragsrücknahme

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ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin

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lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen

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Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen hat. In

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diesem Sinne konnte und durfte die Antragstellerin die

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gerichtliche Anfrage verstehen.

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Im Ergebnis bleibt sie aber gleichwohl mit der Kosten-

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folge des § 269 ZPO analog belastet.

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Nach umstrittener Auffassung kann auf entsprechenden

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Antrag nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des

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streitigen Verfahrens die Kostenfolge analog 269 ZPO

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angeordnet werden.

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Die Rücknahme des Streitantrages führt zu einem fakti-

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schen Ruhen des Verfahrens. Die entsprechende Anwendung

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der Vorschrift des § 269 ZPO ist gerechtfertigt, weil -

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anders als bei einem gewöhnlichen Ruhen des Verfahrens-

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die Rechtshängigkeit entfällt, § 696 Abs. 4 ZPO. Die

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Vorschrift dient dazu, eine einfache kostensparende Er-

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ledigung der Sache zu ermöglichen. Dem Zweck würde aber

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nicht entsprochen, wenn der Antragsgegner nach Antrags-

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rücknahme keine Kostenerstattung verlangen könnte, son-

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dern darauf angewiesen wäre, selbst einen Antrag auf

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Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen.

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Denn dies widerspräche dem beiderseitigen Interesse an

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einer kostengünstigen Erledigung des Streits ( OLG Mün-

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chen, AnwBI 84, 371; KG , NJW-RR 93, 1472; LG Ber-

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lin, JurBüro 94, 6332; LG Frankfurt NJW-RR 88, 1021; 01-

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zen in Wiezorek-Schütze, ZPO , 3.Aufl. § 696 Rn. 41;

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Hartmann in Baumbach u.a. ZPO, 55. Aufl, § 696, Rz.l6).

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Die hiervon abweichende Auffassung, die die Kammer aus

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der dargestellten Interessenlage der Parteien nicht

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teilt, lässt eine entsprechende Anwendung des § 269 ZPO

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nicht zu, weil die Anhängigkeit der Sache nicht beendet

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sei und die Gefahr sich widersprechender Kostenent-

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scheidungen bestehe ( vgl. Fischer, MDR 94, 124 ff

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,125; OLG Stuttgart, MDR 90, 557; OLG Düsseldorf, MDR

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94, S. 417 ).

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Nach weiterer abweichender Auffassung soll in Fällen

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der Rücknahme eines Streitantrages eine Kostenentschei-

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dung analog 91 a ZPO getroffen werden ( OLG Köln,

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Rpfleger 82,158). Unabhängig von der Frage der Ver-

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gleichbarkeit der betroffenen Prozesssituationen, würde

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die Zugrundelegung dieser Meinung aber im vorliegenden

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Fall zu keiner anderen Entscheidung führen, insoweit

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kann auf die Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht

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der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfebeschluss

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verwiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Feststellung des Beschwerdewertes beruht auf § 3

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ZPO.