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Landgericht Dortmund·21 S 171/95·19.12.1995

Berufung abgewiesen: Haftung für Bestattungskosten nach §1615 Abs.2 BGB

ZivilrechtFamilienrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit Berufung gegen die Verurteilung zur Erstattung von Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter. Die Kammer bestätigt die Verpflichtung des Beklagten nach §1615 Abs.2 BGB und sieht in dieser Vorschrift eine selbständige Anspruchsgrundlage. Voraussetzung, dass die Kosten nicht vom Erben zu erlangen sind, ist hier gegeben; eine grobe Unbilligkeit nach §1611 BGB wurde nicht dargetan. Die Berufung wird mit Kostenfolge nach §97 ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten wird abgewiesen; Verpflichtung zur Zahlung der Bestattungskosten nach §1615 Abs.2 BGB bestätigt, Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 1615 Abs. 2 BGB begründet einen selbständigen Anspruch auf Ersatz verauslagter Bestattungskosten, sofern die Kosten nicht von dem Erben zu erlangen sind.

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Die Voraussetzung, dass Bestattungskosten nicht vom Erben zu erlangen sind, kann bejaht werden, wenn der gesetzliche Erbe (z. B. Fiskus) praktisch nicht in Anspruch genommen werden kann bzw. kein Nachlaßvermögen vorhanden ist.

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Die Vorschrift des § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt eine Inanspruchnahme nur bei nachgewiesener grober Unbilligkeit (z. B. grobe Vernachlässigung oder vorsätzliche schwere Verfehlung des Erblassers) aus; bloße Kontaktlosigkeit ist hierfür nicht ausreichend.

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Bei Vorliegen einer eigenständigen Anspruchsgrundlage nach § 1615 Abs. 2 BGB bedarf es nicht der Anwendung der Regeln des Bereicherungsrechts zur Durchsetzung der Ersatzforderung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1615§ 1615 Abs. 2 BGB§ 1936 BGB§ 211 BGB§ 882a ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am

21. Dezember 1994 verkündete Urteil des

Amtsgerichts Dortmund wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Rubrum

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Entscheidunqsqründe

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(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

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Die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat

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in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kammer folgt im Ergebnis der Auffassung des Amts-

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gerichts, wonach der Beklagte jedenfalls gemäß § 1615

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Abs. 2 BGB dazu verpflichtet ist, die Kosten der Be-

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erdigung seiner verstorbenen Mutter zu tragen. Im

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Gegensatz zu dem Amtsgericht sieht die Kammer aller-

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dings in der Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB eine

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selbständige Anspruchsgrundlage, so daß es der An-

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wendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Be-

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reicherung nicht bedarf.

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Die Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB setzt freilich

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voraus, daß die Bezahlung der Beerdigungskosten nicht

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von dem Erben zu erlangen ist. Die Kammer ist nach

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Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraus-

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setzung nach Lage des Falles als gegeben anzusehen ist.

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Geht man mit dem Beklagten davon aus, daß er für sich

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und seine Kinder die Erbschaft wirksam ausgeschlagen

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hat, so wäre - da sonstige Erbberechtigte ersichtlich

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nicht vorhanden sind - gemäß § 1936 BGB der Fiskus ge-

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setzlicher Erbe geworden. Dieser hätte zwar die Erb-

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schaft nicht ausschlagen können, hätte jedoch im

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praktischen Ergebnis auf jeden Fall nur mit dem Nachlaß

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gehaftet, zumal ihm die Geltendmachung der Haftungs-

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beschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen

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wesentlich erleichtert wird (§§ 211 BGB, 882 a ZPO

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sowie Palandt § 2011 Rn. 1). Angesichts dieser recht-

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lichen Situation und des Umstandes, daß unstreitig kein

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Nachlaßvermögen vorhanden ist, wäre es völlig un-

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realistisch, davon auszugeben, daß der Fiskus von der

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Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch

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machen werde. Es bleibt letztlich also dabei, daß die

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Klägerin die von ihr verauslagten Beerdigungskosten von

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dem gesetzlichen Erben nicht wird erlangen können.

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Der hiernach eintretenden Haftung des Beklagten steht

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auch nicht die Vorschrift des § 1611 BGB entgegen. Sein

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Sachvortrag reicht nicht aus, um die Feststellung zu

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rechtfertigen, daß seine verstorbene Mutter ihre eigene

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Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich ver-

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nachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Ver-

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fehlung gegen ihn schuldig gemacht hat. Angesichts

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dessen, daß sich die Eltern des Beklagten zu einer Zeit

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haben scheiden lassen, als er noch sehr jung war, läßt

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allein der Umstand, daß der Kontakt zwischen ihm und

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seiner Mutter schon sehr früh abgerissen ist, noch

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nicht notwendig auf eine schwere Verfehlung der Mutter

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schließen. Die hierfür erforderliche Beurteilung ihrer

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Lebensführung setzt tiefere Kenntnisse über ihre

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Lebensumstände voraus, über die ersichtlich auch der

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Beklagte selbst nicht verfügt. Insgesamt sieht sich die

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Kammer aufgrund des hierzu nur knapp gehaltenen Sach-

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vortrags des Beklagten nicht in der Lage, die Fest-

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stellung zu treffen, daß seine Inanspruchnahme grob un-

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billig wäre ( § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Die Berufung des Beklagten war nach alledem mit der

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Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..