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Landgericht Dortmund·21 O 290/92·27.10.1992

Teilweise stattgegeben: Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld nach Kreuzungsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrecht (Verkehr)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld nach einem Fahrrad–Pkw-Zusammenstoß an einer Kreuzung. Strittig sind Haftung, Mitverschulden und Höhe der Ansprüche. Das Gericht erkennt 760,00 DM Haushaltsführungsschaden und 1.000,00 DM Schmerzensgeld zu, ordnet eine Haftungsteilung 2/3 zu 1/3 zu und weist den Rest der Klage ab.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.760,00 DM (760 DM Haushaltsführungsschaden, 1.000 DM Schmerzensgeld) verurteilt; übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 3 Nr. 1 PflVG bestehen und sind in Höhe des unfallbedingten Aufwands nach § 287 ZPO zu schätzen.

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Bei der Haftungsverteilung ist nach § 254 Abs. 1 BGB das Mitverschulden der Beteiligten angemessen zu gewichten; die Ersatzpflicht vermindert sich entsprechend dem Anteil des Mitverschuldens.

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Ein Vorfahrtsberechtigter, der an einer Kreuzung anhält und wieder anfährt, hat sich vor dem Anfahren auch nach der entgegenkommenden Fahrtrichtung zu vergewissern; bloßes Anhalten begründet keinen eindeutigen Verzicht auf Vorfahrt.

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Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsverletzers spricht für dessen Verschulden; ein entgegenstehender Verzicht des Vorfahrtsberechtigten ist nur durch eine unmissverständliche Geste nachzuweisen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe und Komplikationen zu berücksichtigen; ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten wirkt mindernd auf die Höhe des Anspruchs.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 StVG§ 254 Abs. 1 BGB§ 823, 847 BGB§ 286 Abs. 1

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Klägerin 1.760,00 DM

(i. B. eintausendsiebenhundertundsechzig

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit

dem 8. Juli 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen

die Klägerin zu 77 % und die Beklagten

zu 23 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung eines

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Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.185,44 DM sowie die

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Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens

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4.500,00 DM aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am

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21. Dezember 1991 gegen 10.15 Uhr in I, im Bereich der

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Kreuzung "L- Straße/C-straße" ereignete

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und an dem die damals 71jährige KIägerin mit ihrem Fahrrad

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und der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.)

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haftpflichtversicherten Pkw Marke Ford Granada, amtliches

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Kennzeichen ###-## ##, beteiligt waren.

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Am Unfalltage befuhr die KIägerin mit ihrem Fahrrad die

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L- Straße in Richtung X-straße und näherte

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sich der Kreuzung "L-Straße/C-straße",

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dort galt die Vorfahrtsregelung "Rechts vor links". Zur

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gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw aus der

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Sicht der Klägerin von rechts kommend auf die Kreuzung zu und

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hielt dort an, um sich zu vergewissern, ob aus seiner Blickrichtung

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gesehen von rechts bevorrechtigter Verkehr kam. Da

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die Klägerin aufgrund des Anhaltens des Beklagten zu 1.)

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annahm, dieser werde sie vorbeilassen, fuhr sie, ohne vorher

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angehalten zu haben, mit ihrem Fahrrad in den Kreuzungsbereich

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hinein. Als sie sich fast in Höhe des Wagens des

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Beklagten zu 1.) befand, fuhr dieser plötzlich an; vor dem

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Anfahren hatte der Beklagte zu 1.) lediglich nach rechts

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geschaut und sich nicht auch vergewissert, ob von links Verkehr

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kam. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung

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konnte der Beklagte zu 1.) nicht mehr verhindern, daß es zu

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einer Kollision kam; dabei wurde die Klägerin am rechten

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Unterschenkel getroffen und stürzte zu Boden.

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Nach dem Unfall wurde die Klägerin in das Evangelische

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Krankenhaus in I eingeliefert, wo sie bis zum 10. Januar

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1992 verblieb. Bei dem Zusammenstoß erlitt die Klägerin neben

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Schürf- und Kratzwunden auch eine Unterschenkelprellung. In

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der Folgezeit bildete sich im Bereich des rechten Unterschenkels

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ein Hämatom, daß am 3. Januar 1992 operativ entfernt

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wurde. Nach der Operation trat im Hämatombereich ein

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etwa 5-Mark großes Geschwür auf. Dieses war auch noch zum

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Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus

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vorhanden, so daß sie danach ambulant weiterbehandelt werden

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mußte. In dieser Zeit trat bei der Klägerin eine deutliche

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Gehbehinderung auf. Bis zum 7. März 1992 wurde sie arbeitsunfähig

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krank geschrieben. Endgültig abgeschlossen war der

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Heilungsverlauf erst im April 1992.

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Die Klägerin ist der Ansicht,

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die Beklagten seien aus dem Unfallereignis dem Grunde nach

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mindestens zu 80 %eintrittspflichtig. Dem Beklagten zu 1.)

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sei ein grobes Fehlverhalten anzulasten, da er nicht auf den

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von links kommenden Verkehr geachtet habe.

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Die Klägerin, die ein mit einem Einfamilien-Haus bebautes

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Hausgrundstück zu versorgen habe , habe in der Zeit. vom

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21. Dezember 1991 bis 7. März 1992 keinerlei Tätigkeiten im

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Haushalt ausführen können. Der Schaden der Klägerin sei insoweit

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mit täglich 50,00 DM zu beziffern. Wegen der in Betracht

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zu ziehenden Mithaftung der Klägerin werde von der Gesamt~

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summe von 3.800,00 DM nur ein Betrag von 3.185,44 DM geltend

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gemacht.

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Angesichts der Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld von

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mindestens 4.500,00 DM angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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an sie 3.185,44 DM zu zahlen sowie ein

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angemessenes Schmerzensgeld bei einer Haftungsquote

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zu Lasten der Beklagten in Höhe von 80 %,

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jeweils nebst 4 %Zinsen seit dem 8. Juli 1992.

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Die Beklagten bestellen den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten erwidern,

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sie seien schon dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz

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verpflichtet. Der Unfall sei allein auf eine Vorfahrtsverletzung

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der Klägerin zurückzuführen. Angesichts dieses groben

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Verschuldens komme auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt

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der Betriebsgefahr nicht in Betracht.

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Die Klägerin habe aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger Vorerkrankungen

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ohnehin keine Haushaltsleistungen erbringen

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können. Allenfalls sei der Ausfall im Bereich der Haushaltsführung

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nur teilweise als unfallbedingt anzusehen. Die Unfallbedingtheit

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habe aber keinesfalls bis zum 7. März 1992 fortgedauert.

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Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld komme schon deshalb

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nicht in Betracht, weil es an einem Verschulden des

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Beklagten zu 1.) fehle. In jedem Fall sei das verlangte

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Schmerzensgeld jedoch völlig überhöht.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf

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das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 1992

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sowie auf die beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.

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Was den Haushaltsführungsschaden angeht, so steht der

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Klägerin gegen die Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3

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Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung von 760,00 DM zu.

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Die gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung führt zu

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dem Ergebnis, daß die Beklagten 1/3 des unfallbedingten

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materiellen Schadens der Klägerin zu ersetzen haben.

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Den Beklagten zu 1.) trifft insofern ein Verschulden am Zustandekommen

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des Verkehrsunfalls, als er nach dem Anhalten an

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der Kreuzung nicht nach links schaute, bevor er mit seinem

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Pkw wieder anfuhr. Dazu wäre der Beklagte zu 1.) trotz der

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Vorfahrtsregelung "Rechts vor links" jedoch verpflichtet

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gewesen. Nach dem Anhalten an der Kreuzung mußte er damit

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rechnen, daß aufgrund seines Verhaltens bei einem aus seiner

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Sicht von links kommenden Wartepflichtigen der Eindruck entstehen

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könnte, ihm würde durch den Beklagten zu 1.) das Vorfahrtsrecht

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eingeräumt. Dementsprechend war er auch gehalten,

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vor dem Anfahren auch einen Blick nach links zu werfen (vgl.

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dazu BGH NJW 1958, Seite 259; OLG Saarbrücken VM 1982,

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Seite 4).

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Die Klägerin hat dadurch in schuldhafter Weise zur Entstehung

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des Verkehrsunfalls beigetragen, daß sie fahrlässig das Vorfahrtsrecht

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des Beklagten zu 1.) verletzt hat. Für ein

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solches Verschulden spricht bereits der Beweis des ersten

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Anscheins. Umstände, die diesen erschüttern würden, sind

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nicht ersichtlich. Insbesondere durfte die Klägerin nicht

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darauf vertrauen, daß der Beklagte zu 1.) auf sein Vorfahrtsrecht

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verzichten würde. Einen solchen Verzicht darf der

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Wartepflichtige nur dann annehmen, wenn der Vorfahrtsberechtigte

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ihn unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

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Dafür reicht nicht aus, daß der Berechtigte kurz an einer

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Kreuzung anhält. Vielmehr ist darüber hinaus eine Geste des

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Berechtigen erforderlich, die eindeutig erkennen läßt, daß er

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den Wartepflichtigen vorbeilassen will (vgl. dazu KG DAR

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1973, Seite 157; OLG Saarbrücken VM 1982, Seite 4).

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Die Kammer hält eine Schadensteilung im Verhältnis zu 2/3 zu

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1/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Deren Vorfahrtsverletzung

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wiegt schwerer als das Verschulden des Beklagten

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zu 1.) und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

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Gemäß § 287 ZPO ist der Haushaltsführungsschaden der Klägerin

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auf insgesamt 2.280,00 DM zu schätzen. Aufgrund der von der

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Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste geht die Kammer davon

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aus, daß die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen

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Verletzungen an 76 Tagen nicht in der Lage war, ihren Haushalt

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zu versorgen, da sie sich zunächst im Krankenhaus befand

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und nach der Entlassung bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig

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krank geschrieben war. Die tägliche Arbeitsleistung der

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Klägerin im Haushalt bewertet das Gericht mit 30,00 DM. Die

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Annahme eines höheren Betrages ist nicht gerechtfertigt, da

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die Klägerin aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger

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Vorerkrankungen ohnehin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war

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und sie zudem für einen weitergehenden Haushaltsführungsschaden

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nichts vorgetragen hat.

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Bei einer Schadenssumme von 2.280,00 DM und einer Haftungsquote

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der Beklagten von 1/3 verbleibt ein der Klägerin

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insoweit zuzusprechender Betrag von 760,00 DM.

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Weiterhin sind die Beklagten nach den §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1

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PflVG verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von

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1.000,00 DM zu zahlen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

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hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß sich die

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Klägerin während eines dreiwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes

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einer Operation unterziehen mußte und sie in-

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folge der im Laufe des Heilungsprozesses eingetretenen

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Komplikationen bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig war. Auf

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der anderen Seite kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben,

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daß die Klägerin ein mit einer Quote von 2/3 zu bewertendes

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Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem § 286 Abs. 1 und 288

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Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1

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und 709 Satz 1 ZPO.