Berufung: Klage auf Rückzahlung verbrauchter Zinsen bei verbundenem Kredit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Rückzahlung verbrauchter Zinsen, einer Bearbeitungsgebühr und anteiliger Restschuldversicherung nach Wandlung eines verbundenen Kauf-/Kreditgeschäfts. Das Landgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Finanzierungskosten und Zinsen seien keine vom Verkäufer im Falle der Wandlung zu erstattenden Vertragskosten. § 9 Abs. 3 VerbrKrG und ein Durchgriffsanspruch begründen keinen Erstattungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Zinsen, Bearbeitungsgebühr und anteiliger Restschuldversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Finanzierungskosten und aufgelaufene Zinsen gehören nicht zu den vom Verkäufer im Falle der Wandlung zu ersetzenden Vertragskosten im Sinne von § 467 S.2 BGB.
Bei verbundenen Geschäften besteht kein allgemeiner Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung bereits gezahlter Raten oder Finanzierungskosten; ein Rückforderungsdurchgriff gegen den Kreditgeber begründet grundsätzlich keinen solchen Erstattungsanspruch.
§ 9 Abs. 3 VerbrKrG erlaubt dem Verbraucher die Verweigerung der Rückzahlung des Kredits nur insoweit, als Einwendungen gegen den Kaufvertrag die Leistungsverweigerung rechtfertigen; daraus folgt nicht ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Zinsen oder Raten.
Fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlage: Der Gesetzgeber hat bewusst keine Regelung getroffen, die die Rückerstattung verbrauchter Zinsen und Finanzierungskosten bei Wandlung zuordnen würde, sodass ein Anspruch nicht besteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 109 C 1966/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Amtsgerichts Dortmund vom 17. August 2000
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht
kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung ver-
brauchter Zinsen in Höhe von 1.871,44 DM, der Bearbei-
tungsgebühr in Höhe von 480,78 DM und der anteiligen
Restschuldversicherung in Höhe von 608,10 DM zu.
Der Anspruch gegen die Beklagte selbst ist nicht aus
§ 467 S. 2 BGB begründet. Finanzierungskosten und Zin-
sen sind keine Vertragskosten im Sinne dieser Bestim-
mung, die der Verkäufer im Falle der Wandlung ersetzen
muss (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage,
Rdn. 320 m. w. N.).
Ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt
eines sogenannten Rückforderungsdurchgriffs gegen den
Kreditgeber besteht nicht. Es kann dahin stehen, ob die
Beklagte aus dem vereinbarten Auftragsverhältnis über
die Ablösung der Finanzierung insoweit passivlegiti-
miert ist, oder ob der Anspruch unmittelbar gegen die
finanzierende Bank zu richten ist. Jedenfalls steht dem
Kläger aus den2mit dem Kauf verbundenen Kredit kein An-
spruch auf Erstattung oder Freistellung wegen der an-
teiligen Zinsen und Finanzierungskosten zu (vgl.
Reinking-Eggert, a. a. 0. Rdn. 320 und 321 mit der Dar-
stellung des Meinungsstreites) . Der Anspruch scheitert
jedenfalls daran, dass der Gesetzgeber keine gesetz-
liche Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Aus § 9 Abs. 3
VerbrKrG in direkter Anwendung läßt sich ein solcher
Anspruch nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung kann
der Verbraucher die Rückzahlung des verbundenen Kredi-
tes verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
Kaufvertrag ihm gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-
rung seiner Leistung berechtigen würden. Um diese Si-
tuation geht es hier nicht. Es geht dem Kläger nicht um
die (weitere) Rückzahlung des Kredites an die Bank, son-
dern um Erstattung der bereits gezahlten Raten. Son-
stige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Der
Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, die Rückzahlung
der bereits verbrauchten Zinsen und Finanzierungskosten
im Falle der Wandlung eines verbundenen Geschäftes an-
zuordnen (vgl. Reinking-Eggert a. a. 0.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.