Schmerzensgeldklage wegen Schulterverletzung im Linienbus: 15.000 DM zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz im Linienbus; Streitgegenstand ist nur noch der Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2). Das unangefochtene Gutachten des T stellt Kausalität und erhebliche Bewegungseinschränkungen der linken Schulter fest. Das Gericht bemisst das Schmerzensgeld unter Würdigung der funktionellen Beeinträchtigung auf 15.000 DM. Haushaltsführungsschäden bleiben gesondert geltend zu machen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten 1) und 2) in Höhe von 15.000 DM (abzüglich bereits gezahlter 2.000 DM) stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzung sowie die funktionelle Beeinträchtigung und die Minderung der Erwerbs- und hausfraulichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Ein überzeugendes, nicht substantiiert angegriffenes ärztliches Gutachten begründet die Feststellung der Kausalität zwischen einem Unfallereignis und den gegenwärtigen Beschwerden und ist für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblich.
Die Möglichkeit einer zukünftigen Operation und die damit verbundenen Erfolgschancen und Risiken sind bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, mindern das Schmerzensgeld jedoch nicht automatisch, sondern nur insoweit, wie es aus dem aktuellen Zustand und den Risiken folgt.
Ansprüche wegen Haushaltsführungsschaden sind nach § 843 BGB gesondert geltend zu machen und dürfen nicht ohne Weiteres pauschal im Schmerzensgeld mitabgegolten werden.
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2 ) werden verurteilt,
als Gesamtschuldner an die Klägerin ein
Schmerzensgeld von 15.000,00 DM (i.W. fünf-
Zehntausend Deutsche Mark) abzüglich am
15.08.1990 gezahlte 2.000,00DM zu zahlen.
Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
der Kosten des Berufungsverfahrens wird
wie folgt entschieden:
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 3) und 4) tragen diese selbst jeweils
2/7 und die Klägerin 5/7.
Von den Gerichtskosten und den außergericht-
lichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten
zu 1) und 2) als Gesamtschuldner
die Hälfte, die Beklagten zu 3) und 4)
als Gesamtschuldner 1/7 und die Klägerin 5/14.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 15.000,00 DM. Die
Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der
Beklagten zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung
von 1.500,00 DM abwenden, wenn
nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern
Ersatz materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld wegen
eines Sturzes, den sie am 24.05.1988 als Fahrgast in
einem Linienbus der Beklagten zu 4) erlitten hat.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund
vom 24. April 1989 (Bl. 88 ff. der Akten) sowie auf die
Entscheidungsgründe des Urteils des 0berlandesgerichts
Hamm vom 31. Mai 1990 (BI. 259 ff. der Akten) Bezug genommen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist jetzt nur noch der Anspruch der
Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes.
Die Klägerin ist auf der Grundlage eines von T
am 06.09.1990 erstellten Gutachtens (BI. 286 ff. der
Akten) der Auffassung, daß ihr ursprünglich mit 6.000,00
bezifferter Schmerzensgeldanspruch nunmehr im Bereich von
40.000,00 DM liege.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu 1) und 2)_ als Gesamtschuldner
zu verurteilen, ein in das Ermessen
des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld
abzüglich am 15.08.1990 gezahlter
2.000,00 DM an sie zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2} beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist mit einem
Betrag von 15.000,00 DM gerechtfertigt. Das Gutachten
von T, dessen überzeugende Ausführungen
von keiner der Parteien sachlich angegriffen
werden, ist zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt,
daß die heutigen Beschwerden der Klägerin nachweislich
auf dem Unfall vom 24.5.1988 beruhen. Dies hat der Gutachter
einerseits aus dem Zeitpunkt des erstmaligen
Auftretens von Schmerzen in der linken Schulter der
Klägerin, andererseits aus den heute noch tastbaren
und röntgenologisch erkennbaren Veränderungen geschlossen.
Damit steht fest, daß die gesamten heutigen
Beschwerden der Klägerin, soweit sie mit der Schulterverletzung
in sachlichem Zusammenhang stehen, bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden
müssen. Diese Beschwerden hat der Sachverständige in
seinem Gutachten aufgelistet und insbesondere die erhebliche
schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken
Schulter hervorgehoben. So ist die Klägerin nicht in
der Lage, ihren linken Arm um mehr als 45 Grad anzuheben,
was ihr sowohl bei ihrer beruflichen Tätigkeit
als Putzhilfe als auch im eigenen Haushalt sehr hinderlich
ist. Hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit
besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 %,
hinsichtlich der hausfraulichen Tätigkeit um 30 %.
Auch aus der eigenen Anhörung der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Auffassung
gewonnen, daß praktisch jede größere Bewegung des linken
Armes mit Schmerzen verbunden ist. Unter diesen Umständen
erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM
angemessen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt
es nicht darauf an, ob die Klägerin durch die von T angeregte Operation eine wesentliche
Linderung ihres Leidens erwarten könnte und deshalb
zur Durchführung dieser Operation verpflichtet ist.
Diese Frage stellt sich in erster Linie bei der zeitlichen
Begrenzung des sog. Hausfrauenschadens, der jedoch
nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes ist allein darauf abzustellen,
daß die Schmerzen der Klägerin nach dem jetzigen
Stand der Dinge von nicht bekannter Dauer sein werden
und daß eine Operation, sofern sie eines Tages unternommen
werden sollte, nicht frei von Risiken ist und möglicherweise
den gewünschten Erfolg nicht herbeiführend wird.
Trotz dieser für die Klägerin wenig erfreulichen Zukunftsprognose
kann das Schmerzensgeld keinesfalls den von
der Klägerin ins Auge gefaßten Bereich von 40.000.00 DM
erreichen. Mit diesen Vorstellungen bewegt sich die
Klägerin bereits in Größenordnungen, die nach der heutigen
Rechtsprechung beim völligen Verlust eines Armes zuge-
sprochen werden (vgl. die Entscheidung des OLG Koblenz
Nr. 795 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks). Bei allem
Verständnis für die schwere Lage der Klägerin kann es
nicht angehen, die Verletzung der Klägerin auch nur
annähernd mit einer Armamputation auf eine Stufe zu
stellen. Denn die Fähigkeit der Klägerin, ihre linken
Arm im täglichen Leben zu gebrauchen, ist nach dem Gutachten
von T nur eingeschränkt,
aber keinesfalls völlig aufgehoben. Soweit der von der
Klägerin für angemessen erachtete Bettag von 40.000,00 DM
neben dem reinen Schmerzensgeld zugleich den Schaden bei
der Haushaltsführung abdecken sollte, ist darauf hinzuweisen,
daß der Anspruch der Klägerin aus § 843 BGB
hier nicht zur Diskussion steht und gesondert geltend
gemacht werden kann. Der zuerkannte Betrag von 15.000,00 DM
auf den die bereits gezahlten 2.000,00 DM zu verrechnen
sind, erscheint nach alledem angemessen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1 und 2,
100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.