Verkehrsunfall beim Linksabbiegen: 1/3 Haftung des Pkw, 2/3 Mitverschulden des Kradfahrers
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision zwischen Pkw und Motorrad beim Linksabbiegen verlangte der Motorradfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Streitentscheidend waren Unfallhergang, Überholvorgang trotz Überholverbots und eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Landgericht bejahte eine Pflichtverletzung des Pkw-Fahrers wegen zu frühen Linksabbiegens und Verletzung der zweiten Rückschaupflicht, sah aber ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers wegen verbotswidrigen Überholens und zu hoher Geschwindigkeit. Es sprach dem Kläger insgesamt 2.399,10 € (1/3 der materiellen Schäden und des Schmerzensgeldes) zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mitverschuldensquote (1/3) nur teilweise zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17, 18 StVG sind unfallursächliche Verkehrsverstöße beider Beteiligter sowie die jeweilige Betriebsgefahr zu berücksichtigen und zu quoteln.
Wer im Bereich einer durchgezogenen Mittellinie vor deren Unterbrechung mit dem Linksabbiegen beginnt, verstößt gegen das Gebot des Rechtsfahrens; ein solcher Verstoß kann unfallursächlich sein.
Der Linksabbieger hat vor dem Einordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen (zweite Rückschaupflicht) sicherzustellen, dass nachfolgender Verkehr nicht gefährdet wird; eine Verletzung dieser Pflicht begründet Mitverschulden.
Ein verbotswidriger Überholversuch im Überholverbot sowie eine relevante Geschwindigkeitsüberschreitung begründen regelmäßig einen erheblichen Mitverursachungsanteil des Überholenden bei einer Kollision mit einem Linksabbieger.
Höhe und Angemessenheit von Sachschäden und Schmerzensgeld können unter den Voraussetzungen des § 287 ZPO geschätzt werden, wobei fehlende Dauerfolgen schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen sind.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.399,10 €
(i.W.: zweitausenddreihundertneunundneunzig 10/100 Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 67 % und die Beklagten
als Gesamtschuldner 33 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 06.07.2002 gegen 19.15 Uhr, befuhren der Beklagte mit seinem Pkw X, amtliches Kennzeichen XXXXXXX, welches bei dem Beklagten haftpflichtversi-
chert war, und - dahinterfahrend - der Kläger mit seinem Kraftrad Z, amtliches
Kennzeichen XXXXXXX, die T- Straße in D in Fahrtrichtung
Osten. Nach einer lang gezogenen Linkskurve kam es 350 m westlich der Einmündung
der Y-straße in einem Bereich, in welchem eine Geschwindigkeitsbegrenzung
auf 50 km/h bestand, auf der Gegenfahrspur und zwischen den Parteien streitigen
Umständen zu einer Kollision zwischen Pkw und Krad.
Der Kläger erlitt durch den Sturz bzw. die Kollision eine Rippenserienfraktur, eine Lungenkontusion und eine Gehirnerschütterung;
er befand sich vom 06.07.2002 bis zum
18.07.2002 im Unfallkrankenhaus E, wobei in den ersten Tagen Lebensgefahr bestand. Anschließend war der Kläger im Zeitraum vom 19.07.02 bis 30.08.02 arbeitsunfähig krankgeschrieben;
danach nahm er seine Berufstätigkeit wieder auf.
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 2/3 des ihm nach seiner Behauptung
entstandenen Schadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 5 und 6 d.A.), auf
die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Er behauptet, der Beklagte zu 1. habe die durchgezogene Linie auf der T-
Straße überfahren, weil er verbotenerweise nach links in eine Hofeinfahrt habe einbiegen wollen, was insoweit unstreitig ist, habe dann jedoch plötzlich und unhervorsehbar stark abgebremst und sei in Richtung des links der Straße gelegenen Gehöftes eingebogen. Er, der Kläger, habe nunmehr versucht, nach links auszuweichen, um den Unfall zu vermeiden;
dabei sei es - für ihn unvermeidbar - zu der Kollision gekommen.
Wegen der Schadenshöhe verweist der Kläger darauf, dass er längere Zeit ein Taubheitsgefühl in der rechten Hüfte und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses gehabt habe.
Wegen der Sachschäden behauptet der Kläger einen Zeitwert von
4.000,00 € für das Motorrad und einen Zeitwert von 600,00 € für die Lederkombination,
die er beim Unfall getragen habe. Der Helm habe einen Zeitwert von 150,00 € gehabt.
Der Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 € für angemessen und ausreichend unter Berücksichtigung
einer Mitverursachung in Höhe von 1/3.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.180,00 € nebst
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein ab dem
26.02.03 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsendes
Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes
gestellt wird, einen Betrag von 4.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe sich vor dem Feldweg links eingeord-
net, normal abgebremst und links geblinkt, aber in den Innen- und Außenspiegel
geschaut, ohne hierbei den Kläger zu erkennen, und sei sodann auf Höhe der
unterbrochenen Linie ordnungsgemäß nach links in den Feldweg eingebogen.
Der Kläger selbst habe sich den eingetretenen Schaden zuzurechnen, da auf-
grund der durchgezogenen Linie ein Überholen insgesamt auf der Strecke ver-
boten gewesen sei, jedoch nach den Unfallspuren davon auszugehen sei, dass
der Kläger versucht habe, den Pkw des Beklagten zu überholen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegensei-
tig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; Die Akten 109 Js
435/02 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung, wobei wegen der Unfallörtlichkeit insbesondere auf
die Unfallskizze (Bl. 5 d. Beiakten) sowie auf die Lichtbildmappe (Bl. 67 ff. d.A.)
verwiesen wird.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 09.06.04 durch Verneh-
mung der Zeugin N sowie durch Einholung eines mündlich erstatte-
ten Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. T. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
09.06.04 (Bl. 51 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 7,17,18 StVG, §§ 249 ff., 147 BGB
Schadensersatz in Höhe von 1/3 des ihm durch das Unfallgeschehen von 06.07.02
nachgewiesenermaßen entstandenen Schadens verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht,
dass den Beklagten zu 1.
an dem Unfallgeschehen eine Mitschuld in Höhe von 1/3 trifft, dass der Kläger sich
aber die Verursachung des Schadens in Höhe von 2/3 selbst anrechnen lassen muss,
da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und - wie ebenfalls zur Überzeugung
des Gerichtes feststeht - im Überholverbot begonnen hat, den Pkw des Beklagten zu 1. zu überholen, was ebenfalls unfallursächlich geworden ist.
Aufgrund der Einlassung der Parteien und insbesondere aufgrund der Ausführungen
des Sachverständigen Prof. T besteht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest:
Der Beklagte zu 1. reduzierte in der Annäherung an den
Feldweg, in den er unstreitig einbiegen wollte, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs
und begann bereits vor Beginn der gestrichelten/durchbrochenen Linie, welche die ansonsten durchgezogene Linie auf der Höhe der Einfahrt kurz
unterbricht, mit dem Linksabbiegevorgang.
Hierbei verletzte er jedenfalls im Zeitpunkt der Rückschau, als er
den Lenker links einschlug und auf die Gegenfahrspur fuhr, die ihn in diesem Moment treffende zweite Rückschaupflicht,
was kausal für den Unfalleintritt geworden ist.
Der Kläger seinerseits fuhr mit einer Geschwindigkeit von eingangs 60 bis 65 km/h in
die Kurve, nahm diese nahe an der durchgezogenen Mittellinie, um dann - ca. 43 m vor dem Kollisionsort - nach links zu lenken, um den Pkw zu überholen.
Kurz darauf begann der Beklagte zu 1.,
während der Kläger bereits zum Überholten angesetzt hatte,
mit dem Abbiegevorgang, so dass es kurz vor der Grundstückszufahrt zu dem Sturz
mit Kollision des Klägers und des Motorrads mit dem Pkw des Beklagten zu 1. kam,
wobei wegen des Ablaufs des Unfallgeschehens auf die Anlage C 1 zum Sachverständigengutachten verwiesen wird.
Das Gericht hält die Angaben des Sachverständigen Prof. T, auf die
sich das Ergebnis in erster Linie stützt, für überzeugend aufgrund folgender Erwägungen:
Der Zustand der Straße und der eingezeichneten Linie lässt darauf schließen,
dass im Bereich der jeweiligen Hofzufahrt ein Zugang von beiden Seiten zu dem jeweiligen Gehöft geschafften werden sollte,
was einer durchgehenden Planung der Straßenbauer erkennbar entsprach.
Insoweit wird auf die Lichtbilder vom Unfallort, welche
sich in der beigezogenen Strafakte befinden, verwiesen. Die Unfallspuren am Fahr-
zeug des Beklagten zu 1. ließen auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h
schließen, wobei die Kollision mit dem Motorrad während des Rutschvorganges des
letzteren erfolgte. Hierfür sprechen sowohl die Kerben an der Felge am Pkw des Be-
klagten zu 1., die von der Gabel des Motorrades stammen, als auch die Reifenspuren auf dem Nummernschild des Krades.
Der Kläger selbst prallte gegen den Pkw im Be-
reich der linken Tür bzw. vor dem Radkasten, so dass es hier zu einer großflächigen Beule kam.
Die Feststellungen zu dem vom Kläger vor der Kollision begonnenen Überholvorgang beruhte zum einen auf
der Aussage des Zeugen U, der - auf der Gegenfahrspur in weiter Entfernung
sich nähernd - bemerkte, dass das Krad aus seiner Sicht nicht hinter dem Pkw sondern
schräg neben dem Pkw fuhr. Ferner spricht die Driftspur sowie anschließende Kratz-
spur, die das Krad des Klägers auf der Straße hinterließ, in einer Gesamtlänge von ca. 13,70 m,
die sich insgesamt auf der Gegenfahrspur befand und dort auch bereits in
einem deutlichen Abstand zur Mittelfahrspur begann, für die Richtigkeit der Angabe
des Zeugen U sowie für die zutreffende Ausführung des Sachverständigen
Prof. T. Hätte der Kläger, wie er selbst behauptet, lediglich auf den
Abbiegevorgang des Beklagten zu 1. reagiert, hätte die Bremsspur in dem Bereich der eigenen Fahrspur beginnen müssen.
Aufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit ergibt sich - zurück gerechnet - unter Berück-
sichtigung der Bremsverzögerung von 7,5 m/s² und unter Berücksichtigung der
Bremsspurlänge von 8 m sowie einer Rutschverzögerung von 4 m und einer Rutsch-
spurlänge von 5,2m eine Bremsausgangsgeschwindigkeit zwischen 60 bis 65 km/h
und mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Bereich, in welchem eine
Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben war.
Ferner ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass der Kläger begonnen hatte, den Pkw des Beklagten zu 1. verbotswidrig zu überholen, woraus sich ebenfalls ein
Erheblicher Verursachungsanteil des Klägers mit entsprechendem Regelverstoß
ergab.
Auch der Beklagte zu 1. hat an der Unfallentstehung mitgewirkt, da er in einem Zeit-
punkt mit dem Linksabbiegevorgang begann, als er hierzu aufgrund der durchgezogenen Linie noch nicht berechtigt war,
ohne zu diesem Zeitpunkt nochmals der zweiten Rückschaupflicht zu genügen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten musste auch der
Beklagte zu 1. sich an die durchgezogene Linie und das sich daraus ergebende Gebot des Rechtsfahrens bis zum Zeitpunkt,
in dem er den Einfahrtbereich erreichte, halten,
wogegen er, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend
ausgeführt hat, verstoßen hat. Hätte er nicht bereits 25 m vor dem eigentlichen Ein-
fahrtbereich mit dem Linksabbiegevorgang begonnen, sondern wäre er weiter an die
gestrichelte Linie herangefahren und hätte zu diesem Zeitpunkt sich durch einen Blick in den Spiegel vergewissert,
ob er ohne Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers
abbiegen könnte, wäre es ebenfalls zu dem Unfallgeschehen nicht
gekommen. Hieraus resultiert Mitverschulden des Beklagten zu 1., welches zwar im
Verhältnis zu dem überwiegenden Verschulden des Klägers geringer wiegt, jedoch
unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr und des zweifellos gegebenen
Verschuldens nicht völlig zurücktritt. Das Gericht hat die Verursachungsanteile mit 1/3 zu Lasten der Beklagten und 2/3 zu Lasten des Klägers bewertet.
Auf der Grundlage dieser Wertung ergibt sich folgende Schadenberechnung:
Der vom Kläger angenommene Wiederbeschaffungswert des Krades war nach den Angaben des Sachverständigen mit 4.000,00 € zutreffend berechnet.
Desgleichen hat
das Gericht die Werte für die Kombination und den Helm als gerechtfertigt angesehen aufgrund der eigenen Sachkenntnis
sowie der Angaben des Sachverständigen (§ 287 ZPO),
so dass sich unter Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale bei 100 %
Haftung eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 4.770,00 € ergeben
hätte, woraus bei Berücksichtigung einer Haftung von 1/3 ein Betrag in Höhe von
1.574,10 € resultiert.
Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gilt Folgendes:
Der Kläger erlitt eine schmerzhafte Rippenserienfraktur und eine Lungenkontusion,
befand sich auch anfangs in Lebensgefahr, was Schmerzensgeld erhöhend zu beur-
teilen ist, wobei sich eine Dauer von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit anschloß. Hieraus resultiert eine Gesamtdauer der im Rahmen des Schmerzensgeldes
zu berücksichtigenden Beschwerden von zwei Monaten, wofür dem Gericht,
da Dauerfolgen nicht zu verzeichnen waren,
einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € als angemessen und
ausreichend angesehen hat.
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 1/3 ergibt sich hieraus eine Schmerzensgeldforderung des Klägers in
Höhe von 825,00 €, so dass der Klage in Höhe des Gesamtbetrages von 2.399,10€
stattzugeben war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO.