Verkehrsunfall: Schmerzensgeld 225.000 DM bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall auf der A45 von der Haftpflichtversicherung weiteren Schadensersatz, insbesondere zusätzliches Schmerzensgeld sowie Ersatz einzelner materieller Aufwendungen. Die Beklagte erkannte die Haftung dem Grunde nach zu 100 % an, stritt aber Umfang und Erforderlichkeit einzelner Schäden. Das LG Dortmund sprach ein Gesamt-Schmerzensgeld von 225.000 DM zu (unter Anrechnung vorprozessualer 60.000 DM und weiterer 50.000 DM Zahlung nach Rechtshängigkeit) und ersetzte materielle Schäden nur teilweise. Abgewiesen wurden u.a. Vereinsbeiträge, Schwimmbadkosten und Überziehungszinsen mangels Erforderlichkeit bzw. substantiierter Darlegung der Unfallkausalität.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: weiteres Schmerzensgeld und teilweise materieller Schaden zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB a.F. richtet sich insbesondere nach Schwere und Dauer der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, den Folgen für die Lebensführung, der Dauer stationärer Behandlung sowie dem Verschuldensgrad des Schädigers.
Bei einem unfallbedingten schweren Schädel-Hirn-Trauma mit organischer Hirnschädigung und dauerhaft erheblichen kognitiven, affektiven und motorischen Ausfällen ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im oberen Bereich gerechtfertigt, wenn die Zukunfts- und Arbeitsmarktchancen nachhaltig verschlechtert sind.
Vorprozessuale und nach Rechtshängigkeit geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind auf den insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag anzurechnen.
Aufwendungen für nicht ärztlich verordnete, aber zur Linderung unfallbedingter Beschwerden erworbene Medikamente können als ersatzfähiger materieller Schaden unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse zu ersetzen sein.
Materielle Schadenspositionen wie Vereinsbeiträge, Freizeit-/Schwimmbadbesuche oder Überziehungszinsen sind nur ersatzfähig, wenn ihre Erforderlichkeit zur Kompensation unfallbedingter Nachteile bzw. ihre unfallbedingte Notwendigkeit substantiiert dargelegt und nachgewiesen ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166.617,00 DM
(i. B. einhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebzehn Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1998 abzüglich am
24. September 1998 gezahlter 50.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsun-
fall, der sich am 19.. Juli 1994 gegen 23..30 Uhr in
E auf der Autobahn A 45 in Fahrtrichtung Frank-
furt zugetragen hat. An diesem Unfall war der Kläger
als Fahrer des PKW VW-Golf mit dem Kennzeichen ## -## ###
beteiligt. Bei dem anderen Unfallbeteiligten handelt es
sich um einen R, dessen Fahrzeug bei der Beklagten
haftpflichtversichert war.
R hatte ebenfalls die BAB A 45 in Fahrtrichtung
Frankfurt befahren. Nach dem Überholen anderer Fahrzeu-
ge hatte er auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn
übergewechselt und war mit hoher Geschwindigkeit auf
das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Die beiden Fahr-
zeuge verkeilten sich ineinander, gerieten nach links
in die Mittelschutzplanken und blieben nach ca. 140 m
auf dem Überholstreifen liegen. Die Beklagte erkennt
die Haftung aus diesem Unfallereignis dem Grunde nach
zu 100 % an. Das Verschulden des im Übrigen zur Unfall-
zeit alkoholisierten Versicherungsnehmers der Beklagten
ist außer Streit.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwerwiegende Verlet-
zungen. Er war ohne Bewusstsein und wurde zunächst vom
Notarzt intubiert und beatmet. Sodann erfolgte seine
Einlieferung in die U- Kliniken in E,
wo eine ausgedehnte intracranielle Blutung mit deutli-
cher Kompression des Gehirns festgestellt wurde. Es er-
.folgte eine sofortige Operation, um das Gehirn von dem
Druck des Hämatoms zu entlasten. Nach der Operation
wurde der Kläger auf der Intensivstation nachbeatmet
und weiter intensiv-medizinisch betreut. Er lag zu-
nächst zwei Wochen im Koma, anschließend längere Zeit
im Wachkoma. Am 01.08.1994 wurde er sodann auf eine pe-
riphere neurochirurgische Station verlegt, wo mit sei-
ner Mobilisation begonnen wurde. Die Behandlung in den
U - Kliniken E endete am 18.08.1994. An-
schließend unterzog er sich in der Zeit bis zum
23.11.1994 einer Rehabilitationsbehandlung in der Kli-
nik I in O. Im Anschluss daran wurde
er zur weiterführenden Reha-Behandlung in die Klinik
P verlegt, wo er bis zum 21.12.1994 aufhäl-
tig war. Auch in den folgenden Jahren unterzog er sich
noch weiteren Behandlungen und sonstigen Therapiemaß-
nahmen.
Die Beklagte hat auf den Schmerzensgeldanspruch des
Klägers vor Rechtshängigkeit den Betrag von
60.000,00 DM gezahlt. Eine weitere Schmerzensgeldzah-
lung in Höhe von 50.000,00 DM hat sie sodann nach
Rechtshängigkeit - am 24.09.1998 - geleistet.
Mit der Klage macht der Kläger in erster Linie einen
Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes geltend.
Er hat in der Klageschrift dargelegt, dass er ein
Schmerzensgeld von insgesamt 150.000,00 DM sowie dar-
über hinaus eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monat-
lich 350,00 DM für angemessen halte. Im weiteren Ver-
lauf des Prozesses hat er allerdings, seinen auf Zahlung
der Rente gerichteten Klageantrag zurückgenommen mit
dem Ziel, dass seine Schmerzensgeldansprüche insgesamt
durch eine Kapitalabfindung abgegolten werden. Die Be-
klagte hat dieser Umstellung der ursprünglichen Klage
zugestimmt.
Der Kläger trägt vor:
Der Unfall habe zu sehr einschneidenden und dauernden
gesundheitlichen Folgen geführt. Es sei eine Hirn-
leistungsschwäche eingetreten, so dass er nur noch ein-
fache Gedankenabläufe verstanden habe. Das Subtrahieren
habe er wieder neu erlernen müssen. Spielfilmen im
Fernsehen habe er kaum folgen können. Für Literatur ha-
be er kein Interesse mehr, da er die Bücher nicht ver-
standen habe. Es seien nur oberflächliche Gespräche mit
ihm möglich gewesen. Er habe sich nur eingeschränkt um
seine eigenen Angelegenheiten kümmern können. Den Nach-
richten im Fernsehen könne er nicht folgen. Insgesamt
sei eine Wesensänderung eingetreten. Er sei unordent-
lich, antriebsarm, unkonzentriert und nicht belastbar
geworden. Es seien bei ihm Sehstörungen aufgetreten., so
habe er unter Doppelbildern im linken Auge gelitten.
Auch sei es zu motorischen Störungen gekommen. Seine
Aussprache sei unfallbedingt gestört, so dass er wie
ein Betrunkener gewirkt habe. Anfangs habe er unter
sehr starken Kopfschmerzen gelitten. Kopfschmerzen wür-
den auch gegenwärtig, wenn auch in reduzierter Form,
noch immer wieder auftreten. Darüber hinaus leide er
unfallbedingt unter häufig eintretenden Angstzuständen.
In jüngerer Zeit habe es sich gezeigt, dass es bei ihm
zu einem extrem verstärkten Schwitzen an verschiedenen
Körperstellen komme. Auch diese Erscheinung beruhe auf
der durch den Unfall verursachten Hirnschädigung.
Über das verlangte Schmerzensgeld hinaus nimmt der Klä-
ger die Beklagte auch auf die Erstattung einer Reihe
materieller Schadenspositionen in Anspruch. Er macht
geltend:
Ihm seien unfallbedingt Aufwendungen für Arzneimittel
in Höhe von insgesamt 248,30 DM entstanden. Hierbei ha-
be es sich um Medikamente wie Aspirin, Dextro-Energeen,
Eunova forte und dergleichen gehandelt. Diese Medika-
mente seien für ihn medizinisch notwendig gewesen, da
er ständig unter Kopfschmerzen gelitten habe und sein
Immunsystem noch nicht wieder vollständig hergestellt
gewesen sei.
In den Jahren 1995-1997 habe er jeweils 80,00 DM für
seine Mitgliedschaft im Verein "Schädel-Hirn-Patienten
in Not" aufgewendet, insgesamt also den Betrag von
240,00 DM. Diesem Verein habe er sich angeschlossen, um
in ständigem Erfahrungsaustausch mit anderen Schädel-
Hirn-Patienten zu stehen.
Die Beklagte sei weiter verpflichtet, dem Kläger den
Betrag von 250,00 DM zu erstatten, den er im Laufe des
Jahres 1997 für Eintrittskarten für das Freizeitbad V
aufgewandt habe. Er habe das Freizeitbad aufgesucht,
um selbständig krankengymnastische und balneologische
Übungen durchzuführen, wie sie ihm von seinem Arzt an-
geraten worden seien.
Da die Beklagte die bisherigen Auslagen des Klägers nur
unpünktlich und schleppend erstattet habe, habe er sein
Konto bei der Sparkasse V überziehen müssen. Hier-
durch seien ihm Überziehungskosten in Höhe von
1.290,26 DM entstanden. .
In der Zeit von März 1997 bis einschließlich Dezember
1997 habe er unfallbedingt Autofahrten, durchführen müs-
sen, wobei -zusammengerechnet - 8.064 km zurückgelegt
worden seien. Für jeden km sein ein Aufwand von 0,52 DM
anzusetzen. Es ergebe sich hiernach für Autofahrten der
Gesamtbetrag von 4.193,28 DM. Nach Abzug des Betrages
von 1.856,90 DM, den die Beklagte auf die Fahrtkosten
geleistet habe, verbleibe ein Differenzbetrag von
2.336,38 DM, den sie noch zu erstatten verpflichtet sei.
. .
Soweit der Kläger bei Klageerhebung hierüber hinausge-
hend noch weitere materielle Schadenspositionen geltend
gemacht hat, ist teilweise Klagerücknahme erfolgt und
im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über
bereits gezahlte 60.000,00 DM hinaus gehendes
weiteres in das Ermessen des Gerichtes ge-
stelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am
24.09.1998 gezahlter 50.000,00 DM,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
4.907,58 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshän-
gigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das von dem Kläger verlangte Schmerzensgeld
für überhöht und bestreitet eine Reihe der von dem Klä-
ger behaupteten unfallbedingten Dauerschäden mit Nicht-
wissen, so, dass er regelmäßig unter Kopfschmerzen lei-
de, noch Gedächtnisprobleme habe, ein belastungsabhän-
giger leichter Tremor vorhanden sei sowie eine Fehl-
stellung der Augen, ferner dass mit Verschlechterungen
zu rechnen sei. Sie verweist darauf, dass der Kläger
beispielsweise in der Lage sei, wieder ein Kraftfahr-
zeug zu führen.
Die von dem Kläger geltend gemachten Arzneimittelkosten
hält sie nicht für erstattungsfähig, da der Kläger frei
verkäufliche Medikamente erworben habe, deren Anwendung
nicht medizinisch notwendig gewesen sei. Auch die Auf-
wendungen, die der Kläger für seine Mitgliedschaft in
dem Verein "Schädel-Hirn-Patienten in Not" getätigt
hat, sind nach Auffassung der Beklagten nicht erstat-
tungsfähig, da nicht ersichtlich sei, welcher Nachteil
durch die Mitgliedschaft bei einem solchen Verein beho-
ben worden sei. Gleichermaßen sieht die Beklagte die
von dem Kläger aufgewandten Schwimmbadkosten nicht für
erstattungsfähig an. Soweit der Kläger die ihm von der
Sparkasse V in Rechnung gestellten Sollzinsen gel-
tend macht, sieht die Beklagte keinen Zusammenhang mit
dem Unfallereignis. Sie verweist darauf, dass er einen
monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 843,04 DM er-
stattet erhält und daneben eine Erwerbsunfähigkeitsren-
te in Höhe von 1.408,01 DM und meint, dass er ange-
sichts dessen in der Lage gewesen sei, die notwendigen
Kosten aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Die von dem
Kläger für unfallbedingte Fahrten in Rechnung gestellte
km-Zahl wird von der Beklagten nicht bestritten .Sie
hält jedoch den Satz von 0,52 DM pro km für überhöht.
Nach ihrer Auffassung .ist nur ein km-Satz von 0,30 DM
zugrunde zu legen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf .
den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anla-
gen verwiesen.
Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen
neurologischen Gutachtens und durch Anhörung des Sach-
verständigen im Termin vom 30.06.1999 Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom
09.12.1998 nebst den diesem Gutachten beigefügten Zu-
satzgutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
30.06.1999 Bezuggenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht - dies ist dem Grunde nach unstreitig
- wegen seiner Verletzungen, die er bei dem Unfall am
19.07.1994 erlitten hat, gegen die Beklagte ein Schmer-
zensgeldanspruch zu (§ 847 BGB). Bestimmende Gesichts-
punkte für die Bemessung dieses Anspruchs sind die
Schwere der psychischen und physischen Störungen, das
Alter und die persönlichen Verhältnisse des Verletzten,
das Maß seiner Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit der
Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der statio-
nären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit. Bewertet
man den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzu-
stellenden Sachverhalt anhand dieser Kriterien, so muss
das zu der Zuerkennung einer erheblichen - im oberen
Bereich liegenden - Schmerzensgeldsumme führen.
Unstreitig hat der Kläger bei dem Unfall schwerwiegende
Verletzungen erlitten, die operativ behandelt werden
mussten und länger dauernde stationäre Krankenbehand-
lungen erforderlich gemacht haben. Er hat sich Rehabi-
litationsmaßnahmen von langer Dauer unterziehen müssen.
Sein beruflicher Werdegang ist durch den Unfall abge-
brochen worden.
Mehr als diese vorstehenden, für sich schon ein erheb-
liches Schmerzensgeld rechtfertigenden Gegebenheiten
fällt ins Gewicht, dass der von dem Versicherungsnehmer
der Beklagten verschuldete Unfall für den Kläger zu ir-
reparablen Dauerfolgen geführt hat, die seine Zu-
kunftschancen entscheidend verschlechtern und ihn in
seinem weiteren Leben schwer belasten werden. Aufgrund
des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U
steht fest, dass er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma
mit Hirnstammcontusion erlitten hat, das zu einer orga-
nischen Hirnschädigung geführt hat, die eine Vielzahl
von Ausfallserscheinungen physischer und psychischer
Art zur Folge hat. Der Sachverständige hat festge-
stellt, dass der Kläger unter Störungen der konzentra-
tiv-mnestischen Funktionen, einer Verlangsamung des
psychomotorischen Tempos und einer Beeinträchtigung hö-
herer kognitiver Funktionen leidet. Dies beeinträchtigt
ihn wesentlich in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit
bzw. seiner Fähigkeit zur beruflichen Reintegration.
Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor der
Kammer ausgeführt hat, hat der Kläger in der heutigen
Situation auf dem Arbeitsmarkt wohl äußerst schlechte
Chancen. Berufliche Tätigkeiten, denen er gewachsen wä-
re, wie Pförtner oder Kauenwärter., gibt es praktisch
kaum noch. Zusätzlich ist bei dem Kläger eine atypische
posttraumatische Wesensveränderung mit Affektstörungen,
Distanz- und Kritikminderung sowie einer geminderten
Steuerungsfähigkeit eingetreten. Die Kammer hat im Üb-
rigen keine Bedenken, dem Sachverständigen auch dahin
zu folgen, dass der Kläger an einer durch den Unfall
verursachten organisch bedingten Angsterkrankung lei-
det. Ebenfalls hält es die Kammer für hinreichend nach-
gewiesen, dass bei dem Kläger auch gegenwärtig noch im-
mer wieder Kopfschmerzen auftreten, die ihre Ursache in
der Unfallverletzung haben. Diese Schmerzen haben sich
zwar im Laufe der letzten Jahre verringert, sind jedoch
nicht völlig abgeklungen. Darüber hinaus hat der Sach-
verständige leichtgradige koordinativ-motorische Stö-
rungen im Bereich der rechten oberen Extremität mit ei-
ner armbetonten Steigerung der Muskeleigenreflexe
rechts gegenüber links, eine mäßig ausgeprägte
dysarthrische Sprechstörung, eine residuale Oculomoto-
riusparese links mit Auftreten von Doppelbildern beim
Blick nach links außen sowie eine generalisierte Hyper-
hidrosis festgestellt. Das letztgenannte Leiden besteht
in einer Neigung zu übermäßiger und nicht situationsbe-
dingter Schweißabsonderung, die ebenfalls Folge der Ge-
hirnverletzung ist. Diese Schweißabsonderung kann auch
zu gesundheitlichen Gefahren führen, weil sie u.U. in.
Völlig unpassenden Situationen auftreten kann, so dass
es z.B. zu Erkältungen und Lungenentzündungen kommen
kann. :
Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist nach wis- .
senschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig davon auszuge-
hen, dass bei Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten
hat, nach 5 Jahren im Großen und Ganzen ein Endzustand
eingetreten ist. Dies musste auch Grundlage für die Be-
messung des Schmerzensgeldanspruches sein.
Bei alledem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass
die bei dem Kläger festzustellenden Krankheitssymptome
zu einem erheblichen Teil auch nach außen in Erschei-
nung treten und ihn bei seinem Umgang mit seinen Mit-
menschen belasten. Dies gilt insbesondere für die bei
ihm vorhandenen Sprechstörungen und die Hyperhidrosis.
Angesichts der erörterten Unfallfolgen und unter Be-
rücksichtigung dessen, dass dem zur Unfallzeit alkoho-
lisierten Versicherungsnehmer der Beklagten ein erheb-
liches Verschulden zur Last fällt, hat die Kammer ein
Schmerzensgeld von insgesamt 225.000,00 DM für angemes-
sen erachtet. Diese Schmerzensgeldsumme liegt nach Auf-
fassung der Kammer auch in einem angemessenen Verhält-
nis zu den Schmerzensgeldbeträgen, die die Rechtspre-
chung in Fällen noch schwerer wiegender Verletzungen.
zugesprochen hat.
Unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten
Schmerzensgeldzahlung von 60.000,00 DM hat dem Kläger
bei Rechtshängigkeit also noch ein Schmerzensgeldan-
spruch in Höhe von 165.000,00 DM zugestanden. Auf die-
sen war die nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung
von 50.000,00 DM anzurechnen.
Neben dem Schmerzensgeld kann der Kläger Erstattung des
von ihm geltend gemachten materiellen Schadens aller-
dings nur in Höhe von insgesamt 1.617,00 DM verlangen.
Die Kammer hält die von ihm geltend gemachten Apothe-
kenkosten von 248,30 DM für eine zu ersetzende Scha-
densposition. Wenn dem Kläger die Medikamente auch
nicht ärztlich verschrieben worden sind, so beruhte ihr
Erwerb nach Überzeugung der Kammer doch auf dem Bestre-
ben des Klägers, die unfallbedingten körperlichen Nach-
teile und Missempfindungen auszugleichen. Die Kammer
meint daher, dass die Aufwendungen für die Medikamente
unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse noch un-
ter den Schadensbegriff fallen.
Soweit der Kläger Erstattung seiner Fahrtkosten be-
gehrt, hält die Kammer den von der Beklagten in Ansatz
gebrachten km-Betrag von 0,30 DM für zu niedrig. Dies
auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Bemes-
sung des km-Satzes die festen Kfz-Kosten außer Acht zu
lassen waren. Die Kammer schätzt den nach den Umständen
des vorliegenden Falles angemessenen km-Satz auf
0,40 DM. Hieraus folgt, dass bei einer Gesamtfahr-
strecke von 8.064 km Fahrtkosten in Höhe von
3.225,60 DM entstanden sind. Nach Abzug des von der Be-
klagten gezahlten Betrages von 1.856,90 DM verbleibt
dem Kläger mithin noch ein Restanspruch in Höhe von
1.368,70 DM.
Über die beiden vorstehend erörterten materiellen Scha-
denspositionen - insgesamt also 1.617,00 DM - hinaus
ist das Begehren des Klägers auf Erstattung materiellen
Schadens nicht gerechtfertigt, wobei zu berücksichtigen
war, dass nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser
Erledigungserklärung nur noch ein Teil dieser Positio-
nen im Streit ist.
Der Kläger kann die von ihm für den Verein "Schädel-
Hirn-Patienten" aufgewandten Jahresbeiträge nicht er-
stattet verlangen, weil seine Mitgliedschaft in diesem
Verein nicht erforderlich war, um unfallbedingte Nach-
teile auszugleichen. Insbesondere kann nicht angenommen
werden, dass insoweit eine Schadensersatzpflicht unter
dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für vermehrte Bedürf-
nisse besteht. Die Vereinsmitgliedschaft mag für den
Kläger zwar zweckmäßig gewesen sein, ein Bedürfnis
hierfür ist aber nicht anzuerkennen.
Gleichermaßen hält die Kammer auch einen Anspruch auf
Erstattung der dem Kläger entstandenen Schwimmbadkosten
nicht für gegeben. Die Kammer vermag nicht die Fest-
stellung zu treffen, dass der Besuch des öffentlichen
Schwimmbades noch eine notwendige Therapiemaßnahme war.
Die körperliche Betätigung in Schwimmbädern gehört zur
allgemeinen Lebensführung, so dass sich zuverlässige
Feststellungen zur Frage der Unfallbezogenheit nicht
treffen lassen.
Schließlich konnten dem Kläger auch die von ihm geltend
gemachten Überziehungszinsen nicht zugesprochen werden.
Seine Darlegungen reichen nicht aus, um zu belegen,
dass die Entstehung dieser Zinsen unfallbedingt notwen-
dig war. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, mit
welchen Zahlungen die Beklagte jeweils in Verzug gera-
ten sein soll und wegen welcher Aufwendungen er deswe-
gen Kredit hat aufnehmen müssen. Ein entsprechender
Sachvortrag wäre um so mehr erforderlich gewesen, als
die Beklagte sich darauf berufen hat, dass ihm genügend
Mittel zur Bestreitung seiner Aufwendungen zur Verfü-
gung gestanden haben.
Die Klage war daher, soweit die verlangten Fahrtkosten
den zugesprochenen Betrag überschreiten, sowie hin-
sichtlich der zuletzt erörterten drei Positionen abzu-
weisen.
Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich
aus § 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 92 Abs. 2 ZPO.
Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer, den Um-
stand, dass der Kläger "Rücknahme" der Klage hinsicht-
lich des anfänglichen Antrages auf Schmerzensgeldrente
erklärt hat, bewusst nicht zu seinem Nachteil gewertet.
Bei verständiger Auslegung der Prozesserklärungen des
Klägers liegt nämlich eine echte Klagerücknahme nicht
vor, sondern lediglich eine Klageänderung, der die Ge-
genseite im Übrigen zugestimmt hat. Der Kläger hat sein
Schmerzensgeldbegehren nicht reduzieren wollen, sondern
nur dahin geändert, dass er an Stelle der ursprünglich
verlangten Rente die Leistung eines einmaligen Kapital-
betrages verlangt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 ZPO.