Berufung abgewiesen: Haftung für Bestattungskosten nach §1615 Abs.2 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit Berufung gegen die Verurteilung zur Erstattung von Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter. Die Kammer bestätigt die Verpflichtung des Beklagten nach §1615 Abs.2 BGB und sieht in dieser Vorschrift eine selbständige Anspruchsgrundlage. Voraussetzung, dass die Kosten nicht vom Erben zu erlangen sind, ist hier gegeben; eine grobe Unbilligkeit nach §1611 BGB wurde nicht dargetan. Die Berufung wird mit Kostenfolge nach §97 ZPO zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten wird abgewiesen; Verpflichtung zur Zahlung der Bestattungskosten nach §1615 Abs.2 BGB bestätigt, Kostenentscheidung nach §97 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
§ 1615 Abs. 2 BGB begründet einen selbständigen Anspruch auf Ersatz verauslagter Bestattungskosten, sofern die Kosten nicht von dem Erben zu erlangen sind.
Die Voraussetzung, dass Bestattungskosten nicht vom Erben zu erlangen sind, kann bejaht werden, wenn der gesetzliche Erbe (z. B. Fiskus) praktisch nicht in Anspruch genommen werden kann bzw. kein Nachlaßvermögen vorhanden ist.
Die Vorschrift des § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt eine Inanspruchnahme nur bei nachgewiesener grober Unbilligkeit (z. B. grobe Vernachlässigung oder vorsätzliche schwere Verfehlung des Erblassers) aus; bloße Kontaktlosigkeit ist hierfür nicht ausreichend.
Bei Vorliegen einer eigenständigen Anspruchsgrundlage nach § 1615 Abs. 2 BGB bedarf es nicht der Anwendung der Regeln des Bereicherungsrechts zur Durchsetzung der Ersatzforderung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am
21. Dezember 1994 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Dortmund wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Rubrum
Entscheidunqsqründe
(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat
in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer folgt im Ergebnis der Auffassung des Amts-
gerichts, wonach der Beklagte jedenfalls gemäß § 1615
Abs. 2 BGB dazu verpflichtet ist, die Kosten der Be-
erdigung seiner verstorbenen Mutter zu tragen. Im
Gegensatz zu dem Amtsgericht sieht die Kammer aller-
dings in der Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB eine
selbständige Anspruchsgrundlage, so daß es der An-
wendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Be-
reicherung nicht bedarf.
Die Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB setzt freilich
voraus, daß die Bezahlung der Beerdigungskosten nicht
von dem Erben zu erlangen ist. Die Kammer ist nach
Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraus-
setzung nach Lage des Falles als gegeben anzusehen ist.
Geht man mit dem Beklagten davon aus, daß er für sich
und seine Kinder die Erbschaft wirksam ausgeschlagen
hat, so wäre - da sonstige Erbberechtigte ersichtlich
nicht vorhanden sind - gemäß § 1936 BGB der Fiskus ge-
setzlicher Erbe geworden. Dieser hätte zwar die Erb-
schaft nicht ausschlagen können, hätte jedoch im
praktischen Ergebnis auf jeden Fall nur mit dem Nachlaß
gehaftet, zumal ihm die Geltendmachung der Haftungs-
beschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen
wesentlich erleichtert wird (§§ 211 BGB, 882 a ZPO
sowie Palandt § 2011 Rn. 1). Angesichts dieser recht-
lichen Situation und des Umstandes, daß unstreitig kein
Nachlaßvermögen vorhanden ist, wäre es völlig un-
realistisch, davon auszugeben, daß der Fiskus von der
Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch
machen werde. Es bleibt letztlich also dabei, daß die
Klägerin die von ihr verauslagten Beerdigungskosten von
dem gesetzlichen Erben nicht wird erlangen können.
Der hiernach eintretenden Haftung des Beklagten steht
auch nicht die Vorschrift des § 1611 BGB entgegen. Sein
Sachvortrag reicht nicht aus, um die Feststellung zu
rechtfertigen, daß seine verstorbene Mutter ihre eigene
Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich ver-
nachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Ver-
fehlung gegen ihn schuldig gemacht hat. Angesichts
dessen, daß sich die Eltern des Beklagten zu einer Zeit
haben scheiden lassen, als er noch sehr jung war, läßt
allein der Umstand, daß der Kontakt zwischen ihm und
seiner Mutter schon sehr früh abgerissen ist, noch
nicht notwendig auf eine schwere Verfehlung der Mutter
schließen. Die hierfür erforderliche Beurteilung ihrer
Lebensführung setzt tiefere Kenntnisse über ihre
Lebensumstände voraus, über die ersichtlich auch der
Beklagte selbst nicht verfügt. Insgesamt sieht sich die
Kammer aufgrund des hierzu nur knapp gehaltenen Sach-
vortrags des Beklagten nicht in der Lage, die Fest-
stellung zu treffen, daß seine Inanspruchnahme grob un-
billig wäre ( § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Berufung des Beklagten war nach alledem mit der
Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..