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Landgericht Dortmund·21 O 296/01·11.04.2002

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Teilweiser Zuspruch von Schmerzensgeld und Kleidungsschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld, Ersatz für beschädigte Motorradkleidung und Standkosten. Das Landgericht verurteilt die Beklagten teilweise: Es spricht 1.500 € Schmerzensgeld sowie 400 € für Kleidung zu, erkennt Standkosten nur für 10 Tage und sonstige Forderungen nicht an. Das Gericht stützt die Bemessung auf ärztliche Bescheinigungen, Parteiangaben und Augenschein.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld (1.500 €) und Kleidungsschaden (400 €) zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Haftung aus einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittene Körperverletzungen; die Bemessung richtet sich nach Art, Schwere, Dauer der Verletzungen, Heilbehandlung, Arbeitsunfähigkeit und etwaigen Beeinträchtigungen des Sexual- und Soziallebens.

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Beschädigte Schutzausrüstung (z. B. Helm) ist nach einem Unfall regelmäßig nicht wiederverwendbar und kann daher als zerstört zum Ersatz verlangt werden.

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Bei beschädigter Kleidung ist zwischen reparablen und irreparablen Schäden zu unterscheiden; reparable Schäden sind durch Reparaturkosten, irreparable durch Wiederbeschaffungskosten oder Schätzung zu ersetzen.

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Für weitergehende Standkosten trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; nicht näher begründete darüber hinausgehende Ersatzansprüche können daher abgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 847§ 487 ZPO§ 92 Abs. II Ziff. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an den Kläger 1.900,00 € (i.W.: eintausendneunhundert Euro) nebst 4 %

Zinsen aus 5.928,28 € vom 03.11.2001 bis zum 30.11.2001 und aus

1.900,00 € seit dem 01.12.2001 zuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig dem Grunde nach für die

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Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 21.05.2001 gegen 14.30 Uhr auf der

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Q-straße im Einmündungsbereich der Straße "B" ereignete. Der

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Kläger befuhr mit seinem Krad , amtliches Kennzeichen XXXXX, die

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Q-straße in nördlicher Fahrtrichtung und wollte die Kreuzung mit der unterge-

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ordneten Nebenstraße "B" überqueren. Der Beklagte zu 1.) näherte

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sich mit dem bei dem Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw X, amtliches

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Kennzeichen XXXX, dem Kreuzungsbereich aus der Gegenrichtung und bog

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nach links in die Straße "B" unter Verletzung des Vorfahrtsrechts

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des Klägers ab. Der Kläger wurde durch den Aufprall hochgeschleudert, stürzte

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auf das Lenkrad zurück und sodann zur Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten

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wird insoweit auf die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 (Blatt 48 bis 50 der Akten) verwiesen.

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Nach Zustellung der Klageschrift zahlte der Beklagte zu 2.) an den Kläger einen

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Betrag in Höhe von 11.297,31 DM gemäß Aufstellung im Klageerwiderungs-

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schriftsatz (Blatt 29 der Akten).

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Mit der weitergehenden Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weitergehenden

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Betrages in Höhe von 1.297,40 DM, wobei insoweit die Motorradkleidung,

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10,00 DM Auslagenpauschale sowie Standkosten im Streit sind.

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Der Kläger behauptet, die Motorradkleidung sei irreparabel beschädigt worden,

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wobei die Kleidung neuwertig gewesen sei. Er habe sie vor zwei Jahren aus An-

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lass seines Motorradführerscheins geschenkt bekommen. Der Kläger hat insoweit

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die Motorradkleidung im Termin vorgelegt, wobei wegen der Einzelheiten auf die

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Sitzungsniederschrift vom 12.04.2002 (Blatt 48 ff. der Akten) verwiesen wird.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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a.) an den Kläger 11.594,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2001

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abzüglich am 30.11.2001 insoweit gezahlter 10.297,31 DM zuzah-

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len;

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b.) an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes

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Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen

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seit dem 03.11.2001 abzüglich am 30.11.2001 hierauf gezahlter

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1.000.00 DM zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die weitergehende Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten den geltend gemachten Schaden der Motorradkleidung, fernerhin

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halten sie das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht. Die Standkosten

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werden von den Beklagten für die Dauer von zehn Tagen anerkannt und sind be-

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zahlt worden. Die Berechtigung weitergehender Standkosten für die Dauer von

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19 Tagen wird von den Beklagten bestritten.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig

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gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 21.05.2001

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Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro

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verlangen, da das Gericht die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe

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von 2.011,29 €, der sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von

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1.000,00 DM ergibt, als angemessen angesehen hat.

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Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig für die Folgen des Ver-

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kehrsunfalles und damit gemäß § 847 auch auf Schmerzensgeld für die erlittenen

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Verletzungen. Durch ärztliche Bescheinigungen vom 20.02.2002 (Blatt 46 der

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Akten) sowie vom 05.06.2001 (Blatt 53 der Akten) in Verbindung mit den glaub-

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haften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung steht zur Über-

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zeugung des Gerichts fest, dass dieser durch das Unfallgeschehen eine Becken-

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prellung, eine Distorsion des rechten Handgelenkes sowie einen Knochenbruch

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erlitten hat und fernerhin eine Hodenprellung. Der Kläger war infolge des Unfall-

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geschehens für den Zeitraum von 5 1/2 Wochen arbeitsunfähig krank, wobei die

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ärztliche Behandlung und die Beschwerden darüber hinaus reichten. Aus der

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ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2002 des Orthopäden Z geht her-

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vor, dass die Behandlung auch nach dem 30.06.2001 fortdauerte wegen der be-

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lastungs- und bewegungsbedingten Beschwerden im Bereich des rechten Hand-

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gelenks. Da die Verletzungen des Klägers an der rechten Hand darauf zurückzu-

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führen waren, dass die Hand zwischen dem Krad und dem Pkw des Beklagten

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eingequetscht wurde, sind die Beschwerden sowohl dem Umfang wie der Dauer

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nach nachvollziehbar. Darüber hinaus war die Beckenprellung mit Hodenprellung

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und der daraus resultierenden Beeinträchtigung in der sexuellen Beziehung zur

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Lebensgefährtin nachvollziehbar vom Kläger dargestellt und bei der Höhe der

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Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt hat das Gericht unter

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Berücksichtigung aller Umstände die Zahlung eines weiteren Betrages von

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1.500,00 € als angemessen und ausreichend zur Kompensation der erlittenen

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Schmerzen und Beschwerden angesehen. Das Gericht war dabei an die Mindest-

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angabe des Klägers nicht gebunden.

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Bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzpositionen für die beschädigte

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Motorradkleidung gilt Folgendes:

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Das Gericht hat den Helm und die übrigen Gegenstände in Augenschein genom-

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men und festgestellt, dass der Helm beschädigt ist, wobei insoweit gerichtsbe-

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kannt ist, dass ein Helm nach einem Schadensfall nicht wieder verwendet werden

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kann. Ferner wurden die übrigen Gegenstände in Augenschein genommen und

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festgestellt, dass diese beschädigt waren. Das Gericht hat den Schaden an der

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Jacke für reparabel gehalten, da insoweit lediglich der Reißverschluss betroffen

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war, der ausgetauscht werden kann. Die Hose kann nicht wiederverwendet wer-

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den, da sich in Höhe des Sicherheitspolsters des rechten Knies ein Riss befand,

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der darauf schließen läßt, dass die Polsterung, die der Sicherheit des Fahrers

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dient, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurde.

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Insgesamt wird der insoweit eingetretene Schaden vom Gericht auf 400,00 €

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(gemäß § 487 ZPO) geschätzt.

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Die Standkosten, die über den anerkannten Zeitraum von 10 Tagen hinausgehen,

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sind vom Kläger nicht näher begründet worden und damit unbegründet.

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Die gezahlte Kostenpauschale von 40,00 DM ist angesichts des eingetretenen

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Schadens angemessen und ausreichend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92(II) Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über

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die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.