Berufung: Ersatzanspruch wegen Teppichbodenbeschädigung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ersatzkosten für die Neuverlegung eines Teppichbodens; in der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch über diese Position. Das Landgericht hielt die Schäden (Rotweinflecken, Hundeurin, Brandflecken) für vertragswidrigen Gebrauch und sprach dem Kläger nach Schätzung nach § 287 ZPO netto 1.241,00 DM zu. Abzüge für "neu für alt" und bereits geleistete Zahlungen wurden berücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.241,00 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beschädigungen der Mietsache, die über gewöhnliche Abnutzung hinausgehen (z. B. starke Flecken, Brandstellen), begründen einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Wiederherstellungskosten aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 823 Abs. 1 BGB.
Eine Klausel über Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag begründet nicht ohne Weiteres einen Ausschluss von Ersatzansprüchen für durch vertragswidrigen Gebrauch entstandene Beschädigungen.
Sind vorgelegte Rechnungspositionen nicht plausibel oder nicht näher dargelegt, darf das Gericht nach § 287 ZPO den Schaden schätzen und unplausible Posten in angemessenem Umfang kürzen.
Bei Ersatzansprüchen für Austausch abnutzbarer Sachen ist ein Abzug wegen "neu für alt" vorzunehmen; die Abschlagsbemessung richtet sich nach der Restnutzungsdauer im Verhältnis zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.
Vom festgestellten Anspruch sind bereits geleistete Zahlungen Dritter (z. B. Haftpflichtversicherung) anzurechnen und abzuziehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 125 C 11515/95
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen - das am 6. Februar 1996
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teil-
weise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-
schuldner an den Kläger
1.241,-- DM (Eintausendzweihunderteinundvierzig
========== Deutsche Mark)
zuzüglich 11 % Zinsen seit dem 11.6.1995 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen
der Kläger zu 89 % und die Beklagten zu 11 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger
zu 87 % und die Beklagten zu 13 %.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
In der Berufungsinstanz sind zwischen den Parteien nur
noch die Kosten für die Neuverlegung des Teppichbodens
streitig. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche hat der
Kläger das klageabweisende Urteil nicht angegriffen
(§ 519 ZPO).
Hinsichtlich der Kosten für das Neuverlegen des Tep-
pichbodens hat das Amtsgericht den geltend gemachten
Anspruch des Klägers zu Unrecht verneint. Offen bleiben
kann, ob die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Frage
zutreffend sind, ob die Erneuerung von Teppichboden als
Schönheitsreparaturen durch Formularmietvertrag auf den
Mieter abgewälzt werden dürfen. Es geht in dem hier zu
entscheidenden Rechtsstreit nämlich nicht um
"Schönheitsreparaturen". Vielmehr hat der Kläger be-
reits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, daß
der Teppichboden im Wohnzimmer, in der Diele und im
Schlafzimmer durch Rotweinflecken, Flecken von Hunde-
urin sowie durch Brandflecken beschädigt ist. Nach dem
unmißverständlichen Sachvortrag des Klägers geht es al-
so nicht um übliche Abnutzungserscheinungen eines Tep-
pichbodens, sondern um Beschädigungen durch vertrags-
widrigen Gebrauch. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger
Schäden ergibt sich nicht aus der Klausel des Mietver-
trages über Schönheitsreparaturen, sondern aus dem Ge-
sichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. aus
§ 823 Abs. l BGB (vgl. Palandt, § 548 Rdnr. 8). Entge-
gen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert ein der-
artiger Anspruch auch nicht von vornherein daran, daß
eine Schadensverursachung durch Dritte, etwa Handwer-
ker, in Betracht zu ziehen ist. Die von den Beklagten
eingewendeten Schäden an dem Teppichboden durch Hand-
werkerarbeiten beziehen sich auf einen eng begrenzten
Bereich des Teppichbodens. Zu einer Schadensverur-
sachung durch andere Dritte haben die Beklagten nichts
vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
hat der Kläger auch ausreichend zu den Schäden an dem
Teppichboden vorgetragen. Sein Sachvortrag beschränkt
sich nicht auf lediglich einen Brandfleck, sondern, wie
bereits erwähnt, auf Rotweinflecken, Flecken von Hunde-
urin und mehrere Brandflecken. Nach dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, daß die von dem Kläger behaupteten Schä-
den tatsächlich in einem Umfang vorgelegen haben, daß
es erforderlich war, den Teppichboden auszuwechseln.
Dies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen
X, der als Sachverständiger im Auftrag der hinter
den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung den
Teppichboden nach deren Auszug aus der Wohnung begut-
achtete. Der Zeuge konnte anhand seines mitgebrachten
Gutachtens im einzelnen detailliert darlegen, daß der
Teppichboden aufgrund zahlreicher Verunreinigungen weit
über das für die Nutzungsdauer übliche Maß hinaus abge-
nutzt war und deswegen ausgewechselt werden mußte. Die
Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen stehen
dem nicht entgegen. Die Zeugen S und K konn-
ten mangels eigener detaillierter Wahrnehmungen zum
Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten hierzu keine ge-
nauen Angaben machen. Lediglich die Zeugen M und
U bekundeten, daß der Teppichboden beim Auszug
der Beklagten in einem ordentlichen Zustand gewesen
sei. Allerdings wurde anläßlich der Vernehmung deut-
lich, daß diese Einschätzung auch von den subjektiven
Vorstellungen der Zeugen geprägt war; daher hält das
Gericht die Einschätzung des Zeugen X für über-
zeugender. Im übrigen räumten auch die Zeugen M
und U von sich aus verschiedene Beschädigungen
des Teppichbodens ein. Aufgrund dieses Ergebnisses der
Beweisaufnahme ist das Gericht in Verbindung mit der
vorprozessual von den Beklagten mehrfach abgegebenen
Erklärung, den Teppichboden auszuwechseln, überzeugt
davon, daß der Teppichboden tatsächlich ausgewechselt
werden mußte.
Erhebliche Abzüge sind allerdings hinsichtlich der von
dem Kläger vorgelegten Rechnung der Bauunternehmung
E vom 19.05.1995 vorzunehmen. Die dort
angegebenen insgesamt 70 Arbeiterstunden zuzüglich 11
Stunden Fahr- und Wegegeld sind für das Entfernen und
Neuverlegen von knapp 75 m²Teppichboden - wobei noch
der Verschnitt in Abzug zu bringen ist- ohne nähere
Darlegung nicht mehr nachvollziehbar. Gemäß § 287 ZPO
hat das Gericht daher den Schaden entsprechend der auf-
gestellten Rechnung geschätzt. Dabei ist das Gericht
bei den Positionen Ziff. 1-3 von jeweils fünf erforder-
lichen Stunden ausgegangen. Dies ergibt für Bauvorar-
beiter einen Gesamtbetrag von 360,00 DM, für Baufachar-
beiter einen Gesamtbetrag von 349,00 DM und für den
Bauhelfer einen Betrag von 175,00 DM. Dabei weist das
Gericht darauf hin, daß die in der Rechnung ausgewiese-
nen "70,00 DM" für den Bauhelfer auf einem Schreibfeh-
ler beruhen; aus der Gesamtsumme ergibt sich, daß die-
ser Betrag entsprechend der Stundenanzahl und dem Stun-
densatz "700,00 DM" lauten muß. Weiterhin hält das Ge-
richt gem. § 287 ZPO Fahr- und Wegegeld in Höhe von
vier Stunden für angemessen. Die übrigen in der Rech-
nung angegebenen Beträge sind angemessen. Soweit die
Beklagten einwenden, daß die Quadratmeterzahl des ver-
legten Teppichbodens nicht richtig sein könne, haben
sie auf den Hinweis des Klägers, daß insoweit auch ver-
schnittener Teppichboden berechnet wird, nicht mehr er-
widert und insbesondere nicht vorgetragen, in welchem
Umfang tatsächlich Teppichboden verlegt werden mußte.
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich
damit zu berücksichtigende Kosten für die Neuverlegung
des Teppichbodens in Höhe von 4.512,58 DM.
Hiervon ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Entge-
gen der Auffassung des Zeugen X, der die Lebens-
dauer dieses Teppichbodens aufgrund der hohen Qualität
mit rund 15 Jahren angab, hält das Gericht eine Nut-
zungsdauer von allenfalls zehn Jahren für vertretbar.
Eine längere Nutzungsdauer dürfte in einer vermieteten
Wohnung insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn
-wie hier- Hundehaltung erlaubt ist. Da der Teppichbo-
den zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten rund zwei
Jahre alt war, ist ein Abschlag von 20 %, also rund
902,00 DM, vorzunehmen. Es verbleibt mithin dem Grunde
nach ein von den Beklagten zu erstattender Betrag in
Höhe von 3.609,00 DM. Allerdings sind von diesem Betrag
die bereits von der Haftpflichtversicherung der Beklag-
ten geleisteten Beträge in Höhe von 388,00 und
1.980,00 DM in Abzug zu bringen, so daß ein noch offe-
ner Restbetrag von 1.241,00 DM verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die
unterschiedlichen Quoten für die Kostenentscheidung er-
ster und zweiter Instanz beruhen darauf, daß sich der
Streitwert in der zweiten Instanz reduziert hatte.