Teilweise stattgegeben: Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld nach Kreuzungsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld nach einem Fahrrad–Pkw-Zusammenstoß an einer Kreuzung. Strittig sind Haftung, Mitverschulden und Höhe der Ansprüche. Das Gericht erkennt 760,00 DM Haushaltsführungsschaden und 1.000,00 DM Schmerzensgeld zu, ordnet eine Haftungsteilung 2/3 zu 1/3 zu und weist den Rest der Klage ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.760,00 DM (760 DM Haushaltsführungsschaden, 1.000 DM Schmerzensgeld) verurteilt; übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 3 Nr. 1 PflVG bestehen und sind in Höhe des unfallbedingten Aufwands nach § 287 ZPO zu schätzen.
Bei der Haftungsverteilung ist nach § 254 Abs. 1 BGB das Mitverschulden der Beteiligten angemessen zu gewichten; die Ersatzpflicht vermindert sich entsprechend dem Anteil des Mitverschuldens.
Ein Vorfahrtsberechtigter, der an einer Kreuzung anhält und wieder anfährt, hat sich vor dem Anfahren auch nach der entgegenkommenden Fahrtrichtung zu vergewissern; bloßes Anhalten begründet keinen eindeutigen Verzicht auf Vorfahrt.
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsverletzers spricht für dessen Verschulden; ein entgegenstehender Verzicht des Vorfahrtsberechtigten ist nur durch eine unmissverständliche Geste nachzuweisen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe und Komplikationen zu berücksichtigen; ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten wirkt mindernd auf die Höhe des Anspruchs.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin 1.760,00 DM
(i. B. eintausendsiebenhundertundsechzig
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit
dem 8. Juli 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen
die Klägerin zu 77 % und die Beklagten
zu 23 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung eines
Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.185,44 DM sowie die
Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens
4.500,00 DM aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am
21. Dezember 1991 gegen 10.15 Uhr in I, im Bereich der
Kreuzung "L- Straße/C-straße" ereignete
und an dem die damals 71jährige KIägerin mit ihrem Fahrrad
und der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.)
haftpflichtversicherten Pkw Marke Ford Granada, amtliches
Kennzeichen ###-## ##, beteiligt waren.
Am Unfalltage befuhr die KIägerin mit ihrem Fahrrad die
L- Straße in Richtung X-straße und näherte
sich der Kreuzung "L-Straße/C-straße",
dort galt die Vorfahrtsregelung "Rechts vor links". Zur
gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw aus der
Sicht der Klägerin von rechts kommend auf die Kreuzung zu und
hielt dort an, um sich zu vergewissern, ob aus seiner Blickrichtung
gesehen von rechts bevorrechtigter Verkehr kam. Da
die Klägerin aufgrund des Anhaltens des Beklagten zu 1.)
annahm, dieser werde sie vorbeilassen, fuhr sie, ohne vorher
angehalten zu haben, mit ihrem Fahrrad in den Kreuzungsbereich
hinein. Als sie sich fast in Höhe des Wagens des
Beklagten zu 1.) befand, fuhr dieser plötzlich an; vor dem
Anfahren hatte der Beklagte zu 1.) lediglich nach rechts
geschaut und sich nicht auch vergewissert, ob von links Verkehr
kam. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung
konnte der Beklagte zu 1.) nicht mehr verhindern, daß es zu
einer Kollision kam; dabei wurde die Klägerin am rechten
Unterschenkel getroffen und stürzte zu Boden.
Nach dem Unfall wurde die Klägerin in das Evangelische
Krankenhaus in I eingeliefert, wo sie bis zum 10. Januar
1992 verblieb. Bei dem Zusammenstoß erlitt die Klägerin neben
Schürf- und Kratzwunden auch eine Unterschenkelprellung. In
der Folgezeit bildete sich im Bereich des rechten Unterschenkels
ein Hämatom, daß am 3. Januar 1992 operativ entfernt
wurde. Nach der Operation trat im Hämatombereich ein
etwa 5-Mark großes Geschwür auf. Dieses war auch noch zum
Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus
vorhanden, so daß sie danach ambulant weiterbehandelt werden
mußte. In dieser Zeit trat bei der Klägerin eine deutliche
Gehbehinderung auf. Bis zum 7. März 1992 wurde sie arbeitsunfähig
krank geschrieben. Endgültig abgeschlossen war der
Heilungsverlauf erst im April 1992.
Die Klägerin ist der Ansicht,
die Beklagten seien aus dem Unfallereignis dem Grunde nach
mindestens zu 80 %eintrittspflichtig. Dem Beklagten zu 1.)
sei ein grobes Fehlverhalten anzulasten, da er nicht auf den
von links kommenden Verkehr geachtet habe.
Die Klägerin, die ein mit einem Einfamilien-Haus bebautes
Hausgrundstück zu versorgen habe , habe in der Zeit. vom
21. Dezember 1991 bis 7. März 1992 keinerlei Tätigkeiten im
Haushalt ausführen können. Der Schaden der Klägerin sei insoweit
mit täglich 50,00 DM zu beziffern. Wegen der in Betracht
zu ziehenden Mithaftung der Klägerin werde von der Gesamt~
summe von 3.800,00 DM nur ein Betrag von 3.185,44 DM geltend
gemacht.
Angesichts der Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld von
mindestens 4.500,00 DM angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie 3.185,44 DM zu zahlen sowie ein
angemessenes Schmerzensgeld bei einer Haftungsquote
zu Lasten der Beklagten in Höhe von 80 %,
jeweils nebst 4 %Zinsen seit dem 8. Juli 1992.
Die Beklagten bestellen den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erwidern,
sie seien schon dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz
verpflichtet. Der Unfall sei allein auf eine Vorfahrtsverletzung
der Klägerin zurückzuführen. Angesichts dieses groben
Verschuldens komme auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt
der Betriebsgefahr nicht in Betracht.
Die Klägerin habe aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger Vorerkrankungen
ohnehin keine Haushaltsleistungen erbringen
können. Allenfalls sei der Ausfall im Bereich der Haushaltsführung
nur teilweise als unfallbedingt anzusehen. Die Unfallbedingtheit
habe aber keinesfalls bis zum 7. März 1992 fortgedauert.
Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld komme schon deshalb
nicht in Betracht, weil es an einem Verschulden des
Beklagten zu 1.) fehle. In jedem Fall sei das verlangte
Schmerzensgeld jedoch völlig überhöht.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf
das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 1992
sowie auf die beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.
Was den Haushaltsführungsschaden angeht, so steht der
Klägerin gegen die Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3
Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung von 760,00 DM zu.
Die gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung führt zu
dem Ergebnis, daß die Beklagten 1/3 des unfallbedingten
materiellen Schadens der Klägerin zu ersetzen haben.
Den Beklagten zu 1.) trifft insofern ein Verschulden am Zustandekommen
des Verkehrsunfalls, als er nach dem Anhalten an
der Kreuzung nicht nach links schaute, bevor er mit seinem
Pkw wieder anfuhr. Dazu wäre der Beklagte zu 1.) trotz der
Vorfahrtsregelung "Rechts vor links" jedoch verpflichtet
gewesen. Nach dem Anhalten an der Kreuzung mußte er damit
rechnen, daß aufgrund seines Verhaltens bei einem aus seiner
Sicht von links kommenden Wartepflichtigen der Eindruck entstehen
könnte, ihm würde durch den Beklagten zu 1.) das Vorfahrtsrecht
eingeräumt. Dementsprechend war er auch gehalten,
vor dem Anfahren auch einen Blick nach links zu werfen (vgl.
dazu BGH NJW 1958, Seite 259; OLG Saarbrücken VM 1982,
Seite 4).
Die Klägerin hat dadurch in schuldhafter Weise zur Entstehung
des Verkehrsunfalls beigetragen, daß sie fahrlässig das Vorfahrtsrecht
des Beklagten zu 1.) verletzt hat. Für ein
solches Verschulden spricht bereits der Beweis des ersten
Anscheins. Umstände, die diesen erschüttern würden, sind
nicht ersichtlich. Insbesondere durfte die Klägerin nicht
darauf vertrauen, daß der Beklagte zu 1.) auf sein Vorfahrtsrecht
verzichten würde. Einen solchen Verzicht darf der
Wartepflichtige nur dann annehmen, wenn der Vorfahrtsberechtigte
ihn unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat.
Dafür reicht nicht aus, daß der Berechtigte kurz an einer
Kreuzung anhält. Vielmehr ist darüber hinaus eine Geste des
Berechtigen erforderlich, die eindeutig erkennen läßt, daß er
den Wartepflichtigen vorbeilassen will (vgl. dazu KG DAR
1973, Seite 157; OLG Saarbrücken VM 1982, Seite 4).
Die Kammer hält eine Schadensteilung im Verhältnis zu 2/3 zu
1/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Deren Vorfahrtsverletzung
wiegt schwerer als das Verschulden des Beklagten
zu 1.) und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Gemäß § 287 ZPO ist der Haushaltsführungsschaden der Klägerin
auf insgesamt 2.280,00 DM zu schätzen. Aufgrund der von der
Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste geht die Kammer davon
aus, daß die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen
Verletzungen an 76 Tagen nicht in der Lage war, ihren Haushalt
zu versorgen, da sie sich zunächst im Krankenhaus befand
und nach der Entlassung bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig
krank geschrieben war. Die tägliche Arbeitsleistung der
Klägerin im Haushalt bewertet das Gericht mit 30,00 DM. Die
Annahme eines höheren Betrages ist nicht gerechtfertigt, da
die Klägerin aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger
Vorerkrankungen ohnehin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war
und sie zudem für einen weitergehenden Haushaltsführungsschaden
nichts vorgetragen hat.
Bei einer Schadenssumme von 2.280,00 DM und einer Haftungsquote
der Beklagten von 1/3 verbleibt ein der Klägerin
insoweit zuzusprechender Betrag von 760,00 DM.
Weiterhin sind die Beklagten nach den §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1
PflVG verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von
1.000,00 DM zu zahlen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß sich die
Klägerin während eines dreiwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes
einer Operation unterziehen mußte und sie in-
folge der im Laufe des Heilungsprozesses eingetretenen
Komplikationen bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig war. Auf
der anderen Seite kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben,
daß die Klägerin ein mit einer Quote von 2/3 zu bewertendes
Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem § 286 Abs. 1 und 288
Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1
und 709 Satz 1 ZPO.