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Landgericht Dortmund·21 O 28/02·01.08.2002

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach einem Unfall als Fahrradfahrer Ersatz für Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld. Das Landgericht nimmt die 100%ige Haftung des Beklagten an und weist den Haushaltsführungsschaden sowie ein erheblicher Teil des Schmerzensgeldes nach Vorliegen glaubhafter Zeugenaussagen und medizinischer Befunde zu. Teile der Klage (u.a. weitergehende Verdienstausfallforderung) werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 8.200 € verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen begründet die Haftung des Fahrzeughalters Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 7 I, 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. §§ 843, 847 BGB, wenn die Voraussetzungen für einen Körperschaden vorliegen.

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Ein Haushaltsführungsschaden ist zu ersetzen, wenn der Geschädigte vor dem Unfall regelmäßig und nachweisbar wesentliche Haushaltstätigkeiten erbracht hat und infolge des Unfalls daran gehindert war; für die Bemessung sind glaubhafte Stundenangaben und ein angemessener Stundenverrechnungssatz maßgeblich.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Dauer der Arbeitsunfähigkeit, das Ausmaß und die voraussichtlichen dauerhaften Beeinträchtigungen sowie sichtbare Folgen der Verletzung zu berücksichtigen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

4

Verdienstausfall ist nur bei konkretem Nachweis zu ersetzen; bei interner Kompensation durch Angehörige ist auf die tatsächlich erbrachten Leistungen und deren marktübliche Vergütung abzustellen, nicht auf fiktive Ersatzkraftkosten.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 3 StVG§ 3 PflVG§ 843 BGB§ 847 BGB§ 92 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

8.200,00 € (i. W. achttausendzweihundert

Euro) nebst 5% Zinsen üb e r dem Basiszinssatz

gemäß § 1 DÜG seit dem 13.02.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der

Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls

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auf Schadensersatz in Anspruch.

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Am 06.05 .2000 wurde der Kläger als Fahrradfahrer vom

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PKW der Versicherungsnehmerin des Beklagten, Frau T, mit dem

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bei dem Beklagten haftpflichtversicherten

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PKW VW, amtliches Kennzeichen ##-## ####,

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erfasst, als dieser auf dem Fuß - und Radweg der vorfahrt-

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berechtigten H Straße vor dem PKW in südlicher

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Richtung die Straße "X" passieren wollte.

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Im Knappschaftskrankenhaus E wurden am selben

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Tage noch folgende Verletzungen festgestellt: Schürfungen

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am linken Ellenbogen, an den Fingern der linken

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Hand und am Oberschenkel links, ferner Prellungen der

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linken Schulter und des linken Oberschenkels, vor allem

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aber ein Bruch des linken Schlüsselbeins.

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Der Kläger wurde operiert und stationär bis zum

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20.05.2000 behandelt. Ausweislich eines im Auftrag des

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Beklagten erstellten Gutachtens vom 13.11.2000 stellte

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Prof. Dr. N von den Kliniken C fest,

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dass die linke Seite des Oberkörpers des Klägers im Bereich

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des Schlüsselbeins schmaler sei als die rechte,

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wobei die Frakturenden zueinander verkippt seien. Wegen

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des damaligen Zustandes des Klägers wird auf die Lichtbilder

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als Anlage zur Klageschrift (BI. 25 u. 26 d.A.)

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und wegen des heutigen Zustandes auf die Lichtbilder

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(BI. 64 und 65 d.A.) verwiesen.

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Der Kläger, der als Bäcker in einer Brotfabrik im

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Schichtdienst tätig ist, war unfallbedingt bis zum

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16 .12.2000 zu 100 % krankgeschrieben, nahm jedoch am

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02.11.2000 mit 4 Stunden Arbeit pro Tag seine Arbeit

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sukzessive im Rahmen einer geglückten Wiedereingliederung

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auf .

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Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung eines Haushaltsführungsschadens

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in Höhe von 2.509,03 €. Er behauptet,

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dass er vor dem Unfallgeschehen im Haushalt,

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bestehend aus 4 Personen mit zwei Töchtern, die damals

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13 und 15 Jahre alt waren, täglich neben dem Schichtdienst

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der nicht berufstätigen Ehefrau bei allen anfallenden

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Arbeiten etwa 18,1 Stunden pro Woche geholfen

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habe, was infolge des Schichtdienstes gut möglich gewesen

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sei. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen

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in der Klageschrift (Bl. 11 u . 12 d.A.) verwiesen.

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Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält der Kläger eine

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Gesamtforderung in Höhe von 22.000,-- DM angesichts der

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Dauer und des Ausmaßes der Beschwerden für angemessen.

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Dies gelte vor allem im Hinblick auf die eingetretenen

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Dauerschäden. Gerade noch habe er einen Arbeitsunfall

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erlitten, weil er infolge eines plötzlichen stechenden

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Schmerzes nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine

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Klappe zu halten, die er habe hochhalten müssen. Zudem

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habe er heute noch im Bereich des Schlüsselbeinbruchs

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Beschwerden bei Wetterwechsel, bei längerer Belastung

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und in der Nacht, wenn er auf der linken Seite liege.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn über

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bereits gezahlte 3.579,05 € hinaus ein weiteres

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in das Ermessen des Gerichtes gestelltes

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Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

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gem. § 1 DÜG seit dem 11.01.2001

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zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

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2.509,03 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen

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Basiszinssatz seit dem 13.02.2001 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden

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unter Bezugnahme auf das Alter der Töchter und

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die Tatsache, dass die Ehefrau nicht berufstätig sei.

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Falls die Angaben des Klägers zuträfen, hätten jedenfalls

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die übrigen Mitglieder der Familie den Schaden

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kompensieren können.

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Den Schmerzensgeldanspruch des Klägers hält der Beklagte

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zu hoch und verweist insoweit auf das vorliegende

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Gutachten des Herrn Prof. Dr. N .

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den

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Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst

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Anlagen verwiesen.

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Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom

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02.08.2002 (BI. 86 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin

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L; diesbezüglich wird wegen des Ergebnisses der

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Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom

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02.08.2002 (BI. 86 u . 87 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Der Kläger kann von dem Beklagten gem. den §§ 7 I, 18

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StVG, § 3 PflVG i.V.m. den §§ 843 und 847 BGB Zahlung

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in dem ausgeurteilten Umfang verlangen.

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Die 100 %i ge Haftung des Beklagten für das Schadensereignis

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vom 06.05.2000 ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das

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Gericht den Vortrag des Klägers über die vor dem Unfallgeschehen

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erbrachte Mitarbeit im Haushalt für erwiesen.

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Die Ehefrau des Klägers hat - übereinstimmend

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mit der Anhörung des Klägers - bekundet, dass dieser

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vor dem Unfallgeschehen im Haushalt bei allen anfallenden

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Arbeiten je nach dem zur Verfügung stehenden

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Zeitrahmen geholfen habe. Zwar hat die Zeugin sich

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schwer damit getan, eine durchschnittliche Stundenzahl

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für jeden Tag anzugeben. Das Gericht hat jedoch unter

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Berücksichtigung der Persönlichkeiten des Klägers und

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auch seiner Ehefrau die Angabe von 1,5 Stunden pro Tag

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unter Berücksichtigung der Angaben als nachvollziehbar

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und überzeugend angegeben.

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Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls

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vor dem 03.11.2000 nicht in der Lage war, wie gewohnt

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im Haushalt mitzuarbeiten, da die Beschwerden aufgrund

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der erlittenen Verletzungen zu groß waren. Dies gilt

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insbesondere für die von ihm übernommenen schweren Arbeiten

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und Arbeiten über Kopf , die gerade auch der Ehefrau,

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der Zeugin L, Beschwerden bereiteten. Die

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Angaben der Zeugin erfolgten spontan und durchaus

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glaubhaft, auch bezüglich der fehlenden Mitarbeit der

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beiden Töchter.

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Unter Berücksichtigung von 1,5 Stunden pro Tag X 5 Tagen

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pro Woche und 15, - - DM p r o Stunde ergab sich für

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den Zeitraum vom 07.05. bis zum 02.11.2000, d.h. für 26

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Wochen, ein Anspruch in Höhe von 2.925,-- DM = rund

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1.500,-- €.

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Die Schmerzensgeldforderung des Klägers hat das Gericht

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in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 20.000, - - DM =

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10.225,84 € als berechtigt angesehen, woraus unter Berücksichtigung

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der bereits geleisteten Zahlung ein restlicher Anspruch in Höhe von

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6.646,79 € = rund 6.600,00 € resultierte.

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Zu berücksichtigen war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes,

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dass der Kläger nachweislich während der

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Dauer eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig war,

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wobei, was auch aus der Aussage der Zeugin L

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folgte, diese Zeit für den Kläger mit erheblichen Beschwerden

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verbunden war. Diese Beschweren äußerten sich

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nicht nur bei Belastung, sondern insbesondere auch

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nachts im Ruhezustand und tagsüber.

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Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass ein erheblicher

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Dauerschaden mit dem Unfallgeschehen verbunden

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war, insoweit, als der Kläger auch in Zukunft unter den

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Unfallfolgen leiden wird. Der durch den Unfall eingetretene

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Dauerschaden liegt erkennbar und nachweislich

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darin, dass die linke Oberkörperseite des Klägers um

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3 cm gegenüber der rechten verkürzt ist, was nicht nur

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optisch eine Beeinträchtigung darstellt, sondern auch

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die Funktionen des linken Armes betrifft. Darüber hin-

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aus verbleibt im Rahmen der Schlüsselbein-Nahtstelle

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die Gefahr einer Arthrosen-Bildung sowie Beschwerden

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bei Wetterwechsel und beim Liegen. Schließlich ist auch

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die Unfallnarbe sowie die Tatsache der Verkippung im

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Bereich der Bruchstelle deutlich sichtbar, sodass der

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Einschätzung des Beklagten, der einen Schmerzensgeldbetrag

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von 7.000,-- DM als angemessen und ausreichend ansieht,

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nicht gefolgt werden kann.

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Die weitergehende Klage ist unbegründet, da das Gericht

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den Darlegungen des Klägers im Zusammenhang mit dem

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Verdienstausfall nicht gefolgt ist, der nach den Nettokosten

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einer Ersatzkraft berechnet wurde. Tatsächlich

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waren keine Versicherungsleistungen für den Kläger zu

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erbringen und sind auch tatsächlich nicht erbracht worden,

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sodass es auf die tatsächlich durch die Ehefrau

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und die Töchter erbrachten Kompensationsleistungen ankommt,

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die mit 15,-- DM pro Stunde als angemessen und

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ausreichend vergütet anzusehen sind. Diese Leistungen

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mussten die Angehörigen nicht aus Rechtsgründen gegenüber

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dem Schädiger erbringen, insbesondere war dieser

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nicht berechtigt, von dem übermäßig erbrachten Leistungen

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der übrigen Familienangehörigen zu profitieren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung

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über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.