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Landgericht Dortmund·21 O 296/88·13.01.1991

Schmerzensgeldklage wegen Schulterverletzung im Linienbus: 15.000 DM zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz im Linienbus; Streitgegenstand ist nur noch der Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2). Das unangefochtene Gutachten des T stellt Kausalität und erhebliche Bewegungseinschränkungen der linken Schulter fest. Das Gericht bemisst das Schmerzensgeld unter Würdigung der funktionellen Beeinträchtigung auf 15.000 DM. Haushaltsführungsschäden bleiben gesondert geltend zu machen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten 1) und 2) in Höhe von 15.000 DM (abzüglich bereits gezahlter 2.000 DM) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzung sowie die funktionelle Beeinträchtigung und die Minderung der Erwerbs- und hausfraulichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

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Ein überzeugendes, nicht substantiiert angegriffenes ärztliches Gutachten begründet die Feststellung der Kausalität zwischen einem Unfallereignis und den gegenwärtigen Beschwerden und ist für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblich.

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Die Möglichkeit einer zukünftigen Operation und die damit verbundenen Erfolgschancen und Risiken sind bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, mindern das Schmerzensgeld jedoch nicht automatisch, sondern nur insoweit, wie es aus dem aktuellen Zustand und den Risiken folgt.

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Ansprüche wegen Haushaltsführungsschaden sind nach § 843 BGB gesondert geltend zu machen und dürfen nicht ohne Weiteres pauschal im Schmerzensgeld mitabgegolten werden.

Relevante Normen
§ 843 BGB§ 91, 92 Abs. 1 und 2§ 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2 ) werden verurteilt,

als Gesamtschuldner an die Klägerin ein

Schmerzensgeld von 15.000,00 DM (i.W. fünf-

Zehntausend Deutsche Mark) abzüglich am

15.08.1990 gezahlte 2.000,00DM zu zahlen.

Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich

der Kosten des Berufungsverfahrens wird

wie folgt entschieden:

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre eigenen

außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 3) und 4) tragen diese selbst jeweils

2/7 und die Klägerin 5/7.

Von den Gerichtskosten und den außergericht-

lichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten

zu 1) und 2) als Gesamtschuldner

die Hälfte, die Beklagten zu 3) und 4)

als Gesamtschuldner 1/7 und die Klägerin 5/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für

die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 15.000,00 DM. Die

Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der

Beklagten zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung

von 1.500,00 DM abwenden, wenn

nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern

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Ersatz materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld wegen

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eines Sturzes, den sie am 24.05.1988 als Fahrgast in

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einem Linienbus der Beklagten zu 4) erlitten hat.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

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auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund

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vom 24. April 1989 (Bl. 88 ff. der Akten) sowie auf die

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Entscheidungsgründe des Urteils des 0berlandesgerichts

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Hamm vom 31. Mai 1990 (BI. 259 ff. der Akten) Bezug genommen.

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Gegenstand des Rechtsstreits ist jetzt nur noch der Anspruch der

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Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung eines

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Schmerzensgeldes.

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Die Klägerin ist auf der Grundlage eines von T

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am 06.09.1990 erstellten Gutachtens (BI. 286 ff. der

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Akten) der Auffassung, daß ihr ursprünglich mit 6.000,00

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bezifferter Schmerzensgeldanspruch nunmehr im Bereich von

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40.000,00 DM liege.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu 1) und 2)_ als Gesamtschuldner

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zu verurteilen, ein in das Ermessen

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des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld

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abzüglich am 15.08.1990 gezahlter

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2.000,00 DM an sie zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1) und 2} beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

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Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen

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Umfang begründet.

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Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist mit einem

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Betrag von 15.000,00 DM gerechtfertigt. Das Gutachten

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von T, dessen überzeugende Ausführungen

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von keiner der Parteien sachlich angegriffen

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werden, ist zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt,

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daß die heutigen Beschwerden der Klägerin nachweislich

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auf dem Unfall vom 24.5.1988 beruhen. Dies hat der Gutachter

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einerseits aus dem Zeitpunkt des erstmaligen

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Auftretens von Schmerzen in der linken Schulter der

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Klägerin, andererseits aus den heute noch tastbaren

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und röntgenologisch erkennbaren Veränderungen geschlossen.

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Damit steht fest, daß die gesamten heutigen

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Beschwerden der Klägerin, soweit sie mit der Schulterverletzung

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in sachlichem Zusammenhang stehen, bei der

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Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden

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müssen. Diese Beschwerden hat der Sachverständige in

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seinem Gutachten aufgelistet und insbesondere die erhebliche

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schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken

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Schulter hervorgehoben. So ist die Klägerin nicht in

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der Lage, ihren linken Arm um mehr als 45 Grad anzuheben,

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was ihr sowohl bei ihrer beruflichen Tätigkeit

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als Putzhilfe als auch im eigenen Haushalt sehr hinderlich

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ist. Hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit

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besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 %,

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hinsichtlich der hausfraulichen Tätigkeit um 30 %.

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Auch aus der eigenen Anhörung der Klägerin in der

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mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Auffassung

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gewonnen, daß praktisch jede größere Bewegung des linken

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Armes mit Schmerzen verbunden ist. Unter diesen Umständen

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erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM

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angemessen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt

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es nicht darauf an, ob die Klägerin durch die von T angeregte Operation eine wesentliche

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Linderung ihres Leidens erwarten könnte und deshalb

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zur Durchführung dieser Operation verpflichtet ist.

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Diese Frage stellt sich in erster Linie bei der zeitlichen

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Begrenzung des sog. Hausfrauenschadens, der jedoch

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nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Bei der

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Bemessung des Schmerzensgeldes ist allein darauf abzustellen,

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daß die Schmerzen der Klägerin nach dem jetzigen

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Stand der Dinge von nicht bekannter Dauer sein werden

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und daß eine Operation, sofern sie eines Tages unternommen

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werden sollte, nicht frei von Risiken ist und möglicherweise

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den gewünschten Erfolg nicht herbeiführend wird.

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Trotz dieser für die Klägerin wenig erfreulichen Zukunftsprognose

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kann das Schmerzensgeld keinesfalls den von

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der Klägerin ins Auge gefaßten Bereich von 40.000.00 DM

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erreichen. Mit diesen Vorstellungen bewegt sich die

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Klägerin bereits in Größenordnungen, die nach der heutigen

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Rechtsprechung beim völligen Verlust eines Armes zuge-

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sprochen werden (vgl. die Entscheidung des OLG Koblenz

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Nr. 795 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks). Bei allem

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Verständnis für die schwere Lage der Klägerin kann es

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nicht angehen, die Verletzung der Klägerin auch nur

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annähernd mit einer Armamputation auf eine Stufe zu

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stellen. Denn die Fähigkeit der Klägerin, ihre linken

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Arm im täglichen Leben zu gebrauchen, ist nach dem Gutachten

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von T nur eingeschränkt,

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aber keinesfalls völlig aufgehoben. Soweit der von der

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Klägerin für angemessen erachtete Bettag von 40.000,00 DM

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neben dem reinen Schmerzensgeld zugleich den Schaden bei

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der Haushaltsführung abdecken sollte, ist darauf hinzuweisen,

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daß der Anspruch der Klägerin aus § 843 BGB

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hier nicht zur Diskussion steht und gesondert geltend

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gemacht werden kann. Der zuerkannte Betrag von 15.000,00 DM

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auf den die bereits gezahlten 2.000,00 DM zu verrechnen

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sind, erscheint nach alledem angemessen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1 und 2,

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100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.