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Landgericht Dortmund·21 S 110/96·02.09.1996

Berufung: Ersatzanspruch wegen Teppichbodenbeschädigung teilweise stattgegeben

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Ersatzkosten für die Neuverlegung eines Teppichbodens; in der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch über diese Position. Das Landgericht hielt die Schäden (Rotweinflecken, Hundeurin, Brandflecken) für vertragswidrigen Gebrauch und sprach dem Kläger nach Schätzung nach § 287 ZPO netto 1.241,00 DM zu. Abzüge für "neu für alt" und bereits geleistete Zahlungen wurden berücksichtigt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.241,00 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Beschädigungen der Mietsache, die über gewöhnliche Abnutzung hinausgehen (z. B. starke Flecken, Brandstellen), begründen einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Wiederherstellungskosten aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 823 Abs. 1 BGB.

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Eine Klausel über Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag begründet nicht ohne Weiteres einen Ausschluss von Ersatzansprüchen für durch vertragswidrigen Gebrauch entstandene Beschädigungen.

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Sind vorgelegte Rechnungspositionen nicht plausibel oder nicht näher dargelegt, darf das Gericht nach § 287 ZPO den Schaden schätzen und unplausible Posten in angemessenem Umfang kürzen.

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Bei Ersatzansprüchen für Austausch abnutzbarer Sachen ist ein Abzug wegen "neu für alt" vorzunehmen; die Abschlagsbemessung richtet sich nach der Restnutzungsdauer im Verhältnis zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.

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Vom festgestellten Anspruch sind bereits geleistete Zahlungen Dritter (z. B. Haftpflichtversicherung) anzurechnen und abzuziehen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 11515/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im übrigen - das am 6. Februar 1996

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teil-

weise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-

schuldner an den Kläger

1.241,-- DM (Eintausendzweihunderteinundvierzig

========== Deutsche Mark)

zuzüglich 11 % Zinsen seit dem 11.6.1995 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen

der Kläger zu 89 % und die Beklagten zu 11 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger

zu 87 % und die Beklagten zu 13 %.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

3

Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.

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In der Berufungsinstanz sind zwischen den Parteien nur

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noch die Kosten für die Neuverlegung des Teppichbodens

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streitig. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche hat der

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Kläger das klageabweisende Urteil nicht angegriffen

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(§ 519 ZPO).

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Hinsichtlich der Kosten für das Neuverlegen des Tep-

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pichbodens hat das Amtsgericht den geltend gemachten

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Anspruch des Klägers zu Unrecht verneint. Offen bleiben

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kann, ob die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Frage

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zutreffend sind, ob die Erneuerung von Teppichboden als

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Schönheitsreparaturen durch Formularmietvertrag auf den

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Mieter abgewälzt werden dürfen. Es geht in dem hier zu

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entscheidenden Rechtsstreit nämlich nicht um

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"Schönheitsreparaturen". Vielmehr hat der Kläger be-

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reits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, daß

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der Teppichboden im Wohnzimmer, in der Diele und im

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Schlafzimmer durch Rotweinflecken, Flecken von Hunde-

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urin sowie durch Brandflecken beschädigt ist. Nach dem

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unmißverständlichen Sachvortrag des Klägers geht es al-

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so nicht um übliche Abnutzungserscheinungen eines Tep-

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pichbodens, sondern um Beschädigungen durch vertrags-

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widrigen Gebrauch. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger

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Schäden ergibt sich nicht aus der Klausel des Mietver-

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trages über Schönheitsreparaturen, sondern aus dem Ge-

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sichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. aus

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§ 823 Abs. l BGB (vgl. Palandt, § 548 Rdnr. 8). Entge-

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gen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert ein der-

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artiger Anspruch auch nicht von vornherein daran, daß

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eine Schadensverursachung durch Dritte, etwa Handwer-

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ker, in Betracht zu ziehen ist. Die von den Beklagten

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eingewendeten Schäden an dem Teppichboden durch Hand-

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werkerarbeiten beziehen sich auf einen eng begrenzten

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Bereich des Teppichbodens. Zu einer Schadensverur-

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sachung durch andere Dritte haben die Beklagten nichts

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vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts

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hat der Kläger auch ausreichend zu den Schäden an dem

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Teppichboden vorgetragen. Sein Sachvortrag beschränkt

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sich nicht auf lediglich einen Brandfleck, sondern, wie

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bereits erwähnt, auf Rotweinflecken, Flecken von Hunde-

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urin und mehrere Brandflecken. Nach dem Ergebnis der

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durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des

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Gerichts fest, daß die von dem Kläger behaupteten Schä-

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den tatsächlich in einem Umfang vorgelegen haben, daß

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es erforderlich war, den Teppichboden auszuwechseln.

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Dies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen

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X, der als Sachverständiger im Auftrag der hinter

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den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung den

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Teppichboden nach deren Auszug aus der Wohnung begut-

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achtete. Der Zeuge konnte anhand seines mitgebrachten

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Gutachtens im einzelnen detailliert darlegen, daß der

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Teppichboden aufgrund zahlreicher Verunreinigungen weit

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über das für die Nutzungsdauer übliche Maß hinaus abge-

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nutzt war und deswegen ausgewechselt werden mußte. Die

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Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen stehen

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dem nicht entgegen. Die Zeugen S und K konn-

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ten mangels eigener detaillierter Wahrnehmungen zum

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Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten hierzu keine ge-

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nauen Angaben machen. Lediglich die Zeugen M und

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U bekundeten, daß der Teppichboden beim Auszug

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der Beklagten in einem ordentlichen Zustand gewesen

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sei. Allerdings wurde anläßlich der Vernehmung deut-

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lich, daß diese Einschätzung auch von den subjektiven

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Vorstellungen der Zeugen geprägt war; daher hält das

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Gericht die Einschätzung des Zeugen X für über-

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zeugender. Im übrigen räumten auch die Zeugen M

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und U von sich aus verschiedene Beschädigungen

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des Teppichbodens ein. Aufgrund dieses Ergebnisses der

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Beweisaufnahme ist das Gericht in Verbindung mit der

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vorprozessual von den Beklagten mehrfach abgegebenen

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Erklärung, den Teppichboden auszuwechseln, überzeugt

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davon, daß der Teppichboden tatsächlich ausgewechselt

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werden mußte.

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Erhebliche Abzüge sind allerdings hinsichtlich der von

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dem Kläger vorgelegten Rechnung der Bauunternehmung

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E vom 19.05.1995 vorzunehmen. Die dort

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angegebenen insgesamt 70 Arbeiterstunden zuzüglich 11

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Stunden Fahr- und Wegegeld sind für das Entfernen und

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Neuverlegen von knapp 75 m²Teppichboden - wobei noch

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der Verschnitt in Abzug zu bringen ist- ohne nähere

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Darlegung nicht mehr nachvollziehbar. Gemäß § 287 ZPO

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hat das Gericht daher den Schaden entsprechend der auf-

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gestellten Rechnung geschätzt. Dabei ist das Gericht

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bei den Positionen Ziff. 1-3 von jeweils fünf erforder-

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lichen Stunden ausgegangen. Dies ergibt für Bauvorar-

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beiter einen Gesamtbetrag von 360,00 DM, für Baufachar-

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beiter einen Gesamtbetrag von 349,00 DM und für den

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Bauhelfer einen Betrag von 175,00 DM. Dabei weist das

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Gericht darauf hin, daß die in der Rechnung ausgewiese-

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nen "70,00 DM" für den Bauhelfer auf einem Schreibfeh-

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ler beruhen; aus der Gesamtsumme ergibt sich, daß die-

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ser Betrag entsprechend der Stundenanzahl und dem Stun-

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densatz "700,00 DM" lauten muß. Weiterhin hält das Ge-

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richt gem. § 287 ZPO Fahr- und Wegegeld in Höhe von

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vier Stunden für angemessen. Die übrigen in der Rech-

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nung angegebenen Beträge sind angemessen. Soweit die

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Beklagten einwenden, daß die Quadratmeterzahl des ver-

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legten Teppichbodens nicht richtig sein könne, haben

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sie auf den Hinweis des Klägers, daß insoweit auch ver-

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schnittener Teppichboden berechnet wird, nicht mehr er-

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widert und insbesondere nicht vorgetragen, in welchem

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Umfang tatsächlich Teppichboden verlegt werden mußte.

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Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich

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damit zu berücksichtigende Kosten für die Neuverlegung

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des Teppichbodens in Höhe von 4.512,58 DM.

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Hiervon ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Entge-

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gen der Auffassung des Zeugen X, der die Lebens-

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dauer dieses Teppichbodens aufgrund der hohen Qualität

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mit rund 15 Jahren angab, hält das Gericht eine Nut-

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zungsdauer von allenfalls zehn Jahren für vertretbar.

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Eine längere Nutzungsdauer dürfte in einer vermieteten

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Wohnung insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn

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-wie hier- Hundehaltung erlaubt ist. Da der Teppichbo-

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den zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten rund zwei

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Jahre alt war, ist ein Abschlag von 20 %, also rund

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902,00 DM, vorzunehmen. Es verbleibt mithin dem Grunde

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nach ein von den Beklagten zu erstattender Betrag in

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Höhe von 3.609,00 DM. Allerdings sind von diesem Betrag

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die bereits von der Haftpflichtversicherung der Beklag-

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ten geleisteten Beträge in Höhe von 388,00 und

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1.980,00 DM in Abzug zu bringen, so daß ein noch offe-

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ner Restbetrag von 1.241,00 DM verbleibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die

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unterschiedlichen Quoten für die Kostenentscheidung er-

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ster und zweiter Instanz beruhen darauf, daß sich der

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Streitwert in der zweiten Instanz reduziert hatte.