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Landgericht Dortmund·21 O 338/00·01.05.2001

Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach Motorradunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Motorradunfall zusätzliches Schmerzensgeld, obwohl die Beklagte bereits 30.000 DM ohne Vorbehalt gezahlt hatte. Streitpunkt ist die Angemessenheit und Höhe des Schmerzensgeldes. Das Landgericht hält die Zahlung für ausreichend und weist die Klage ab. Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 709 ZPO.

Ausgang: Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld als unbegründet abgewiesen, bereits geleistete Zahlung deckt den Schaden ab

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ohne Rückforderungsvermerk geleistete Zahlung, die sowohl materielle Schadenspositionen als auch Schmerzensgeld umfasst, schließt insoweit weitergehende Ersatzansprüche aus.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, Dauer und Art der Behandlung, bleibende Beeinträchtigungen, das Verschulden des Schädigers, ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

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Die durch den Geschädigten vorgenommene Verrechnung bereits gezahlter Beträge reduziert den noch geltend zu machenden Anspruch entsprechend.

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Fehlt ein Rückzahlungs- oder Vorbehaltsvermerk bei einer Zahlung der Haftpflichtversicherung, kann der Empfänger die geleistete Zahlung regelmäßig nicht zurückfordern.

Relevante Normen
§ 18 StVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVG i.V.m. §§ 823, 843, 847 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von

2.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls

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auf Schadensersatz in Anspruch.

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Am 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger als Kradfahrer auf

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der C- Straße in E bei einem Verkehrsunfall

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einen Sach- sowie Personenschaden, wobei aufgrund

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eines zuvor geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht

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Dortmund zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die

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Beklagte als Haftpflichtversicherer der am Unfall beteiligten

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Frau N zu 80 % für die Unfallfolgen

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eintrittspflichtig ist. Wegen der Einzelheiten

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wird auf den Inhalt der informationshalber beigezogenen

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Akten 15 0 212/98 LG Dortmund Bezug genommen.

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Der Kläger erlitt durch den Unfall eine subcutale Oberarmfraktur,

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sowie eine hintere Schulterluxation mit

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Humeruskopfmehrfragmentbruch rechts. Der Kläger befand

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sich vom 06.09. bis 11.09.1998 im K Hospital

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in Hörde und wurde sodann im Zeitraum vom 14.09. bis

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25.09.1998 in der Klinik F in C behandelt.

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Anschließend erfolgten ambulante therapeutische

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Behandlungen. Der Kläger war unstreitig für die Zeit

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vom 06.09. bis 28.10.1998 arbeitsunfähig krank. Ausweislich

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des inhaltlich zwischen den Parteien unstreitigen

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Gutachtens des Herrn L vom 29.05.2000

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ergaben sich folgenden unfallbedingten Dauerschäden:

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reizlose Narbenbildungen, mäßige Muskelminderung der

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Muskulatur im Bereich der rechten Schulter und des

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rechten Oberarmes, Funktionsbeeinträchtigungen des

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Schultergelenkes sowie herabgesetzte Belastbarkeit des

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rechten Armes, Rückflussstörungen im Bereich der Vene

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des rechten Armes (Krampfaderbildungen im rechten Unter-

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und Oberarm). Der Sachverständige schätzte die

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Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Bäckermeister,

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dem ursprünglich erlernten Beruf, auf 20 % und

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in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter mit

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10 % ein. Eine Besserung des Zustandes sei nicht zu erwarten,

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wobei vielmehr davon auszugehen sei, dass mit

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sekundärarthrotischen Veränderungen und erhöhten Verschleißerscheinungen

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als Spätschäden zu rechnen sei.

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Die Beklagte zahlte an den Kläger ohne Vorbehalt und

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Verrechnungsabrede auf den geltend gemachten materiellen

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Schaden in Form von Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden,

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Pflegekosten und auf das Schmerzensgeld einen Betrag

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in Höhe von 30.000,00 DM.

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Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines über bereits

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gezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres angemessenes

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Schmerzensgeld, wobei er die Abschlags- bzw.

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Vorschussleistung der Beklagten in Höhe eines Betrages

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von 4.559,80 DM auf Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden

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sowie Pflegekosten gemäß Aufstellung mit Schriftsatz

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vom 02.05.2001 (Bl. 115 d. A.) verrechnet.

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Der Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe

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von mindestens 60.000,00 DM unter Berücksichtigung der

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von ihm in der Klageschrift zitierten obergerichtlichen

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Rechtsprechung (Bl. 10 der Klageschrift) für gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über bereits

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gezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres,

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in das Ermessen des Gerichts gestelltes

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Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen

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Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

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seit dem 04.02.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die von ihr geleistete Zahlung unter Be-

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rücksichtigung der unstreitigen Unfallfolgen für angemessen

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und ausreichend.

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Die Parteien streiten über die Angemessenheit

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und Höhe der vorn Kläger verrechneten materiellen Ansprüche,

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wobei insoweit wegen des weitergehenden Parteivorbringens

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auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aufgrund des

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Unfallgeschehens vom 06.08.1998 keine weitergehenden

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Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 7 I, 17, 18 StVG

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i. V. m. § 3 PflVG sowie den §§ 823, 843, 847 BGB zu,

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da die von der Beklagten geleistete Zahlung von

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30.000,00 DM sowohl die inzidenter geltend gemachten

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materiellen Schadensersatzansprüche als auch den

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streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch des Klägers

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aus dem Unfallgeschehen abdeckte.

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Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst vorgenommenen

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Verrechnungserklärung blieb in jedem Fall eine

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Zahlung der Beklagten auf die Schmerzensgeldforderung

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des Klägers in Höhe von 25.000,00 DM. Ein weitergehender

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Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger aus dem

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Schadenereignis nicht zu.

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Durch das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten ein Ausgleich

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verschafft werden für die unfallbedingten erlittenen

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physischen und psychischen Beeinträchtigungen und

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ihm soll Gelegenheit verschafft werden, sich durch die

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Schmerzensgeldzahlung als Ersatz anderweitige Annehmlichkeiten

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bzw. Erleichterungen zu verschaffen. Dabei

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soll bei der Höhe des Schmerzensgeldes auch die Frage

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des Verschuldens des Verpflichteten sowie eine etwaiges

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Mitverschulden des Verletzten und schließlich auch die

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wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien Berücksichtigung

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finden (Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 847 Rdn . 4 m, w. N.).

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Im vorliegenden Falle war das Verschulden der Versicherungsnehmerin

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der Beklagten nicht als erheblich anzusehen, wobei dem Kläger die eigene Betriebsgefahr bzw. Mitverursachung angelastet wurde.

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Nach den vorliegenden Gutachten des Herrn L

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war davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft in der

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Funktionsfähigkeit des rechten Armes beeinträchtigt ist

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und dass fernerhin die Narbenbildung verbleibt, wobei

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insbesondere in der Belastbarkeit des rechten Armes

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dauerhafte Beeinträchtigungen bestehen bleiben.

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Schließlich besteht auch die Gefahr von Früharthrosen.

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Unter Berücksichtigung der Krankenhausdauer von sieben.

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Wochen und der mit den darauf folgenden ambulanten Behandlungen

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verbundenen Beeinträchtigungen hält die Kammer

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einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000,00 DM

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für angemessen und ausreichend, um die durch das Unfallgeschehen

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entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen zu kompensieren, soweit dies möglich ist.

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Auf die zwischen den Parteien streitige Verrechnung der

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materiellen Ansprüche kam es nicht an, da die Beklagte

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ihre Zahlung nicht unter Rückzahlungsvorbehalt erbracht

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hatte, so dass der Kläger mit einer Rückforderung nicht

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zu rechnen braucht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.