Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·21 O 55/08·08.12.2008

Verkehrsunfall: Haftung des LKW-Halters und Mithaftung des 10‑jährigen Radfahrers (75%/25%)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Krankenversicherer des schwer verletzten 10‑jährigen I, verlangt Ersatz medizinischer Aufwendungen nach einem Zusammenstoß mit einem Müll-Lkw. Das Landgericht erkennt eine Gefährdungshaftung der Beklagten und verurteilt zu 75% Leistungspflicht, wobei eine Mithaftung des Kindes von 25% angesetzt wird. Die Zahlungssumme ist dem Grunde nach feststellungsweise zuzusprechen; die genaue Höhe bedarf weiterer Beweisaufnahme.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 75% anerkannt; Feststellungsantrag für zukünftige Aufwendungen zu 75% stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Fährt ein Fahrzeugführer ein Fahrzeug, begründet die aus der Betriebsgefahr resultierende Haftung des Halters und Fahrers einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Verletzten oder deren Rechtsnachfolgern, sofern kein ausschließender Haftungsgrund vorliegt.

2

Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt setzt ein von außen wirkendes, betriebsfremdes Ereignis voraus; liegt ein solches nicht vor, bleibt die Haftung aus Betriebsgefahr bestehen.

3

Das Privileg des § 839 II BGB greift nicht, wenn die Fahrt nicht der öffentlichen Daseinsvorsorge dient, sondern einer internen Versorgungs- oder Betriebsaufgabe zuzuordnen ist.

4

Bei der Bemessung der Haftungsquote ist ein mögliches Mitverschulden des Verletzten nach §§ 254, 846 BGB zu berücksichtigen; bei minderjährigen Kindern fließen Alter und elterliche Instruktionen sowie konkrete Umstände des Unfallgeschehens in die Quote ein.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 SGB X§ 828 Abs. 3 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 9 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X

Tenor

Der Klageantrag zu 1) ist - unter Berücksichtigung einer auf den Gesamtschaden bezogenen Mithaftungsquote von 25 % - dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Aufwendungen für den Versicherten I aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 10.04.2007, M, W-straße, im Umfang von 75 % zu ersetzen.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Müllfahrzeug der Beklagten zu 2) als Fahrer und Halter aus übergegangenem Recht eines Versicherungsnehmers auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Die Klägerin ist Krankenversicherer des am #.##..1996 geborenen I, für den sie auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 10.04.07 Leistungen erbrachte.

4

Dieser Unfall ereignete sich wie folgt:

5

Am 10.04.2007 gegen 12.52 Uhr befuhr der am ##.##.1996 geborene I mit dem Fahrrad den linken Radweg der W-straße in M in der Absicht, leere Plastikflaschen, die sich in einer Plastiktüte rechtsseitig am Lenker befanden, zu einem an derselben Straßenseite wie die damalige Wohnung des I und seiner Eltern befindlichen Großmarkt zu bringen.

6

I hatte nach den Angaben seiner Mutter, der Zeugin I2, theoretischen Fahrradunterricht erhalten und war gewohnt, sowohl für den Schulweg als auch im Rahmen seiner Freizeittätigkeit das Fahrrad zu benutzen. Ferner hatte er von seiner Mutter allgemein bereits im Vorfeld des Schadensereignisses die Anweisung erhalten, den linken Radweg zu benutzen, wenn er zu dem an derselben Straßenseite gelegenen Großmarkt fahren wollte, damit er nicht mehrmals die stark befahrene W-straße in M überqueren müsse.

7

Im Gegenverkehr zum Versicherten der Klägerin näherte sich der Lkw Mercedes der Beklagten, ein Müllwagen mit dem Kennzeichen #######, der von dem Beklagten zu 1) geführt wurde. Aus Gründen, die unklar geblieben sind, strauchelte der Versicherte I mit dem Rad, kam nach rechts vom Radweg ab, der über eine Bordsteinkante von dem Straßenbereich abgetrennt ist, und stieß im hinteren Bereich gegen den Lkw der Beklagten; sodann stürzte er und blieb mit dem Kopf auf der Bordsteinkante liegen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbildmappe im Rahmen des DEKRA-Gutachtens vom 21.06.2007 nach einer Besichtigung noch am Unfalltage (Blatt 57 bis 75 der beigezogenen Strafakten 108 Js 469/07 StA Dortmund ) Bezug genommen.

9

Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Herrn C wurde das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) eingestellt.

10

Der Versicherte der Klägerin erlitt ausweislich der Diagnose des erstbehandelnden Knappschaftskrankenhauses C2 folgende Verletzungen:

11

Multiple Frakturen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen, Schädeldachfraktur, Weichteilschaden III. Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxaktion des Kopfes, Nasenbeinfraktur, sonstige Verletzungen des Auges und der Orbita rechts, Exophthalmus, Frakturen sonstiger Schädel- und Gesichtsschädelknochen, Schädelbasisfraktur, Claviculafraktur beidseitig, subdurales und epidurales Hämatom, diffuse Hirnkontusionen, Rippenserienfraktur mit Beteiligung der ersten Rippe links, Prellung und Hämatom der Lunge beidseits, Pneumonie, Hypothermie und weitere Folgeverletzungen.

12

Wegen der Einzelheiten wird auf den in Bezug genommenen Bericht des Knappschaftskrankenhauses C2 vom 09.05.2007 als Anlage zur Klageschrift verwiesen.

13

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der von ihr geleisteten Behandlungskosten aus übergegangenem Recht gem. § 116 I SGB X gemäß Aufstellung vom 22.09.08 als Anlage zum Schriftsatz vom 24.09.08 und Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für jedwede zukünftig auf Grund des Unfalls zu erbringenden Aufwendungen unter Anrechnung einer Mithaftung des I im Umfang von 25 %.

14

Die Klägerin behauptet:

15

Der Beklagte zu 1) habe das Unfallgeschehen mit verursacht, da er in der Annäherung erkannt habe, dass der damals gerade 10 Jahre alte I mit dem Fahrrad instabil geworden bzw. gestrauchelt sei, ohne geeignete und objektiv mögliche Abwehrmaßnahmen durch Bremsen bzw. Ausweichen zu unternehmen. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Grundsatz der Gefährdungshaftung, da keine höhere Gewalt vorgelegen habe.

16

Die Klägerin lässt sich eine Mithaftung ihres Versicherten im Umfange von 25 % wegen der Benutzung des Radweges in falscher Richtung wie auch des Aufhängens der Tüte mit leichten PET-Leergutflaschen am Lenker anrechnen.

17

Wegen der Einzelaufwendungen verweist die Klägerin auf die überreichte Aufstellung sowie die vorgelegten ärztlichen Atteste und Krankenhausberichte. Der Versicherte I werde sich noch mehreren Operationen unterziehen müssen, wobei mit einer vollständigen Genesung nicht zu rechnen sei. Daher sei auch der Feststellungsantrag im Umfange der beantragten 75 % gerechtfertigt.

18

Die Klägerin beantragt,

19

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 128.471,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.08 zu zahlen;

20

2 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Aufwendungen für den Versicherten I aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 10.04.2007 gegen 12.52 Uhr auf der W-straße in M, zu 75 % zu ersetzen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie behauptet unter Bezugnahme auf das beigezogene Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund und insbesondere das DEKRA-Gutachten, dass das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen sei. Als der Versicherte der Klägerin gestrauchelt sei und der Beklagte zu 1) dies bemerkt habe, habe er nicht mehr Unfall vermeidend reagieren können. Selbst wenn eine solche Reaktion möglich gewesen wäre, hätte sich diese nicht positiv für den Kläger ausgewirkt, da er in diesem Falle im vorderen Bereich mit dem Lkw kollidiert wäre. Auch habe das Alter des Versicherten I zum Unfallzeitpunkt nicht zu einer Privilegierung im Sinne des § 828 III BGB geführt, da er zum Unfallzeitpunkt, wie auf Grund der gesetzlichen Vermutung feststehe, bereits die Einsicht in die Unrichtigkeit seines Verhaltens gehabt habe, als er die falsche Straßenseite benutzt habe und durch die Plastiktüte mit leeren PET-Flaschen am rechtsseitigen Lenker in der Fahrweise beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei dem Versicherten der Klägerin vorzuhalten, dass er keinen Fahrradhelm getragen habe. All dies führe zu einer weit höheren Mithaftung als 25 %, nämlich zu einer ausschließlichen Haftung des Klägers für die Unfallfolgen.

24

Die Beklagte hält den Feststellungsantrag für unzulässig sowie für unbe-

25

gründet.

26

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

27

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin I2, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2008 (Blatt 87 ff d. A.) verwiesen wird. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Beiziehung der bereits in Bezug genommen Strafakten der Staatsanwaltschaft Dortmund.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) dem Grunde nach und hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) in vollem Umfang begründet.

30

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 I, 9, 18 StVG, 3 PflVG in Verbindung mit § 116 I SGB X Zahlung von 75 % der von ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Versicherten I erbrachten Leistungen sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für weitere Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in Höhe von 75 % verlangen, da nach dem bereits jetzt feststehenden Unfallablauf eine Gefährdungshaftung der Beklagten in diesem Umfang gegeben ist.

31

Der Beklagte zu 1) haftet als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin und Eigentümerin des den Unfall verursachenden LKW gegenüber der Klägerin aus übergegangenem Recht des I, der aufgrund der fest stehenden Kollision am 10.04.2007 schwerste Verletzungen erlitt.

32

Der Haftung des Beklagten zu 1) stand nicht das Privileg gemäß § 839 II BGB entgegen, da die Fahrt am 10.04.07 nicht im Rahmen der nach öffentlichem Recht geschuldeten Daseinsvorsorge erfolgte sondern der Entsorgung eigenen Altakten diente und damit eine interne Versorgungsfahrt darstellte. Eine mögliche Amtspflichtverletzung schied damit nach dem Zweck der Fahrt bereits aus.

33

Auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss gemäß § 7 II StVG lagen nicht vor, da ein Fall höherer Gewalt nach dem insoweit un-

34

streitigen Unfallablauf ausscheidet, weil von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse im Zusammenhang mit der Unfallkausalität nicht festzustellen sind.

35

Eine Haftung der Beklagten entfiel auch nicht im Hinblick auf ein überwiegendes Mitverschulden des Versicherten der Klägerin, dem gegenüber die Haftung der Beklagten auf Grund von Betriebsgefahr entfiele:

36

Soweit nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen war, dass der 10-jährige I die falsche Seite des Radweges parallel zur W-straße nutzte, und dass er ferner am Lenker rechtsseitig eine Plastiktüte mit leeren PET-Flaschen hängen hatte, die zu einer weiteren Gefährdung seines Fahrverhaltens führen konnte, war die sich hieraus eventuell zu seinen Lasten ergebende Mithaftung im Rahmen der §§ 254 und 846 BGB jedenfalls nicht höher zu bewerten als mit 25 %, wie dies im Rahmen der klägerischen Anträge auch berücksichtigt worden ist.

37

Insoweit war zu Gunsten des Versicherten der Klägerin zu berücksichtigen, dass dieser 10 Jahre alt war und damit gerade erst das Alter einer möglichen Mithaftungsreife erreicht hatte. Ferner war für die Frage einer Mithaftung des I von Bedeutung, dass dieser die Anweisung seiner Mutter befolgte, als er den linken Radweg auf dem Weg zu dem an derselben Straßenseite wenig entfernt liegenden Großmarkt nutzte, so dass jedenfalls eine höhere Mithaftungsquote nicht zugrunde zu legen ist. Aus dem Nichttragen eines Fahrradhelmes ergab sich mangels einer insoweit gegebenen Verpflichtung keine Mithaftung, da die besonderen Voraussetzungen, unter denen die höchstrichterliche Rechtsprechung eine solche angenommen hat, hier zweifelsfrei nicht vorlagen.

38

.

39

Zur Höhe des geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin sind noch weitere Beweiserhebungen durch Vorlage von Urkunden und ggfs. Zeugenvernehmungen erforderlich, so dass die Klage insoweit lediglich dem Grunde nach beschieden werden konnte.

40

Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage zulässig, da die Beklagten eine Haftung dem Grunde nach bestreiten und bereits jetzt unzweifelhaft feststeht, dass der Versicherte der Klägerin durch den Unfall in seiner Gesundheit dauerhaft schwer beeinträchtigt ist.

41

Die Feststellungsklage ist in dem geltend gemachten Umfange auch begründet, wie bereits oben eingehend ausgeführt worden ist.