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Landgericht Dortmund·21 O 340/02·27.03.2003

Schmerzensgeld und Feststellung der 2/3‑Haftung nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung nach einem Verkehrsunfall vom 06.12.1999. Zentrale Fragen sind Haftungsquote wegen Mitverschuldens und Berücksichtigung von Behandlungskomplikationen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Das Landgericht verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 27.268,90 € und stellt ihre 2/3‑Haftung für künftige Schäden fest; die Klage insoweit zum übrigen Teil wird abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf ein überzeugendes Gutachten und frühere Feststellungen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 27.268,90 € und Feststellung der 2/3‑Haftung für künftige Schäden, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall richten sich unter Zugrundelegung der besonderen Tatbestände nach §§ 71, 18 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 847 BGB; eine festgestellte Haftungsquote ist bei Mithaftung entsprechend zu mindern.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auch medizinische Komplikationen und wiederholte stationäre Behandlungen zu berücksichtigen, soweit sie dem Schädiger zuzurechnen sind.

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Eine Feststellungsklage hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn bereits jetzt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Risiko künftiger Komplikationen bestehen und eine Haftungsquote bestimmt werden kann.

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Die Festlegung der Haftungsquote kann auf Basis überzeugender Sachverständigengutachten und vorangegangener überzeugend festgestellter Umstände erfolgen.

Relevante Normen
§ 71, 18 StVG§ 3 PflVG i.V.m. § 847 BGB§ 92§ 709

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuld-

ner an den Kläger 27.268,90 € (i. W. siebenund-

zwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 90/100 Euro)

nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.2001 abzüg-

lich am 12.12.2002 gezahlter 20.000,00 € zu zah-

len.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten ver-

pflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 2/3

sämtlicher zukünftiger materieller und immate-

rieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom

06.12.1999 auf der BAB 2 in Höhe von D

zu ersetzen, sowie die Ansprüche nicht auf So-

zialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-

gehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger

35 % und die Beklagten 65 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung- in Höhe

von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Grund eines Ver-

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kehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

4

Am 06.12.1999 gegen 17.40 Uhr ereignete sich auf der

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Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Oberhausen westlich

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des Autobahnkreuzes Dortmund Nord-West bei Kilome-

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ter xxx ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des

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Kläger Caravan, amtliches Kennzeichen

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XXXXX, und der bei der Beklagten zu 2.) haft-

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pflichtversicherte Pkw des Beklagten zu 1.)

11

Kombi, amtliches Kennzeichen XXXX, beteiligt wa-

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ren. Der Kläger wurde durch den Verkehrsunfall erheb-

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lich verletzt und begehrt mit der Klage Zahlung von

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Schmerzensgeld sowie Feststellung der Eintrittspflicht

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der Beklagten für das Schadensereignis.

16

Im Rahmen des bereits vor dem Landgericht Dortmund ge-

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führten Rechtsstreit 21 0 380/00, in welchem die Be-

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klagten vom Kläger wegen des materiellen Schadens in

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Anspruch genommen wurden, wurden die Parteien angehört

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und ein Zeuge vernommen; fernerhin wurde ein Sachver-

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ständigengutachten eingeholt, wobei das Gericht nach

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durchgeführter Beweisaufnahme feststellte, dass keine

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der Parteien den Nachweis eines unabwendbaren Ereignis-

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ses geführt habe. Auf Grund des Gutachten des Sachver-

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ständigen Dr. L stehe fest, dass zunächst der Be-

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klagte zu 1.) bei schlechten Verkehrsbedingungen

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(Dunkelheit, Regen, starkes Verkehrsaufkommen) ins

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Schleudern geraten sei und dass sodann der Kläger bei

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möglicherweise unangepasster Geschwindigkeit auf den

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querstehenden Pkw des Beklagten zu 1.) aufgefahren sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

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beweiseshalber beigezogenen Akten 21 0 380/00

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LG Dortmund Bezug genommen.

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Der Kläger erlitt unfallbedingt eine drittgradig offene

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Pilon-tibiale-Fraktur mit distaler Fibula-Fraktur

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rechts. Er wurde zunächst in der Zeit vom 06.12. bis

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zum 23.12.1999 stationär behandelt, wobei eine mehr-

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stündige Operation erforderlich war. In der Zeit vom

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06.03. bis 09.03.2000 wurden die Fixateure entfernt und

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Gips angelegt. In der Folgezeit trat jedoch eine

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Wundinfektion auf, in deren Verlauf neue Fixateure an-

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gebracht werden mussten und erneute Operationen erfor-

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derlich wurden. Als Folge dieser Komplikation, die von

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der ständigen Gefahr einer drohenden Amputation beglei-

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tet wurde, wurden weitere Krankenhausaufenthalte erfor-

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derlich in folgenden Zeiträumen: vom 10.05. -

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20.06.2000, vom 03.07. - 18.08.2000, am 12. - 14.09.

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und 18. sowie 19.09.2000, vom 22.09. - 06.10.2000 sowie

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vom 12.12. bis 19.12.2000, vom 10. bis 12.01.2001 sowie

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vom 30.01. bis 13.02.2001, wobei auch in diesem Zeit-

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raum wiederum Operationen mit Knochenaktivierung durch

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Entnahme von Spongiosa aus dem Beckenkamm erforderlich

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wurde. Ferner wurde dem Kläger ein Schienbeinmarknagel

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dauerhaft implantiert. Der Kläger war insgesamt im

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Zeitraum vom 06.12.1999 bis zum 28.05.2001 arbeitsunfä-

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hig krank. Er erlitt als Dauerfolgen des Unfallgesche-

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hens: eine Versteifung des oberen und unteren Sprungge-

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lenkes rechts, eine Verkürzung des rechten Beines um

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5 cm mit Spitzfußbildung, dauerhafte Einbringung des

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Tibiamarknagels, verminderte Sensibilität des rechten

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Fußes, Verminderung des rechten Oberschenkelumfangs um

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1/2 cm und des Unterschenkels um 3 cm. Narbenbildung ven-

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tral, Oberschenkel und im Bereich des Sprunggelenks so-

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wie im Beckenbereich, Minderung der Zehenbeweglichkeit

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und erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des

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rechten Beines. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit be-

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trägt dauerhaft 30 %, wobei der Kläger insbesondere

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kaum noch Sport betreiben kann und weitere Komplikatio-

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nen möglich sind.

70

Nach Klageerhebung zahlten die Beklagten auf die Forde-

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rung des Klägers unter Punkt 1 einen Betrag in Höhe von

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20.000,00 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten für die

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Unfallfolgen voll haften, wobei er sich auf eine Ent-

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scheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG R Hamm 1997,

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288 und 289) beruft; ferner weist er darauf hin, dass

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die Schmerzensgeldforderung insbesondere auch wegen der

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verspäteten Zahlung durch die Beklagten zu erhöhen sei.

79

Der Kläger beantragt,

80

1.

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemesse-

82

nes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

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zinssatz seit dem 04.12.2001 zu zahlen, welches

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einen Betrag von 45.000,00 € nicht unterschreiten

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sollte abzüglich am 12.12.2002 gezahlter

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20.000,00 €;

87

2.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet

89

sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zu-

90

künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus

91

dem Verkehrsunfall vom 06.12.1999 auf der BAB 2 in

92

D zu ersetzen, soweit die Ansprüche

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nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige

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Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie setzen sich eingehend mit dem von ihnen erneut zur

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Diskussion gestellten Schadensablauf auseinander, be-

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streiten jedoch den Inhalt und die Feststellungen des

100

Gerichts in Sachen 21 0 380/00 nicht weiterhin. Sie

101

sind ferner der Auffassung, dass die Mithaftung des

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Klägers in Höhe von 1/3 der Klageforderung berechtigt

103

sei und halten die Forderung des Klägers bezüglich des

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geltend gemachten Schmerzensgeldes für überhöht.

105

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den

106

Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst

107

Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

109

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

110

begründet.

111

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 71, 18

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StVG, 3 PflVG i .V.m. 847 BGB Zahlung eines Schmerzens-

113

geldes auf der Basis einer Haftung von 2/3 verlangen,

114

da das Gericht die Haftungsverteilung, wie sie in dem

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Rechtsstreit 21 0 380/00 LG Dortmund festgestellt

116

wurde, ebenfalls für angemessen hält.

117

Auf der Grundlage des Gutachtens Dr. L steht

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fest, dass zunächst der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw

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ins Schleudern geriet und dass sodann der Kläger mit

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seinem Pkw gegen das querstehende Fahrzeug des Beklag-

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ten stieß. Das Gericht verweist insoweit auf die über-

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zeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Dort-

123

mund vom 19.10.2001, dort Bl. 8 und 9 der Urteils-

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gründe. Auf Grund dieses Sachverhaltes steht fest, dass

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das Schadensereignis verursacht wurde durch den Beklag-

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ten zu 1.), dass aber der Kläger den Unabwendbarkeits-

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nachweis nicht geführt hat, da jedenfalls festgestellt

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werden konnte, dass er den querstehenden Pkw des Be-

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klagten zu spät erkannte und hierauf zu spät reagierte.

130

Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wie

131

Dunkelheit, Regen sowie starkes Verkehrsaufkommen war

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insoweit von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe

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von 1/3 auszugehen.

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Zur Höhe des Schmerzensgeldes gilt Folgendes:

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Die Komplikationen, die sich im Verlaufe der Behandlung

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des offenen Unterschenkelbruches einstellten, waren in

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vollem Umfang den Beklagten zuzurechnen und daher auch

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bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

139

Dabei fiel insbesondere die Dauer der Arbeitsunfähig-

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keit von 18 Monaten sowie die ständigen stationären

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Aufenthalte mit zum Teil mehrstündigen Operationen ins

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Gewicht. Darüber hinaus war insbesondere auch zu be-

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rücksichtigen die ständige Angst des Klägers vor einer

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drohenden Amputation des Unterschenkels, die zusätzlich

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zu den erlittenen Schmerzen eine ständige und erheb-

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liche psychische Belastung des Klägers bedeutete.

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Darüber hinaus waren die dauerhaften Unfallfolgen zu

148

berücksichtigen, die mit einer Minderung der Erwerbsfä-

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higkeit um 30 % einhergehen und in der weitgehenden

150

Funktionsunfähigkeit des rechten Beines münden. Dabei

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war vor allen Dingen die Beeinträchtigung des Klägers

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im Rahmen jedweder Form von Freizeitbeschäftigung durch

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Bewegung zu berücksichtigen.

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Die Summe der erlittenen Schmerzen, psychischen Be-

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lastungen, dauerhaften Unfallfolgen rechtfertigen nach

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Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von

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insgesamt 80.000,00 DM bei zugrunde gelegter

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100-prozentiger Haftung der Beklagten, so dass unter

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Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe

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von 1/3 die ausgeurteilte Forderung in Höhe von

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53.334,00 DM = 27.269,00 € resultierte.

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Dem Feststellungsbegehren des Klägers war in dem ausge-

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urteilten Umfang zu entsprechen.

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Bereits jetzt steht fest, dass es jederzeit zu Kompli-

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kationen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen kommen

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kann, so dass die Feststellungsklage dem Grunde nach

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zulässig und begründet war. Unter weiterer Berücksich-

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tigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 war

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dem Feststellungsantrag hinsichtlich künftig auftreten-

170

der Schäden in dem ausgeurteilten Umfang ebenfalls zu

171

entsprechen.

172

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709

173

ZPO.