Berufung: Anspruch auf Abschlepp- und Verwahrungsvergütung für PKW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Abschlepp- und Verwahrungsvergütung für ein am 27.7.1986 abgeschlepptes Fahrzeug des Beklagten. Streitpunkt war Umfang und Dauer der Vergütungsforderung. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.943,20 DM nebst Zinsen, da ein entgeltlicher Verwahrungs- und Werkvertrag bestand und Treu und Glauben die geltend gemachte neunmonatige Vergütung rechtfertigten.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 1.943,20 DM nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung aus einem entgeltlichen Verwahrungsvertrag besteht, wenn der Verwahrer die Sache übernommen hat und die Hinterlegung zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte (§§ 688, 689 BGB).
Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht der Geltendmachung einer angemessenen Verwahrungsvergütung für einen nach den Umständen vertretbaren Zeitraum nicht entgegen; der Verwahrer kann unter Berücksichtigung aller Umstände eine Vergütung für diesen Zeitraum verlangen.
Gläubigerverzug des Eigentümers entbindet den Verwahrer nicht grundsätzlich von seiner Hinterlegungspflicht und führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Vergütungsanspruchs des Verwahrers.
Ist die Rückgabe oder Verwertung der hinterlegten Sache wegen ihres Zustands oder aufgrund eines zu erwartenden geringen Versteigerungserlöses unzumutbar, kann der Verwahrer nach angemessener Frist davon ausgehen, dass der Eigentümer auf Rücknahme verzichtet.
Bei zuerkannten Zahlungsansprüchen stehen dem Gläubiger Zinsen zu (§ 291 BGB); die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 132 C 291/88
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird -unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen- das am 8. November 1988
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise
abgeändert und neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.943,20 DM
(i.W.: eintausendneunhundertdreiundvierzig 20/100
Deutsche Mark) nebst 4 %Zinsen seit dem 27. September
1988 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.
Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
Der Beklagte schuldet den ausgeurteilten Betrag aus §§ 688, 689 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag
und ein Werkvertrag über das Abschleppen des PKW des
Beklagten am 27.7.1986 zustande gekommen.
Der PKW wurde im Auftrag des Beklagten vom Kläger abgeschleppt und
bei dem Kläger für 6,50 DM am Tag zuzüglich Mehrwertsteuer untergestellt.
Er stand dort mindestens bis zum 29.2.1988.
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß der
Kläger unter Berücksichtigung aller hier obwaltenden Umstände
für 9 Monate die Vergütung für das Unterstellen des Fahrzeugs
des Beklagten verlangen kann.
Der Kläger war dem Beklagten zur Aufbewahrung des PKW ohne
Rücksicht auf seinen Zustand verpflichtet, so daß er hierfür
auch Vergütung verlangen kann._
Der Beklagte hat jedenfalls bis zum Ablauf der gesamten neun Monate
so gröblich gegen die eigenen Vertragspflichten
gegenüber dem Kläger verstoßen, indem er sich
nicht um den Verbleib seines PKW kümmerte, daß er dem Kläger
für diese Zeit keinerlei Treuwidrigkeit vorwerfen kann. Der
Beklagte hatte sich im September 1986 die Verschrottung mit
Rücksicht auf noch zu klärende Versicherungsfragen vorbehalten
und sich in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen
des Klägers nicht über den weiteren Verbleib des
PKW geäußert. Dagegen konnte sich der Kläger auf zumutbare
Weise nicht von der Hinterlegungspflicht befreien. Zwar mag
der Beklagte im Gläubigerverzug mit der Rücknahme des PKW
gewesen sein (vgl. §§ 696, 294 ff BGB) -wozu im übrigen aber
nicht die Verpflichtung zur Rückschaffung zum Beklagten gehört,
wie das Amtsgericht meint-. Angesichts des Zustandes
des PKW war aber eine Hinterlegung oder eine Zwangsversteigerung
des PKW und Hinterlegung des Versteigerungserlöses
nicht zumutbar, da -aus der Sicht auch eines objektiven Verwahrers-
ein eventueller Erlös bei der Versteigerung des PKW
kaum die Kosten der Versteigerung gedeckt hätte. Erst nachdem
am 16.2.1987 zwangsweise das Kraftfahrzeugzulassungszeichen
entstempelt worden war und auch danach der Beklagte sich
gewisse Zeit nicht um das Fahrzeug trotz Aufforderung
kümmerte, mußte der Kläger (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß
der Beklagte auf die Rücknahme des Fahrzeuges verzichtete.
Diese Zeitspanne ist nach Auffassung des Gerichtes mit
weiteren zwei Monaten anzusetzen.
Somit ergibt sich folgende Abrechnung:
Der Beklagte schuldet dem Kläger
für 9 Monate a 30 Tage jeweils 6,50 = 1.755,00 DM
Verwahrungsgebühr.
Dazu kommen die Abschleppkosten
in Höhe von 125,00 DM
Das ergibt zusammen 1.880,00 DM
Hierauf schuldet der Beklagte
die Mehrwertsteuer von 14 %.
Danach schuldete der Beklagte
insgesamt 2.143,20 DM
Hiervon ist die Zahlung von 200,00 DM
abzusetzen.
Damit verbleibt es bei dem ausgeurteilten
Betrag in Höhe von 1.943,20 DM
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.