Klage auf Schadensersatz nach Wendemanöver abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Seitenzusammenstoßes bei einem Abbiege-/Wendemanöver auf der B 235. Sachverständigenuntersuchungen ergaben, dass die Klägerin vom rechten Fahrbahnrand quer nach links setzte und damit das Wendemanöver einleitete. Das Gericht sieht hierin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO und macht die Klägerin allein haftbar. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen wendenden Fahrzeugs als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Wendemanöver im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO durchführt und dadurch eine Gefährdung herbeiführt, kann für die Unfallfolgen wegen schuldhaften Verhaltens allein haften.
Das bloße Vorbeifahren an einem an den Fahrbahnrand gelenkten vorausfahrenden Fahrzeug begründet keinen Verkehrsverstoß des Nachfolgenden, sofern keine erkennbaren Hinweise auf ein bevorstehendes Wendemanöver oder andere Gefahren vorlagen.
Unfallanalytische Gutachten, die Kollisionswinkel, Endstellung der Fahrzeuge und Weg‑Zeit‑Verhältnisse auswerten, können zur Überzeugungsbildung des Gerichts darüber führen, dass eine Querbewegung des vorausfahrenden Fahrzeugs kurz vor der Kollision eingeleitet wurde und eine Reaktionszeit des Nachfolgenden zur Vermeidung des Unfalls nicht mehr ausreichte.
Bei der haftungsrelevanten Abwägung ist die durch das wendende Fahrzeug gesteigerte Betriebsgefahr zu berücksichtigen; erhöhtes Verschulden des Wendenden kann dazu führen, dass die Betriebsgefahr des Nachfolgenden zurücktritt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Montag, den 03.10.2011, gegen 20.21 Uhr in D auf der I Straße (B 235) in Fahrtrichtung Nord in Höhe der Einmündung des Z-wegs ereignet hat. Die Unfallstelle befindet sich außerhalb geschlossener Bebauung. Die B 235 darf in dem fraglichen Bereich mit 50 km/h befahren werden.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit einem Pkw Peugeot ###, amtliches Kennzeichen ##-## ###, die B 235. Ihr folgte die Beklagte zu 1. mit einem Pkw Mazda ###, amtliches Kennzeichen ##-## ####. Im Bereich der Einmündung des Z-weges kam es zu einer seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge, deren Hergang unter den Parteien im Streit ist.
Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall unstreitig eine Verletzung des linken Auges. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Bescheinigungen Blatt 6 und 7 der Akten Bezug genommen. Die Klägerin führt diese Verletzung darauf zurück, dass durch die Kollision Glassplitter in ihren Gesichtsbereich gerieten. Bei einer Wischbewegung mit der Hand kam es nach Auffassung der Klägerin zu einer Verletzung des linken Auges durch Glassplitter. Die weiteren Folgen aus dieser Verletzung sind unter den Parteien im Streit.
Die Klägerin behauptet zum Hergang des Unfalls, sie habe, nachdem sie eine Einmündung nach rechts verpasst habe, nach links in den Z-weg einbiegen wollen. Hierzu habe sie den Blinker nach links gesetzt, sich hinsichtlich des rückwärtigen Verkehrs versichert und sei, als kein Gegenverkehr gekommen sei, nach links abgebogen. Als sie ihren Abbiegevorgang bereits begonnen habe, habe die Beklagte zu 1. völlig überraschend zum Überholen angesetzt, so dass es zur seitlichen Kollision der Fahrzeuge gekommen sei.
Die Klägerin behauptet zu den Unfallfolgen, sie leide nach wie vor unter den Verletzungsfolgen. Mit der vorliegenden Klage macht sie ein angemessenes Schmerzensgeld mit dem Mindestbetrag von 5.000,00 € geltend, weiterhin eine Kostenpauschale von 25,00 € und Attestkosten in Höhe von 20,81 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1 an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2011 zu zahlen, welches einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte und
2 einen weiteren Betrag in Höhe von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten zum Hergang, das Fahrzeug der Klägerin sei langsamer geworden und zum rechten Fahrbahnrand gelenkt worden. Sodann habe die Beklagte zu 1. sich entschlossen, das klägerische Fahrzeug zu überholen. Als sie gerade vorbeifahren wollte, sei das klägerische Fahrzeug auf einmal nach links gelenkt worden, ohne dass der linke Blinker gesetzt worden sei. Die Beklagte zu 1. habe vor diesem Hintergrund eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Klägerin am Unfallort ein Wendemanöver habe durchführen wollen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1. gemäß § 141 ZPO angehört und die Zeugen T und T2 vernommen. Sodann ist ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen T3 eingeholt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften und die Anlagen zum Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG zu.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Unfall sich im Rahmen eines Wendemanövers der Klägerin ereignet hat. Die Abwägung der beiderseitigen Anteile ergibt, dass die Klägerin für die Unfallfolgen allein haftet.
Durch die Beweisaufnahme, insbesondere durch das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen T3 ist der Unfallhergang zur Überzeugung des Gerichts aufgeklärt. Der Sachverständige hat zunächst die Schäden an den beiden Fahrzeugen beurteilt und dabei festgestellt, dass der Erstkontakt in einem Winkel von 30 – 35 Grad erfolgt ist. Das Schadensbild gibt dann aber wieder, dass sich der Kollisionswinkel beim späteren Eindringen in der Hauptkollisionsphase vergrößert und zwar auf ca. 40 Grad. Aus dieser Veränderung des Kollisionswinkels ist, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, zu folgern, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision in Bewegung war, wobei die Vergrößerung des Kollisionswinkels dem Umstand geschuldet war, dass das Klägerfahrzeug bei der Kollision eine Kurvenfahrt nach links ausführte. Bei der Auswertung der Schäden ergab sich zudem, dass die Kollision höhenneutral erfolgte. Der Mazda wies keine bremsbedingte Absenkung der Fahrzeugfront auf.
Der Sachverständige hat sodann die aus den Schadensbildern hergeleiteten Ergebnisse in die Örtlichkeiten eingebunden. Insbesondere ist die Frage beurteilt worden, ob die dokumentierte Endstellung der beiden Fahrzeuge in längsachsenparalleler Position im Bereich der Laterne am Straßenrand erreichbar war. Der graphischen Darstellung gemäß A17 der Anlagen zum Gutachten ist deutlich zu ersehen, dass die festgestellte Endlage bei einem Unfall aus einem Einbiegevorgang in den Z-weg gar nicht erreichbar wäre. Die Endstellung ist vielmehr nur dadurch erreichbar, dass das Klägerfahrzeug vom rechten Fahrbahnrand aus in die Querbewegung gesteuert worden ist. Diese Überlegung führt dazu, dass das Klägerfahrzeug vor der Kollision sich nicht zur Mittellinie hin orientiert haben kann. Die bildliche Darstellung erfolgte in der Anlage A18 der Anlagen zum Gutachten.
Sodann hat der Sachverständige die Weg-Zeit-Verhältnisse ermittelt. Unter Heranziehung von Vergleichsversuchen ergab sich für den Mazda eine Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 45 km/h. Dem klägerischen Fahrzeug ist eine Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h zuzuordnen, so dass sich unter Berücksichtigung der Querfahrt des Peugeot eine Differenzgeschwindigkeit zwischen beiden Fahrzeugen von 35 km/h ergibt, die sich in den beiderseitigen Schäden an den Fahrzeugen wiederspiegelt. Aus dem Weg-Zeit-Diagramm gemäß Anlage A29 ergibt sich sodann, dass die Einleitung der Querbewegung des klägerischen Fahrzeuges, ausgehend vom rechten Fahrbahnrand, nach links erst 0,7 Sekunden vor der Kollision erkennbar war. Ein solcher Zeitraum reicht unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde für eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr aus.
Die weitere Betrachtung ergab, dass das Klägerfahrzeug etwa 2,5 Sekunden vor der Kollision an den rechten Fahrbahnrand gelenkt worden ist.
Bei diesem Beweisergebnis ist ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten nicht bewiesen. Sie befuhr die I Straße mit zulässiger Geschwindigkeit. Es stellt auch keinen Verkehrsverstoß dar, dass die Beklagte zu 1. auf das Heranfahren des klägerischen Fahrzeuges zum rechten Fahrbahnrand lediglich mit einer leichten Ausweichbewegung nach links reagiert hat. Die Fahrbewegung nach rechts an den Fahrbahnrand war eindeutig. Nichts wies zu diesem Zeitpunkt darauf hin, dass damit ein Wendemanöver nach links eingeleitet werden sollte. Fährt ein vorausfahrendes Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand, so ist das nachfolgende Fahrzeug bei Fehlen anderer Hinweise auf gefahrdrohende Umstände nicht daran gehindert, an diesem Fahrzeug vorbeizufahren, wobei die Beklagte zu 1. sogar den Seitenabstand durch ein Ausweichen nach links noch etwas vergrößert hat.
Demgegenüber fällt der Klägerin ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last. Nach dieser Bestimmung muss der Fahrzeugführer sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Klägerin hätte von dem Wendemanöver unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten Abstand nehmen müssen und dadurch den Unfall vermeiden können.
Die Abwägung der beiderseitigen Anteile ergibt, dass die Klägerin für die Unfallfolgen allein haftet. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges ist durch den Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO erheblich gesteigert. Diese Bestimmung stellt die höchsten Sorgfaltsanforderungen auf, die die StVO kennt. Demgegenüber ist die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht durch ein Verschulden der Fahrerin gesteigert. Diese tritt daher in vollem Umfang zurück.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.