Schadensersatz nach fehlerhaftem Ausscheren im Straßenverkehr (teilweise stattgegeben)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz nach einem Zusammenstoß, bei dem der Beklagte zu 1) beim Ausscheren auf die Überholspur fehlerhaft gehandelt haben soll. Das Gericht stützt sich auf ein Sachverständigengutachten und stellt überwiegende Haftung des Beklagten fest, berücksichtigt jedoch Betriebsgefahr des Klägers mit 25 %. Nutzungsausfall mangels substantiiertem Nachweis abgewiesen; 8.380,42 DM zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Überwiegende Haftung des Fahrers festgestellt, Zahlung von 8.380,42 DM zugesprochen; weitere Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein fehlerhaftes Ausscheren auf die Überholspur begründet regelmäßig die überwiegende Haftung des ausscherenden Fahrers, wenn das Manöver kausal für den Zusammenstoß ist.
Kann der Geschädigte die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht hinreichend beweisen, ist seine Betriebsgefahr als Mitursächlichkeit in angemessenem Umfang anzurechnen.
Bei divergierenden Zeugenaussagen kann das Gericht ein nachvollziehbares und überzeugendes Sachverständigengutachten zur Feststellung des Unfallhergangs maßgeblich zugrunde legen.
Ansprüche auf Nutzungsausfall und Reparaturkosten sind nur bei substantiiertem Vortrag und Vorlage entsprechender Rechnungen oder sonstiger Beweismittel zuzusprechen.
Ansprüche auf Schadensersatz begründen Verzugszinsen nach den §§ 284, 286, 288 BGB, soweit Verzug eingetreten ist.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger
8.380,42 DM (Achttausenddreihundertundachtzig 42/100 Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger 32 % und die Beklagten 68 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 13.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) als Fahrer,
der Beklagten zu 2) als Halter und der Beklagten zu 3)
als Haftpflichtversicherer eines Pkw Hyundai Schadensersatz
aufgrund eines Verkehrsunfalles, welcher sich am
11.04.1993 gegen 22.00 Uhr in I auf der
Bundesstraße # ereignet hat.
Der Sohn des Klägers fuhr mit dessen Pkw Mercedes 230 E
auf der Überholspur der B #, der Beklagte zu 1) fuhr
auf der rechten Fahrspur. Nachdem der Beklagte zu 1)
von der rechten auf die linke Spur gewechselt hatte,
kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.
Die dem Beklagten zu 1) um 23.45 Uhr entnommene
Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,64 0/00.
Der Kläger macht mit der Klage folgenden Schaden geltend:
Fahrzeugschaden : 10.000,00 DM
Sachverständigenkosten 1.133,90 DM Nutzungsausfallschaden für 11 Tage 1.089,00 DM
Pauschale 40,00 DM
12.262,90 DM
Der Kläger behauptet, als er sich dem Beklagtenfahrzeug
bis auf kurze Entfernung genähert hatte, sei der Beklagte
zu 1) ohne ersichtlichen Grund und ohne zu
blinken, plötzlich nach links auf die Überholspur gefahren.
Eine Kollision sei deshalb unvermeidlich gewesen.
Anschließend habe der Beklagte zu 1) zuerst Gas
gegeben. Erst als er gemerkt habe, daß der Sohn des
Klägers ihn verfolgte, habe der Beklagte zu 1)
400-500 m weiter auf dem Standstreifen angehalten.
Sein Fahrzeug sei in der Werkstatt des Herrn B in V
in der Zeit vom 10.07. bis 20.07.1993
repariert worden. Es sei aber auch ein Ersatzfahrzeug
angeschafft worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an ihn 12.262,90 DM nebst 4 % Zinsen
aus 11.173,90 DM seit dem 21.05.1993 und
4 % Zinsen aus 1.089,00 DM seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, vor dem Beklagten zu 1) sei ein weiterer
Pkw mit einer Geschwindigkeit von 100-120 km/h gefahren.
Der Beklagte zu 1) sei mit dem Pkw Hyundai etwas
schneller gewesen. Deshalb habe er über die Schulter
geschaut und sich im Innen- und Außenspiegel
vergewissert, daß er nach links ausscheren konnte. Erst
als er den Überholvorgang schon abgeschlossen hatte und
er wieder auf die rechte Fahrspur fahren wollte, sei
der Pkw des Klägers aufgefahren. Der Beklagte zu 1)
habe den Wagen noch ausräumen lassen und sei dann
400-500 m hinter der Unfallsteile zum Stehen gekommen.
Der Alkoholgenuß sei für den Unfall nicht ursächlich
gewesen.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen Z, Z2, Z3, X und G
sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll zur Sitzung vom 14.03.1994, BI. 46 f. d. A.,
sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.
D der DEKRA Dortmund vom 26.10.1994, BI. 79 ff.
d. A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß
der Unfall auf einem fehlerhaften Ausschermanöver des
Beklagten zu 1) beruht.
Zwar konnte der Unfallhergang durch die Vernehmung der
Zeugen nicht eindeutig geklärt werden, weil diese
unterschiedliche Schilderungen abgegeben haben.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen D steht
jedoch fest, daß nicht die Unfallschilderung des Beklagten,
sondern die des Klägers zutreffend ist. Der
Gutachter hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt,
daß es während der Ausscherbewegung des Beklagtenfahrzeugs
nach links zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge
gekommen ist. Die Kollisionskonstellation der
Fahrzeuge ergibt sich aus der Anlage IV zum Gutachten,
BI. 116 d. A..
Der Unfall ist somit überwiegend von dem Beklagten
zu 1) verursacht und verschuldet worden.
Der Kläger muß sich jedoch die Betriebsgefahr seines
Fahrzeuges mit 25 % anrechnen lassen, weil er die Unabwendbarkeit
des Unfalles nicht beweisen konnte. Durch
die Beweisaufnahme konnte weder die Geschwindigkeit der
Fahrzeuge noch der Abstand des Klägers bei Beginn des
Ausschermanövers des Beklagten zu 1) geklärt werden.
Unter diesen Umständen kann es nicht als bewiesen angesehen
werden, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar war.
Bei der Schadensberechnung waren folgende Positionen zu
berücksichtigen:
Fahrzeugschaden 10.000,00 DM
Sachverständigenkosten 1.133,90 DM
Pauschale 40,00 DM
11.173,90 DM
Hiervon waren dem Kläger 75 %, somit
8.380,42 DM zuzusprechen.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich
aus den §§ 284, 286, 288 BGB.
Nutzungsausfall konnte dem Kläger nicht zugesprochen
werden. Obwohl die Beklagten die Reparatur des Fahrzeugs
in der Werkstatt B in der Zeit vom 10. - 20.07.1993
bestritten haben, hat der Kläger weder die
Reparaturrechnung vorgelegt noch Beweis für die Reparatur
und deren Dauer angetreten. Die Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges hat er nicht substantiiert vorgetragen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.