Klage des Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall wegen Sichtbehinderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Haftpflichtversicherer der einbiegenden Pkw-Fahrerin, verlangt Ausgleich für an den Geschädigten geleistete Zahlungen. Streitpunkt ist, ob ein rechtswidrig geparkter Transporter die Haftung mitverursacht hat. Das Landgericht verneint eine Mithaftung des Transporterhalters und spricht die einbiegende Fahrerin allein an, da sie bei vorhandenen Sichtmöglichkeiten unaufmerksam handelte.
Ausgang: Klage des Haftpflichtversicherers auf Ausgleich abgewiesen; einbiegende Fahrerin allein haftend
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren an einem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugen bestimmt § 17 StVG die Haftungsverteilung nach dem Vorherrschen der Verursachungsbeiträge.
Die Betriebsgefahr eines parkenden Fahrzeugs begründet eine verschuldensunabhängige Haftung, kann aber hinter einem erheblichen Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers zurücktreten.
Das Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen schützt primär die dort berechtigten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer) und begründet nicht automatisch Schutz für den Fahrbahnverkehr; für den Fahrbahnverkehr ist insbesondere § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Parkverbot vor Einmündungen) einschlägig.
Bei eingeschränkter, jedoch vorhandener Sicht muss der Einbiegende die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen; unterlassene Ausnutzung vorhandener Sichtmöglichkeiten kann zu einer alleinigen Haftung des Einbiegenden führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
von 1.200,00 € abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.10.2000 in H
an der Einmündung der Straße F-Straße in
die U-Straße ereignete.
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Pkw
Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## - ###. Mit
diesem Fahrzeug verursachte die Zeugin X beim Ein-
biegen aus der Straßen F-Straße nach links in die
U-Straße einen Verkehrsunfall. Das von ihr
geführte Fahrzeug stieß mit dem von links auf der vor-
fahrtberechtigten U-Straße fahrenden Zeugen
G, der mit einem Motorroller Yamaha, amt-
liches Kennzeichen ##-## ##, unterwegs war, zusammen.
Bei diesem Zusammenstoß wurde der Zeuge erheblich ver-
letzt, weiterhin erlitt er Sachschäden.
Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Transpor-
ters Mercedes 410 mit dem amtlichen Kennzeichen
###-## ##. Der Zeuge T hatte dieses Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt auf der U-Straße geparkt,
und zwar in Fahrtrichtung des Zeugen G rechts
vor der Einmündung der Straße F-Straße. Hierbei be-
fand sich der Transporter mit zwei Rädern auf dem Geh-
weg, der ca. 1,5 m breite Schutzstreifen für Radfahrer
am rechten Fahrbahnrand wurde in Breite von ca. 1,3m
von dem Transporter noch in Anspruch genommen. Die
Fahrzeugfront des Transporters befand sich ca. 5,1m
vor dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten F-Straße und
U-Straße. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Unfallskizze Bl. 14 d. A. Bezug genommen.
Der Zeuge G hat die Klägerin als Haftpflicht-
versicherer des von der Zeugin X geführten Pkw in
Anspruch genommen. Diese hat Leistungen erbracht. Mit
der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin 1/3 ihrer
zu Gunsten des Zeugen G erbrachten Leistun-
gen.
Die Klägerin behauptet, der von dem Zeugen T ge-
parkte Transporter habe in ganz erheblichem Maße die
Einsichtsmöglichkeiten der Zeugin X nach links be-
hindert. Als diese mit der Frontpartie ihres Fahrzeugs
gerade die Begrenzungslinie zwischen dem Radweg und der
Fahrbahn überfahren hatte, habe sie plötzlich den Zeu-
gen G in einer Entfernung von ca. einer Fahr-
zeuglänge gesehen. Sie habe ihr Fahrzeug zum völligen
Stillstand abgebremst. Gleichwohl sei der Zeuge G
an der Frontpartie des Pkw entlanggestreift und
dadurch zu Fall gekommen. Auch der Zeuge G
habe das sich in den Einmündungsbereich hineintastende
Fahrzeug der Zeugin X nicht früher erkennen kön-
nen, da ihm durch den Transporter jegliche Sicht nach
rechts versperrt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.171,25 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshän-
gigkeit der Klage zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
ihr 1/3 aller weiteren Entschädigungsbeträge zu er-
statten, die diese verpflichtet ist, künftig in An-
sehung des Verkehrsunfalls vom 12.10.2000 in H
unter der eigenen Schadens-Nummer
########################### an Dritte zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er vertritt die Auffassung, der Unfall sei einzig und
allein auf die grobe Vorfahrtverletzung der Zeugin X
zurückzuführen, die ihrer Wartepflicht in keiner
Weise genügt habe. Auf jeden Fall würde eine etwaige
Haftung des Beklagten gegenüber der groben Fahrlässig-
keit der Pkw-Fahrerin zurücktreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen X und G. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2002 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen weder aus gemäß § 67 WG überge-
gangenem Recht des Zeugen G noch aus einem
eigenen Ausgleichsanspruch die geltend gemachten An-
sprüche gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hat ledig-
lich für die Betriebsgefahr des parkenden Transporters
einzustehen, die Abwägung ergibt, dass die Zeugin X
für den Unfall allein haftet.
Richtig ist allerdings, dass der Transporter sich im
Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG befand, als er
teils auf dem Schutzstreifen für Radfahrer, teils auf
dem Gehweg in einem Abstand von 5, 1 m vom Schnittpunkt
der Fahrbahnkanten parkte. Denn das Fahrzeug befand
sich im Verkehr und wirkte auf diesen ein (vgl.
OLG Frankfurt VersR 74, 440), was durch die Aussage des
Zeugen G eindrucksvoll bestätigt wird. Dieser
sah sich nämlich bei der Vorbeifahrt durch das parkende
Fahrzeug veranlaßt, zur Mitte der Fahrbahn hin auszu-
weichen. Der Zeuge G hat auch bei dem Betrieb
des Transporters einen Schaden erlitten, denn ein inne-
rer unmittelbarer Zusammenhang (vgl. OLG Frankfurt
a. 0.) zwischen dem Parken des Transporters und der
- a. 0.) zwischen dem Parken des Transporters und der
Fahrweise des Zeugen G ist festzustellen.
Dieser sah sich veranlaßt, seinen Fahrweg zu verlagern.
Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß
§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Zeuge T
hat, wie unten noch darzustellen sein wird, das Fahr-
zeug verbotswidrig geparkt.
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verur-
sacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem
Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter
zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-
fang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, ins-
besondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist - § 17 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Abwägung ergibt, dass
die Klägerin für den Unfall allein haftet.
Der Zeuge T hat durch das Parken den Unfall des
Zeugen G nicht zurechenbar schuldhaft verur-
sacht. Der Zeuge T hat zwar gegen das Verbot, auf
Gehwegen zu Parken, verstoßen, da eine Erlaubnis gemäß
§ 42 Abs. 4 zu Vz. 315 StVO oder eine Parkflächen-
markierung gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO nicht vorlagen.
Ebenso war es verboten, auf dem Schutzstreifen für Rad-
fahrer gemäß § 42 Abs. 6 Nr. 1 g StVO zu parken. Das
Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für
Radfahrer schützt jedoch nur die jeweils berechtigten
Verkehrsteilnehmer, das sind die Fußgänger für den Geh-
weg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Ver-
kehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot
schützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw.
dem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn.
Dieser Verkehr auf der Fahrbahn wird allein durch die
Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützt. Danach
ist das Parken unzulässig vor Einmündungen bis zu 5 m
von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus gerechnet.
Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt,
kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in
Betracht (vgl. OLG Frankfurt a. a. 0.; OLG Karlsruhe
NZV 92, 408; LG Mainz Zfs 95, 168; OLG Köln DAR 91,
146, Letzteres zu dem Parkverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 7
StVO). Gegen diese den Verkehr auf der Fahrbahn
schützende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat
der Zeuge T nicht verstoßen. Nach der eindeutigen
polizeilichen Unfallskizze betrug der Abstand der Fahr-
zeugvorderkante zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten
5,10 m.
Bei der Abwägung gemäß § 17 StVG ist somit auf Seiten
des Zeugen T allein die Betriebsgefahr des par-
kenden Fahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in der
sichtbehindernden Größe des Fahrzeugs auswirkt.
Dieser Betriebsgefahr steht auf Seiten der Klägerin ein
erhebliches Verschulden der Pkw-Fahrerin gegenüber. Die
Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts erge-
ben, dass die Zeugin X unaufmerksam war, indem sie
trotz bestehender, wenn auch eingeschränkter Sichtmög-
lichkeiten nach links den Zeugen G vor der
Kollision gar nicht wahrgenommen hat. Die Zeugin hat
vor der Kammer bestätigt, dass der Roller auf einmal
vor ihr gewesen sei. Sie habe ihn in seiner Fahrt gar
nicht gesehen. Dabei beruft sich die Zeugin nicht
darauf, dass sie keinerlei Einsichtsmöglichkeiten nach
links gehabt hätte. Sie hielt die Einsichtsmöglichkei-
ten aufgrund des Transporters des Zeugen T und
einer weit im Hintergrund befindlichen Kurve der Straße
lediglich für eingeschränkt. Hiernach ergibt sich, dass
die Zeugin sich in die vorfahrtberechtigte Straße hin-
eingetastet hat, ohne die bestehenden Sichtmöglichkei-
ten nach links auszunutzen. Dass sie den Zeugen erst im
Zeitpunkt der Kollision wahrnahm, erweist, dass sie
ohne die erforderliche Aufmerksamkeit nach links den
Abbiegevorgang eingeleitet hat. Auch der Zeuge G
bestätigt, dass, wenn auch eingeschränkt, eine
Sichtmöglichkeit nach links bestand. Zum einen sah sich
der Zeuge durch den parkenden Pkw veranlaßt, zur Fahr-
bahnmitte auszuweichen. Diese Verlagerung des Fahrweges
vergrößerte die Sichtmöglichkeit der Pkw-Fahrerin. Zum
anderen hat der Zeuge G den Pkw in der Annä-
herung gesehen. Bei gehöriger, nämlich nach links aus-
gerichteter Aufmerksamkeit wäre dies der Zeugin X
auch möglich gewesen. Bei der Abwägung dieser Faktoren
ergibt sich, dass die bloße Betriebsgefahr des Trans-
porters gegenüber dem Verschulden der Pkw-Fahrerin zu-
rücktritt. Die Klägerin haftet daher für den Unfall
allein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die weitere
Nebenentscheidung aus §§ 708, 711 ZPO.