Verkehrsunfall: HWS-Zerrung, begrenzte Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Nach einem Auffahrunfall begehrte der Kläger weitere Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten, höheres Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das LG sprach weiteres Schmerzensgeld zu, erkannte aber unfallbedingte orthopädische Folgen nur für etwa ein Jahr an. Spätere Behandlungen sowie psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Regulierungsverhaltens wurden haftungsrechtlich nicht zugerechnet. Der Feststellungsantrag wurde mangels zu erwartender weiterer Unfallfolgen abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weitere Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen (u.a. Feststellung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei feststehender Primärverletzung kann das Gericht Umfang und Dauer unfallbedingter Beschwerden nach § 287 ZPO anhand überwiegender Wahrscheinlichkeit schätzen.
Heilbehandlungskosten sind nur ersatzfähig, soweit sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kausal auf die unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind; nach Wegfall der Kausalität besteht kein Erstattungsanspruch.
Psychische Beeinträchtigungen, die wesentlich erst durch das nachfolgende Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers ausgelöst oder verstärkt werden, sind dem Unfallereignis schadensrechtlich nicht zuzurechnen, wenn dieses Verhalten im Rahmen des Üblichen der Schadensregulierung bleibt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind unfallbedingte Beschwerden nur innerhalb des haftungsrechtlich zurechenbaren Zeitraums zu berücksichtigen; vorbestehende degenerative Vorschäden können den Heilungsverlauf verlängern und sind bei der Höhe zu würdigen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden ist unbegründet, wenn nach sachverständiger Begutachtung weitere unfallbedingte materielle oder immaterielle Schäden ausgeschlossen sind.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 181/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger 672,80 € (i. W.
sechshundertzweiundsiebzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 18.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmer-
zensgeld einen weiteren Betrag von 2.500,00 €. (i. W.
zweitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ %
und die Beklagte 1/4 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Am 25.09.2002 kam es in E auf dem I-wall zu einem Ver-
kehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug BMW, amtliches
Kennzeichen ##-## ###, und Herr M als Fahrer des bei der Beklagten
seinerzeit haftpflichtversicherten Fahrzeuges, eines Transporters
mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###, beteiligt waren.
In der Unfallsituation fuhr der Unfallgegner auf das Fahrzeug des Klägers
auf, als dieser anhalten musste, weil die Lichtzeichenanlage rot
zeigte.
Bei diesem Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass
die Beklagte dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden ausgleichen
muss.
Bei der Erstversorgung in der unfallchirurgischen Klinik des Klinikzentrums
Nord. wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und dem Kläger
Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.10.2002 bescheinigt.
Der Kläger, der danach seine Arbeit wieder aufnahm, litt auch in der
Folgezeit an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Nacken
und befindet sich seit dem Unfallgeschehen in fortdauernder ärztlicher
und krankengymnastischer Behandlung.
Der Kläger ist privatkrankenversichert und reichte in der Folgezeit die
entsprechenden Rechnungen bei der Beklagten ein. Die Beklagte trug
die Heilbehandlungskosten, wie sie in den Rechnungen bis hinein in
den September 2003 angefallen waren.
Der Kläger verlangt nun die Erstattung von Heilbehandlungskosten
auch für den nachfolgenden Zeitraum. Es handelt sich um Behandlungen
bei C, im Katholischen Krankenhaus E
(Physiotherapie); ferner bei F und durch M
Der Kläger hat die entsprechenden Kostenbelege als Anlage des
Schriftsatzes vom 29.03.2006 vorgelegt (im Rahmen des "Anlagenkonvoluts
1" die Rechnungen von C und des Katholischen
Krankenhauses E, BI. 45 bis 73 der Akten, die Rechnungen
von F vom 15.08.2005 und 22.08.2005 als weitere Anlagen,
BI. 74 bis 76 der Akten, und die Rechnung von M vom
13.09.2005 als weitere Anlage, BI. 77 d. A.).
Die Belege über diese Heilbehandlungen belaufen sich auf insgesamt
5.223,84 €.
Ferner verlangt der Kläger einen Betrag von 122,40 € mit der Begründung,
für die Fahrten zu den vorgenannten Behandlungen habe er insgesamt
612 km zurücklegen müssen, woraus sich bei einer Pauschale
von 0,20 €/km der vorgenannte Betrag ergebe.
Der Kläger leidet nach seiner Behauptung bis heute an erheblichen
Kopf-, Schulter- und Nackenbeschwerden.
Er behauptet, dies beruhe auf dem Unfallgeschehen.
Der Kläger behauptet, er leide unter erheblichen Schlafstörungen, Konzentrationsmängeln und Fokussierungsproblemen. Auch dies sei Unfallfolge.
Der Unfall sei im Übrigen auch ursächlich dafür, dass er psychisch erkrankt
sei.
All dies muss nach Meinung des Klägers bei dem Schmerzensgeld berücksichtigt
werden.
Das von der Beklagten bisher - unstreitig - in Höhe von 1.000,00 € gezahlte
Schmerzensgeld sei nicht ausreichend.
Die in der Klageschrift vom 23.09.2005 genannte Mindestvorstellung
eines Schmerzensgeldes von weiteren 2.000,00 € hat der Kläger im
Laufe des Rechtsstreits nichtausdrücklich weitergehend beziffert.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.346,24 € nebst 5 %.
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu
zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen
des erkennenden Gerichts gestellt werde,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,
die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in E/I-wall noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die unfallbedingten Beschwerden so gravierend
waren, wieder Kläger es behauptet.
Sie bestreitet, dass der Kläger unter Konzentrationsschwächen, Wahr-nehmungsstörungen oder einer psychischen Erkrankung leidet.
Sie bestreitet insbesondere, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen
Folge des Unfallgeschehens seien.
Sie verweistaufvorgerichtlich eingeholte Gutachten von N
vom 02.10.2003 und M2 vom 09.02.2004, die sie als An-
lage ihres Schriftsatzes vom 16.11.2005 vorgelegt hat (BI. 17 f d. A.
bzw. 22 f. d. A.) und die eine Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für
die beklagten Beschwerden im Hals-, Schulter- und Nackenbereich
nicht festgestellt hatten.
Dementsprechend, so meint die Beklagte, sei der als Schmerzensgeld
gezahlte Betrag von 1.000,00 € ausreichend.
Zukünftige unfallbedingte Schäden seien ausgeschlossen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechsel-
ten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben
durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die durch die
Sachverständigen T, T2 und
M3 erstattet worden sind.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Gutachten
T wird auf das Protokoll des Termins vom
13.10.2008 sowie auf die schriftlichen Anlagen verwiesen, die der
Sachverständige T vorgelegt und anhand derer er
sein mündliches Gutachten erstattet hat.
Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens
T2 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 20.06.2009
Bezug genommen sowie auf das Protokoll des Termins vom
13.11.2009, in dem der Sachverständige T2 sein Gutachten
mündlich erläutert hat.
Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens
M3 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 14.09.2010
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beweisaufnahme durch das Gutachten T2 vermittelt
dem Gericht die Überzeugung, dass der Kläger eine Halswirbelsäulenzerrung
erlitten hat, die auf dem Hintergrund dessen, dass er insoweit
gesundheitlich ohnehin vorbelastet war, zu einem deutlich verzögerten
Heilungsverlauf geführt haben.
Der Sachverständige T2 konnte sich dabei insbesondere
auch, was die Intensität des Unfallgeschehens und die dabei für den
Kläger aufgetretene biomechanische Belastung angeht, auf die Ergebnisse
des Sachverständigengutachtens von T beziehen.
Dieser hatte festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung
im Bereich von 13,1 km/h bis hin zu 15,1 km/h bei
dem Unfall eingewirkt hatte. Die entsprechenden Feststellungen sind
von T aus einer Analyse der bei dem Unfall eingetretenen
Fahrzeugbeschädigungen überzeugend hergeleitet worden.
Damit war ein Belastungsniveau erreicht, das ohnehin auch bei durchschnittlichen
Verhältnissen der betroffenen Person kritisch ist. Dies ist
dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt und von dem Sachverständigen
T im Rahmen seiner Anlage A 25 noch
einmal dargestellt worden.
In Kenntnis dieses Ausmaßes der Belastung hat der Sachverständige
T2 dann die Überzeugung gewonnen, bei dem Kläger sei
es zu einer Halswirbelsäulenzerrung gekommen. Der Heilungsverlauf
dieser Verletzung war, wie der Sachverständige T2 über-
zeugend ausgeführt hat, erheblich verzögert, und zwar auf dem Hintergrund,
dass die Halswirbelsäule des Klägers bereits deutlich degenerativ
vorgeschädigt war und die Wirbelsäule insgesamt durch eine Skolio-
se verkrümmt ist.
In Auseinandersetzung mit den vorgerichtlich eingeholten Gutachten,
die der Sachverständige kritisch gewürdigt hat, ist er zu der Einschätzung
gekommen, dass sich der Heilungsverlauf bis zu einem Jahr ver-
zögert hat. Einen solchen Zeitraum hat er, wie insbesondere die mündliche
Anhörung ergeben hat, für am wahrscheinlichsten angesehen.
Das Gericht geht von einem solchen Heilungsverlauf aus. Da hier eine
Verletzung positiv festgestellt worden ist, kommt es, was die darauf beruhenden
Beeinträchtigungen angeht, gemäß § 287 ZPO nur auf eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit an.
Andererseits hat der Sachverständige T2 es ausgeschlossen,
dass die jetzt noch bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden orthopädischer
Art eine Folge des Unfalles sind. Die von dem Kläger geschilderten
Beschwerden bestehen zwar. Der Sachverständige
T2 ist auf dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befun-
de und insbesondere der auch aus den entsprechenden Bildern ersichtlichen
Verschleißzuständen beim Kläger davon ausgegangen, dass
seine Schilderungen über sein derzeitiges Befinden zutreffend sind.
Allerdings hat der Sachverständige T2 eindeutig feststellen
können, dass sich schon auf Bildern, die bereits kurz nach dem Unfall
entstanden waren, deutliche Veränderungen zeigten, die nicht in so
kurzer Zeit entstanden sein konnten, sondern Ausdruck einer vorbestehenden
Erkrankung waren.
Der Sachverständige T2 hat ferner klargestellt, dass die
weiteren Beschwerden des Klägers, nämlich Schlafstörungen, Fokus-
sierungsprobleme und Konzentrationsprobleme mit der erlittenen HWS-
Zerrung nichts zu tun haben.
In dem weiteren Gutachten durch M3 ist zur Überzeugung
des Gerichts festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine vergleichsweise
leichte, aber stark chronifizierte depressive Erkrankung gegeben
ist und die psychische Disposition des Klägers die Schmerz- und Be-
einträchtigungswahrnehmung der degenerativen Halswirbelsäulenkrankheit
verstärkt und chronifiziert.
Der Sachverständige M3 hat in sorgfältiger Exploration des
Klägers sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die depressive Erkrankung
zu dem Unfallgeschehen in einem kausalen Zusammenhang steht.
Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die Einschränkungen
der psychischen Gesundheit des Klägers zumindest zum Teil nicht vorlägen,
wenn der Unfall vom 25.09.2002 nicht stattgefunden hätte.
Allerdings ist die psychische Erkrankung nicht eine unmittelbare Folge
des Unfallgeschehens und auch nicht Ergebnis einer Fehlverarbeitung
des Unfallgeschehens, sondern, wie der Sachverständige M3
ausgeführt hat, Folgereaktion darauf, wie die Beklagte im Rahmen der
Regulierung agiert hat. Auch im Rahmen der zweiten psychosomatischen
Störung, die der Kläger jetzt aufweist, sind die schmerzverstärkenden
und - chronifizierenden Faktoren vor allem aus der Tatsache
der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verstehen.
Zwar ist demnach der Unfall eine Vorbedingung, ohne die die psychische
Gesundheit des Klägers nicht in der Weise beeinträchtigt wäre,
wie dies nun der Fall ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes
allerdings kann dies keine Berücksichtigung finden.
Denn ein eingetretener und auf der deliktischen Handlung beruhender
Schaden muss, um erstattungsfähig zu sein, der schädigenden Handlung
auch zuzurechnen sein und vom Schutzzweck der verletzten Norm
umfasst sein.
An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang in diesem Sinne fehlt es,
wenn der weitere Schaden allein an das Verhalten des Haftpflichtigen
anknüpft, das dieser nach dem eigentlichen Verletzungsgeschehen
zeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses weitere Verhalten objektiv
im Rahmen dessen bleibt, womit ein Geschädigter im Zuge der Regulierung
von Deliktsfolgen rechnen muss und was er ohne Anspruch auf
"weiteren" Schadensersatz hinzunehmen hat (vgl. BGH, VersR1989,
923).
Für die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Klägers war, wie
der Sachverständige M3 festgestellt hat, in hohem Maße der
Umstand, dass die Beklagte nicht "freiwillig" mehr als tatsächlich geschehen
geleistet hat, ursächlich. Deshalb ist die psychische Erkrankung
zwar kausal auf den Unfall zurückzuführen, schadensrechtlich
aber nicht zurechenbar.
Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach von Anfang an nicht in
Zweifel gestellt und hat auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg
die Heilbehandlungskosten des Klägers getragen. Bei einer HWS-Verletzung,
bei der eine Arbeitsunfähigkeit von nicht einmal zwei Wochen
attestiert wird, ist mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes von
1.000,00 € in einem nicht von vornherein völlig unzumutbaren Umfang
reguliert worden.
Insbesondere auch auf dem Hintergrund der vorgerichtlich eingeholten
medizinischen Gutachten bestand hinreichende Veranlassung für die
Beklagte, davon ausgehen zu dürfen, die berechtigten Ansprüche des
Klägers seien damit ausgeglichen.
Auch die Beweisaufnahme dazu im vorliegenden Verfahren hat dies im
Grundsatz bestätigt. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden
des Klägers sind demnach lediglich im Zeitraum des ersten
Jahres nachdem Unfall noch auf den Unfall zurückzuführen. In etwa für
einen solchen Zeitraum hatte die Beklagte die entstandenen Heilbehandlungskosten
auch tatsächlich erstattet.
Es liegt außerhalb des Zurechnungszusammenhanges, dass der Klä-
ger, wie der Sachverständige M3 festgestellt hat, aufgrund
seiner Einstellung gegenüber dem Regulierungsverhalten der Beklagten
und der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen dieses Verfahrens
in nicht ganz unerheblicher Weise in seiner psychischen Gesundheit
gelitten hat.
Nach alledem kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes allein
Berücksichtigung finden, dass der Kläger in dem Zeitraum des ersten
Jahres nach dem Unfallgeschehen deutliche Schmerzempfindungen
und Probleme im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens und der
Schultern verspürt hat.
Das Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es im
Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat und in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, dem die
geschilderten Beschwerden plausibel erschienen sind, davon aus, dass
diese Beschwerden durchaus von erheblichem Gewicht waren.
Der Umstand allerdings, dass der Umfang dieser Beschwerden, wie der
Sachverständige T2 ausgeführt hat, auch wegen der vor-
bestehenden HWS-Verschleißerkrankung des Klägers und der vorbestehendem
Skoliose so erheblich war und ohne solche Vorbelastungen
an sich in einem überschaubaren Zeitraum folgenlos verheilt wäre, bedeutet,
dass das Schmerzensgeld der Höhe nach tendenziell eher in
geringerem Umfang festzusetzen ist, als es dem Ausmaß der empfundenen
Beeinträchtigungen an sich entspräche.
Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht deshalb einen
Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 3.500,00 € als angemessen und
ausreichend an, so dass dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag von
2.500,00 € zuzusprechen war.
Die Ansprüche wegen entstandener Heilbehandlungskosten sind lediglich
im Umfang von 642,80 € zu erstatten.
Alle Behandlungen nämlich, die später als ein Jahr nach dem Unfall
stattgefunden hatten, waren nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens
T2 nicht mehr dem Unfall kausal zuzuschreiben.
Daher konnten nur die folgenden Positionen Berücksichtigung finden:
• Rechnung des Katholischen Krankenhauses E
vom 14.10.2003, betreffend Behandlungen vom 22.08.2003 und
28.08.2003 mit einem Betrag von 39,00 €,
• die Rechnung des Katholischen Krankenhauses E
vom 12.09.2003 (BI. 70/71 d. A) betreffend Behandlungen vom
15.03.2003 bis zum 28.08.2003, in einer Gesamtrechnungshöhe.
von 541,20 € sowie
• ein Teilbetrag in Höhe von 62,60 € aus der Rechnung des Katholischen
Krankenhauses E vom 23.03.2004, soweit
darin nämlich Behandlungen am 05.09.2003 und 18.09.2003 abgerechnet
sind.
Soweit der Kläger eine Schadensersatzforderung wegen angefallener
Kosten für die Wege zur entsprechenden Behandlung geltend gemacht
hat, können nur die Fahrten an den Tagen Berücksichtigung finden, an
denen die Behandlung sich noch auf die Unfallfolgen bezog.
Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich insoweit lediglich um einen
Teil der Fahrten zum Katholischen Krankenhaus E, Das
Gericht hat den damit verbundenen Kostenaufwand auf 30,00 € geschätzt.
Damit sind 50 Behandlungstermine abgedeckt.
Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nach den Gutachten des
Sachverständigen T2 feststeht, dass die Beschwerden,
unter denen der Kläger jetzt noch leidet, nicht mehr auf dem Unfall beruhen
und die Entwicklung des gesundheitlichen Befindens des Klägers
in orthopädischer Hinsicht insgesamt in das eingemündet ist, wie es
auch ohne das Unfallgeschehen der Fall wäre.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit des Klägers sind dem
Unfallgeschehen nicht zuzurechnen, sodass insgesamt ausgeschlossen
ist, dass dem Kläger aus dem Unfallgeschehen in Zukunft noch
materielle oder immaterielle Schäden entstehen könnten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.