Klage des Landes nach Fahrzeugschaden bei Feuerwehr-Lehrgang abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Land verlangt von der Stadt als Anstellungskörperschaft Schadensersatz für eine bei einem Feuerwehr-Lehrgang entstandene Fahrzeugbeschädigung. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet und ob das Land Dritter der Stadt ist. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil das Land im Rahmen der gemeinsam übertragenen Ausbildungsaufgabe nicht Dritter war und kein schuldhaftes Verhalten vorlag.
Ausgang: Klage des Landes auf Schadensersatz wegen Beschädigung bei Feuerwehr-Lehrgang abgewiesen; Land ist kein Dritter im Sinne des § 839 BGB.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass der Geschädigte Dritter gegenüber der haftpflichtigen Körperschaft ist.
Eine andere Behörde ist nur dann Dritter, wenn der Amtsträger gegenüber ihr in einer dem Dienst- und Herrschaftsverhältnis typischen Weise gegenüber dem Bürger auftritt; dies gilt nicht bei gleichsinniger Erfüllung einer den Körperschaften gemeinsam übertragenen Aufgabe.
Tätigkeiten der freiwilligen Feuerwehr können der Amtshaftung unterfallen; übernimmt das Land jedoch weisungsgemäß und im Rahmen einer gemeinsamen Aufgabe die Ausbildung, steht dies einer Drittstellung des Landes gegenüber der Anstellungskörperschaft entgegen.
Neben der Drittstellung ist für die Amtshaftung ein schuldhaftes Verhalten erforderlich; typische Risiken und geringfügige Schäden der Ausbildung können ein Verschulden und damit eine Haftung ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende
Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem
klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 500 DM abzuwenden, wenn nicht
die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Anstellungskörperschaft
eines Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr wegen
schuldhafter Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz
in Anspruch.
Die Beklagte ist Anstellungskörperschaft für den Unterbrandmeister
M, der als Angehöriger der freiwilligen
Feuerwehr vom 27.02. bis zum 13.0.3.1997 an dem vom
Kläger veranstalteten Lehrgang F III 9/97
"Gruppenführer: Brandmeister" teilnahm.
Am 06.03.1997 war M vom Kläger als Führer des Ausbildungs-
fahrzeugs ## - ###1 eingeteilt; er musste im Rahmen
des erteilten Auftrages auf dem Übungsgelände zwischen
einer abgestellten Straßenbahn und einem anderen
geparkten Übungsfahrzeug ## - ###2 hindurchfahren, wobei
der rechte Spiegelarm des von M gefahrenen Lkws den
Heckaufbau hinten links des Übungsfahrzeugs berührte
und einen geringfügigen Schaden verursachte.
Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz für
den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Er ist der
Ansicht, dass die Beklagte als Anstellungskörperschaft
hafte und behauptet, dass sich die Reparaturkosten auf
2.283,10 DM beliefen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.283,10 DM
zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.01.1998 sowie
vorgerichtliche Verfahrenskosten in Höhe von
32,40 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie aus Rechtsgründen nicht
eintrittspflichtig sei und bestreitet die Schadenshöhe.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz
wegen des Schadensereignisses vom 06.03.1997 gemäß
§ 839 BGB, Artikel 34 Grundgesetz verlangen, weil der
Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht Dritter im
Sinne der Anspruchsnorm ist.
Grundsätzlich kam eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung
in Betracht, da auch die Tätigkeit
der freiwilligen Feuerwehr unter die Amtshaftung fällt
(vgl. BGHZ 20, 290) und die Obhut für die anvertrauten
Sachwerte einer allgemeinen Amtspflicht entspricht, so
dass eine Sachbeschädigung anläßlich eines Fortbildungslehrgangs
verletzt worden sein könnte.
Dennoch scheidet eine Haftung der Beklagten im vorliegenden
Falle aus, da diese im Verhältnis zum Kläger
nicht Dritter im Sinne des § 839 BGB war.
Eine andere Behörde kann Dritter nur dann sein, wenn
ihr der für die haftpflichtige Gemeinde oder Körperschaft
tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner
Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie
für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherren
einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch
ist, nicht aber bei der gleichsinnigen Erfüllung
einer den beiden Körperschaften gemeinsam übertragenen
Aufgabe (vgl. BGHZ 116, 312).
Gemäß den §§ 3 (3), 40 (5) FSHG trägt das Land sämtliche
Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der
hauptberuflichen wie freiwilligen Feurwehrangehörigen.
Bei dem vom Land weisungsgemäß durchgeführten Lehrgang
stellte sich dieses somit im Rahmen der den beiden Körperschaften
insoweit gemeinsam übertragenen Aufgabe zur
Verfügung, um durch den Lehrgang die Ausbildung der
später im Auftrag der Gemeinden tätigen Angehörigen der
Feuerwehr zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist auch ein Verschulden nicht ersichtlich.
Bei dem "Unfall" hat sich eine typische Gefahr
der Ausbildung, nämlich Umgang des Fahrers mit dem ihm
anvertrauten Fahrzeug verwirklicht, wobei Lahme auf Anweisung
des Kläger die Aufgabe erfüllte. Dass bei einer
solchen Übung ein leichter Schaden an den hierfür benutzten
Fahrzeugen entstand, musste das klagende Land
im Rahmen des Ausbildungszwecks billigend in
Kauf nehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 708
Ziff. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.