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Landgericht Dortmund·21 O 504/04·29.09.2005

Klage teilweise stattgegeben wegen Vorfahrtsverletzung und Mitverschulden bei Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz von den Beklagten. Das Gericht sieht die Hauptschuld bei der Einbiegenden wegen Vorfahrtsverletzung, setzt jedoch ein Mitverschulden des Klägers wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung (70–75 km/h) an. Die Klage wird zu 2/3 stattgegeben; Reparaturkosten und Nutzungsausfall für ein Liebhaberfahrzeug werden anerkannt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Kläger erhält 2/3 des geltend gemachten Schadensersatzes, Rest abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verkehrsunfall begründet eine Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden grundsätzlich die überwiegende Haftung; eine über die Betriebsgefahr hinausgehende Mitverursachung des bevorrechtigten Fahrers vermindert den Ersatzanspruch anteilig.

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Zur Haftung nach §§ 7 I, 17 III StVG in Verbindung mit § 3 PflVG ist der Verursachungsanteil der Parteien anhand der konkreten Umstände (z. B. Einbiegen aus untergeordneter Straße vs. Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit) zu bestimmen und bei der Quotelung des Schadens zu berücksichtigen.

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Ausgangsgeschwindigkeit und Mitverursachung können glaubhaft durch objektive Anknüpfungstatsachen wie die Länge der Blockierspur und deren Beschaffenheit festgestellt werden; ergeben solche Feststellungen, dass der Unfall bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, begründen sie ein Mitverschulden des bevorrechtigten Fahrers.

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Reparaturkosten sind durch ein überzeugendes sachverständiges Gutachten und eine Bestätigung der Durchführung nachzuweisen; Nutzungsausfallentschädigung kann für besondere Fahrzeuge (z. B. Liebhaberfahrzeuge mit geringer Laufleistung) auch über üblichen Altersgesichtspunkten bemessen werden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG; 17 Abs. 3 StVG i.V.m. § 3 PflVersG§ 9 StVG§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Klä-ger 12.752,77 € (in Worten: zwölftausendsiebenhundertzweiund-fünfzig 77/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.03.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

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Der Kläger befuhr am 14.02.2004 gegen 16.15 Uhr die bevorrechtigte S-Straße mit seinem Pkw D, amtliches Kennzeichen ######. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen offenen Sportwagen, der aus Hartfaserplastik hergestellt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder gemäß Anlage 3 zu dem Gutachten T bzw. dem Schadensgutachten des Klägers verwiesen.

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Von der T-Straße, einer untergeordneten Nebenstraße der S-Straße, näherte sich die Beklagte zu 2. mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Klein-Lkw G mit dem amtliches Kennzeichen #####, die beabsichtigte, nach links auf die S-Straße einzubiegen.

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Nachdem der Kläger realisiert hatte, dass, wenn er weiter geradeaus auf

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der S-Straße in der eingeschlagenen Fahrtrichtung fahren würde, er mit der Beklagten zu 2) kollidieren würde, unternahm er eine Vollbremsung und weiterhin eine Ausweichbewegung nach rechts, durch die er zwei bis drei der auf dem Bürgersteig befindlichen Begrenzungspfähle überfuhr.

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Der Kläger kam unmittelbar vor dem rechter Hand der Fahrbahn befindlichen Haus zum Stillstand, nachdem er ausweislich der Feststellungen der aufnehmenden Polizeibeamten eine 28,1 m lange Blockierspur mit den Reifen gezeichnet hatte, die auf eine Länge von 4 m im Bereich des beginnenden Bürgersteiges unterbrochen war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen 6 ff. sowie B 1 ff. als Anlagen zum mündlichen erstattenden Sachverständigengutachten sowie auf die Ausführungen der aufnehmenden Polizeibeamten in dem beigezogenen Bußgeldverfahren verwiesen.

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Mit der Klage begehrt der Kläger Erstattung des ihm durch das Unfallgeschehen entstandenen Sachschadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift vom 03.11.2004 (Bl. 4 d.A.).

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Der Kläger behauptet, er habe sich noch etwa 150 m von der Kreuzung entfernt befunden und in normaler Geschwindigkeit der Kreuzung genähert, als er habe feststellen müssen, dass er einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. nur durch eine Vollbremsung und Ausweichen entgehen konnte. Das Unfallgeschehen sei für ihn, der mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, unvermeidbar gewesen. Hinsichtlich der Schadenshöhe verweist der Kläger auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten des Sachverständigenbüros V, und zwar auch hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung von 91,00 € pro Tag.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.033,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.03.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten die Eigentümerstellung des Klägers und damit dessen Aktivlegitimation. Sie behaupten, die Beklagte zu 1. habe zunächst an der Kreuzung angehalten und sich durch einen Blick nach rechts intensiv darüber vergewissert, dass sich kein Fahrzeug nähere. Sie habe sich bereits fast gerade in ihrer Fahrtrichtung befunden, als sie plötzlich den Motor am Pkw des Klägers habe aufheulen und das Fahrzeug neben sich auftauchen sehen. Vermutlich sei die Bremsanlage am Beklagtenfahrzeug defekt gewesen. Jedenfalls habe sich der Kläger mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung genähert, da es bei Einhaltung der innerstädtischen Geschwindigkeit von 50 km/h keinen Anlass zu einem solchen Verhalten gegeben hätte. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe, insbesondere die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 91,00 € pro Kalendertag.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Es soll Beweis erhoben werden durch Beiziehung der Bußgeldakten der Stadt Dortmund, durch Vernehmung der Zeugin F sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2005 (Bl. 88 ff. d.A.) sowie auf die Anlagen zu dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigenbüros T2 und C, Herrn Dipl.-Ing. T, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 2/3 begründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 I, 17 III StVG i.V.m. § 3 PflVersG Schadensersatz in Höhe von 2/3 des ihm durch das Unfallgeschehen vom 14.02.2004 entstandenen Schadens verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass das Unfallgeschehen vornehmlich auf die Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 2. zurückzuführen war, der Kläger aber an dessen Entstehung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mitwirkte.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte zu 2. auf die bevorrechtigte S- Straße abbog, obwohl sich der Kläger mit seinem Fahrzeug von rechts näherte, was für die Beklagte zu 2. unschwer bei der gebotenen Sorgfalt erkennbar war. Denn die Straße war übersichtlich, der Blick nach rechts unverstellt und darüber hinaus aus der erhöhten Position der Beklagten zu 2. in ihrem Transporter gut einsehbar. Hiervon ist das Gericht überzeugt aufgrund der vorliegenden Lichtbilder der Unfallörtlichkeit als Anlage zum Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. T, aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu der Unfallsituation wie auch aufgrund der Aussage der Zeugin F, die bekundet hat, dass sich auf der Ecke zur Hähnchenbraterei keine parkenden Fahrzeuge befunden hätten.

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Darüber hinaus ist jedoch ferner festzustellen, dass der Kläger sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 70 bis knapp 75 km/h näherte und damit die innerstädtisch zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, nämlich um 50 % überschritt, wobei ferner festzustellen war, dass der Unfall sich bei Einhaltung dieser Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte, sondern von ihm durch eine Bremsung hätte vermieden werden können. Dies ergibt sich aus der Länge der Blockierspur, die von den aufnehmenden Polizeibeamten gesichert wurde und die unter Berücksichtigung der Unterbrechung im Bereicht der Bürgersteigkante eine Gesamtlänge von 28,1 m aufwies. Unter weiterer Berücksichtigung der durch die Kollision mit den Begrenzungspfosten eingetretenen Verzögerung ergab sich hieraus die Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 70 und 75 km/h, die mitursächlich für das Unfallgeschehen geworden ist. Denn der Sachverständige hat weiter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass der Kläger noch rechtzeitig hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. hätte bleiben können, wenn er bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von zulässigerweise 50 km/h eine starke Bremsung beim Auftauchen der Beklagten zu 2. in seiner Fahrbahn nach Erreichen des Reaktionspunktes unternommen hätte.

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Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsanteile hat das Gericht den der Beklagten zu 2. als höher angesehen, da diese aus einer untergeordneten Straße auf die vorfahrtberechtigte Straße einbog, wobei insbesondere der Blick nach rechts für sie völlig unverstellt war und unproblematisch zur Kenntnis zu nehmen im Gegensatz zu dem nach links, der durch parkende Fahrzeuge behindert wurde. Die Beklagte zu 2. traf damit der überwiegende Anteil an der Verursachung des Schadensereignisses, da sie in erhöhtem Maße aufgrund des Abbiegevorgangs zur Sorgfalt gegenüber bevorrechtigten Fahrzeugen verpflichtet war.

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Der Verursachungsanteil des Klägers beschränkte sich demgegenüber nicht nur auf die Betriebsgefahr, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt, sondern erhöhte sich auf ein Mitverschulden gemäß §.9 StVG, der von dem Gericht mit 1/3 angesetzt worden ist.

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Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers gilt Folgendes:

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Der Reparaturkostenaufwand ist nachgewiesen durch Vorlage eines Gutachtens des dem Gericht als in diesem Bereich absolut sachverständig bekannten Herrn Dipl.-Ing V, der zudem öffentlich bestellt und vereidigt ist, sodass insoweit keine Zweifel bestehen. Dieser hat durch Schreiben vom 3.11.04 auch die Durchführung der Reparatur bestätigt, sodass die Klage hinsichtlich der Positionen 1), 2) und 4) begründet ist.

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Auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von 91,-/Tag war von den Beklagten für die Dauer von 17 Kalendertagen zu erstatten. Denn es handelte sich bei dem PKW des Klägers um ein Liebhaberfahrzeug mit geringer Laufleistung, bei dem das Alter nicht dieselbe Rolle spielt wie bei normalen PKWs, da keine Weiterentwicklung und Verbesserung des Fahrzeugtyps stattfindet. Der Preis ist laut Angabe desselben fachkundigen Sachverständigen angemessen. Dem schließt sich das Gericht an.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO.