Brauchbarkeitsbestätigung nach AZP: Unwirksamkeit mangels anerkannter Hauptprüfung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Wirksamkeit einer vom JGV durchgeführten Alterszuchtprüfung (AZP) sowie eines darauf bezogenen Brauchbarkeitszeugnisses nach § 30 LJG NRW und verlangte Unterlassung/Widerruf einer Verbandsveröffentlichung über deren Ungültigkeit. Das LG hielt den Feststellungsantrag zur AZP gegenüber dem Landesjagdverband teilweise für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die AZP sei weder in den Richtlinien/BPO NRW vorgesehen noch nach der VZPO des JGHV eine anerkannte Prüfung; Zusatzprüfungen könnten den Mangel der fehlenden anerkannten Hauptprüfung nicht heilen. Unterlassung, Widerruf und Kostenerstattung scheiterten, weil die veröffentlichte Ungültigkeitserklärung inhaltlich zutreffend war.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit sowie auf Unterlassung/Widerruf und Kostenerstattung insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag zur Wirksamkeit einer Hundezuchtprüfung ist gegenüber einem Verband unzulässig, wenn die Prüfung nicht nach dessen Regelwerk durchgeführt wurde und dessen Rechtskreis nicht betroffen ist.
Bei der Auslegung einer verbandsintern veröffentlichten Erklärung ist der Kontext (Rubrik/Adressatenkreis) maßgeblich; der unbefangene Leser versteht Äußerungen als Bezug auf die Anerkennung nach dem Verbandsregelwerk.
Eine Prüfung ist nur dann „anerkannt“, wenn sie von den einschlägigen Richtlinien erfasst und nach den dort in Bezug genommenen Prüfungsordnungen vorgesehen ist; eine nicht vorgesehene Prüfungsart begründet keine Anerkennung.
Zusatzprüfungen können fehlende Einzelfächer nur ergänzen, setzen aber eine wirksame und anerkannte Hauptprüfung voraus; sie können nicht den Mangel ersetzen, dass eine nicht anerkannte Hauptprüfung zugrunde liegt.
Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen einer Tatsachenbehauptung scheiden aus, wenn die beanstandete Aussage inhaltlich zutreffend ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist die Landesvereinigung der Jäger in Nordrhein-Westfalen gemäß § 52 LJG. Die Klägerin ist mittlerweile, nach Bestehen des Jagdscheines, Mitglied der Kreisjägerschaft S der seinerseits Mitglied des Beklagten ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Retriever-Hündin mit dem Namen "B". Die Hündin ist am 08.05.2005 gewölft.
Der Jagdgebrauchshundeverein A (im Folgenden: A) richtete am 29.09.2007 eine Zuchtprüfung aus. Zu diesem Zeitpunkt war die Hündin der Klägern 2 Jahre und 4 Monate alt. Die Klägerin nahm nach Anmeldung mit ihrer Hündin an der Prüfung teil und absolvierte diese.
Auf einem Kopfbogen des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V., dem der JGV A angehört, legten die Prüfer die sogenannte Zensurentafel für eine Alterszucht-Prüfung (AZP) nieder. Der Hund der Klägerin erzielte 144 Punkte und bestand die Prüfung.
Die Klägerin erhielt zudem eine Urkunde des JGV A mit dem Inhalt, dass der Hund der Klägerin bei der Verbandsherbstzuchtprüfung am 29.09.2007 144 Punkte erhielt. Der JGV übergab der Klägerin schließlich eine 3. Urkunde. Diese ist auf einem Kopfbogen des Landesjagdverbandes NW, des Beklagten, erstellt und enthält das Zeugnis und die Bestätigung über die Brauchbarkeit eines Jagdhundes. Nach dem Inhalt dieses Zeugnisses, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 21 der Akten Bezug genommen wird, hatte der Hund der Klägerin an der anerkannten Prüfung HZP des JGV A teilgenommen und die Zusatzprüfung in folgenden Fächern gemäß § 6 / § 7 BPO NW bestanden:
1. Gehorsam,
5. Freiverlorenensuche und Bringen von Federwild.
Abschließend enthielt das Schriftstück die Bestätigung, dass der vorstehend bezeichnete Jagdhund im Sinne des § 30 LJG NW jagdlich brauchbar ist für die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild).
Über den JGV A verlangte der Beklagte diese Urkunde zurück. Die Klägerin lehnte dies ab. Daraufhin erschien in der Zeitschrift "S2" in der Ausgabe 7/08 auf Seite 20 in der Rubrik "Aus dem LJV" folgende Erklärung:
"Ungültige Brauchbarkeitsbestätigung
Am 29.09.2007 prüfte der JGV A u. a. den Labrador Retriever "B" (Zuchtbuch-Nr. L 05-11###, Führerin N, P) im Rahmen einer Alterszuchtprüfung (AZP). Diese AZP erfolgte ohne Autorisierung und gültige Prüfungsordnung. Dieser Mangel kann durch eine erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung gemäß BPO NW nicht geheilt werden. Die Bestätigung über die jagdliche Brauchbarkeit des Hundes für die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild) des JGV A vom 29.09.2007 ist deshalb ungültig.
Beschluss des LJV-Präsidiums NRW vom 01.06.2008."
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 25 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, durch diesen Beschluss, insbesondere durch dessen Veröffentlichung, habe der Beklagte der Klägerin Schaden zugefügt. Die Klägerin züchtet Jagdhunde. Die angebliche Ungültigkeitserklärung stelle nicht nur einen schweren Imageschaden für die Klägerin dar, sondern betreffe diese wirtschaftlich unmittelbar. Die Hündin sei von anerkannten Verbandsprüfern geprüft worden und habe alle Anforderungen der Prüfungsordnungen erfüllt. Dies ergebe sich aus der Zensurentafel sowie auf dem Zeugnis und der Bestätigung über die Brauchbarkeit des Jagdhundes. Das Zeugnis sei im Namen des Beklagten ausgestellt worden. Es beruhe auf den Prüfungen der Prüfungskommission und könne nicht durch einen Beschluss der Beklagten beseitigt werden. Der JGV A habe schon seit Jahren - unbeanstandet von dem Beklagten - derartige Prüfungen angeboten. Die Klägerin habe lediglich dieses Angebot wahrgenommen. Bei der vom JGV A durchgeführten Prüfung habe es sich um eine ordnungsgemäße Alterszuchtprüfung gehandelt. Die Beklagte sei jahrelang gegen die Praxis des JGV A nicht eingeschritten. Allein von der Klägerin habe man die Rückgabe der Urkunden verlangt, dies sei gegenüber anderen Teilnehmern der Prüfung nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die von der Klägerin mit dem Labrador Retriever "B" (Zuchtbuch-Nr. L 05-11###, Führerin N, P) am 29.09.2007 absolvierte Alterszuchtprüfung (AZP) sowie das Zeugnis und die Bestätigung über die Brauchbarkeit eines Jagdhundes vom 29.09.2007 wirksam sind.
2.
Den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Behauptung, die Bestätigung über die jagdliche Brauchbarkeit des Hundes Labrador Retriever "B" (Zuchtbuch-Nr. 05-11###, Führerin N, P) für die Nachsuche auf Niederwild auf Grund der Prüfung vom 29.09.2007 sei ungültig, aufzustellen und/oder selbst oder durch Dritte zu verbreiten.
3.
Dem Beklagten weiter zu verurteilen, die Behauptung, die Bestätigung über die jagdliche Brauchbarkeit des Hundes Labrador Retriever "B" (Zuchtbuch-Nr. 05-11###, Führerin N, P) für die Nachsuche auf Niederwild auf Grund der Prüfung vom 29.09.2007 sei ungültig, zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "S2" an gleicher Stelle und in gleicher Größe wie die "ungültige Brauchbarkeits-Bestätigung" zu veröffentlichen und
4.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.08.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an den Beschluss des Präsidiums vom 01.06.2008 fest. Das im Namen des Beklagten erteilte Zeugnis und die Bestätigung über die Brauchbarkeit des Jagdhundes seien unwirksam, weil die Voraussetzungen nach den einschlägigen Prüfungsordnungen nicht vorgelegen hätten. Der Hund der Klägerin habe die für eine Zuchtprüfung erforderliche Altersgrenze bereits überschritten. Es hätten lediglich Hunde des Jahrgangs 2006 mit einer Karenzfrist von 3 Monaten das Zeugnis und die Bestätigung über die Brauchbarkeit eines Jagdhundes erhalten dürfen. Mit einem Lebensalter von 2 Jahren und 4 Monaten sei der Hund der Klägerin zu alt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Soweit die Klägerin von dem Beklagten die Feststellung verlangt, dass die am 29.09.2007 durchgeführte Alterszucht-Prüfung (AZP) wirksam ist, gilt Folgendes: Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit es um die Wirksamkeit der AZP als solche geht. Der JGV A hat die AZP im Namen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) veranstaltet (vgl. Blatt 20 der Akten). Ein Bezug zum Beklagten besteht nicht, insbesondere ist nach der verwandten Zensurentafel des JGHV das Regelwerk des Beklagten, insbesondere die BPO NW, nicht zur Anwendung gekommen. Ein Feststellungsinteresse für die Wirksamkeit der AZP als solche kann gegenüber dem Beklagten nur dann bejaht werden, wenn dessen Regelwerk überhaupt betroffen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Ein Feststellungsinteresse besteht, soweit der Beklagte sich durch den veröffentlichten Präsidiumsbeschluss vom 01.06.2008 zur AZP geäußert hat. Diese Äußerung erfolgte in dreierlei Hinsicht. Zum einen sei die AZP ohne Autorisierung erfolgt, sie sei ohne gültige Prüfungsordnung durchgeführt worden und der Mangel könne durch die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung gemäß BPO NW nicht geheilt werden.
Die Beurteilung dieser Äußerungen muss berücksichtigen, in welchem Zusammenhang sie abgegeben worden sind. Eine isolierte Betrachtung, ausgehend allein von dem Wortlaut ist nach der verständigen Auffassung eines unbeteiligten dritten Lesers nicht geboten. Die Äußerung ist veröffentlich worden in der Rubrik "Aus dem LJV". Es handelt sich somit um verbandsinterne Nachrichten. Damit erwartet der unbefangene Leser auf jeden Fall einen Bezug zu den Angelegenheiten des LJV. Die Äußerung, die AZP sei ohne Autorisierung und gültige Prüfungsordnung durchgeführt worden, versteht ein verständiger Leser so, dass die AZP ohne Autorisierung durch den Beklagten und ohne eine von dem Beklagten anerkannte Prüfungsordnung erfolgt ist. Eine solche Aussage trifft zu. Eine AZP ist nach den Richtlinien des Beklagten zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden im Land Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Diese Richtlinien betreffen allein die Brauchbarkeitsprüfung und keine Zuchtprüfung.
Eine AZP ist auch keine "anerkannte Prüfung" im Sinne von Teil A, Abschnitt 5.2 der genannten Richtlinien. Anerkannte Prüfungen sind lediglich die (vollständigen) Brauchbarkeitsprüfungen gemäß Abschnitt B der Richtlinien sowie Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des JGHV, der JGHV-Mitgliedsvereine und der übrigen Landesjagdverbände. Eine (vollständige) Brauchbarkeitsprüfung gemäß Teil B der Richtlinien des Beklagten liegt nicht vor. Die Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO) des JGHV sieht lediglich die Verbandsjugendprüfung (VJP) im Frühjahr eines jeden Jahres und die Herbstzuchtprüfung (HZP) im Herbst eines jeden Jahres vor. Zugelassen zu diesen Prüfungen sind jeweils Hunde, die im vorhergehenden Kalenderjahr gewölft sind oder bis zu 3 Monate älter sind. Eine AZP für noch ältere Hunde sieht die VZPO nicht vor. Danach war die Formulierung im Präsidiumsbeschluss, die AZP sei ohne Autorisierung und ohne gültige Prüfungsordnung erfolgt, nicht falsch. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist unbegründet.
Soweit im Präsidiumsbeschluss weiterhin ausgeführt ist, dass der Mangel durch die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung gemäß BPO NW nicht geheilt werden könne, gilt Folgendes:
Der Regelungszusammenhang nach den Richtlinien sieht vor, dass ein Jagdhund entweder die (volle) Brauchbarkeitsprüfung nach Teil B der BPO NW ablegt. Gemäß § 6 der BPO NW wird er dann in sämtlichen 6 Fächern geprüft, die in dieser Bestimmung im Einzelnen definiert sind. Eine solche Prüfung hat der Hund der Klägerin nicht absolviert.
Alternativ dazu kann das Brauchbarkeitszeugnis gemäß § 30 LJG auch durch eine "anerkannte Prüfung" gemäß Teil A, Abschnitt 5.2 der Richtlinien erlangt werden. Dies setzt eine wirksame und anerkannte (Haupt-)Prüfung voraus. Sofern einzelne Prüfungsteile dieser anerkannten Prüfung nicht den Anforderungen der BPO NW entsprechen, können Zusatzprüfungen in den fehlenden Einzelfächern abgelegt werden. Zu den anerkannten Prüfungen im Sinne dieser Bestimmung zählen Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des JGHV, der JGHV-Mitgliedsvereine und der übrigen Landesjagdverbände. Der Hund der Klägerin hat nach der Zensurentafel eine Prüfung des JGHV absolviert. Diese entsprach jedoch nicht der VZPO des JGHV. Die von dem Hund der Klägerin absolvierte AZP ist in der VZPO nicht vorgesehen und stellt daher keine "anerkannte Prüfung" im Sinne von Teil A, Abschnitt 5.2 der Richtlinien dar. Die im Übrigen erfolgreich abgeleistete Zusatzprüfung in den Fächern (1) Gehorsam und (5) Freiverlorenensuche und Bringen von Federwild können den Mangel der (Haupt-)Prüfung nicht heilen, da die AZP als solche nach der VZPO des JGHV nicht anerkannt ist.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Zeugnis und die Bestätigung über die Brauchbarkeit eines Jagdhundes wirksam sei, besteht ein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da das Zeugnis und die Bestätigung über die Brauchbarkeit des Jagdhundes nicht wirksam sind.
Es handelt es sich um ein Zeugnis und eine Bestätigung des Beklagten. Durch den Präsidiumsbeschluss vom 01.06.2008 greift der Beklagte nicht in die Beurteilungskompetenz der Prüfungsrichter ein. Es geht nicht um eine Beurteilung von Wertungsgesichtspunkten, sondern um die formelle Zulässigkeit der Prüfung. Der Wirksamkeit des Zeugnisses und der Bestätigung gemäß § 30 LJG steht entgegen, dass eine AZP nicht Grundlage des Zeugnisses und der Bestätigung sein kann. Die AZP stellt weder eine Brauchbarkeitsprüfung nach Teil B der Richtlinien dar noch ist sie, wie bereits ausgeführt ist, eine "anerkannte Prüfung" im Sinne von Teil A der Richtlinien. Denn sie ist in der VZPO des JGHV nicht vorgesehen. Mangels ordnungsgemäßer (Haupt-)Prüfung ist auch eine Heilung durch das erfolgreiche Absolvieren einer Zusatzprüfung in zwei Fächern des § 6 BPO NW nicht möglich.
Die Klageanträge zu 2) bis 4) sind unbegründet. Da der Präsidiumsbeschluss vom 01.06.2008 inhaltlich zutreffend ist, kann die Klägerin Unterlassung und Widerruf entsprechender Behauptungen sowie Zahlung vorgerichtlicher Kosten von dem Beklagten nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.