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Landgericht Dortmund·21 O 331/00·02.01.2001

Klage des Landes nach Fahrzeugschaden bei Feuerwehr-Lehrgang abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Land verlangt von der Stadt als Anstellungskörperschaft Schadensersatz für eine bei einem Feuerwehr-Lehrgang entstandene Fahrzeugbeschädigung. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet und ob das Land Dritter der Stadt ist. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil das Land im Rahmen der gemeinsam übertragenen Ausbildungsaufgabe nicht Dritter war und kein schuldhaftes Verhalten vorlag.

Ausgang: Klage des Landes auf Schadensersatz wegen Beschädigung bei Feuerwehr-Lehrgang abgewiesen; Land ist kein Dritter im Sinne des § 839 BGB.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass der Geschädigte Dritter gegenüber der haftpflichtigen Körperschaft ist.

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Eine andere Behörde ist nur dann Dritter, wenn der Amtsträger gegenüber ihr in einer dem Dienst- und Herrschaftsverhältnis typischen Weise gegenüber dem Bürger auftritt; dies gilt nicht bei gleichsinniger Erfüllung einer den Körperschaften gemeinsam übertragenen Aufgabe.

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Tätigkeiten der freiwilligen Feuerwehr können der Amtshaftung unterfallen; übernimmt das Land jedoch weisungsgemäß und im Rahmen einer gemeinsamen Aufgabe die Ausbildung, steht dies einer Drittstellung des Landes gegenüber der Anstellungskörperschaft entgegen.

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Neben der Drittstellung ist für die Amtshaftung ein schuldhaftes Verhalten erforderlich; typische Risiken und geringfügige Schäden der Ausbildung können ein Verschulden und damit eine Haftung ausschließen.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 5 FSHG§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende

Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem

klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe von 500 DM abzuwenden, wenn nicht

die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte als Anstellungskörperschaft

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eines Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr wegen

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schuldhafter Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz

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in Anspruch.

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Die Beklagte ist Anstellungskörperschaft für den Unterbrandmeister

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M, der als Angehöriger der freiwilligen

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Feuerwehr vom 27.02. bis zum 13.0.3.1997 an dem vom

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Kläger veranstalteten Lehrgang F III 9/97

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"Gruppenführer: Brandmeister" teilnahm.

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Am 06.03.1997 war M vom Kläger als Führer des Ausbildungs-

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fahrzeugs ## - ###1 eingeteilt; er musste im Rahmen

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des erteilten Auftrages auf dem Übungsgelände zwischen

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einer abgestellten Straßenbahn und einem anderen

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geparkten Übungsfahrzeug ## - ###2 hindurchfahren, wobei

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der rechte Spiegelarm des von M gefahrenen Lkws den

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Heckaufbau hinten links des Übungsfahrzeugs berührte

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und einen geringfügigen Schaden verursachte.

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Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz für

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den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Er ist der

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Ansicht, dass die Beklagte als Anstellungskörperschaft

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hafte und behauptet, dass sich die Reparaturkosten auf

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2.283,10 DM beliefen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.283,10 DM

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zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.01.1998 sowie

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vorgerichtliche Verfahrenskosten in Höhe von

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32,40 DM zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass sie aus Rechtsgründen nicht

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eintrittspflichtig sei und bestreitet die Schadenshöhe.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den

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Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst

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Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz

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wegen des Schadensereignisses vom 06.03.1997 gemäß

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§ 839 BGB, Artikel 34 Grundgesetz verlangen, weil der

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Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht Dritter im

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Sinne der Anspruchsnorm ist.

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Grundsätzlich kam eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung

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in Betracht, da auch die Tätigkeit

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der freiwilligen Feuerwehr unter die Amtshaftung fällt

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(vgl. BGHZ 20, 290) und die Obhut für die anvertrauten

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Sachwerte einer allgemeinen Amtspflicht entspricht, so

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dass eine Sachbeschädigung anläßlich eines Fortbildungslehrgangs

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verletzt worden sein könnte.

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Dennoch scheidet eine Haftung der Beklagten im vorliegenden

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Falle aus, da diese im Verhältnis zum Kläger

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nicht Dritter im Sinne des § 839 BGB war.

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Eine andere Behörde kann Dritter nur dann sein, wenn

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ihr der für die haftpflichtige Gemeinde oder Körperschaft

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tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner

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Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie

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für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherren

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einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch

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ist, nicht aber bei der gleichsinnigen Erfüllung

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einer den beiden Körperschaften gemeinsam übertragenen

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Aufgabe (vgl. BGHZ 116, 312).

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Gemäß den §§ 3 (3), 40 (5) FSHG trägt das Land sämtliche

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Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der

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hauptberuflichen wie freiwilligen Feurwehrangehörigen.

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Bei dem vom Land weisungsgemäß durchgeführten Lehrgang

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stellte sich dieses somit im Rahmen der den beiden Körperschaften

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insoweit gemeinsam übertragenen Aufgabe zur

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Verfügung, um durch den Lehrgang die Ausbildung der

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später im Auftrag der Gemeinden tätigen Angehörigen der

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Feuerwehr zu gewährleisten.

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Darüber hinaus ist auch ein Verschulden nicht ersichtlich.

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Bei dem "Unfall" hat sich eine typische Gefahr

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der Ausbildung, nämlich Umgang des Fahrers mit dem ihm

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anvertrauten Fahrzeug verwirklicht, wobei Lahme auf Anweisung

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des Kläger die Aufgabe erfüllte. Dass bei einer

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solchen Übung ein leichter Schaden an den hierfür benutzten

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Fahrzeugen entstand, musste das klagende Land

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im Rahmen des Ausbildungszwecks billigend in

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Kauf nehmen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 708

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Ziff. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.