Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: unfallbedingter Sehkraftverlust und Handgelenksschaden
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Klägerin von der Kfz-Haftpflichtversicherung weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitig war vor allem, ob ein dauerhafter Sehkraftverlust am rechten Auge (Opticusatrophie) unfallbedingt verblieben ist. Das LG Dortmund bejahte die Unfallkausalität aufgrund der medizinischen Befunde und Gutachten und hielt ein Gesamtschmerzensgeld von 20.000 € für angemessen. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 18.020 € (abzgl. 2.000 € vorprozessual) nebst Zinsen sowie zur Zahlung einer Kostenpauschale und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest (anerkannt).
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld (18.020 €) und Kostenpauschale zugesprochen; künftige Ersatzpflicht festgestellt (anerkannt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach Art und Schwere der Verletzungen, der Dauer und Intensität der Behandlung sowie dem Verbleib dauerhafter Funktionsbeeinträchtigungen; auch berufliche Auswirkungen können zu berücksichtigen sein.
Ein dauerhafter Sehkraftverlust kann auch dann unfallbedingt sein, wenn sich eine Opticusatrophie erst zeitverzögert nach einem Schädel-Hirn-Trauma bzw. einer retinalen Schädigung manifestiert; maßgeblich ist die medizinisch nachvollziehbare Kausalitätskette.
Bestehen keine widersprechenden Gutachten und ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und auf zutreffende Tatsachen gestützt, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst.
Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zur Wahrung einer gleichmäßigen Entschädigungspraxis eine Orientierung an vergleichbaren Entscheidungen (Schmerzensgeldtabellen/Rechtsprechung) zulässig.
Eine allgemeine Unkostenpauschale (Schadenspauschale) kann bei Verkehrsunfällen in angemessener Höhe als ersatzfähiger Schaden zugesprochen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.020,00 € (in Worten: achtzehntausendzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten I am 24.02.2002 in A noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten über-gegangen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich in der Nacht des 24.02.2002 auf der Bundesstraße 1 im Bereich der Ausfahrt A ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt saß die Klägerin auf der Rückbank des bei der Beklagten versicherten Pkw. Bei vereister Fahrbahn überschlug sich der Pkw und prallte gegen einen Baum. Die Eintrittspflicht der Beklagten hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schäden zu 100 % ist nicht im Streit.
Die am ##.##.1980 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Auszubildende zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Sie erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, darunter einen Handgelenksbruch rechts, einen Ellenbogenspeichengelenksbruch rechts mit Abrissfraktur der Elle, eine Prellung des rechten Auges mit Makula-Ödem. In einer Operation noch am 24.02.2002 erfolgte die offene Reposition und anschließende Transfixation der Handgelenksfraktur. Sekundär erfolgte eine operative Versorgung der Ellenbogenfraktur mit anschließender Ruhigstellung durch Gipsschiene. Der Heilungsprozess wurde in der Folgezeit durch eine sekundäre Verschiebung im Ellenbogengelenk gezögert.
Die Klägerin befand sich vom Unfalltage bis zum 05.03.2002 sowie vom 18. bis 21.03.2002 in stationärer Behandlung.
Während des stationären Aufenthaltes erfolgte eine augenärztliche Konsiliaruntersuchung bei dem Augenarzt Dr. M. Dieser stellte am rechten Auge, an dem sich unstreitig unfallbedingt ein ausgedehntes Makula-Ödem mit heftigen Begleitblutungen befand, eine Sehschärfe von 0,08 fest. Die Konsiliaruntersuchung erfolgte am 25.02.2002.
Der erneute stationäre Aufenthalt im EVK V diente der operativen Entfernung der Befestigungen des Handgelenkes und der offenen Reposition des Ellenbogengelenks mit osteosynthetischer Versorgung.
Die Parteien streiten nunmehr über Dauer und Ausmaß von evtl. verbliebenen unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen.
Die Klägerin behauptet, es sei ab dem 16.07.2002 eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % eingetreten. Das Versorgungsamt Dortmund habe einen entsprechenden Grad der Behinderung von 40 % festgestellt. Die Klägerin behauptet, ein Dauerschaden sei insoweit entstanden, als das rechte Handgelenk nicht mehr voll beweglich sei. Längere Arbeitsphasen am PC, die bei der von der Klägerin angestrebten Berufstätigkeit häufig anfallen, seien nicht mehr schmerzfrei möglich. Hinzu kommen Kraftstörungen der rechten Hand. Zudem leide die Klägerin seit dem Unfall an anhaltenden Sehstörungen. Es sei eine Opticusatrophie festgestellt worden mit der der Folge, dass die Klägerin die Sehkraft auf dem rechten Auge praktisch verloren habe. Die Klägerin verlangt nun ein angemessenes Schmerzensgeld über den vorprozessual bereits gezahlten Betrag von 2.000,00 € hinaus mit einer Vorstellung zur Höhe von ins-gesamt 20.000,00 €. Darüber hinaus macht die Klägerin eine Pauschale von 20,00 € geltend.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
ein über den gezahlten Betrag von 2.000,00 €
- ein über den gezahlten Betrag von 2.000,00 €
hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld und
20,00 € zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem
- 20,00 € zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten I am 24.02.2002 in A noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergegangen ist.
Die Beklagte hat den Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 08.03.2004 anerkannt und im Übrigen den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass ein Dauerschaden am rechten Handgelenk, der die volle Beweglichkeit einschränken würde, vorliegt. Die unfallbedingten Verletzungen seien ordnungsgemäß versorgt worden und abgeheilt, so dass insbesondere eine Einschränkung der beruflichen Möglichkeiten nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Augenverletzung behauptet die Beklagte, dass das bei dem Unfall erlittene Makula-Ödem mit Einblutungen sei abgeheilt. Die Sehkraft des rechten Auges sei nach Resorption des Ödems im vollen Umfang wieder hergestellt worden. Soweit im Oktober 2003 eine Opticusatrophie festgestellt worden sei, beruhe dies nicht auf dem Unfall, sondern sei Folge unfallunabhängiger Prozesse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin angehört. Sodann ist ein fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 14.06.2004 eingeholt worden. Im Anschluss daran erstattete der Sachverständige Prof. Dr. U sein Gutachten vom 22.03.2005, das er auf Einwendungen der Parteien hin unter dem 10.04.2006 und dem 04.09.2007 ergänzt hat. Schließlich ist ein arbeitsmedizinisches Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 26.09.2008 eingeholt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten.
Der Klägerin steht im Übrigen aus dem Verkehrsunfall vom 24.02.2002 gemäß §§ 847 BGB a.F., 3 PflVG ein Schmerzensgeld in der Gesamthöhe von 20.000,00 €, abzüglich bereits gezahlter 2.000,00 €, zu.
Es ist unter den Parteien nicht im Streit, dass der Klägerin für nachgewiesene Unfallverletzungen und unfallbedingte Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld zusteht.
Der Höhe nach bemisst sich das Schmerzensgeld, wie allgemein anerkannt ist, nach Ausmaß und Schwere der Verletzungen und Schmerzen, der Dauer der stationären Behandlung, der Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen und insbesondere nach dem Verbleiben von dauerhaften Behinderungen und Störungen. Etwaige Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen können Berücksichtigung finden.
Das Gericht geht dabei von folgenden unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus:
Die auf dem orthopädisch/unfallchirurgischen Gebiet liegenden Schäden sind durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. T, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, aufgeklärt. Der Sachverständige ist nach Untersuchung der Klägerin und Auswertung des bildgebenden Materials zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Ausrenkung zwischen der körperfernen Elle und Speiche am rechten Handgelenk sowie einen knöchernen Abbruch am Griffelfortsatz der rechten Elle erlitten hat, der sich zwischenzeitlich verschoben hatte und zeitversetzt eine Versorgung mit osteosynthetischem Material notwendig machte. Unfallbedingt ist eine Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk für die Streckung, Beugung und Anspreizung gekommen. Darüber hinaus liegen im Verletzungsbereich Operationsnarben vor. Die Klägerin war vom Unfalltage bis zum 30.04.2002 zu 100 % arbeitsunfähig, für einen weiteren Monat im Umfang von 20 % und ab dem 01.06.2002 ist eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % verblieben. Der Dauerschaden besteht darin, dass eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vergleich zur linken Gegenseite für die Beugung und Streckung sowie die Anspreizung verblieben ist. Darüber hinaus verbleiben auf Dauer die Narben. Der Sachverständige hat zudem festgestellt, dass das eingebrachte osteosynthetische Material nicht zwingend entfernt werden muss. Lediglich bei auftretenden Beschwerden, z. B. bei Wetterwechsel sei eine erneute Operation sinnvoll. Die Möglichkeit, dass Verschleißerscheinungen am Handgelenk binnen mehrerer Jahre sich einstellen, ist theoretisch gegeben. Die ordnungsgemäß verlaufende Heilung spreche jedoch dafür, dass zukünftig weder mit einer Verschlechterung und Komplikationen, aber auch nicht mit Verbesserungen gerechnet werden können.
Das Gericht hat diese Feststellungen des Sachverständigen zur Grundlage der Schmerzensgeldbemessung gemacht.
Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung stellt sich der unfallbedingte Verlust der Sehkraft am rechten Auge jedoch als schwerwiegender heraus. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin unfallbedingt am rechten Auge praktisch die Sehkraft eingebüßt hat.
Unstreitig war dies in dem Zeitraum unmittelbar nach dem Unfall durch das Makula-Ödem mit erfolgter starker Einblutung der Fall. Das wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht bei einer vorrübergehenden unfallbedingten Einschränkung der Sehfähigkeit geblieben.
Die in den Jahren 2002 und 2003 erhobenen Befunde zeigen entgegen der Behauptung der Beklagten keine Wiederherstellung der ursprünglich ungestörten Sehfähigkeit. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Es ist unstreitig, dass die Klägerin zumindest bei der letzten augenärztlichen Untersuchung vor dem Unfall am 02.04.2001 bei Dr. M2 (vgl. Blatt 154 der Akten) eine volle Sehfähigkeit mit Korrektur aufwies. Bei der augenärztlichen Konsiliaruntersuchung am 25.02.2002 durch Dr. M (Blatt 14 der Akten) ergab sich für das rechte Auge eine Sehschärfe von 0,08. Auch dies wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die geringe Sehkraft war Folge des Makula-Ödems mit Einblutungen auf Grund der Prellung. Auch die Erstuntersuchung nach dem Unfall bei dem Haus-/Augenarzt Dr. M2 am 26.03.2002 ergab ein rechtsseitiges Sehvermögen von nur noch 0,05 (Blatt 154 der Akten).
Am 07.06.2002 suchte die Klägerin die Behandlung der Universitätsklinik Essen, Zentrum für Augenheilkunde, auf. Dort wurde am rechten Auge eine Sehschärfe von 0,063 und ein Laserinterferenzvisus rechts von 0,32 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand im rechten Auge kein Ödem mehr (Blatt 122 der Akten).
Am 09.07.2002 wurde die Klägerin erneut an der Uni-Klinik Essen untersucht. Die Sehkraft für das rechte Auge wurde mit 0,1 angegeben. In einem Brief an den behandelnden Hausarzt bat der Arzt um eine Schädel-MRT-Untersuchung zur Abklärung der unklaren Sehverschlechterung (Blatt 201 der Akten).
Die MRT-Untersuchung erfolgte am 22.07.2002. Sie erbrachte unauffällige Ergebnisse (Blatt 200 der Akten).
Die Beklagte bat sodann die Uni-Klinik F um Erstellung eines augenärztlichen Attestes. Dieses wurde unter dem 30.12.2002 in Essen erstellt (Blatt 216 der Akten). Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2005 (Blatt 213 der Akten) ist nicht der Hausarzt Dr. M2 Aussteller dieses Attestes. Aus der Bezugnahme auf die Untersuchungen vom 07.06. und 09.07.2002 sowie der Ortsbezeichnung F und im Übrigen aus einem Handschriftenvergleich ergibt sich, dass das Attest von dem behandelnden Arzt der Universitätsklinik F, Zentrum für Augenheilkunde, erstellt worden ist. Die Angabe einer beiderseitigen Sehkraft von 1,0 in dem Attest von 30.12.2002 ist, wie offenkundig ist, ein Übertragungsfehler. Für die Untersuchung vom 30.12.2002 fand nämlich keine erneute Untersuchung der Klägerin statt. Das Attest beruht allein auf den Befunden vom 07.06. und 09.07.2002. Auf diese Behandlungstermine wird in dem Attest auch ausdrücklich Bezug genommen. Das Attest vom 30.12.2002 gibt also keine neuen Erkenntnisse wieder, sondern fasst lediglich die Befunde von Juni und Juli 2002 berichtend zusammen. Dort ist aber eindeutig ein Sehkraftverlust auf dem rechten Auge festgestellt worden. Der Sachverständige Prof. Dr. U, dem auf die Einwendungen der Beklagten hin dieser Vorgang noch einmal unterbreitet worden ist, weist überzeugend darauf hin, dass auch keine Erklärung dafür ersichtlich ist, dass einerseits die beiderseitige Sehkraft gleich sein soll, andererseits aber das visuell evozierte Potential rechts kleiner ist als links und zudem die Klägerin sich einer MRT-Untersuchung des Schädels unterziehen soll. Eine solche Maßnahme sei völlig unerklärlich, falls die Sehkraft auf dem rechten Auge sich wieder eingestellt haben sollte. Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich eindeutig, dass sich in das Attest vom 30.12.2002 ein sogenannter Zahlendreher (1,0 statt 0,1) eingeschlichen hat.
Schließlich suchte die Klägerin die Behandlung der Augenklinik in E auf. Der Chefarzt Dr. T2 diagnostizierte unter dem 23.10.2003 auf Grund einer Untersuchung vom 16.10.2003 eine partielle Opticusatrophie bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma des rechten Auges. Die Sehschärfe des rechten Auges betrug noch 0,1.
Auf Grundlage dieser Befunde hat der Sachverständige Prof. Dr. U
überzeugend festgestellt, dass der heute unstreitig bei der Klägerin festgestellte Sehkraftverlust des rechten Auges unfallbedingt ist. Andere Ursachen für den Sehnervschwund scheiden aus.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein verzögertes Auftreten der Opticusatrophie typischerweise Monate nach dem Schäden-Hirn-Trauma mit Beteiligung des Sehnervs z. B. in Form eines Hämatoms im Auge auftritt. Es sei zwar richtig, dass bei einer Beteiligung des Sehnerves die Abblassung des Sehnervenkopfes nach ca. 3 Monaten auftritt. Diese wurde bei der Untersuchung im Juni 2002 nicht beschrieben, sondern erst bei der Untersuchung am 16.10.2003 in E und damit 1,5 Jahre nach dem Unfall. Der Sachverständige verweist auf den Mechanismus, dass kleinere Verletzungen und Hämatome unterhalb der Entdeckungsgrenze einer Magnetresonanz-Untersuchung liegen. Die Fälle einer makulabedingten Opticusatrophie seien allerdings selten und es fehlen in der Literatur entsprechende statistische Angaben. Bei dem von der Klägerin auf Grund der Prellung erlittenen sogenannten Berlin’schen Ödem wird die Netzhaut im Makula-Bereich geschädigt und kann vernarben. Dies kann konsequenterweise auch die von dort aus zum Sehnervenkopf ziehenden Fasern betreffen.
Mit diesen Angaben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Verlust der Sehkraft auf Grund der unfallbedingten Verletzungen eingetreten ist. Der Sachverständige geht von zutreffenden Tatsachen aus. Die von der Beklagten behauptete Wiederherstellung der Sehkraft im Laufe des Jahres 2002 hat es nicht gegeben. Die Sachkunde des Sachverständigen als Leiter der Abteilung für experimentelle Ophthalmologie der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums Z steht außer Frage. Die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Darlegungen des Sachverständigen und seinen Schlussfolgerungen nicht beitritt. Widersprechende Gutachten, die zur Einholung eines neuen Gutachtens führen könnten, liegen nicht vor.
Damit hat das Gericht bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf dem rechten Auge durch den Unfall die Sehkraft im Wesentlichen verloren hat. Dies stellt bereits eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit dar. Darüber hinaus hat das Gericht durch das arbeitsmedizinische Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N überprüft, inwieweit der Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge die berufliche Entwicklung der Klägerin beeinträchtigt. Der Sachverständige Prof. Dr. N hat ausgeführt, dass eine faktische Einäugigkeit die Arbeit an Bildschirmgeräten nicht grundsätzlich ausschließt. Allerdings steht die Klägerin nicht uneingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie benötigt vielmehr einen speziell auf ihre Bedürfnisse und Einschränkungen eingerichteten Arbeitsplatz. Auf Grund der schnelleren Ermüdbarkeit müssen häufiger Arbeitspausen eingelegt werden. Aus der Beeinträchtigung des rechten Handgelenks erwachsen der Klägerin demgegenüber keine zusätzlichen Einschränkungen bei der beruflichen Tätigkeit.
Das Gericht wertet die Ausführungen des Sachverständigen dahin, dass die Klägerin zwar Bildschirmarbeit erbringen kann, dies jedoch nur unter den Bedingungen eines Schwerbehinderten-Arbeitsplatzes. Damit erfährt die Klägerin eine wesentliche Einschränkung ihrer beruflichen Möglichkeiten. Es ist offenkundig, dass Arbeitsplätze mit einem derartigen Zuschnitt nur schwer zu erhalten sind. Das Gericht hat daher bei der Schmerzensgeldbemessung diesen Umstand mitberücksichtigt.
Bei der Bemessung des konkreten Schmerzensgeldes ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für vergleichbare Verletzungen auch ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist.
Das Gericht hat sich dabei an Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Koblenz orientiert (Hacks, 26. Auflage Nr. 2083, 1966, 1880). Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits 1987 für den Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge ein Schmerzensgeld von 17.500,00 € gewährt. Dort war allerdings Berufsunfähigkeit eingetreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer 1992 veröffentlichten Entscheidung ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € bewilligt. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einem 11-jährigen Kind, dem ein Mitverschulden von 1/3 angelastet werden musste, ein Schmerzensgeld von 12.500,00 € zugebilligt.
Das Gericht hat unter Abwägung der zuvor genannten Umstände bezüglich der Unfallverletzungen am Handgelenk, am Ellenbogen und am rechten Auge ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen gehalten. Hierauf hat die Beklagte bereits 2.000,00 € gezahlt.
Der Kläger steht schließlich eine Schadenspauschale in der verlangten Höhe von 20,00 € zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.