Berufung gegen Abweisung der Schadensersatzklage nach Sturz vom Rollator im Bus zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadensersatz, weil sie am 23.12.2010 im Bus auf ihrem Rollator saßen und bei einer starken Bremsung stürzten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Das Gericht sah kein bewiesenes Verschulden des Fahrers, eine Gefahrenbremsung begründet nicht automatisch Fahrlässigkeit (§ 4 I StVO). Zudem trugen die Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil ein Rollator als Sitzplatz ungeeignet ist.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine alleinige Gefahrenbremsung begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte automatisch ein Verschulden des Fahrzeugführers; das Maß der Bremsung und konkrete Verursachungsnachweise sind erforderlich.
Der Anscheinsbeweis zugunsten eines Fahrfehlers greift nicht, wenn kein Aufprall eingetreten ist und der Abstand nach § 4 I StVO offenkundig eingehalten wurde oder dessen Verletzung nicht hinreichend belegt ist.
Fahrgäste sind für ihren sicheren Halt im Fahrzeug grundsätzlich selbst verantwortlich; dem Fahrzeugführer ist nicht ohne weitere Umstände ein Verschulden anzulasten, weil er nicht überprüft hat, ob Fahrgäste einen Sitzplatz haben.
Die Nutzung eines Rollators als Sitzplatz im Bus ist im Regelfall ungeeignet und kann ein erhebliches Mitverschulden des Sitzenden begründen, das die Haftung des Fahrzeugführers überlagert.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 24 C 355/10
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm
vom 16.11.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger verlangen Schadensersatz aufgrund eines Vorfalles vom 23.12.2010. An diesem Tag fuhren sie im Bus der Beklagten mit und setzten sich auf ihren Rollator, da keine Sitzplätze frei waren. Als der Fahrer, der Beklagte zu 2), stark bremsen musste, stürzten sie und verletzten sich.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 16.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, den Beklagten zu 2) treffe kein Verschulden, die Betriebsgefahr könne wegen des überwiegenden Verschuldens der Kläger zurück treten. Denn ein Rollator sei als Sitzplatz nicht geeignet
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Klageanträge aus erster Instanz weiter und wenden ein, das Verschulden des Beklagten zu 2) sei darin zu sehen,
dass er eine Gefahrbremsung habe ausführen müssen, was für einen unzureichenden Abstand oder eine überhöhte Geschwindigkeit spreche. Dafür spreche der Anscheinsbeweis, so dass von einem Verschulden auszugehen sei. Weiter habe er die Kläger beim Einsteigen mit ihrem Rollator gesehen, sich aber nicht weiter darum gekümmert, ob sie einen Sitzplatz bekommen hätten oder nicht. Auch darin sei ein Verschulden des Beklagten zu 2) zu sehen.
Außerdem sei es nicht verboten, sich im Bus auf den Rollator zu setzen.
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig aber unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Insbesondere ist auch nach Ansicht der Kammer ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht bewiesen.
Denn das Maß der Bremsung ist schon nicht geklärt und zwischen den Parteien streitig. Auch wenn der Beklagte zu 2) eine Gefahrenbremsung vornehmen musste, begründet dies noch kein Verschulden. Nach § 4 I StVO ist der Abstand so zu wählen, dass jederzeit hinter dem Vorausfahrenden gehalten werden kann. Dies hat der Beklagte zu 2) beachtet, da es ja gerade nicht zu einem Aufprall gekommen ist, der Anscheinsbeweis greift daher nicht
Auch wenn der Beklagte zu 2) die Kläger beim Einsteigen mit dem Rollator beobachtet hat, sind die Kläger selbst für einen sicheren Halt im Bus verantwortlich. Dem Beklagten zu 2) ist daher nicht anzulasten, dass er dies nicht überprüft hat. Dass er die Kläger auf ihrem Rollator hat sitzen sehen, behaupten diese selbst nicht. Damit musste und konnte er sie davon auch nicht abhalten.
Im Übrigen ist dem Amtsgericht zu folgen, dass ein Rollator nicht als Sitzplatz im Bus geeignet ist und die Kläger daher ein erhebliches Verschulden trifft.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.