Berufung: Anspruch auf Einsicht in Pflegeunterlagen teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Herausgabe und Übersendung ihrer Pflegeunterlagen sowie eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit. Das Landgericht verurteilte den Beklagten lediglich zur Gewährung von Einsicht in die Original-Pflegeunterlagen für angemessene Zeit, weitergehende Herausgabe- und Vollständigkeitsansprüche wurden abgewiesen. Das Gericht stützt sich auf BGH-Rechtsprechung, wonach nur bei ersichtlichem Interesse Einsicht zu gewähren ist; die Einsicht ist in der Regel in den Räumen des Behandlers vorzunehmen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Einsichtnahme in die Original-Pflegeunterlagen verurteilt, weitergehende Herausgabe- und Vollständigkeitsansprüche abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe von Kranken- oder Pflegeunterlagen besteht nicht; vielmehr richtet sich ein Anspruch des Patienten in der Regel nur auf Einsichtnahme, wenn ein ersichtliches Interesse besteht und keine billigenswerten Gründe der Verweigerung vorliegen.
Die Einsichtnahme ist in Umfang und Modalitäten beschränkt; sie darf nicht missbräuchlich oder zur Unzeit verlangt werden und soll grundsätzlich in den Räumen des behandelnden Arztes oder der Einrichtung erfolgen.
Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen besteht nicht; der Behandler ist nicht verpflichtet, vollständige Akten zur Herausgabe zu überlassen.
Der Anspruch auf Einsicht erstreckt sich insbesondere auf naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Behandlungsfakten, die die Person des Patienten betreffen; weitergehende Herausgabeansprüche werden nicht gestützt.
Wenn der Beklagte vor oder im Verfahren bereits Einsicht angeboten oder den Anspruch anerkannt hat, kann dies die Kostenentscheidung zuungunsten der Klägerin begründen (Kostenfolge nach den Vorschriften der ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 109 C 5496/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -
das am 2. Oktober 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in in sämtliche über ihre Person geführten Pflegeunterlagen im Original zu geben, und zwar für angemessene Zeit.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l ZPO abgesehen.)
Die Verurteilung der Beklagten erfolgte aufgrund des Anerkenntnisses
des Beklagten im Anschluß an den in der mündlichen Verhandlung vom
11.03.1998 erstmals gestellten Hilfsantrag der Klägerin.
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Pflegeunterlagen besteht
ebenso wenig wie ein Anspruch auf die Übersendung vollständiger
Ablichtungen Zug um Zug gegen Zahlung der hierdurch entstehenden Kos-
ten .
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf
Herausgabe der Krankenunterlagen, sondern lediglich auf Einsichtnahme
gemäß den §§ 242, 611, 810 BGB, Artikeln 1 und 2 GG, wenn und soweit
der Patient daran ein ersichtliches Interesse hat und billigenswerte
Gründe für die Verweigerung nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1983, 328 ff.).
Ein solcher Anspruch auf Einsichtnahme durch den Patienten darf dabei
nicht mißbräuchlich und insbesondere nicht zur Unzeit ausgeübt werden,
was beinhaltet, daß die Einsichtnahme in den Räumen des behandelnden
(Arztes bzw. Krankenhauses zu Erfolgen hat (vgl. BGH aaO, 329).
Insbesondere aber ist der Anspruch der Klägerin auf eidesstattliche
Versicherung der Vollständigkeit der herauszugebenden Unterlagen
unbegründet, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die vollständigen
Unterlagen zur Einsichtnahme frei zu geben. Das Recht auf Einsicht
besteht nämlich nur in dem Umfange, als sich die Aufzeichnungen auf
naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde oder Behandlungsfakten
beziehen, die die Person des Patienten betreffen (vgl. BGH aaO).
Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies schon aus
aus § 97 l ZPO.
Soweit der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1998
erstmals gestellten Hilfsantrag anerkannt hat, beruht die Kostenent-
scheidung auf § 93 ZPO. Der Beklagte hat im Vorfeld des Prozesses
bereits die Einsichtnahme in seinen Räumen angeboten, so daß er
durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage im Rahmen des nunmehr anerkannten Hilfsantrages gegeben hat. Dieser stellte auch
kein Minus dar gegenüber den übrigen Ansprüchen, wobei Insoweit.
auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.