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Landgericht Dortmund·21 O 82/98·29.06.1999

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld 225.000 DM bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall auf der A45 von der Haftpflichtversicherung weiteren Schadensersatz, insbesondere zusätzliches Schmerzensgeld sowie Ersatz einzelner materieller Aufwendungen. Die Beklagte erkannte die Haftung dem Grunde nach zu 100 % an, stritt aber Umfang und Erforderlichkeit einzelner Schäden. Das LG Dortmund sprach ein Gesamt-Schmerzensgeld von 225.000 DM zu (unter Anrechnung vorprozessualer 60.000 DM und weiterer 50.000 DM Zahlung nach Rechtshängigkeit) und ersetzte materielle Schäden nur teilweise. Abgewiesen wurden u.a. Vereinsbeiträge, Schwimmbadkosten und Überziehungszinsen mangels Erforderlichkeit bzw. substantiierter Darlegung der Unfallkausalität.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: weiteres Schmerzensgeld und teilweise materieller Schaden zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB a.F. richtet sich insbesondere nach Schwere und Dauer der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, den Folgen für die Lebensführung, der Dauer stationärer Behandlung sowie dem Verschuldensgrad des Schädigers.

2

Bei einem unfallbedingten schweren Schädel-Hirn-Trauma mit organischer Hirnschädigung und dauerhaft erheblichen kognitiven, affektiven und motorischen Ausfällen ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im oberen Bereich gerechtfertigt, wenn die Zukunfts- und Arbeitsmarktchancen nachhaltig verschlechtert sind.

3

Vorprozessuale und nach Rechtshängigkeit geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind auf den insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag anzurechnen.

4

Aufwendungen für nicht ärztlich verordnete, aber zur Linderung unfallbedingter Beschwerden erworbene Medikamente können als ersatzfähiger materieller Schaden unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse zu ersetzen sein.

5

Materielle Schadenspositionen wie Vereinsbeiträge, Freizeit-/Schwimmbadbesuche oder Überziehungszinsen sind nur ersatzfähig, wenn ihre Erforderlichkeit zur Kompensation unfallbedingter Nachteile bzw. ihre unfallbedingte Notwendigkeit substantiiert dargelegt und nachgewiesen ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 847 BGB§ 291 ZPO§ 91 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166.617,00 DM

(i. B. einhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebzehn Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1998 abzüglich am

24. September 1998 gezahlter 50.000,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsun-

3

fall, der sich am 19.. Juli 1994 gegen 23..30 Uhr in

4

E auf der Autobahn A 45 in Fahrtrichtung Frank-

5

furt zugetragen hat. An diesem Unfall war der Kläger

6

als Fahrer des PKW VW-Golf mit dem Kennzeichen ## -## ###

7

beteiligt. Bei dem anderen Unfallbeteiligten handelt es

8

sich um einen R, dessen Fahrzeug bei der Beklagten

9

haftpflichtversichert war.

10

R hatte ebenfalls die BAB A 45 in Fahrtrichtung

11

Frankfurt befahren. Nach dem Überholen anderer Fahrzeu-

12

ge hatte er auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn

13

übergewechselt und war mit hoher Geschwindigkeit auf

14

das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Die beiden Fahr-

15

zeuge verkeilten sich ineinander, gerieten nach links

16

in die Mittelschutzplanken und blieben nach ca. 140 m

17

auf dem Überholstreifen liegen. Die Beklagte erkennt

18

die Haftung aus diesem Unfallereignis dem Grunde nach

19

zu 100 % an. Das Verschulden des im Übrigen zur Unfall-

20

zeit alkoholisierten Versicherungsnehmers der Beklagten

21

ist außer Streit.

22

Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwerwiegende Verlet-

23

zungen. Er war ohne Bewusstsein und wurde zunächst vom

24

Notarzt intubiert und beatmet. Sodann erfolgte seine

25

Einlieferung in die U- Kliniken in E,

26

wo eine ausgedehnte intracranielle Blutung mit deutli-

27

cher Kompression des Gehirns festgestellt wurde. Es er-

28

.folgte eine sofortige Operation, um das Gehirn von dem

29

Druck des Hämatoms zu entlasten. Nach der Operation

30

wurde der Kläger auf der Intensivstation nachbeatmet

31

und weiter intensiv-medizinisch betreut. Er lag zu-

32

nächst zwei Wochen im Koma, anschließend längere Zeit

33

im Wachkoma. Am 01.08.1994 wurde er sodann auf eine pe-

34

riphere neurochirurgische Station verlegt, wo mit sei-

35

ner Mobilisation begonnen wurde. Die Behandlung in den

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U - Kliniken E endete am 18.08.1994. An-

37

schließend unterzog er sich in der Zeit bis zum

38

23.11.1994 einer Rehabilitationsbehandlung in der Kli-

39

nik I in O. Im Anschluss daran wurde

40

er zur weiterführenden Reha-Behandlung in die Klinik

41

P verlegt, wo er bis zum 21.12.1994 aufhäl-

42

tig war. Auch in den folgenden Jahren unterzog er sich

43

noch weiteren Behandlungen und sonstigen Therapiemaß-

44

nahmen.

45

Die Beklagte hat auf den Schmerzensgeldanspruch des

46

Klägers vor Rechtshängigkeit den Betrag von

47

60.000,00 DM gezahlt. Eine weitere Schmerzensgeldzah-

48

lung in Höhe von 50.000,00 DM hat sie sodann nach

49

Rechtshängigkeit - am 24.09.1998 - geleistet.

50

Mit der Klage macht der Kläger in erster Linie einen

51

Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes geltend.

52

Er hat in der Klageschrift dargelegt, dass er ein

53

Schmerzensgeld von insgesamt 150.000,00 DM sowie dar-

54

über hinaus eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monat-

55

lich 350,00 DM für angemessen halte. Im weiteren Ver-

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lauf des Prozesses hat er allerdings, seinen auf Zahlung

57

der Rente gerichteten Klageantrag zurückgenommen mit

58

dem Ziel, dass seine Schmerzensgeldansprüche insgesamt

59

durch eine Kapitalabfindung abgegolten werden. Die Be-

60

klagte hat dieser Umstellung der ursprünglichen Klage

61

zugestimmt.

62

Der Kläger trägt vor:

63

Der Unfall habe zu sehr einschneidenden und dauernden

64

gesundheitlichen Folgen geführt. Es sei eine Hirn-

65

leistungsschwäche eingetreten, so dass er nur noch ein-

66

fache Gedankenabläufe verstanden habe. Das Subtrahieren

67

habe er wieder neu erlernen müssen. Spielfilmen im

68

Fernsehen habe er kaum folgen können. Für Literatur ha-

69

be er kein Interesse mehr, da er die Bücher nicht ver-

70

standen habe. Es seien nur oberflächliche Gespräche mit

71

ihm möglich gewesen. Er habe sich nur eingeschränkt um

72

seine eigenen Angelegenheiten kümmern können. Den Nach-

73

richten im Fernsehen könne er nicht folgen. Insgesamt

74

sei eine Wesensänderung eingetreten. Er sei unordent-

75

lich, antriebsarm, unkonzentriert und nicht belastbar

76

geworden. Es seien bei ihm Sehstörungen aufgetreten., so

77

habe er unter Doppelbildern im linken Auge gelitten.

78

Auch sei es zu motorischen Störungen gekommen. Seine

79

Aussprache sei unfallbedingt gestört, so dass er wie

80

ein Betrunkener gewirkt habe. Anfangs habe er unter

81

sehr starken Kopfschmerzen gelitten. Kopfschmerzen wür-

82

den auch gegenwärtig, wenn auch in reduzierter Form,

83

noch immer wieder auftreten. Darüber hinaus leide er

84

unfallbedingt unter häufig eintretenden Angstzuständen.

85

In jüngerer Zeit habe es sich gezeigt, dass es bei ihm

86

zu einem extrem verstärkten Schwitzen an verschiedenen

87

Körperstellen komme. Auch diese Erscheinung beruhe auf

88

der durch den Unfall verursachten Hirnschädigung.

89

Über das verlangte Schmerzensgeld hinaus nimmt der Klä-

90

ger die Beklagte auch auf die Erstattung einer Reihe

91

materieller Schadenspositionen in Anspruch. Er macht

92

geltend:

93

Ihm seien unfallbedingt Aufwendungen für Arzneimittel

94

in Höhe von insgesamt 248,30 DM entstanden. Hierbei ha-

95

be es sich um Medikamente wie Aspirin, Dextro-Energeen,

96

Eunova forte und dergleichen gehandelt. Diese Medika-

97

mente seien für ihn medizinisch notwendig gewesen, da

98

er ständig unter Kopfschmerzen gelitten habe und sein

99

Immunsystem noch nicht wieder vollständig hergestellt

100

gewesen sei.

101

In den Jahren 1995-1997 habe er jeweils 80,00 DM für

102

seine Mitgliedschaft im Verein "Schädel-Hirn-Patienten

103

in Not" aufgewendet, insgesamt also den Betrag von

104

240,00 DM. Diesem Verein habe er sich angeschlossen, um

105

in ständigem Erfahrungsaustausch mit anderen Schädel-

106

Hirn-Patienten zu stehen.

107

Die Beklagte sei weiter verpflichtet, dem Kläger den

108

Betrag von 250,00 DM zu erstatten, den er im Laufe des

109

Jahres 1997 für Eintrittskarten für das Freizeitbad V

110

aufgewandt habe. Er habe das Freizeitbad aufgesucht,

111

um selbständig krankengymnastische und balneologische

112

Übungen durchzuführen, wie sie ihm von seinem Arzt an-

113

geraten worden seien.

114

Da die Beklagte die bisherigen Auslagen des Klägers nur

115

unpünktlich und schleppend erstattet habe, habe er sein

116

Konto bei der Sparkasse V überziehen müssen. Hier-

117

durch seien ihm Überziehungskosten in Höhe von

118

1.290,26 DM entstanden. .

119

In der Zeit von März 1997 bis einschließlich Dezember

120

1997 habe er unfallbedingt Autofahrten, durchführen müs-

121

sen, wobei -zusammengerechnet - 8.064 km zurückgelegt

122

worden seien. Für jeden km sein ein Aufwand von 0,52 DM

123

anzusetzen. Es ergebe sich hiernach für Autofahrten der

124

Gesamtbetrag von 4.193,28 DM. Nach Abzug des Betrages

125

von 1.856,90 DM, den die Beklagte auf die Fahrtkosten

126

geleistet habe, verbleibe ein Differenzbetrag von

127

2.336,38 DM, den sie noch zu erstatten verpflichtet sei.

128

. .

129

Soweit der Kläger bei Klageerhebung hierüber hinausge-

130

hend noch weitere materielle Schadenspositionen geltend

131

gemacht hat, ist teilweise Klagerücknahme erfolgt und

132

im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt worden.

133

Der Kläger beantragt,

134

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über

135

bereits gezahlte 60.000,00 DM hinaus gehendes

136

weiteres in das Ermessen des Gerichtes ge-

137

stelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit

138

Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am

139

24.09.1998 gezahlter 50.000,00 DM,

140

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

141

4.907,58 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshän-

142

gigkeit zu zahlen.

143

Die Beklagte beantragt,

144

die Klage abzuweisen.

145

Sie hält das von dem Kläger verlangte Schmerzensgeld

146

für überhöht und bestreitet eine Reihe der von dem Klä-

147

ger behaupteten unfallbedingten Dauerschäden mit Nicht-

148

wissen, so, dass er regelmäßig unter Kopfschmerzen lei-

149

de, noch Gedächtnisprobleme habe, ein belastungsabhän-

150

giger leichter Tremor vorhanden sei sowie eine Fehl-

151

stellung der Augen, ferner dass mit Verschlechterungen

152

zu rechnen sei. Sie verweist darauf, dass der Kläger

153

beispielsweise in der Lage sei, wieder ein Kraftfahr-

154

zeug zu führen.

155

Die von dem Kläger geltend gemachten Arzneimittelkosten

156

hält sie nicht für erstattungsfähig, da der Kläger frei

157

verkäufliche Medikamente erworben habe, deren Anwendung

158

nicht medizinisch notwendig gewesen sei. Auch die Auf-

159

wendungen, die der Kläger für seine Mitgliedschaft in

160

dem Verein "Schädel-Hirn-Patienten in Not" getätigt

161

hat, sind nach Auffassung der Beklagten nicht erstat-

162

tungsfähig, da nicht ersichtlich sei, welcher Nachteil

163

durch die Mitgliedschaft bei einem solchen Verein beho-

164

ben worden sei. Gleichermaßen sieht die Beklagte die

165

von dem Kläger aufgewandten Schwimmbadkosten nicht für

166

erstattungsfähig an. Soweit der Kläger die ihm von der

167

Sparkasse V in Rechnung gestellten Sollzinsen gel-

168

tend macht, sieht die Beklagte keinen Zusammenhang mit

169

dem Unfallereignis. Sie verweist darauf, dass er einen

170

monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 843,04 DM er-

171

stattet erhält und daneben eine Erwerbsunfähigkeitsren-

172

te in Höhe von 1.408,01 DM und meint, dass er ange-

173

sichts dessen in der Lage gewesen sei, die notwendigen

174

Kosten aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Die von dem

175

Kläger für unfallbedingte Fahrten in Rechnung gestellte

176

km-Zahl wird von der Beklagten nicht bestritten .Sie

177

hält jedoch den Satz von 0,52 DM pro km für überhöht.

178

Nach ihrer Auffassung .ist nur ein km-Satz von 0,30 DM

179

zugrunde zu legen.

180

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf .

181

den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anla-

182

gen verwiesen.

183

Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen

184

neurologischen Gutachtens und durch Anhörung des Sach-

185

verständigen im Termin vom 30.06.1999 Beweis erhoben.

186

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das

187

Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom

188

09.12.1998 nebst den diesem Gutachten beigefügten Zu-

189

satzgutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom

190

30.06.1999 Bezuggenommen.

Entscheidungsgründe

192

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

193

Dem Kläger steht - dies ist dem Grunde nach unstreitig

194

- wegen seiner Verletzungen, die er bei dem Unfall am

195

19.07.1994 erlitten hat, gegen die Beklagte ein Schmer-

196

zensgeldanspruch zu (§ 847 BGB). Bestimmende Gesichts-

197

punkte für die Bemessung dieses Anspruchs sind die

198

Schwere der psychischen und physischen Störungen, das

199

Alter und die persönlichen Verhältnisse des Verletzten,

200

das Maß seiner Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit der

201

Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der statio-

202

nären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit. Bewertet

203

man den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzu-

204

stellenden Sachverhalt anhand dieser Kriterien, so muss

205

das zu der Zuerkennung einer erheblichen - im oberen

206

Bereich liegenden - Schmerzensgeldsumme führen.

207

Unstreitig hat der Kläger bei dem Unfall schwerwiegende

208

Verletzungen erlitten, die operativ behandelt werden

209

mussten und länger dauernde stationäre Krankenbehand-

210

lungen erforderlich gemacht haben. Er hat sich Rehabi-

211

litationsmaßnahmen von langer Dauer unterziehen müssen.

212

Sein beruflicher Werdegang ist durch den Unfall abge-

213

brochen worden.

214

Mehr als diese vorstehenden, für sich schon ein erheb-

215

liches Schmerzensgeld rechtfertigenden Gegebenheiten

216

fällt ins Gewicht, dass der von dem Versicherungsnehmer

217

der Beklagten verschuldete Unfall für den Kläger zu ir-

218

reparablen Dauerfolgen geführt hat, die seine Zu-

219

kunftschancen entscheidend verschlechtern und ihn in

220

seinem weiteren Leben schwer belasten werden. Aufgrund

221

des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U

222

steht fest, dass er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma

223

mit Hirnstammcontusion erlitten hat, das zu einer orga-

224

nischen Hirnschädigung geführt hat, die eine Vielzahl

225

von Ausfallserscheinungen physischer und psychischer

226

Art zur Folge hat. Der Sachverständige hat festge-

227

stellt, dass der Kläger unter Störungen der konzentra-

228

tiv-mnestischen Funktionen, einer Verlangsamung des

229

psychomotorischen Tempos und einer Beeinträchtigung hö-

230

herer kognitiver Funktionen leidet. Dies beeinträchtigt

231

ihn wesentlich in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit

232

bzw. seiner Fähigkeit zur beruflichen Reintegration.

233

Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor der

234

Kammer ausgeführt hat, hat der Kläger in der heutigen

235

Situation auf dem Arbeitsmarkt wohl äußerst schlechte

236

Chancen. Berufliche Tätigkeiten, denen er gewachsen wä-

237

re, wie Pförtner oder Kauenwärter., gibt es praktisch

238

kaum noch. Zusätzlich ist bei dem Kläger eine atypische

239

posttraumatische Wesensveränderung mit Affektstörungen,

240

Distanz- und Kritikminderung sowie einer geminderten

241

Steuerungsfähigkeit eingetreten. Die Kammer hat im Üb-

242

rigen keine Bedenken, dem Sachverständigen auch dahin

243

zu folgen, dass der Kläger an einer durch den Unfall

244

verursachten organisch bedingten Angsterkrankung lei-

245

det. Ebenfalls hält es die Kammer für hinreichend nach-

246

gewiesen, dass bei dem Kläger auch gegenwärtig noch im-

247

mer wieder Kopfschmerzen auftreten, die ihre Ursache in

248

der Unfallverletzung haben. Diese Schmerzen haben sich

249

zwar im Laufe der letzten Jahre verringert, sind jedoch

250

nicht völlig abgeklungen. Darüber hinaus hat der Sach-

251

verständige leichtgradige koordinativ-motorische Stö-

252

rungen im Bereich der rechten oberen Extremität mit ei-

253

ner armbetonten Steigerung der Muskeleigenreflexe

254

rechts gegenüber links, eine mäßig ausgeprägte

255

dysarthrische Sprechstörung, eine residuale Oculomoto-

256

riusparese links mit Auftreten von Doppelbildern beim

257

Blick nach links außen sowie eine generalisierte Hyper-

258

hidrosis festgestellt. Das letztgenannte Leiden besteht

259

in einer Neigung zu übermäßiger und nicht situationsbe-

260

dingter Schweißabsonderung, die ebenfalls Folge der Ge-

261

hirnverletzung ist. Diese Schweißabsonderung kann auch

262

zu gesundheitlichen Gefahren führen, weil sie u.U. in.

263

Völlig unpassenden Situationen auftreten kann, so dass

264

es z.B. zu Erkältungen und Lungenentzündungen kommen

265

kann. :

266

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist nach wis- .

267

senschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig davon auszuge-

268

hen, dass bei Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten

269

hat, nach 5 Jahren im Großen und Ganzen ein Endzustand

270

eingetreten ist. Dies musste auch Grundlage für die Be-

271

messung des Schmerzensgeldanspruches sein.

272

Bei alledem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass

273

die bei dem Kläger festzustellenden Krankheitssymptome

274

zu einem erheblichen Teil auch nach außen in Erschei-

275

nung treten und ihn bei seinem Umgang mit seinen Mit-

276

menschen belasten. Dies gilt insbesondere für die bei

277

ihm vorhandenen Sprechstörungen und die Hyperhidrosis.

278

Angesichts der erörterten Unfallfolgen und unter Be-

279

rücksichtigung dessen, dass dem zur Unfallzeit alkoho-

280

lisierten Versicherungsnehmer der Beklagten ein erheb-

281

liches Verschulden zur Last fällt, hat die Kammer ein

282

Schmerzensgeld von insgesamt 225.000,00 DM für angemes-

283

sen erachtet. Diese Schmerzensgeldsumme liegt nach Auf-

284

fassung der Kammer auch in einem angemessenen Verhält-

285

nis zu den Schmerzensgeldbeträgen, die die Rechtspre-

286

chung in Fällen noch schwerer wiegender Verletzungen.

287

zugesprochen hat.

288

Unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten

289

Schmerzensgeldzahlung von 60.000,00 DM hat dem Kläger

290

bei Rechtshängigkeit also noch ein Schmerzensgeldan-

291

spruch in Höhe von 165.000,00 DM zugestanden. Auf die-

292

sen war die nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung

293

von 50.000,00 DM anzurechnen.

294

Neben dem Schmerzensgeld kann der Kläger Erstattung des

295

von ihm geltend gemachten materiellen Schadens aller-

296

dings nur in Höhe von insgesamt 1.617,00 DM verlangen.

297

Die Kammer hält die von ihm geltend gemachten Apothe-

298

kenkosten von 248,30 DM für eine zu ersetzende Scha-

299

densposition. Wenn dem Kläger die Medikamente auch

300

nicht ärztlich verschrieben worden sind, so beruhte ihr

301

Erwerb nach Überzeugung der Kammer doch auf dem Bestre-

302

ben des Klägers, die unfallbedingten körperlichen Nach-

303

teile und Missempfindungen auszugleichen. Die Kammer

304

meint daher, dass die Aufwendungen für die Medikamente

305

unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse noch un-

306

ter den Schadensbegriff fallen.

307

Soweit der Kläger Erstattung seiner Fahrtkosten be-

308

gehrt, hält die Kammer den von der Beklagten in Ansatz

309

gebrachten km-Betrag von 0,30 DM für zu niedrig. Dies

310

auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Bemes-

311

sung des km-Satzes die festen Kfz-Kosten außer Acht zu

312

lassen waren. Die Kammer schätzt den nach den Umständen

313

des vorliegenden Falles angemessenen km-Satz auf

314

0,40 DM. Hieraus folgt, dass bei einer Gesamtfahr-

315

strecke von 8.064 km Fahrtkosten in Höhe von

316

3.225,60 DM entstanden sind. Nach Abzug des von der Be-

317

klagten gezahlten Betrages von 1.856,90 DM verbleibt

318

dem Kläger mithin noch ein Restanspruch in Höhe von

319

1.368,70 DM.

320

Über die beiden vorstehend erörterten materiellen Scha-

321

denspositionen - insgesamt also 1.617,00 DM - hinaus

322

ist das Begehren des Klägers auf Erstattung materiellen

323

Schadens nicht gerechtfertigt, wobei zu berücksichtigen

324

war, dass nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser

325

Erledigungserklärung nur noch ein Teil dieser Positio-

326

nen im Streit ist.

327

Der Kläger kann die von ihm für den Verein "Schädel-

328

Hirn-Patienten" aufgewandten Jahresbeiträge nicht er-

329

stattet verlangen, weil seine Mitgliedschaft in diesem

330

Verein nicht erforderlich war, um unfallbedingte Nach-

331

teile auszugleichen. Insbesondere kann nicht angenommen

332

werden, dass insoweit eine Schadensersatzpflicht unter

333

dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für vermehrte Bedürf-

334

nisse besteht. Die Vereinsmitgliedschaft mag für den

335

Kläger zwar zweckmäßig gewesen sein, ein Bedürfnis

336

hierfür ist aber nicht anzuerkennen.

337

Gleichermaßen hält die Kammer auch einen Anspruch auf

338

Erstattung der dem Kläger entstandenen Schwimmbadkosten

339

nicht für gegeben. Die Kammer vermag nicht die Fest-

340

stellung zu treffen, dass der Besuch des öffentlichen

341

Schwimmbades noch eine notwendige Therapiemaßnahme war.

342

Die körperliche Betätigung in Schwimmbädern gehört zur

343

allgemeinen Lebensführung, so dass sich zuverlässige

344

Feststellungen zur Frage der Unfallbezogenheit nicht

345

treffen lassen.

346

Schließlich konnten dem Kläger auch die von ihm geltend

347

gemachten Überziehungszinsen nicht zugesprochen werden.

348

Seine Darlegungen reichen nicht aus, um zu belegen,

349

dass die Entstehung dieser Zinsen unfallbedingt notwen-

350

dig war. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, mit

351

welchen Zahlungen die Beklagte jeweils in Verzug gera-

352

ten sein soll und wegen welcher Aufwendungen er deswe-

353

gen Kredit hat aufnehmen müssen. Ein entsprechender

354

Sachvortrag wäre um so mehr erforderlich gewesen, als

355

die Beklagte sich darauf berufen hat, dass ihm genügend

356

Mittel zur Bestreitung seiner Aufwendungen zur Verfü-

357

gung gestanden haben.

358

Die Klage war daher, soweit die verlangten Fahrtkosten

359

den zugesprochenen Betrag überschreiten, sowie hin-

360

sichtlich der zuletzt erörterten drei Positionen abzu-

361

weisen.

362

Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich

363

aus § 291 ZPO.

364

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 92 Abs. 2 ZPO.

365

Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer, den Um-

366

stand, dass der Kläger "Rücknahme" der Klage hinsicht-

367

lich des anfänglichen Antrages auf Schmerzensgeldrente

368

erklärt hat, bewusst nicht zu seinem Nachteil gewertet.

369

Bei verständiger Auslegung der Prozesserklärungen des

370

Klägers liegt nämlich eine echte Klagerücknahme nicht

371

vor, sondern lediglich eine Klageänderung, der die Ge-

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genseite im Übrigen zugestimmt hat. Der Kläger hat sein

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Schmerzensgeldbegehren nicht reduzieren wollen, sondern

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nur dahin geändert, dass er an Stelle der ursprünglich

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verlangten Rente die Leistung eines einmaligen Kapital-

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betrages verlangt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

378

beruht auf § 709 ZPO.