Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·21 O 321/12·07.01.2014

Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall wegen fehlendem Eigentums- und Schadensnachweis abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall am 16.04.2011. Zentrale Fragen sind Eigentumsnachweis am Pkw sowie die Abgrenzung und Beseitigung früherer Vorschäden. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger den gerichtlichen Auflagen zur Darlegung des Eigentums und zur Abgrenzung der Vorschäden nicht nachkam. Mangels Nachweis konnten Ansprüche nach §§7,17 StVG, §115 VVG nicht festgestellt werden.

Ausgang: Schadensersatzklage abgewiesen; Kläger konnte Eigentum und Abgrenzung/Beseitigung von Vorschäden nicht nachweisen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall obliegt dem Kläger die Darlegung und der Nachweis von Eigentum am Fahrzeug sowie des eingetretenen Schadens und dessen Abgrenzung gegenüber Vorschäden.

2

Kann der Kläger nicht hinreichend nachweisen, dass Vorschäden beseitigt oder eindeutig abzugrenzen sind, fehlt es an der Feststellung des dem behaupteten Unfall zurechenbaren Schadensumfangs.

3

Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG und § 115 VVG setzen die überzeugende Darlegung von Unfallhergang, Kausalität und Schadenserheblichkeit voraus; bleiben diese Nachweise aus, sind die Ansprüche abzuweisen.

4

Kommt der Kläger den gerichtlich aufgetragenen Auflagen zur Beweiserhebung nicht nach, kann die Klage mangels erforderlichen Vortrags abgewiesen werden; dies begründet die Kostenfolge nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 115 VVG§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. 

              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen,               die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des               beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite               zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 16.04.2011 geltend.

3

Der Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines Pkw Mercedes C, amtliches Kennzeichen ##-## 00, gewesen. Er habe dieses Fahrzeug mit dem Kaufvertrag vom 18.12.2010, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird, zu Eigentum erworben.  Am 16.04.2011 habe er mit diesem Fahrzeug gegen 16:20 Uhr in E die P 3 a in Fahrtrichtung N befahren. Dabei habe er den linken Fahrstreifen benutzt. Etwa in Höhe von Kilometer 5,8 sei die Beklagte zu 1) mit einem Pkw Nissan Micra von der rechten Spur auf die linke Spur herübergefahren, ohne auf den Kläger zu achten. Dabei sei der Pkw der Beklagten zu 1) in die Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeuges gefahren, der darüber hinaus noch nach links gegen die Mittelleitplanke gefahren sei.

4

Unter Zugrundelegung des Schadensgutachtens M macht der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.260,00 €, die Kosten des Gutachtens mit 1.090,99 €, einen Nutzungsausfall in Höhe von 826,00 € und eine Schadenspauschale von 25,00 € geltend.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagten zu verurteilen,

7

1)

8

an den Kläger gesamtschuldnerisch 9.201,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen und

9

2)

10

dem Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Q in Höhe von 775,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

11

Die Beklagten beantragen,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte zu 2) bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie bestreitet, dass es zur genannten Zeit am genannten Ort zu einem Unfallereignis gekommen ist. Wenn dieses stattgefunden habe, sei es unter den Beteiligten abgesprochen gewesen.

14

Im Übrigen weist die Beklagte zu 2) auf eine turbulente Vorgeschichte des Pkw Mercedes, den der Kläger zu Eigentum beansprucht, hin. Hiernach hatte der Schadenssachverständige G auf Grund eines Auftrages vom 02.11.2010 den Pkw im Auftrag eines Kaskoversicherungsunternehmens begutachtet. Er fand das Fahrzeug in einem beschädigten Zustand vor und zwar war der Hauptanprall im Bereich vorne rechts erfolgt. Das Fahrzeug wies Schäden am Unterboden und an den Achsteilen sowie an der kompletten rechten Seite auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten G vom 05.11.2010 (Anlage B 10) Bezug genommen. Der Sachverständige G kam zu Reparaturkosten in Höhe von 11.034,00 € brutto.

15

Kurz danach wurde das Fahrzeug erneut einem Sachverständigen zur Begutachtung eines Unfallschadens vorgestellt. Im Auftrage eines Herrn C erstellte der Schadenssachverständige O ein Schadensgutachten vom 09.12.2010. Wegen des Gutachtens wird auf die Anlage B 9 Bezug genommen.

16

Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Schadenssachverständigen O wies das Fahrzeug einen Anstoß auf der Beifahrerseite aus. Der Kotflügel vorne rechts war gestaucht und verformt. Der Stoßfänger war beschädigt, bzw. gebrochen und verformt. Der Reifen und die Radzierkappe waren beschädigt. Eine Beschädigung der Achsaufhängung war nicht auszuschließen. Die Beifahrertür war beschädigt, der Außenspiegel war beschädigt. Die hintere Tür der Beifahrerseite war im mittleren Bereich großflächig eingedrückt und gestaucht. Der Sachverständige O kam zu Bruttoreparaturkosten in Höhe von 7.658,33 €.

17

Herr C versuchte sodann, seine behaupteten Schadensersatzansprüche in dem Verfahren LG Essen 8 O 70/11 gerichtlich durchzusetzen. Wegen der Klage wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Das Landgericht Essen wies mit Urteil vom 30.12.2011, wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen, die Klage ab. Es könne dahinstehen, ob es tatsächlich am 08.12.2010 zu einer Kollision gekommen sei, jedenfalls sei dieses Schadensereignis abgesprochen gewesen. Gegen dieses Urteil wehrte sich Herr C mit der Berufung. In der mündlichen Verhandlung vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm am 12.06.2012 erteilte der Senat u. a. folgenden Hinweis:

18

Der Senat wies zudem darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beseitigung des Vorschadens beim Kläger liegt. Er habe den Zustand des Pkw vor dem Unfall darzulegen und nachzuweisen, sei also darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass Vorschäden ordnungsgemäß repariert waren vor dem Unfall.

19

Wegen der Einzelheiten des Hinweises wird auf das Protokoll als Anlage B 7 Bezug genommen.

20

Herr C nahm diesen Hinweis zum Anlass, seine Berufung zurückzunehmen.

21

Die Beklagte zu 2) behauptet weiter, dass vom Kläger behauptete Schadensereignis vom 16.04.2011 habe entweder so nicht stattgefunden oder sei unter den Beteiligten abgesprochen gewesen. Hierfür spräche eine Anzahl von Indizien, wegen deren Einzelheiten auf die Klageerwiderung vom 19.11.2012 Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 2) weist insbesondere darauf hin, dass nach dem Gutachten M erneut und damit zum 3. Mal die rechte Seite des Fahrzeuges in Mitleidenschaft gezogen sein soll. Die nunmehr drei Schäden an jeweils der rechten Fahrzeugseite seien untereinander nicht mehr abgrenzbar.

22

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Der Kläger ist gemäß § 141 ZPO angehört worden.

24

Das Gericht hat dem Kläger sodann mit Beschluss vom 22.05.2013 Auflagen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 22.05.2013, Blatt 63 der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist nicht begründet. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht feststellbar, dass die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.

27

Der Kläger hat es vorgezogen, auf die gerichtliche Auflage vom 22.05.2013 zu den Punkten 2 bis 4 nicht mehr vorzutragen. Es lässt sich damit im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Kläger Eigentümer des Pkw Mercedes war. Insoweit war Klärungsbedürftig, von wem der Kläger angeblich das Eigentum an den Pkw erworben haben soll. In dem schriftlichen Kaufvertragsformular war der Name des Herrn C durchgestrichen und durch den Namen einer dritten Person ersetzt worden. Hiernach bleibt offen, ob dem Kläger das Eigentum an dem Pkw überhaupt übertragen worden ist.

28

Weiterhin ließ sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr klären, welchen Schaden das klägerische Fahrzeug tatsächlich erlitten hat. Es hätte hierzu eine Abgrenzung erfolgen müssen zu den beiden vorangehenden Schadensereignissen, die in den Gutachten G und O beschrieben worden sind. Der Kläger ist der Auflage, die Beseitigung dieser vorangehenden Schäden darzulegen und unter Beweis zu stellen, trotz Fristsetzung nicht nachgekommen.

29

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.