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Landgericht Dortmund·21 O 35/02·23.06.2002

Klage des Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall wegen Sichtbehinderung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Haftpflichtversicherer der einbiegenden Pkw-Fahrerin, verlangt Ausgleich für an den Geschädigten geleistete Zahlungen. Streitpunkt ist, ob ein rechtswidrig geparkter Transporter die Haftung mitverursacht hat. Das Landgericht verneint eine Mithaftung des Transporterhalters und spricht die einbiegende Fahrerin allein an, da sie bei vorhandenen Sichtmöglichkeiten unaufmerksam handelte.

Ausgang: Klage des Haftpflichtversicherers auf Ausgleich abgewiesen; einbiegende Fahrerin allein haftend

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren an einem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugen bestimmt § 17 StVG die Haftungsverteilung nach dem Vorherrschen der Verursachungsbeiträge.

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Die Betriebsgefahr eines parkenden Fahrzeugs begründet eine verschuldensunabhängige Haftung, kann aber hinter einem erheblichen Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers zurücktreten.

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Das Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen schützt primär die dort berechtigten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer) und begründet nicht automatisch Schutz für den Fahrbahnverkehr; für den Fahrbahnverkehr ist insbesondere § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Parkverbot vor Einmündungen) einschlägig.

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Bei eingeschränkter, jedoch vorhandener Sicht muss der Einbiegende die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen; unterlassene Ausnutzung vorhandener Sichtmöglichkeiten kann zu einer alleinigen Haftung des Einbiegenden führen.

Relevante Normen
§ 67 WG§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 1 S. 1 StVG§ 42 Abs. 4 StVO§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der

Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

von 1.200,00 € abzuwenden, wenn nicht der

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem

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Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.10.2000 in H

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an der Einmündung der Straße F-Straße in

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die U-Straße ereignete.

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Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Pkw

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Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## - ###. Mit

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diesem Fahrzeug verursachte die Zeugin X beim Ein-

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biegen aus der Straßen F-Straße nach links in die

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U-Straße einen Verkehrsunfall. Das von ihr

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geführte Fahrzeug stieß mit dem von links auf der vor-

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fahrtberechtigten U-Straße fahrenden Zeugen

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G, der mit einem Motorroller Yamaha, amt-

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liches Kennzeichen ##-## ##, unterwegs war, zusammen.

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Bei diesem Zusammenstoß wurde der Zeuge erheblich ver-

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letzt, weiterhin erlitt er Sachschäden.

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Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Transpor-

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ters Mercedes 410 mit dem amtlichen Kennzeichen

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###-## ##. Der Zeuge T hatte dieses Fahrzeug zum

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Unfallzeitpunkt auf der U-Straße geparkt,

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und zwar in Fahrtrichtung des Zeugen G rechts

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vor der Einmündung der Straße F-Straße. Hierbei be-

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fand sich der Transporter mit zwei Rädern auf dem Geh-

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weg, der ca. 1,5 m breite Schutzstreifen für Radfahrer

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am rechten Fahrbahnrand wurde in Breite von ca. 1,3m

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von dem Transporter noch in Anspruch genommen. Die

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Fahrzeugfront des Transporters befand sich ca. 5,1m

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vor dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten F-Straße und

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U-Straße. Wegen der Einzelheiten wird auf

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die Unfallskizze Bl. 14 d. A. Bezug genommen.

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Der Zeuge G hat die Klägerin als Haftpflicht-

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versicherer des von der Zeugin X geführten Pkw in

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Anspruch genommen. Diese hat Leistungen erbracht. Mit

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der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin 1/3 ihrer

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zu Gunsten des Zeugen G erbrachten Leistun-

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gen.

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Die Klägerin behauptet, der von dem Zeugen T ge-

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parkte Transporter habe in ganz erheblichem Maße die

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Einsichtsmöglichkeiten der Zeugin X nach links be-

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hindert. Als diese mit der Frontpartie ihres Fahrzeugs

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gerade die Begrenzungslinie zwischen dem Radweg und der

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Fahrbahn überfahren hatte, habe sie plötzlich den Zeu-

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gen G in einer Entfernung von ca. einer Fahr-

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zeuglänge gesehen. Sie habe ihr Fahrzeug zum völligen

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Stillstand abgebremst. Gleichwohl sei der Zeuge G

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an der Frontpartie des Pkw entlanggestreift und

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dadurch zu Fall gekommen. Auch der Zeuge G

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habe das sich in den Einmündungsbereich hineintastende

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Fahrzeug der Zeugin X nicht früher erkennen kön-

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nen, da ihm durch den Transporter jegliche Sicht nach

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rechts versperrt gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.171,25 €

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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshän-

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gigkeit der Klage zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,

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ihr 1/3 aller weiteren Entschädigungsbeträge zu er-

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statten, die diese verpflichtet ist, künftig in An-

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sehung des Verkehrsunfalls vom 12.10.2000 in H

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unter der eigenen Schadens-Nummer

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########################### an Dritte zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Er vertritt die Auffassung, der Unfall sei einzig und

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allein auf die grobe Vorfahrtverletzung der Zeugin X

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zurückzuführen, die ihrer Wartepflicht in keiner

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Weise genügt habe. Auf jeden Fall würde eine etwaige

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Haftung des Beklagten gegenüber der groben Fahrlässig-

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keit der Pkw-Fahrerin zurücktreten.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf

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den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

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Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der

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Zeugen X und G. Wegen der Einzelheiten

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wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2002 Bezug

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genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin stehen weder aus gemäß § 67 WG überge-

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gangenem Recht des Zeugen G noch aus einem

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eigenen Ausgleichsanspruch die geltend gemachten An-

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sprüche gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hat ledig-

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lich für die Betriebsgefahr des parkenden Transporters

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einzustehen, die Abwägung ergibt, dass die Zeugin X

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für den Unfall allein haftet.

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Richtig ist allerdings, dass der Transporter sich im

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Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG befand, als er

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teils auf dem Schutzstreifen für Radfahrer, teils auf

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dem Gehweg in einem Abstand von 5, 1 m vom Schnittpunkt

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der Fahrbahnkanten parkte. Denn das Fahrzeug befand

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sich im Verkehr und wirkte auf diesen ein (vgl.

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OLG Frankfurt VersR 74, 440), was durch die Aussage des

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Zeugen G eindrucksvoll bestätigt wird. Dieser

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sah sich nämlich bei der Vorbeifahrt durch das parkende

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Fahrzeug veranlaßt, zur Mitte der Fahrbahn hin auszu-

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weichen. Der Zeuge G hat auch bei dem Betrieb

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des Transporters einen Schaden erlitten, denn ein inne-

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rer unmittelbarer Zusammenhang (vgl. OLG Frankfurt

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a. 0.) zwischen dem Parken des Transporters und der

  1. a. 0.) zwischen dem Parken des Transporters und der
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Fahrweise des Zeugen G ist festzustellen.

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Dieser sah sich veranlaßt, seinen Fahrweg zu verlagern.

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Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß

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§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Zeuge T

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hat, wie unten noch darzustellen sein wird, das Fahr-

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zeug verbotswidrig geparkt.

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Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verur-

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sacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem

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Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens ver-

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pflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter

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zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-

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fang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, ins-

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besondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend

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von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden

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ist - § 17 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Abwägung ergibt, dass

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die Klägerin für den Unfall allein haftet.

118

Der Zeuge T hat durch das Parken den Unfall des

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Zeugen G nicht zurechenbar schuldhaft verur-

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sacht. Der Zeuge T hat zwar gegen das Verbot, auf

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Gehwegen zu Parken, verstoßen, da eine Erlaubnis gemäß

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§ 42 Abs. 4 zu Vz. 315 StVO oder eine Parkflächen-

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markierung gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO nicht vorlagen.

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Ebenso war es verboten, auf dem Schutzstreifen für Rad-

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fahrer gemäß § 42 Abs. 6 Nr. 1 g StVO zu parken. Das

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Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für

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Radfahrer schützt jedoch nur die jeweils berechtigten

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Verkehrsteilnehmer, das sind die Fußgänger für den Geh-

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weg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Ver-

130

kehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot

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schützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw.

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dem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn.

133

Dieser Verkehr auf der Fahrbahn wird allein durch die

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Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützt. Danach

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ist das Parken unzulässig vor Einmündungen bis zu 5 m

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von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus gerechnet.

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Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt,

138

kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in

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Betracht (vgl. OLG Frankfurt a. a. 0.; OLG Karlsruhe

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NZV 92, 408; LG Mainz Zfs 95, 168; OLG Köln DAR 91,

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146, Letzteres zu dem Parkverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 7

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StVO). Gegen diese den Verkehr auf der Fahrbahn

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schützende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat

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der Zeuge T nicht verstoßen. Nach der eindeutigen

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polizeilichen Unfallskizze betrug der Abstand der Fahr-

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zeugvorderkante zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten

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5,10 m.

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Bei der Abwägung gemäß § 17 StVG ist somit auf Seiten

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des Zeugen T allein die Betriebsgefahr des par-

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kenden Fahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in der

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sichtbehindernden Größe des Fahrzeugs auswirkt.

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Dieser Betriebsgefahr steht auf Seiten der Klägerin ein

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erhebliches Verschulden der Pkw-Fahrerin gegenüber. Die

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Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts erge-

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ben, dass die Zeugin X unaufmerksam war, indem sie

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trotz bestehender, wenn auch eingeschränkter Sichtmög-

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lichkeiten nach links den Zeugen G vor der

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Kollision gar nicht wahrgenommen hat. Die Zeugin hat

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vor der Kammer bestätigt, dass der Roller auf einmal

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vor ihr gewesen sei. Sie habe ihn in seiner Fahrt gar

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nicht gesehen. Dabei beruft sich die Zeugin nicht

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darauf, dass sie keinerlei Einsichtsmöglichkeiten nach

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links gehabt hätte. Sie hielt die Einsichtsmöglichkei-

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ten aufgrund des Transporters des Zeugen T und

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einer weit im Hintergrund befindlichen Kurve der Straße

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lediglich für eingeschränkt. Hiernach ergibt sich, dass

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die Zeugin sich in die vorfahrtberechtigte Straße hin-

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eingetastet hat, ohne die bestehenden Sichtmöglichkei-

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ten nach links auszunutzen. Dass sie den Zeugen erst im

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Zeitpunkt der Kollision wahrnahm, erweist, dass sie

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ohne die erforderliche Aufmerksamkeit nach links den

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Abbiegevorgang eingeleitet hat. Auch der Zeuge G

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bestätigt, dass, wenn auch eingeschränkt, eine

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Sichtmöglichkeit nach links bestand. Zum einen sah sich

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der Zeuge durch den parkenden Pkw veranlaßt, zur Fahr-

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bahnmitte auszuweichen. Diese Verlagerung des Fahrweges

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vergrößerte die Sichtmöglichkeit der Pkw-Fahrerin. Zum

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anderen hat der Zeuge G den Pkw in der Annä-

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herung gesehen. Bei gehöriger, nämlich nach links aus-

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gerichteter Aufmerksamkeit wäre dies der Zeugin X

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auch möglich gewesen. Bei der Abwägung dieser Faktoren

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ergibt sich, dass die bloße Betriebsgefahr des Trans-

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porters gegenüber dem Verschulden der Pkw-Fahrerin zu-

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rücktritt. Die Klägerin haftet daher für den Unfall

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allein.

186

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die weitere

187

Nebenentscheidung aus §§ 708, 711 ZPO.