Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach Motorradunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Motorradunfall zusätzliches Schmerzensgeld, obwohl die Beklagte bereits 30.000 DM ohne Vorbehalt gezahlt hatte. Streitpunkt ist die Angemessenheit und Höhe des Schmerzensgeldes. Das Landgericht hält die Zahlung für ausreichend und weist die Klage ab. Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 709 ZPO.
Ausgang: Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld als unbegründet abgewiesen, bereits geleistete Zahlung deckt den Schaden ab
Abstrakte Rechtssätze
Eine ohne Rückforderungsvermerk geleistete Zahlung, die sowohl materielle Schadenspositionen als auch Schmerzensgeld umfasst, schließt insoweit weitergehende Ersatzansprüche aus.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, Dauer und Art der Behandlung, bleibende Beeinträchtigungen, das Verschulden des Schädigers, ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Die durch den Geschädigten vorgenommene Verrechnung bereits gezahlter Beträge reduziert den noch geltend zu machenden Anspruch entsprechend.
Fehlt ein Rückzahlungs- oder Vorbehaltsvermerk bei einer Zahlung der Haftpflichtversicherung, kann der Empfänger die geleistete Zahlung regelmäßig nicht zurückfordern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von
2.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls
auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger als Kradfahrer auf
der C- Straße in E bei einem Verkehrsunfall
einen Sach- sowie Personenschaden, wobei aufgrund
eines zuvor geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht
Dortmund zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die
Beklagte als Haftpflichtversicherer der am Unfall beteiligten
Frau N zu 80 % für die Unfallfolgen
eintrittspflichtig ist. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der informationshalber beigezogenen
Akten 15 0 212/98 LG Dortmund Bezug genommen.
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine subcutale Oberarmfraktur,
sowie eine hintere Schulterluxation mit
Humeruskopfmehrfragmentbruch rechts. Der Kläger befand
sich vom 06.09. bis 11.09.1998 im K Hospital
in Hörde und wurde sodann im Zeitraum vom 14.09. bis
25.09.1998 in der Klinik F in C behandelt.
Anschließend erfolgten ambulante therapeutische
Behandlungen. Der Kläger war unstreitig für die Zeit
vom 06.09. bis 28.10.1998 arbeitsunfähig krank. Ausweislich
des inhaltlich zwischen den Parteien unstreitigen
Gutachtens des Herrn L vom 29.05.2000
ergaben sich folgenden unfallbedingten Dauerschäden:
reizlose Narbenbildungen, mäßige Muskelminderung der
Muskulatur im Bereich der rechten Schulter und des
rechten Oberarmes, Funktionsbeeinträchtigungen des
Schultergelenkes sowie herabgesetzte Belastbarkeit des
rechten Armes, Rückflussstörungen im Bereich der Vene
des rechten Armes (Krampfaderbildungen im rechten Unter-
und Oberarm). Der Sachverständige schätzte die
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Bäckermeister,
dem ursprünglich erlernten Beruf, auf 20 % und
in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter mit
10 % ein. Eine Besserung des Zustandes sei nicht zu erwarten,
wobei vielmehr davon auszugehen sei, dass mit
sekundärarthrotischen Veränderungen und erhöhten Verschleißerscheinungen
als Spätschäden zu rechnen sei.
Die Beklagte zahlte an den Kläger ohne Vorbehalt und
Verrechnungsabrede auf den geltend gemachten materiellen
Schaden in Form von Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden,
Pflegekosten und auf das Schmerzensgeld einen Betrag
in Höhe von 30.000,00 DM.
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines über bereits
gezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres angemessenes
Schmerzensgeld, wobei er die Abschlags- bzw.
Vorschussleistung der Beklagten in Höhe eines Betrages
von 4.559,80 DM auf Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden
sowie Pflegekosten gemäß Aufstellung mit Schriftsatz
vom 02.05.2001 (Bl. 115 d. A.) verrechnet.
Der Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe
von mindestens 60.000,00 DM unter Berücksichtigung der
von ihm in der Klageschrift zitierten obergerichtlichen
Rechtsprechung (Bl. 10 der Klageschrift) für gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über bereits
gezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres,
in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 04.02.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von ihr geleistete Zahlung unter Be-
rücksichtigung der unstreitigen Unfallfolgen für angemessen
und ausreichend.
Die Parteien streiten über die Angemessenheit
und Höhe der vorn Kläger verrechneten materiellen Ansprüche,
wobei insoweit wegen des weitergehenden Parteivorbringens
auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aufgrund des
Unfallgeschehens vom 06.08.1998 keine weitergehenden
Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 7 I, 17, 18 StVG
i. V. m. § 3 PflVG sowie den §§ 823, 843, 847 BGB zu,
da die von der Beklagten geleistete Zahlung von
30.000,00 DM sowohl die inzidenter geltend gemachten
materiellen Schadensersatzansprüche als auch den
streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch des Klägers
aus dem Unfallgeschehen abdeckte.
Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst vorgenommenen
Verrechnungserklärung blieb in jedem Fall eine
Zahlung der Beklagten auf die Schmerzensgeldforderung
des Klägers in Höhe von 25.000,00 DM. Ein weitergehender
Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger aus dem
Schadenereignis nicht zu.
Durch das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten ein Ausgleich
verschafft werden für die unfallbedingten erlittenen
physischen und psychischen Beeinträchtigungen und
ihm soll Gelegenheit verschafft werden, sich durch die
Schmerzensgeldzahlung als Ersatz anderweitige Annehmlichkeiten
bzw. Erleichterungen zu verschaffen. Dabei
soll bei der Höhe des Schmerzensgeldes auch die Frage
des Verschuldens des Verpflichteten sowie eine etwaiges
Mitverschulden des Verletzten und schließlich auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien Berücksichtigung
finden (Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 847 Rdn . 4 m, w. N.).
Im vorliegenden Falle war das Verschulden der Versicherungsnehmerin
der Beklagten nicht als erheblich anzusehen, wobei dem Kläger die eigene Betriebsgefahr bzw. Mitverursachung angelastet wurde.
Nach den vorliegenden Gutachten des Herrn L
war davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft in der
Funktionsfähigkeit des rechten Armes beeinträchtigt ist
und dass fernerhin die Narbenbildung verbleibt, wobei
insbesondere in der Belastbarkeit des rechten Armes
dauerhafte Beeinträchtigungen bestehen bleiben.
Schließlich besteht auch die Gefahr von Früharthrosen.
Unter Berücksichtigung der Krankenhausdauer von sieben.
Wochen und der mit den darauf folgenden ambulanten Behandlungen
verbundenen Beeinträchtigungen hält die Kammer
einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000,00 DM
für angemessen und ausreichend, um die durch das Unfallgeschehen
entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen zu kompensieren, soweit dies möglich ist.
Auf die zwischen den Parteien streitige Verrechnung der
materiellen Ansprüche kam es nicht an, da die Beklagte
ihre Zahlung nicht unter Rückzahlungsvorbehalt erbracht
hatte, so dass der Kläger mit einer Rückforderung nicht
zu rechnen braucht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.