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Landgericht Dortmund·21 T 23/01·17.05.2001

Streitwertbeschwerde: Bei Räumungsantrag ist die Nettomiete zugrunde zu legen

ZivilrechtMietrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Streitwertbeschwerde gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Bemessung des Streitwerts für einen Räumungsantrag. Streitfrage ist, ob bei der Berechnung nach §16 GKG die Bruttomiete (inkl. Nebenkosten) oder die Nettomiete zugrunde zu legen ist. Das Landgericht hält an der Nettomiete ohne Nebenkosten fest und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Begründend werden Praktikabilitäts-, vertragliche und sozialrechtliche Erwägungen angeführt.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf Grundlage der Nettomiete als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Streitwertberechnung nach §16 GKG ist grundsätzlich die vereinbarte Nettomiete ohne gesondert ausgewiesene Nebenkosten zugrunde zu legen.

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Die Festsetzung des Streitwerts muss einfach und klar sein; eine aufwändige Differenzierung zwischen verbrauchsabhängigen und nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten ist für die Streitwertermittlung in der Regel ungeeignet.

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Nebenkosten sind regelmäßig als durchlaufende Posten vom eigentlichen Gebrauchsentgelt zu trennen, sodass sie die Bemessungsgrundlage des Streitwerts nicht ohne Weiteres erhöhen.

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Bei ausdrücklich als Inklusivmiete vereinbarter Bruttomiete kann diese hingegen der Streitwertberechnung zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 GKG§ 16 GKG§ 554 BGB§ 535 Abs. 1 BGB§ 550b BGB§ 16 GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 19.03.2001 gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom

12.03.2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß §25 Abs. 3 GKG zu-

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lässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert für den

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Räumungsantrag auf der Basis der Nettomiete von

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520,00 DM mit insgesamt 6.240,00 DM ermittelt, also

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ohne Berücksichtigung der Nebenkosten.

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1.

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Inwieweit Mietzinsanteile in die Streitwertberechnung

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nach § 16 GKG einzubeziehen sind, ist in der Rechtspre-

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chung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise bei

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Mutter, MDR 1995, 343 f).

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Nach einer Auffassung ist der gesamte Bruttomietzins zu

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berücksichtigen (so OLG Hamm, OLG Report 2001, 38 f;

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ZMR 1995, 359; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 114;

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OLG München, ZMR 1999, 171; LG Kiel WuM 1998, 45). Zur

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Begründung wird im Wesentlichen auf eine geänderte Ver-

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teuJ~

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kehrsauffassung verwiesen, wonach der Begriff der "Miete"

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eben nicht nur den Nettomietzins sondern auch die Ne-

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benkosten erfaßt ("Zweite Miete"), zumal die Nebenko-

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sten mehr denn je in engem Zusammenhang mit der Ver-

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pflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung

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stehen. Des Weiteren wird argumentiert, dass auch beim

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Kündigungsgrund des § 554 BGB der Mietzinsrückstand un-

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ter Einbeziehung ausstehender Nebenkosten ermittelt

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wird. Es gäbe keine überzeugenden Gründe für eine un-

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terschiedliche Handhabung bei der Ermittlung des Kündi-

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gungsgrundes und bei der Ermittlung des Wertes des

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darauf gestützten Räumungsbegehrens.

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Nach älterer höchstrichterlicher Auffassung sind nach

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den Umständen des Einzelfalls neben der Kaltmiete die

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nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten zu berücksichti-

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gen, die verbrauchsabhängigen dagegen nicht (vgl.

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BGHZ 18, 169, 173). In diese - nach der Art der Neben-

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kosten differenzierende - Richtung geht auch eine Ent-

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scheidung des LG Saarbrücken (MDR 1994, 316), wonach

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bei der Streitwertberechnung nur solche Nebenkosten

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einzubeziehen sind, die nicht direkt der Versorgung des

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Mieters dienen und daher nicht als bloße Durchlaufpo-

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sten anzusehen sind.

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Schließlich wird die Ansicht vertreten, wonach ledig-

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lich die Nettomiete zugrunde zu legen ist (OLG Köln,

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JurBüro 1996, 474; OLG Rostock JurBüro 1994, 735;

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LG Flensburg, Wum 1998, 44; LG Münster, Wum 1998, 43 f;

46

"

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LG Bochum Wum 1995, 548; Fischer in: Bub/Treier, Hand-

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buch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VIII

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Randziffer 225).

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2.

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Die Kammer ist bisher der letztgenannten Auffassung ge-

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folgt und hält hieran auch weiterhin fest. Die im

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Grundsatz von allen Meinungen anerkannte Erforderlich-

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keit der Einfachheit und Klarheit der Streitwertfest-

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setzung läßt sich nur erreichen, wenn sich die erfor-

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derlichen Grundlagen bereits aus dem Mietvertrag selbst

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ergeben, so dass weitergehende Ermittlungen und Beweis-

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aufnahmen hierzu nicht erforderlich sind. Vor diesem

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Hintergrund erscheint eine Differenzierung zwischen

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verbrauchsabhängigen und nicht verbrauchsabhängigen Ne-

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benkosten wenig praktikabel, weil die Mietverträge in

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der Regel eine Nebenkosten (-vorauszahlungs) Pauschale

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benennen, ohne zwischen verbrauchsabhängigen und - un-

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abhängigen Kosten zu unterscheiden. Das Argument der

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fehlenden Praktikabilität läßt sich dementsprechend

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auch der Auffassung entgegenhalten, die eine Differenzie-

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rung danach vornehmen will, ob die jeweiligen Leistun-

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gen der Versorgung des Mieters dienen.

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Praktikabel erscheint nur eine Bewertung auf der Grund-

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lage der Netto- oder der Bruttomiete. Insoweit er-

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scheint der Kammer weiterhin der Ansatz des Nettomiet-

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zinses sachgerecht.

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Schon die übliche Vertragspraxis spricht dafür, dass

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der Verkehr unter" Mietzins" das Gebrauchsentgelt ohne

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die besonders ausgewiesenen Nebenkosten versteht, was

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Folgen für die Auslegung des Begriffs in §16 GKG haben

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muss. Die Nebenkosten stehen in der Regel als Voraus-

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zahlung unter dem Vorbehalt der Abrechnung und sind

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beim Vermieter im Gegensatz zum eigentlichen Ge-

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brauchsentgelt nur durchlaufende Posten. Die Mietver-

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träge trennen deshalb auch regelmäßig zwischen Haupt-

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und Nebenleistungen des Mieters und unterscheiden zwi-

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schen ihnen deutlich, so auch im vorliegenden Fall

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(vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3, des Mietvertrages vom 30.09.2000

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Bl. 5 d.A..

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Auch der Hinweis darauf, dass in § 554 BGB der zur Kün-

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digung berechtigende Mietrückstand unter Einschluss der

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Nebenkosten zu berechnen ist, vermag letztlich nicht zu

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überzeugen. Dass der Zahlungsrückstand im Falle des

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§ 554 BGB auf der Grundlage der Bruttomiete zu errech-

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nen ist, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, sondern

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aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie gibt dem Vermie-

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ter die Möglichkeit, sich ohne Einhaltung einer Frist

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aus dem Vertragsverhältnis mit einem säumigen Mieter zu

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lösen, um weiteren finanziellen Schaden zu verhindern

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oder doch zumindestens so gering wie möglich halten.

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Ein solcher Schaden erwächst dem Vermieter aber auch

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durch Nichtzahlung der Nebenkosten, denn sie stellen

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für den Vermieter im Wesentlichen nur durchlaufene Gel-

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der dar, die er zur Begleichung von Forderungen Dritter

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aufwenden muss. Solche Überlegungen sind aber für die

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Bestimmung des Streitwerts nach § 16 GKG gerade nicht

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relevant. Es bestehen vielmehr durchaus triftige

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Gründe, der Streitwertberechnung allein die Nettomiete

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zugrunde zu legen. Nach § 535 Abs. 1 BGB stellt die

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Zahlung des vereinbarten Mietzinses die Gegenleistung

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für die Überlassung der vermieteten Sache dar. Die Ne-

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benkosten schuldet der Mieter demnach als Gegenleistung

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für die vom Vermieter zur erfüllenden Nebenpflichten.

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Dementsprechend werden - wie oben ausgeführt - Miete

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und Nebenkosten getrennt aufgeführt. Im Übrigen ist

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darauf hinzuweisen, dass die Berechnung einer Mietkau-

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tion nach § 550 b BGB ebenfalls allein auf der Grund-

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lage der Nettomiete erfolgt (vgl. Palandt/Weidenkaff,

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60. Auflage, § 550 b Rdn. 9). Auch die vielerorts üb-

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lichen Mietspiegel gehen von der Nettomiete aus. Wenn

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aber schon im materiellen Mietrecht der Begriff "Miete"

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unterschiedlich verwendet wird, besteht auch einer von

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der Rechtsprechung zu § 554 BGB abweichenden Auslegung

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des Begriffs "Miete" im Rahmen des § 16 GKG nichts ent-

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gegen.

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Dass bei der Streitwertberechnung nach § 16 GKG von der

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Nettomiete auszugehen ist, erscheint nicht zuletzt auf-

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grund sozialer Erwägungen geboten. Insbesondere bei

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Klagen auf Räumung von Wohnraum spielen soziale Gründe

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eine wesentliche Rolle. Bei den heute vielfach üblichen

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hohen Mieten ergeben sich im Allgemeinen ohnehin für

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Räumungsverfahren erhebliche Streitwerte. Dass aber der

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Streitwert in Mietsachen niedrig gehalten werden muss,

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ist gesetzgeberischer Wille. Dies zeigt sich schon

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darin, dass durch § 16 GKG i. V. m. §12 Abs. l GKG

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eine von § 8 ZPO abweichende, zu einem niedrigeren

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Streitwert führende Regelung getroffen worden ist.

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Sicherlich führt die Nichtberücksichtigung von Nebenko-

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sten zu Schwierigkeiten bei Inklusiv-Mieten. Denn eine

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exakte Herausrechnung von Nebenkosten ist oft nicht

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möglich oder führte jedenfalls zu einem Aufwand, der

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bei der Streitwertfestsetzung gerade vermieden werden

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soll. Es bleibt aber die Möglichkeit, in den Fällen, in

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denen die Parteien selbst eine solche Inklusiv-Miete

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vereinbart haben, diese dann auch der Streitwertberech-

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nung zugrunde zu legen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro

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1992, 114). Daraus ergeben sich zwar für den kosten-

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pflichtigen Prozessbeteiligten, der eine Inklusiv-Miete

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vereinbart hatte, gewisse Nachteile. Diese Nachteile

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sind aber der Ausfluss der Vertragsfreiheit der Par-

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teien.

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Hinzu kommt folgendes: Bei einer Berechnung des Streit-

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wertes auf der Grundlage der Bruttomiete wird in Kauf

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genommen, dass der Streitwert gar nicht der tatsächlich

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zu zahlenden Jahresmiete entspricht, weil nämlich Nach-

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zahlungs- bzw. Rückzahlungsansprüche, die sich erst

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aufgrund der Jahresabrechnung ergeben, nicht be-

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rücksichtigt werden.

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Nach alledem hat das Amtsgericht den Streitwert im Er-

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gebnis zu Recht an der Nettomiete orientiert, weshalb

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die Streitwertbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen

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war.