Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Teilweiser Zuspruch von Schmerzensgeld und Kleidungsschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld, Ersatz für beschädigte Motorradkleidung und Standkosten. Das Landgericht verurteilt die Beklagten teilweise: Es spricht 1.500 € Schmerzensgeld sowie 400 € für Kleidung zu, erkennt Standkosten nur für 10 Tage und sonstige Forderungen nicht an. Das Gericht stützt die Bemessung auf ärztliche Bescheinigungen, Parteiangaben und Augenschein.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld (1.500 €) und Kleidungsschaden (400 €) zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftung aus einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittene Körperverletzungen; die Bemessung richtet sich nach Art, Schwere, Dauer der Verletzungen, Heilbehandlung, Arbeitsunfähigkeit und etwaigen Beeinträchtigungen des Sexual- und Soziallebens.
Beschädigte Schutzausrüstung (z. B. Helm) ist nach einem Unfall regelmäßig nicht wiederverwendbar und kann daher als zerstört zum Ersatz verlangt werden.
Bei beschädigter Kleidung ist zwischen reparablen und irreparablen Schäden zu unterscheiden; reparable Schäden sind durch Reparaturkosten, irreparable durch Wiederbeschaffungskosten oder Schätzung zu ersetzen.
Für weitergehende Standkosten trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; nicht näher begründete darüber hinausgehende Ersatzansprüche können daher abgewiesen werden.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger 1.900,00 € (i.W.: eintausendneunhundert Euro) nebst 4 %
Zinsen aus 5.928,28 € vom 03.11.2001 bis zum 30.11.2001 und aus
1.900,00 € seit dem 01.12.2001 zuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig dem Grunde nach für die
Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 21.05.2001 gegen 14.30 Uhr auf der
Q-straße im Einmündungsbereich der Straße "B" ereignete. Der
Kläger befuhr mit seinem Krad , amtliches Kennzeichen XXXXX, die
Q-straße in nördlicher Fahrtrichtung und wollte die Kreuzung mit der unterge-
ordneten Nebenstraße "B" überqueren. Der Beklagte zu 1.) näherte
sich mit dem bei dem Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw X, amtliches
Kennzeichen XXXX, dem Kreuzungsbereich aus der Gegenrichtung und bog
nach links in die Straße "B" unter Verletzung des Vorfahrtsrechts
des Klägers ab. Der Kläger wurde durch den Aufprall hochgeschleudert, stürzte
auf das Lenkrad zurück und sodann zur Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird insoweit auf die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 (Blatt 48 bis 50 der Akten) verwiesen.
Nach Zustellung der Klageschrift zahlte der Beklagte zu 2.) an den Kläger einen
Betrag in Höhe von 11.297,31 DM gemäß Aufstellung im Klageerwiderungs-
schriftsatz (Blatt 29 der Akten).
Mit der weitergehenden Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weitergehenden
Betrages in Höhe von 1.297,40 DM, wobei insoweit die Motorradkleidung,
10,00 DM Auslagenpauschale sowie Standkosten im Streit sind.
Der Kläger behauptet, die Motorradkleidung sei irreparabel beschädigt worden,
wobei die Kleidung neuwertig gewesen sei. Er habe sie vor zwei Jahren aus An-
lass seines Motorradführerscheins geschenkt bekommen. Der Kläger hat insoweit
die Motorradkleidung im Termin vorgelegt, wobei wegen der Einzelheiten auf die
Sitzungsniederschrift vom 12.04.2002 (Blatt 48 ff. der Akten) verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a.) an den Kläger 11.594,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2001
abzüglich am 30.11.2001 insoweit gezahlter 10.297,31 DM zuzah-
len;
b.) an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 03.11.2001 abzüglich am 30.11.2001 hierauf gezahlter
1.000.00 DM zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie bestreiten den geltend gemachten Schaden der Motorradkleidung, fernerhin
halten sie das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht. Die Standkosten
werden von den Beklagten für die Dauer von zehn Tagen anerkannt und sind be-
zahlt worden. Die Berechtigung weitergehender Standkosten für die Dauer von
19 Tagen wird von den Beklagten bestritten.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 21.05.2001
Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro
verlangen, da das Gericht die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe
von 2.011,29 €, der sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von
1.000,00 DM ergibt, als angemessen angesehen hat.
Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig für die Folgen des Ver-
kehrsunfalles und damit gemäß § 847 auch auf Schmerzensgeld für die erlittenen
Verletzungen. Durch ärztliche Bescheinigungen vom 20.02.2002 (Blatt 46 der
Akten) sowie vom 05.06.2001 (Blatt 53 der Akten) in Verbindung mit den glaub-
haften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung steht zur Über-
zeugung des Gerichts fest, dass dieser durch das Unfallgeschehen eine Becken-
prellung, eine Distorsion des rechten Handgelenkes sowie einen Knochenbruch
erlitten hat und fernerhin eine Hodenprellung. Der Kläger war infolge des Unfall-
geschehens für den Zeitraum von 5 1/2 Wochen arbeitsunfähig krank, wobei die
ärztliche Behandlung und die Beschwerden darüber hinaus reichten. Aus der
ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2002 des Orthopäden Z geht her-
vor, dass die Behandlung auch nach dem 30.06.2001 fortdauerte wegen der be-
lastungs- und bewegungsbedingten Beschwerden im Bereich des rechten Hand-
gelenks. Da die Verletzungen des Klägers an der rechten Hand darauf zurückzu-
führen waren, dass die Hand zwischen dem Krad und dem Pkw des Beklagten
eingequetscht wurde, sind die Beschwerden sowohl dem Umfang wie der Dauer
nach nachvollziehbar. Darüber hinaus war die Beckenprellung mit Hodenprellung
und der daraus resultierenden Beeinträchtigung in der sexuellen Beziehung zur
Lebensgefährtin nachvollziehbar vom Kläger dargestellt und bei der Höhe der
Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt hat das Gericht unter
Berücksichtigung aller Umstände die Zahlung eines weiteren Betrages von
1.500,00 € als angemessen und ausreichend zur Kompensation der erlittenen
Schmerzen und Beschwerden angesehen. Das Gericht war dabei an die Mindest-
angabe des Klägers nicht gebunden.
Bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzpositionen für die beschädigte
Motorradkleidung gilt Folgendes:
Das Gericht hat den Helm und die übrigen Gegenstände in Augenschein genom-
men und festgestellt, dass der Helm beschädigt ist, wobei insoweit gerichtsbe-
kannt ist, dass ein Helm nach einem Schadensfall nicht wieder verwendet werden
kann. Ferner wurden die übrigen Gegenstände in Augenschein genommen und
festgestellt, dass diese beschädigt waren. Das Gericht hat den Schaden an der
Jacke für reparabel gehalten, da insoweit lediglich der Reißverschluss betroffen
war, der ausgetauscht werden kann. Die Hose kann nicht wiederverwendet wer-
den, da sich in Höhe des Sicherheitspolsters des rechten Knies ein Riss befand,
der darauf schließen läßt, dass die Polsterung, die der Sicherheit des Fahrers
dient, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Insgesamt wird der insoweit eingetretene Schaden vom Gericht auf 400,00 €
(gemäß § 487 ZPO) geschätzt.
Die Standkosten, die über den anerkannten Zeitraum von 10 Tagen hinausgehen,
sind vom Kläger nicht näher begründet worden und damit unbegründet.
Die gezahlte Kostenpauschale von 40,00 DM ist angesichts des eingetretenen
Schadens angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92(II) Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.