Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt nach einem Unfall als Fahrradfahrer Ersatz für Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld. Das Landgericht nimmt die 100%ige Haftung des Beklagten an und weist den Haushaltsführungsschaden sowie ein erheblicher Teil des Schmerzensgeldes nach Vorliegen glaubhafter Zeugenaussagen und medizinischer Befunde zu. Teile der Klage (u.a. weitergehende Verdienstausfallforderung) werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 8.200 € verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen begründet die Haftung des Fahrzeughalters Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 7 I, 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. §§ 843, 847 BGB, wenn die Voraussetzungen für einen Körperschaden vorliegen.
Ein Haushaltsführungsschaden ist zu ersetzen, wenn der Geschädigte vor dem Unfall regelmäßig und nachweisbar wesentliche Haushaltstätigkeiten erbracht hat und infolge des Unfalls daran gehindert war; für die Bemessung sind glaubhafte Stundenangaben und ein angemessener Stundenverrechnungssatz maßgeblich.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Dauer der Arbeitsunfähigkeit, das Ausmaß und die voraussichtlichen dauerhaften Beeinträchtigungen sowie sichtbare Folgen der Verletzung zu berücksichtigen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Verdienstausfall ist nur bei konkretem Nachweis zu ersetzen; bei interner Kompensation durch Angehörige ist auf die tatsächlich erbrachten Leistungen und deren marktübliche Vergütung abzustellen, nicht auf fiktive Ersatzkraftkosten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
8.200,00 € (i. W. achttausendzweihundert
Euro) nebst 5% Zinsen üb e r dem Basiszinssatz
gemäß § 1 DÜG seit dem 13.02.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls
auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 06.05 .2000 wurde der Kläger als Fahrradfahrer vom
PKW der Versicherungsnehmerin des Beklagten, Frau T, mit dem
bei dem Beklagten haftpflichtversicherten
PKW VW, amtliches Kennzeichen ##-## ####,
erfasst, als dieser auf dem Fuß - und Radweg der vorfahrt-
berechtigten H Straße vor dem PKW in südlicher
Richtung die Straße "X" passieren wollte.
Im Knappschaftskrankenhaus E wurden am selben
Tage noch folgende Verletzungen festgestellt: Schürfungen
am linken Ellenbogen, an den Fingern der linken
Hand und am Oberschenkel links, ferner Prellungen der
linken Schulter und des linken Oberschenkels, vor allem
aber ein Bruch des linken Schlüsselbeins.
Der Kläger wurde operiert und stationär bis zum
20.05.2000 behandelt. Ausweislich eines im Auftrag des
Beklagten erstellten Gutachtens vom 13.11.2000 stellte
Prof. Dr. N von den Kliniken C fest,
dass die linke Seite des Oberkörpers des Klägers im Bereich
des Schlüsselbeins schmaler sei als die rechte,
wobei die Frakturenden zueinander verkippt seien. Wegen
des damaligen Zustandes des Klägers wird auf die Lichtbilder
als Anlage zur Klageschrift (BI. 25 u. 26 d.A.)
und wegen des heutigen Zustandes auf die Lichtbilder
(BI. 64 und 65 d.A.) verwiesen.
Der Kläger, der als Bäcker in einer Brotfabrik im
Schichtdienst tätig ist, war unfallbedingt bis zum
16 .12.2000 zu 100 % krankgeschrieben, nahm jedoch am
02.11.2000 mit 4 Stunden Arbeit pro Tag seine Arbeit
sukzessive im Rahmen einer geglückten Wiedereingliederung
auf .
Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung eines Haushaltsführungsschadens
in Höhe von 2.509,03 €. Er behauptet,
dass er vor dem Unfallgeschehen im Haushalt,
bestehend aus 4 Personen mit zwei Töchtern, die damals
13 und 15 Jahre alt waren, täglich neben dem Schichtdienst
der nicht berufstätigen Ehefrau bei allen anfallenden
Arbeiten etwa 18,1 Stunden pro Woche geholfen
habe, was infolge des Schichtdienstes gut möglich gewesen
sei. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen
in der Klageschrift (Bl. 11 u . 12 d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält der Kläger eine
Gesamtforderung in Höhe von 22.000,-- DM angesichts der
Dauer und des Ausmaßes der Beschwerden für angemessen.
Dies gelte vor allem im Hinblick auf die eingetretenen
Dauerschäden. Gerade noch habe er einen Arbeitsunfall
erlitten, weil er infolge eines plötzlichen stechenden
Schmerzes nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine
Klappe zu halten, die er habe hochhalten müssen. Zudem
habe er heute noch im Bereich des Schlüsselbeinbruchs
Beschwerden bei Wetterwechsel, bei längerer Belastung
und in der Nacht, wenn er auf der linken Seite liege.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn über
bereits gezahlte 3.579,05 € hinaus ein weiteres
in das Ermessen des Gerichtes gestelltes
Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
gem. § 1 DÜG seit dem 11.01.2001
zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
2.509,03 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 13.02.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden
unter Bezugnahme auf das Alter der Töchter und
die Tatsache, dass die Ehefrau nicht berufstätig sei.
Falls die Angaben des Klägers zuträfen, hätten jedenfalls
die übrigen Mitglieder der Familie den Schaden
kompensieren können.
Den Schmerzensgeldanspruch des Klägers hält der Beklagte
zu hoch und verweist insoweit auf das vorliegende
Gutachten des Herrn Prof. Dr. N .
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom
02.08.2002 (BI. 86 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin
L; diesbezüglich wird wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom
02.08.2002 (BI. 86 u . 87 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten gem. den §§ 7 I, 18
StVG, § 3 PflVG i.V.m. den §§ 843 und 847 BGB Zahlung
in dem ausgeurteilten Umfang verlangen.
Die 100 %i ge Haftung des Beklagten für das Schadensereignis
vom 06.05.2000 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das
Gericht den Vortrag des Klägers über die vor dem Unfallgeschehen
erbrachte Mitarbeit im Haushalt für erwiesen.
Die Ehefrau des Klägers hat - übereinstimmend
mit der Anhörung des Klägers - bekundet, dass dieser
vor dem Unfallgeschehen im Haushalt bei allen anfallenden
Arbeiten je nach dem zur Verfügung stehenden
Zeitrahmen geholfen habe. Zwar hat die Zeugin sich
schwer damit getan, eine durchschnittliche Stundenzahl
für jeden Tag anzugeben. Das Gericht hat jedoch unter
Berücksichtigung der Persönlichkeiten des Klägers und
auch seiner Ehefrau die Angabe von 1,5 Stunden pro Tag
unter Berücksichtigung der Angaben als nachvollziehbar
und überzeugend angegeben.
Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls
vor dem 03.11.2000 nicht in der Lage war, wie gewohnt
im Haushalt mitzuarbeiten, da die Beschwerden aufgrund
der erlittenen Verletzungen zu groß waren. Dies gilt
insbesondere für die von ihm übernommenen schweren Arbeiten
und Arbeiten über Kopf , die gerade auch der Ehefrau,
der Zeugin L, Beschwerden bereiteten. Die
Angaben der Zeugin erfolgten spontan und durchaus
glaubhaft, auch bezüglich der fehlenden Mitarbeit der
beiden Töchter.
Unter Berücksichtigung von 1,5 Stunden pro Tag X 5 Tagen
pro Woche und 15, - - DM p r o Stunde ergab sich für
den Zeitraum vom 07.05. bis zum 02.11.2000, d.h. für 26
Wochen, ein Anspruch in Höhe von 2.925,-- DM = rund
1.500,-- €.
Die Schmerzensgeldforderung des Klägers hat das Gericht
in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 20.000, - - DM =
10.225,84 € als berechtigt angesehen, woraus unter Berücksichtigung
der bereits geleisteten Zahlung ein restlicher Anspruch in Höhe von
6.646,79 € = rund 6.600,00 € resultierte.
Zu berücksichtigen war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes,
dass der Kläger nachweislich während der
Dauer eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig war,
wobei, was auch aus der Aussage der Zeugin L
folgte, diese Zeit für den Kläger mit erheblichen Beschwerden
verbunden war. Diese Beschweren äußerten sich
nicht nur bei Belastung, sondern insbesondere auch
nachts im Ruhezustand und tagsüber.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass ein erheblicher
Dauerschaden mit dem Unfallgeschehen verbunden
war, insoweit, als der Kläger auch in Zukunft unter den
Unfallfolgen leiden wird. Der durch den Unfall eingetretene
Dauerschaden liegt erkennbar und nachweislich
darin, dass die linke Oberkörperseite des Klägers um
3 cm gegenüber der rechten verkürzt ist, was nicht nur
optisch eine Beeinträchtigung darstellt, sondern auch
die Funktionen des linken Armes betrifft. Darüber hin-
aus verbleibt im Rahmen der Schlüsselbein-Nahtstelle
die Gefahr einer Arthrosen-Bildung sowie Beschwerden
bei Wetterwechsel und beim Liegen. Schließlich ist auch
die Unfallnarbe sowie die Tatsache der Verkippung im
Bereich der Bruchstelle deutlich sichtbar, sodass der
Einschätzung des Beklagten, der einen Schmerzensgeldbetrag
von 7.000,-- DM als angemessen und ausreichend ansieht,
nicht gefolgt werden kann.
Die weitergehende Klage ist unbegründet, da das Gericht
den Darlegungen des Klägers im Zusammenhang mit dem
Verdienstausfall nicht gefolgt ist, der nach den Nettokosten
einer Ersatzkraft berechnet wurde. Tatsächlich
waren keine Versicherungsleistungen für den Kläger zu
erbringen und sind auch tatsächlich nicht erbracht worden,
sodass es auf die tatsächlich durch die Ehefrau
und die Töchter erbrachten Kompensationsleistungen ankommt,
die mit 15,-- DM pro Stunde als angemessen und
ausreichend vergütet anzusehen sind. Diese Leistungen
mussten die Angehörigen nicht aus Rechtsgründen gegenüber
dem Schädiger erbringen, insbesondere war dieser
nicht berechtigt, von dem übermäßig erbrachten Leistungen
der übrigen Familienangehörigen zu profitieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.