Schmerzensgeld und Feststellung der 2/3‑Haftung nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung nach einem Verkehrsunfall vom 06.12.1999. Zentrale Fragen sind Haftungsquote wegen Mitverschuldens und Berücksichtigung von Behandlungskomplikationen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Das Landgericht verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 27.268,90 € und stellt ihre 2/3‑Haftung für künftige Schäden fest; die Klage insoweit zum übrigen Teil wird abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf ein überzeugendes Gutachten und frühere Feststellungen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 27.268,90 € und Feststellung der 2/3‑Haftung für künftige Schäden, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall richten sich unter Zugrundelegung der besonderen Tatbestände nach §§ 71, 18 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 847 BGB; eine festgestellte Haftungsquote ist bei Mithaftung entsprechend zu mindern.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auch medizinische Komplikationen und wiederholte stationäre Behandlungen zu berücksichtigen, soweit sie dem Schädiger zuzurechnen sind.
Eine Feststellungsklage hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn bereits jetzt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Risiko künftiger Komplikationen bestehen und eine Haftungsquote bestimmt werden kann.
Die Festlegung der Haftungsquote kann auf Basis überzeugender Sachverständigengutachten und vorangegangener überzeugend festgestellter Umstände erfolgen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuld-
ner an den Kläger 27.268,90 € (i. W. siebenund-
zwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 90/100 Euro)
nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.2001 abzüg-
lich am 12.12.2002 gezahlter 20.000,00 € zu zah-
len.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten ver-
pflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 2/3
sämtlicher zukünftiger materieller und immate-
rieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
06.12.1999 auf der BAB 2 in Höhe von D
zu ersetzen, sowie die Ansprüche nicht auf So-
zialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-
gehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
35 % und die Beklagten 65 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung- in Höhe
von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Grund eines Ver-
kehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 06.12.1999 gegen 17.40 Uhr ereignete sich auf der
Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Oberhausen westlich
des Autobahnkreuzes Dortmund Nord-West bei Kilome-
ter xxx ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des
Kläger Caravan, amtliches Kennzeichen
XXXXX, und der bei der Beklagten zu 2.) haft-
pflichtversicherte Pkw des Beklagten zu 1.)
Kombi, amtliches Kennzeichen XXXX, beteiligt wa-
ren. Der Kläger wurde durch den Verkehrsunfall erheb-
lich verletzt und begehrt mit der Klage Zahlung von
Schmerzensgeld sowie Feststellung der Eintrittspflicht
der Beklagten für das Schadensereignis.
Im Rahmen des bereits vor dem Landgericht Dortmund ge-
führten Rechtsstreit 21 0 380/00, in welchem die Be-
klagten vom Kläger wegen des materiellen Schadens in
Anspruch genommen wurden, wurden die Parteien angehört
und ein Zeuge vernommen; fernerhin wurde ein Sachver-
ständigengutachten eingeholt, wobei das Gericht nach
durchgeführter Beweisaufnahme feststellte, dass keine
der Parteien den Nachweis eines unabwendbaren Ereignis-
ses geführt habe. Auf Grund des Gutachten des Sachver-
ständigen Dr. L stehe fest, dass zunächst der Be-
klagte zu 1.) bei schlechten Verkehrsbedingungen
(Dunkelheit, Regen, starkes Verkehrsaufkommen) ins
Schleudern geraten sei und dass sodann der Kläger bei
möglicherweise unangepasster Geschwindigkeit auf den
querstehenden Pkw des Beklagten zu 1.) aufgefahren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
beweiseshalber beigezogenen Akten 21 0 380/00
LG Dortmund Bezug genommen.
Der Kläger erlitt unfallbedingt eine drittgradig offene
Pilon-tibiale-Fraktur mit distaler Fibula-Fraktur
rechts. Er wurde zunächst in der Zeit vom 06.12. bis
zum 23.12.1999 stationär behandelt, wobei eine mehr-
stündige Operation erforderlich war. In der Zeit vom
06.03. bis 09.03.2000 wurden die Fixateure entfernt und
Gips angelegt. In der Folgezeit trat jedoch eine
Wundinfektion auf, in deren Verlauf neue Fixateure an-
gebracht werden mussten und erneute Operationen erfor-
derlich wurden. Als Folge dieser Komplikation, die von
der ständigen Gefahr einer drohenden Amputation beglei-
tet wurde, wurden weitere Krankenhausaufenthalte erfor-
derlich in folgenden Zeiträumen: vom 10.05. -
20.06.2000, vom 03.07. - 18.08.2000, am 12. - 14.09.
und 18. sowie 19.09.2000, vom 22.09. - 06.10.2000 sowie
vom 12.12. bis 19.12.2000, vom 10. bis 12.01.2001 sowie
vom 30.01. bis 13.02.2001, wobei auch in diesem Zeit-
raum wiederum Operationen mit Knochenaktivierung durch
Entnahme von Spongiosa aus dem Beckenkamm erforderlich
wurde. Ferner wurde dem Kläger ein Schienbeinmarknagel
dauerhaft implantiert. Der Kläger war insgesamt im
Zeitraum vom 06.12.1999 bis zum 28.05.2001 arbeitsunfä-
hig krank. Er erlitt als Dauerfolgen des Unfallgesche-
hens: eine Versteifung des oberen und unteren Sprungge-
lenkes rechts, eine Verkürzung des rechten Beines um
5 cm mit Spitzfußbildung, dauerhafte Einbringung des
Tibiamarknagels, verminderte Sensibilität des rechten
Fußes, Verminderung des rechten Oberschenkelumfangs um
1/2 cm und des Unterschenkels um 3 cm. Narbenbildung ven-
tral, Oberschenkel und im Bereich des Sprunggelenks so-
wie im Beckenbereich, Minderung der Zehenbeweglichkeit
und erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des
rechten Beines. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit be-
trägt dauerhaft 30 %, wobei der Kläger insbesondere
kaum noch Sport betreiben kann und weitere Komplikatio-
nen möglich sind.
Nach Klageerhebung zahlten die Beklagten auf die Forde-
rung des Klägers unter Punkt 1 einen Betrag in Höhe von
20.000,00 €.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten für die
Unfallfolgen voll haften, wobei er sich auf eine Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG R Hamm 1997,
288 und 289) beruft; ferner weist er darauf hin, dass
die Schmerzensgeldforderung insbesondere auch wegen der
verspäteten Zahlung durch die Beklagten zu erhöhen sei.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemesse-
nes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basis-
zinssatz seit dem 04.12.2001 zu zahlen, welches
einen Betrag von 45.000,00 € nicht unterschreiten
sollte abzüglich am 12.12.2002 gezahlter
20.000,00 €;
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zu-
künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus
dem Verkehrsunfall vom 06.12.1999 auf der BAB 2 in
D zu ersetzen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie setzen sich eingehend mit dem von ihnen erneut zur
Diskussion gestellten Schadensablauf auseinander, be-
streiten jedoch den Inhalt und die Feststellungen des
Gerichts in Sachen 21 0 380/00 nicht weiterhin. Sie
sind ferner der Auffassung, dass die Mithaftung des
Klägers in Höhe von 1/3 der Klageforderung berechtigt
sei und halten die Forderung des Klägers bezüglich des
geltend gemachten Schmerzensgeldes für überhöht.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 71, 18
StVG, 3 PflVG i .V.m. 847 BGB Zahlung eines Schmerzens-
geldes auf der Basis einer Haftung von 2/3 verlangen,
da das Gericht die Haftungsverteilung, wie sie in dem
Rechtsstreit 21 0 380/00 LG Dortmund festgestellt
wurde, ebenfalls für angemessen hält.
Auf der Grundlage des Gutachtens Dr. L steht
fest, dass zunächst der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw
ins Schleudern geriet und dass sodann der Kläger mit
seinem Pkw gegen das querstehende Fahrzeug des Beklag-
ten stieß. Das Gericht verweist insoweit auf die über-
zeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Dort-
mund vom 19.10.2001, dort Bl. 8 und 9 der Urteils-
gründe. Auf Grund dieses Sachverhaltes steht fest, dass
das Schadensereignis verursacht wurde durch den Beklag-
ten zu 1.), dass aber der Kläger den Unabwendbarkeits-
nachweis nicht geführt hat, da jedenfalls festgestellt
werden konnte, dass er den querstehenden Pkw des Be-
klagten zu spät erkannte und hierauf zu spät reagierte.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wie
Dunkelheit, Regen sowie starkes Verkehrsaufkommen war
insoweit von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe
von 1/3 auszugehen.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes gilt Folgendes:
Die Komplikationen, die sich im Verlaufe der Behandlung
des offenen Unterschenkelbruches einstellten, waren in
vollem Umfang den Beklagten zuzurechnen und daher auch
bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Dabei fiel insbesondere die Dauer der Arbeitsunfähig-
keit von 18 Monaten sowie die ständigen stationären
Aufenthalte mit zum Teil mehrstündigen Operationen ins
Gewicht. Darüber hinaus war insbesondere auch zu be-
rücksichtigen die ständige Angst des Klägers vor einer
drohenden Amputation des Unterschenkels, die zusätzlich
zu den erlittenen Schmerzen eine ständige und erheb-
liche psychische Belastung des Klägers bedeutete.
Darüber hinaus waren die dauerhaften Unfallfolgen zu
berücksichtigen, die mit einer Minderung der Erwerbsfä-
higkeit um 30 % einhergehen und in der weitgehenden
Funktionsunfähigkeit des rechten Beines münden. Dabei
war vor allen Dingen die Beeinträchtigung des Klägers
im Rahmen jedweder Form von Freizeitbeschäftigung durch
Bewegung zu berücksichtigen.
Die Summe der erlittenen Schmerzen, psychischen Be-
lastungen, dauerhaften Unfallfolgen rechtfertigen nach
Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 80.000,00 DM bei zugrunde gelegter
100-prozentiger Haftung der Beklagten, so dass unter
Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe
von 1/3 die ausgeurteilte Forderung in Höhe von
53.334,00 DM = 27.269,00 € resultierte.
Dem Feststellungsbegehren des Klägers war in dem ausge-
urteilten Umfang zu entsprechen.
Bereits jetzt steht fest, dass es jederzeit zu Kompli-
kationen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen kommen
kann, so dass die Feststellungsklage dem Grunde nach
zulässig und begründet war. Unter weiterer Berücksich-
tigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 war
dem Feststellungsantrag hinsichtlich künftig auftreten-
der Schäden in dem ausgeurteilten Umfang ebenfalls zu
entsprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709
ZPO.