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Landgericht Dortmund·21 S 304/88·23.05.1989

Berufung: Anspruch auf Abschlepp- und Verwahrungsvergütung für PKW

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Sachenrecht / VerwahrungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Abschlepp- und Verwahrungsvergütung für ein am 27.7.1986 abgeschlepptes Fahrzeug des Beklagten. Streitpunkt war Umfang und Dauer der Vergütungsforderung. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.943,20 DM nebst Zinsen, da ein entgeltlicher Verwahrungs- und Werkvertrag bestand und Treu und Glauben die geltend gemachte neunmonatige Vergütung rechtfertigten.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 1.943,20 DM nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung aus einem entgeltlichen Verwahrungsvertrag besteht, wenn der Verwahrer die Sache übernommen hat und die Hinterlegung zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte (§§ 688, 689 BGB).

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Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht der Geltendmachung einer angemessenen Verwahrungsvergütung für einen nach den Umständen vertretbaren Zeitraum nicht entgegen; der Verwahrer kann unter Berücksichtigung aller Umstände eine Vergütung für diesen Zeitraum verlangen.

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Gläubigerverzug des Eigentümers entbindet den Verwahrer nicht grundsätzlich von seiner Hinterlegungspflicht und führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Vergütungsanspruchs des Verwahrers.

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Ist die Rückgabe oder Verwertung der hinterlegten Sache wegen ihres Zustands oder aufgrund eines zu erwartenden geringen Versteigerungserlöses unzumutbar, kann der Verwahrer nach angemessener Frist davon ausgehen, dass der Eigentümer auf Rücknahme verzichtet.

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Bei zuerkannten Zahlungsansprüchen stehen dem Gläubiger Zinsen zu (§ 291 BGB); die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 688, 689 BGB§ 242 BGB§ 696, 294 ff BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 132 C 291/88

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird -unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im übrigen- das am 8. November 1988

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise

abgeändert und neu gefaßt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.943,20 DM

(i.W.: eintausendneunhundertdreiundvierzig 20/100

Deutsche Mark) nebst 4 %Zinsen seit dem 27. September

1988 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.

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Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

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Der Beklagte schuldet den ausgeurteilten Betrag aus §§ 688, 689 BGB.

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Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag

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und ein Werkvertrag über das Abschleppen des PKW des

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Beklagten am 27.7.1986 zustande gekommen.

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Der PKW wurde im Auftrag des Beklagten vom Kläger abgeschleppt und

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bei dem Kläger für 6,50 DM am Tag zuzüglich Mehrwertsteuer untergestellt.

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Er stand dort mindestens bis zum 29.2.1988.

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Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß der

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Kläger unter Berücksichtigung aller hier obwaltenden Umstände

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für 9 Monate die Vergütung für das Unterstellen des Fahrzeugs

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des Beklagten verlangen kann.

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Der Kläger war dem Beklagten zur Aufbewahrung des PKW ohne

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Rücksicht auf seinen Zustand verpflichtet, so daß er hierfür

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auch Vergütung verlangen kann._

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Der Beklagte hat jedenfalls bis zum Ablauf der gesamten neun Monate

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so gröblich gegen die eigenen Vertragspflichten

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gegenüber dem Kläger verstoßen, indem er sich

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nicht um den Verbleib seines PKW kümmerte, daß er dem Kläger

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für diese Zeit keinerlei Treuwidrigkeit vorwerfen kann. Der

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Beklagte hatte sich im September 1986 die Verschrottung mit

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Rücksicht auf noch zu klärende Versicherungsfragen vorbehalten

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und sich in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen

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des Klägers nicht über den weiteren Verbleib des

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PKW geäußert. Dagegen konnte sich der Kläger auf zumutbare

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Weise nicht von der Hinterlegungspflicht befreien. Zwar mag

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der Beklagte im Gläubigerverzug mit der Rücknahme des PKW

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gewesen sein (vgl. §§ 696, 294 ff BGB) -wozu im übrigen aber

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nicht die Verpflichtung zur Rückschaffung zum Beklagten gehört,

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wie das Amtsgericht meint-. Angesichts des Zustandes

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des PKW war aber eine Hinterlegung oder eine Zwangsversteigerung

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des PKW und Hinterlegung des Versteigerungserlöses

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nicht zumutbar, da -aus der Sicht auch eines objektiven Verwahrers-

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ein eventueller Erlös bei der Versteigerung des PKW

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kaum die Kosten der Versteigerung gedeckt hätte. Erst nachdem

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am 16.2.1987 zwangsweise das Kraftfahrzeugzulassungszeichen

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entstempelt worden war und auch danach der Beklagte sich

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gewisse Zeit nicht um das Fahrzeug trotz Aufforderung

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kümmerte, mußte der Kläger (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß

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der Beklagte auf die Rücknahme des Fahrzeuges verzichtete.

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Diese Zeitspanne ist nach Auffassung des Gerichtes mit

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weiteren zwei Monaten anzusetzen.

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Somit ergibt sich folgende Abrechnung:

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Der Beklagte schuldet dem Kläger

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für 9 Monate a 30 Tage jeweils 6,50 =                1.755,00 DM

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Verwahrungsgebühr.

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Dazu kommen die Abschleppkosten

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in Höhe von                                                            125,00 DM

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Das ergibt zusammen              1.880,00 DM

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Hierauf schuldet der Beklagte

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die Mehrwertsteuer von 14 %.

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Danach schuldete der Beklagte

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insgesamt              2.143,20 DM

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Hiervon ist die Zahlung von                 200,00 DM

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abzusetzen.

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Damit verbleibt es bei dem ausgeurteilten

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Betrag in Höhe von              1.943,20 DM

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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.