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Landgericht Dortmund·21 O 445/05·13.10.2011

Verkehrsunfall: HWS-Zerrung, begrenzte Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall begehrte der Kläger weitere Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten, höheres Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das LG sprach weiteres Schmerzensgeld zu, erkannte aber unfallbedingte orthopädische Folgen nur für etwa ein Jahr an. Spätere Behandlungen sowie psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Regulierungsverhaltens wurden haftungsrechtlich nicht zugerechnet. Der Feststellungsantrag wurde mangels zu erwartender weiterer Unfallfolgen abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weitere Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen (u.a. Feststellung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei feststehender Primärverletzung kann das Gericht Umfang und Dauer unfallbedingter Beschwerden nach § 287 ZPO anhand überwiegender Wahrscheinlichkeit schätzen.

2

Heilbehandlungskosten sind nur ersatzfähig, soweit sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kausal auf die unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind; nach Wegfall der Kausalität besteht kein Erstattungsanspruch.

3

Psychische Beeinträchtigungen, die wesentlich erst durch das nachfolgende Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers ausgelöst oder verstärkt werden, sind dem Unfallereignis schadensrechtlich nicht zuzurechnen, wenn dieses Verhalten im Rahmen des Üblichen der Schadensregulierung bleibt.

4

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind unfallbedingte Beschwerden nur innerhalb des haftungsrechtlich zurechenbaren Zeitraums zu berücksichtigen; vorbestehende degenerative Vorschäden können den Heilungsverlauf verlängern und sind bei der Höhe zu würdigen.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden ist unbegründet, wenn nach sachverständiger Begutachtung weitere unfallbedingte materielle oder immaterielle Schäden ausgeschlossen sind.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 181/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger 672,80 € (i. W.

sechshundertzweiundsiebzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 18.10.2005 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmer-

zensgeld einen weiteren Betrag von 2.500,00 €. (i. W.

zweitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ %

und die Beklagte 1/4 %.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 25.09.2002 kam es in E auf dem I-wall zu einem Ver-

3

kehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug BMW, amtliches

4

Kennzeichen ##-## ###, und Herr M als Fahrer des bei der Beklagten

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seinerzeit haftpflichtversicherten Fahrzeuges, eines Transporters

6

mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###, beteiligt waren.

7

In der Unfallsituation fuhr der Unfallgegner auf das Fahrzeug des Klägers

8

auf, als dieser anhalten musste, weil die Lichtzeichenanlage rot

9

zeigte.

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Bei diesem Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass

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die Beklagte dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden ausgleichen

12

muss.

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Bei der Erstversorgung in der unfallchirurgischen Klinik des Klinikzentrums

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Nord. wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und dem Kläger

15

Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.10.2002 bescheinigt.

16

Der Kläger, der danach seine Arbeit wieder aufnahm, litt auch in der

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Folgezeit an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Nacken

18

und befindet sich seit dem Unfallgeschehen in fortdauernder ärztlicher

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und krankengymnastischer Behandlung.

20

Der Kläger ist privatkrankenversichert und reichte in der Folgezeit die

21

entsprechenden Rechnungen bei der Beklagten ein. Die Beklagte trug

22

die Heilbehandlungskosten, wie sie in den Rechnungen bis hinein in

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den September 2003 angefallen waren.

24

Der Kläger verlangt nun die Erstattung von Heilbehandlungskosten

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auch für den nachfolgenden Zeitraum. Es handelt sich um Behandlungen

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bei C, im Katholischen Krankenhaus E

27

(Physiotherapie); ferner bei F und durch M

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Der Kläger hat die entsprechenden Kostenbelege als Anlage des

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Schriftsatzes vom 29.03.2006 vorgelegt (im Rahmen des "Anlagenkonvoluts

30

1" die Rechnungen von C und des Katholischen

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Krankenhauses E, BI. 45 bis 73 der Akten, die Rechnungen

32

von F vom 15.08.2005 und 22.08.2005 als weitere Anlagen,

33

BI. 74 bis 76 der Akten, und die Rechnung von M vom

34

13.09.2005 als weitere Anlage, BI. 77 d. A.).

35

Die Belege über diese Heilbehandlungen belaufen sich auf insgesamt

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5.223,84 €.

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Ferner verlangt der Kläger einen Betrag von 122,40 € mit der Begründung,

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für die Fahrten zu den vorgenannten Behandlungen habe er insgesamt

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612 km zurücklegen müssen, woraus sich bei einer Pauschale

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von 0,20 €/km der vorgenannte Betrag ergebe.

41

Der Kläger leidet nach seiner Behauptung bis heute an erheblichen

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Kopf-, Schulter- und Nackenbeschwerden.

43

Er behauptet, dies beruhe auf dem Unfallgeschehen.

44

Der Kläger behauptet, er leide unter erheblichen Schlafstörungen, Konzentrationsmängeln und Fokussierungsproblemen. Auch dies sei Unfallfolge.

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Der Unfall sei im Übrigen auch ursächlich dafür, dass er psychisch erkrankt

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sei.

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All dies muss nach Meinung des Klägers bei dem Schmerzensgeld berücksichtigt

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werden.

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Das von der Beklagten bisher - unstreitig - in Höhe von 1.000,00 € gezahlte

50

Schmerzensgeld sei nicht ausreichend.

51

Die in der Klageschrift vom 23.09.2005 genannte Mindestvorstellung

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eines Schmerzensgeldes von weiteren 2.000,00 € hat der Kläger im

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Laufe des Rechtsstreits nichtausdrücklich weitergehend beziffert.

54

Der Kläger beantragt,

55

1.

56

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.346,24 € nebst 5 %.

57

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu

58

zahlen,

59

2.

60

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes

61

Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen

62

des erkennenden Gerichts gestellt werde,

63

3.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche

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materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,

66

die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in E/I-wall noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder

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Dritte übergegangen sind.

68

Die Beklagte beantragt,

69

die Klage abzuweisen.

70

Sie bestreitet, dass die unfallbedingten Beschwerden so gravierend

71

waren, wieder Kläger es behauptet.

72

Sie bestreitet, dass der Kläger unter Konzentrationsschwächen, Wahr-nehmungsstörungen oder einer psychischen Erkrankung leidet.

73

Sie bestreitet insbesondere, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen

74

Folge des Unfallgeschehens seien.

75

Sie verweistaufvorgerichtlich eingeholte Gutachten von N

76

vom 02.10.2003 und M2 vom 09.02.2004, die sie als An-

77

lage ihres Schriftsatzes vom 16.11.2005 vorgelegt hat (BI. 17 f d. A.

78

bzw. 22 f. d. A.) und die eine Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für

79

die beklagten Beschwerden im Hals-, Schulter- und Nackenbereich

80

nicht festgestellt hatten.

81

Dementsprechend, so meint die Beklagte, sei der als Schmerzensgeld

82

gezahlte Betrag von 1.000,00 € ausreichend.

83

Zukünftige unfallbedingte Schäden seien ausgeschlossen.

84

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechsel-

85

ten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

86

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben

87

durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die durch die

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Sachverständigen T, T2 und

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M3 erstattet worden sind.

90

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Gutachten

91

T wird auf das Protokoll des Termins vom

92

13.10.2008 sowie auf die schriftlichen Anlagen verwiesen, die der

93

Sachverständige T vorgelegt und anhand derer er

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sein mündliches Gutachten erstattet hat.

95

Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens

96

T2 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 20.06.2009

97

Bezug genommen sowie auf das Protokoll des Termins vom

98

13.11.2009, in dem der Sachverständige T2 sein Gutachten

99

mündlich erläutert hat.

100

Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens

101

M3 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 14.09.2010

102

verwiesen.

Entscheidungsgründe

104

Die Klage ist teilweise begründet.

105

Die Beweisaufnahme durch das Gutachten T2 vermittelt

106

dem Gericht die Überzeugung, dass der Kläger eine Halswirbelsäulenzerrung

107

erlitten hat, die auf dem Hintergrund dessen, dass er insoweit

108

gesundheitlich ohnehin vorbelastet war, zu einem deutlich verzögerten

109

Heilungsverlauf geführt haben.

110

Der Sachverständige T2 konnte sich dabei insbesondere

111

auch, was die Intensität des Unfallgeschehens und die dabei für den

112

Kläger aufgetretene biomechanische Belastung angeht, auf die Ergebnisse

113

des Sachverständigengutachtens von T beziehen.

114

Dieser hatte festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung

115

im Bereich von 13,1 km/h bis hin zu 15,1 km/h bei

116

dem Unfall eingewirkt hatte. Die entsprechenden Feststellungen sind

117

von T aus einer Analyse der bei dem Unfall eingetretenen

118

Fahrzeugbeschädigungen überzeugend hergeleitet worden.

119

Damit war ein Belastungsniveau erreicht, das ohnehin auch bei durchschnittlichen

120

Verhältnissen der betroffenen Person kritisch ist. Dies ist

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dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt und von dem Sachverständigen

122

T im Rahmen seiner Anlage A 25 noch

123

einmal dargestellt worden.

124

In Kenntnis dieses Ausmaßes der Belastung hat der Sachverständige

125

T2 dann die Überzeugung gewonnen, bei dem Kläger sei

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es zu einer Halswirbelsäulenzerrung gekommen. Der Heilungsverlauf

127

dieser Verletzung war, wie der Sachverständige T2 über-

128

zeugend ausgeführt hat, erheblich verzögert, und zwar auf dem Hintergrund,

129

dass die Halswirbelsäule des Klägers bereits deutlich degenerativ

130

vorgeschädigt war und die Wirbelsäule insgesamt durch eine Skolio-

131

se verkrümmt ist.

132

In Auseinandersetzung mit den vorgerichtlich eingeholten Gutachten,

133

die der Sachverständige kritisch gewürdigt hat, ist er zu der Einschätzung

134

gekommen, dass sich der Heilungsverlauf bis zu einem Jahr ver-

135

zögert hat. Einen solchen Zeitraum hat er, wie insbesondere die mündliche

136

Anhörung ergeben hat, für am wahrscheinlichsten angesehen.

137

Das Gericht geht von einem solchen Heilungsverlauf aus. Da hier eine

138

Verletzung positiv festgestellt worden ist, kommt es, was die darauf beruhenden

139

Beeinträchtigungen angeht, gemäß § 287 ZPO nur auf eine

140

überwiegende Wahrscheinlichkeit an.

141

Andererseits hat der Sachverständige T2 es ausgeschlossen,

142

dass die jetzt noch bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden orthopädischer

143

Art eine Folge des Unfalles sind. Die von dem Kläger geschilderten

144

Beschwerden bestehen zwar. Der Sachverständige

145

T2 ist auf dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befun-

146

de und insbesondere der auch aus den entsprechenden Bildern ersichtlichen

147

Verschleißzuständen beim Kläger davon ausgegangen, dass

148

seine Schilderungen über sein derzeitiges Befinden zutreffend sind.

149

Allerdings hat der Sachverständige T2 eindeutig feststellen

150

können, dass sich schon auf Bildern, die bereits kurz nach dem Unfall

151

entstanden waren, deutliche Veränderungen zeigten, die nicht in so

152

kurzer Zeit entstanden sein konnten, sondern Ausdruck einer vorbestehenden

153

Erkrankung waren.

154

Der Sachverständige T2 hat ferner klargestellt, dass die

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weiteren Beschwerden des Klägers, nämlich Schlafstörungen, Fokus-

156

sierungsprobleme und Konzentrationsprobleme mit der erlittenen HWS-

157

Zerrung nichts zu tun haben.

158

In dem weiteren Gutachten durch M3 ist zur Überzeugung

159

des Gerichts festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine vergleichsweise

160

leichte, aber stark chronifizierte depressive Erkrankung gegeben

161

ist und die psychische Disposition des Klägers die Schmerz- und Be-

162

einträchtigungswahrnehmung der degenerativen Halswirbelsäulenkrankheit

163

verstärkt und chronifiziert.

164

Der Sachverständige M3 hat in sorgfältiger Exploration des

165

Klägers sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die depressive Erkrankung

166

zu dem Unfallgeschehen in einem kausalen Zusammenhang steht.

167

Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die Einschränkungen

168

der psychischen Gesundheit des Klägers zumindest zum Teil nicht vorlägen,

169

wenn der Unfall vom 25.09.2002 nicht stattgefunden hätte.

170

Allerdings ist die psychische Erkrankung nicht eine unmittelbare Folge

171

des Unfallgeschehens und auch nicht Ergebnis einer Fehlverarbeitung

172

des Unfallgeschehens, sondern, wie der Sachverständige M3

173

ausgeführt hat, Folgereaktion darauf, wie die Beklagte im Rahmen der

174

Regulierung agiert hat. Auch im Rahmen der zweiten psychosomatischen

175

Störung, die der Kläger jetzt aufweist, sind die schmerzverstärkenden

176

und - chronifizierenden Faktoren vor allem aus der Tatsache

177

der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verstehen.

178

Zwar ist demnach der Unfall eine Vorbedingung, ohne die die psychische

179

Gesundheit des Klägers nicht in der Weise beeinträchtigt wäre,

180

wie dies nun der Fall ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes

181

allerdings kann dies keine Berücksichtigung finden.

182

Denn ein eingetretener und auf der deliktischen Handlung beruhender

183

Schaden muss, um erstattungsfähig zu sein, der schädigenden Handlung

184

auch zuzurechnen sein und vom Schutzzweck der verletzten Norm

185

umfasst sein.

186

An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang in diesem Sinne fehlt es,

187

wenn der weitere Schaden allein an das Verhalten des Haftpflichtigen

188

anknüpft, das dieser nach dem eigentlichen Verletzungsgeschehen

189

zeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses weitere Verhalten objektiv

190

im Rahmen dessen bleibt, womit ein Geschädigter im Zuge der Regulierung

191

von Deliktsfolgen rechnen muss und was er ohne Anspruch auf

192

"weiteren" Schadensersatz hinzunehmen hat (vgl. BGH, VersR1989,

193

923).

194

Für die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Klägers war, wie

195

der Sachverständige M3 festgestellt hat, in hohem Maße der

196

Umstand, dass die Beklagte nicht "freiwillig" mehr als tatsächlich geschehen

197

geleistet hat, ursächlich. Deshalb ist die psychische Erkrankung

198

zwar kausal auf den Unfall zurückzuführen, schadensrechtlich

199

aber nicht zurechenbar.

200

Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach von Anfang an nicht in

201

Zweifel gestellt und hat auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg

202

die Heilbehandlungskosten des Klägers getragen. Bei einer HWS-Verletzung,

203

bei der eine Arbeitsunfähigkeit von nicht einmal zwei Wochen

204

attestiert wird, ist mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes von

205

1.000,00 € in einem nicht von vornherein völlig unzumutbaren Umfang

206

reguliert worden.

207

Insbesondere auch auf dem Hintergrund der vorgerichtlich eingeholten

208

medizinischen Gutachten bestand hinreichende Veranlassung für die

209

Beklagte, davon ausgehen zu dürfen, die berechtigten Ansprüche des

210

Klägers seien damit ausgeglichen.

211

Auch die Beweisaufnahme dazu im vorliegenden Verfahren hat dies im

212

Grundsatz bestätigt. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden

213

des Klägers sind demnach lediglich im Zeitraum des ersten

214

Jahres nachdem Unfall noch auf den Unfall zurückzuführen. In etwa für

215

einen solchen Zeitraum hatte die Beklagte die entstandenen Heilbehandlungskosten

216

auch tatsächlich erstattet.

217

Es liegt außerhalb des Zurechnungszusammenhanges, dass der Klä-

218

ger, wie der Sachverständige M3 festgestellt hat, aufgrund

219

seiner Einstellung gegenüber dem Regulierungsverhalten der Beklagten

220

und der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen dieses Verfahrens

221

in nicht ganz unerheblicher Weise in seiner psychischen Gesundheit

222

gelitten hat.

223

Nach alledem kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes allein

224

Berücksichtigung finden, dass der Kläger in dem Zeitraum des ersten

225

Jahres nach dem Unfallgeschehen deutliche Schmerzempfindungen

226

und Probleme im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens und der

227

Schultern verspürt hat.

228

Das Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es im

229

Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat und in

230

Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, dem die

231

geschilderten Beschwerden plausibel erschienen sind, davon aus, dass

232

diese Beschwerden durchaus von erheblichem Gewicht waren.

233

Der Umstand allerdings, dass der Umfang dieser Beschwerden, wie der

234

Sachverständige T2 ausgeführt hat, auch wegen der vor-

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bestehenden HWS-Verschleißerkrankung des Klägers und der vorbestehendem

236

Skoliose so erheblich war und ohne solche Vorbelastungen

237

an sich in einem überschaubaren Zeitraum folgenlos verheilt wäre, bedeutet,

238

dass das Schmerzensgeld der Höhe nach tendenziell eher in

239

geringerem Umfang festzusetzen ist, als es dem Ausmaß der empfundenen

240

Beeinträchtigungen an sich entspräche.

241

Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht deshalb einen

242

Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 3.500,00 € als angemessen und

243

ausreichend an, so dass dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag von

244

2.500,00 € zuzusprechen war.

245

Die Ansprüche wegen entstandener Heilbehandlungskosten sind lediglich

246

im Umfang von 642,80 € zu erstatten.

247

Alle Behandlungen nämlich, die später als ein Jahr nach dem Unfall

248

stattgefunden hatten, waren nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens

249

T2 nicht mehr dem Unfall kausal zuzuschreiben.

250

Daher konnten nur die folgenden Positionen Berücksichtigung finden:

251

• Rechnung des Katholischen Krankenhauses E

252

vom 14.10.2003, betreffend Behandlungen vom 22.08.2003 und

253

28.08.2003 mit einem Betrag von 39,00 €,

254

• die Rechnung des Katholischen Krankenhauses E

255

vom 12.09.2003 (BI. 70/71 d. A) betreffend Behandlungen vom

256

15.03.2003 bis zum 28.08.2003, in einer Gesamtrechnungshöhe.

257

von 541,20 € sowie

258

• ein Teilbetrag in Höhe von 62,60 € aus der Rechnung des Katholischen

259

Krankenhauses E vom 23.03.2004, soweit

260

darin nämlich Behandlungen am 05.09.2003 und 18.09.2003 abgerechnet

261

sind.

262

Soweit der Kläger eine Schadensersatzforderung wegen angefallener

263

Kosten für die Wege zur entsprechenden Behandlung geltend gemacht

264

hat, können nur die Fahrten an den Tagen Berücksichtigung finden, an

265

denen die Behandlung sich noch auf die Unfallfolgen bezog.

266

Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich insoweit lediglich um einen

267

Teil der Fahrten zum Katholischen Krankenhaus E, Das

268

Gericht hat den damit verbundenen Kostenaufwand auf 30,00 € geschätzt.

269

Damit sind 50 Behandlungstermine abgedeckt.

270

Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nach den Gutachten des

271

Sachverständigen T2 feststeht, dass die Beschwerden,

272

unter denen der Kläger jetzt noch leidet, nicht mehr auf dem Unfall beruhen

273

und die Entwicklung des gesundheitlichen Befindens des Klägers

274

in orthopädischer Hinsicht insgesamt in das eingemündet ist, wie es

275

auch ohne das Unfallgeschehen der Fall wäre.

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Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit des Klägers sind dem

277

Unfallgeschehen nicht zuzurechnen, sodass insgesamt ausgeschlossen

278

ist, dass dem Kläger aus dem Unfallgeschehen in Zukunft noch

279

materielle oder immaterielle Schäden entstehen könnten.

280

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.