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Landgericht Dortmund·21 S 132/00·02.01.2001

Berufung: Klage auf Rückzahlung verbrauchter Zinsen bei verbundenem Kredit abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Rückzahlung verbrauchter Zinsen, einer Bearbeitungsgebühr und anteiliger Restschuldversicherung nach Wandlung eines verbundenen Kauf-/Kreditgeschäfts. Das Landgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Finanzierungskosten und Zinsen seien keine vom Verkäufer im Falle der Wandlung zu erstattenden Vertragskosten. § 9 Abs. 3 VerbrKrG und ein Durchgriffsanspruch begründen keinen Erstattungsanspruch.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Zinsen, Bearbeitungsgebühr und anteiliger Restschuldversicherung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Finanzierungskosten und aufgelaufene Zinsen gehören nicht zu den vom Verkäufer im Falle der Wandlung zu ersetzenden Vertragskosten im Sinne von § 467 S.2 BGB.

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Bei verbundenen Geschäften besteht kein allgemeiner Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung bereits gezahlter Raten oder Finanzierungskosten; ein Rückforderungsdurchgriff gegen den Kreditgeber begründet grundsätzlich keinen solchen Erstattungsanspruch.

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§ 9 Abs. 3 VerbrKrG erlaubt dem Verbraucher die Verweigerung der Rückzahlung des Kredits nur insoweit, als Einwendungen gegen den Kaufvertrag die Leistungsverweigerung rechtfertigen; daraus folgt nicht ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Zinsen oder Raten.

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Fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlage: Der Gesetzgeber hat bewusst keine Regelung getroffen, die die Rückerstattung verbrauchter Zinsen und Finanzierungskosten bei Wandlung zuordnen würde, sodass ein Anspruch nicht besteht.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 467 S. 2 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 109 C 1966/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 17. August 2000

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

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Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht

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kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung ver-

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brauchter Zinsen in Höhe von 1.871,44 DM, der Bearbei-

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tungsgebühr in Höhe von 480,78 DM und der anteiligen

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Restschuldversicherung in Höhe von 608,10 DM zu.

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Der Anspruch gegen die Beklagte selbst ist nicht aus

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§ 467 S. 2 BGB begründet. Finanzierungskosten und Zin-

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sen sind keine Vertragskosten im Sinne dieser Bestim-

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mung, die der Verkäufer im Falle der Wandlung ersetzen

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muss (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage,

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Rdn. 320 m. w. N.).

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Ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt

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eines sogenannten Rückforderungsdurchgriffs gegen den

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Kreditgeber besteht nicht. Es kann dahin stehen, ob die

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Beklagte aus dem vereinbarten Auftragsverhältnis über

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die Ablösung der Finanzierung insoweit passivlegiti-

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miert ist, oder ob der Anspruch unmittelbar gegen die

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finanzierende Bank zu richten ist. Jedenfalls steht dem

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Kläger aus den2mit dem Kauf verbundenen Kredit kein An-

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spruch auf Erstattung oder Freistellung wegen der an-

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teiligen Zinsen und Finanzierungskosten zu (vgl.

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Reinking-Eggert, a. a. 0. Rdn. 320 und 321 mit der Dar-

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stellung des Meinungsstreites) . Der Anspruch scheitert

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jedenfalls daran, dass der Gesetzgeber keine gesetz-

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liche Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Aus § 9 Abs. 3

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VerbrKrG in direkter Anwendung läßt sich ein solcher

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Anspruch nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung kann

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der Verbraucher die Rückzahlung des verbundenen Kredi-

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tes verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen

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Kaufvertrag ihm gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-

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rung seiner Leistung berechtigen würden. Um diese Si-

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tuation geht es hier nicht. Es geht dem Kläger nicht um

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die (weitere) Rückzahlung des Kredites an die Bank, son-

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dern um Erstattung der bereits gezahlten Raten. Son-

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stige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Der

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Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, die Rückzahlung

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der bereits verbrauchten Zinsen und Finanzierungskosten

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im Falle der Wandlung eines verbundenen Geschäftes an-

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zuordnen (vgl. Reinking-Eggert a. a. 0.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.