Berufung zurückgewiesen: Haftung bei Auffahrunfall und Zurechnung der Betriebsgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall mit vier PKW. Das Landgericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts und weist die Berufung der Beklagten zurück. Entscheidend ist, dass eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) nicht bewiesen wurde und sich die Betriebsgefahr der nachfolgenden Fahrzeuge zur Haftung zurechnen lässt. Die Beklagten tragen die Kosten.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna als unbegründet zurückgewiesen; Klage des Klägers bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Auffahrunfällen begründet der Auffahrende grundsätzlich eine Haftung, es sei denn, er weist die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens substantiiert und überzeugend nach.
Ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Spurwechsel eines Fahrzeugs und dem Bremsen eines nachfolgenden Fahrzeugs kann als ursächlicher Beitrag zur Verkürzung des Bremsweges und damit schadensursächlich gewertet werden.
Die Betriebsgefahr nachfolgender Fahrzeuge ist dem vorausfahrenden Unfallgegner zuzurechnen, sodass mehrere nachfolgende Fahrzeuge gegenüber dem Vorrangigen als Haftungseinheit angesehen werden können.
Der Einwand der Unabwendbarkeit ist nicht bereits durch die Möglichkeit begründet, ohne Anstoß eines Dritten noch halten zu können; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Kausalität und zum Einfluss des Spurwechsels erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 14 C 66/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 12.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14.12.2007 auf der BAB A #.
Am Unfalltage kam es zu einem Auffahrunfall unter Beteiligung von 4 PKW. Als Erster fuhr der Kläger auf der linken Spur und musste verkehrsbedingt seinen PKW abbremsen. Hinter ihm fuhr der Beklagte zu 1) und dahinter der Zeuge D. Diese Fahrzeuge kollidierten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1) mit seinem PKW auf den PKW des Klägers auffuhr oder aufgeschoben worden ist. Nachdem diese 3 PKW aufeinander gefahren waren, fuhr noch als Dritter der Zeuge S mit seinem PKW auf.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im Einzelnen wird auf das am 25.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang der Klage stattgegeben mit der Begründung, unabhängig von einem möglichen Verschulden des Beklagten zu 1) treffe den Kläger nur eine einfache und die Beklagten eine gesteigerte Betriebsgefahr im Verhältnis der Parteien, wobei die Haftung des Klägers aus Betriebsgefahr zurücktrete.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und wenden ein, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen, da er nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne den Anstoß des nachfolgenden PKW D hinter dem PKW des Klägers zum Stehen gekommen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 25.2.2010 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2002,175) ist das AG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht von einer vollen Haftung der Beklagten ausgegangen. Es ist insbesondere nicht von einer Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1) auszugehen. Selbst wenn er ohne das nachfolgende Auffahren des PKW D hinter dem Kläger noch hätte halten können, ist nicht auszuschließen und erst recht nicht bewiesen, dass er durch seinen Spurwechsel den Bremsweg D nicht verkürzt hat. Denn nach der Aussage des Zeugen S ist jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel des Beklagten zu 1) und dem nachfolgenden Abbremsen gegeben. Jedenfalls muss sich der Beklagte zu 1) aber auch die Betriebsgefahr des nachfolgenden PKW D zurechnen lassen. Diese beiden nachfolgenden PKW sind im Verhältnis zum Kläger als eine Haftungseinheit anzusehen.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.