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Landgericht Dortmund·21 O 270/93·12.02.1995

Schadensersatz nach fehlerhaftem Ausscheren im Straßenverkehr (teilweise stattgegeben)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadenersatz nach einem Zusammenstoß, bei dem der Beklagte zu 1) beim Ausscheren auf die Überholspur fehlerhaft gehandelt haben soll. Das Gericht stützt sich auf ein Sachverständigengutachten und stellt überwiegende Haftung des Beklagten fest, berücksichtigt jedoch Betriebsgefahr des Klägers mit 25 %. Nutzungsausfall mangels substantiiertem Nachweis abgewiesen; 8.380,42 DM zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Überwiegende Haftung des Fahrers festgestellt, Zahlung von 8.380,42 DM zugesprochen; weitere Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fehlerhaftes Ausscheren auf die Überholspur begründet regelmäßig die überwiegende Haftung des ausscheren­den Fahrers, wenn das Manöver kausal für den Zusammenstoß ist.

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Kann der Geschädigte die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht hinreichend beweisen, ist seine Betriebsgefahr als Mitursächlichkeit in angemessenem Umfang anzurechnen.

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Bei divergierenden Zeugenaussagen kann das Gericht ein nachvollziehbares und überzeugendes Sachverständigengutachten zur Feststellung des Unfallhergangs maßgeblich zugrunde legen.

4

Ansprüche auf Nutzungsausfall und Reparaturkosten sind nur bei substantiiertem Vortrag und Vorlage entsprechender Rechnungen oder sonstiger Beweismittel zuzusprechen.

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Ansprüche auf Schadensersatz begründen Verzugszinsen nach den §§ 284, 286, 288 BGB, soweit Verzug eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 284 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an den Kläger

8.380,42 DM (Achttausenddreihundertundachtzig 42/100 Deutsche Mark)

nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der

Kläger 32 % und die Beklagten 68 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 13.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) als Fahrer,

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der Beklagten zu 2) als Halter und der Beklagten zu 3)

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als Haftpflichtversicherer eines Pkw Hyundai Schadensersatz

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aufgrund eines Verkehrsunfalles, welcher sich am

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11.04.1993 gegen 22.00 Uhr in I auf der

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Bundesstraße # ereignet hat.

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Der Sohn des Klägers fuhr mit dessen Pkw Mercedes 230 E

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auf der Überholspur der B #, der Beklagte zu 1) fuhr

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auf der rechten Fahrspur. Nachdem der Beklagte zu 1)

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von der rechten auf die linke Spur gewechselt hatte,

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kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

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Die dem Beklagten zu 1) um 23.45 Uhr entnommene

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Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,64 0/00.

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Der Kläger macht mit der Klage folgenden Schaden geltend:

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Fahrzeugschaden : 10.000,00 DM

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Sachverständigenkosten 1.133,90 DM Nutzungsausfallschaden für 11 Tage 1.089,00 DM

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Pauschale 40,00 DM

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12.262,90 DM

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Der Kläger behauptet, als er sich dem Beklagtenfahrzeug

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bis auf kurze Entfernung genähert hatte, sei der Beklagte

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zu 1) ohne ersichtlichen Grund und ohne zu

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blinken, plötzlich nach links auf die Überholspur gefahren.

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Eine Kollision sei deshalb unvermeidlich gewesen.

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Anschließend habe der Beklagte zu 1) zuerst Gas

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gegeben. Erst als er gemerkt habe, daß der Sohn des

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Klägers ihn verfolgte, habe der Beklagte zu 1)

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400-500 m weiter auf dem Standstreifen angehalten.

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Sein Fahrzeug sei in der Werkstatt des Herrn B in V

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in der Zeit vom 10.07. bis 20.07.1993

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repariert worden. Es sei aber auch ein Ersatzfahrzeug

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angeschafft worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

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an ihn 12.262,90 DM nebst 4 % Zinsen

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aus 11.173,90 DM seit dem 21.05.1993 und

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4 % Zinsen aus 1.089,00 DM seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, vor dem Beklagten zu 1) sei ein weiterer

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Pkw mit einer Geschwindigkeit von 100-120 km/h gefahren.

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Der Beklagte zu 1) sei mit dem Pkw Hyundai etwas

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schneller gewesen. Deshalb habe er über die Schulter

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geschaut und sich im Innen- und Außenspiegel

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vergewissert, daß er nach links ausscheren konnte. Erst

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als er den Überholvorgang schon abgeschlossen hatte und

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er wieder auf die rechte Fahrspur fahren wollte, sei

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der Pkw des Klägers aufgefahren. Der Beklagte zu 1)

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habe den Wagen noch ausräumen lassen und sei dann

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400-500 m hinter der Unfallsteile zum Stehen gekommen.

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Der Alkoholgenuß sei für den Unfall nicht ursächlich

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gewesen.

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Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen Z, Z2, Z3, X und G

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sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

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Beweis erhoben.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das

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Protokoll zur Sitzung vom 14.03.1994, BI. 46 f. d. A.,

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sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.

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D der DEKRA Dortmund vom 26.10.1994, BI. 79 ff.

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d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß

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der Unfall auf einem fehlerhaften Ausschermanöver des

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Beklagten zu 1) beruht.

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Zwar konnte der Unfallhergang durch die Vernehmung der

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Zeugen nicht eindeutig geklärt werden, weil diese

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unterschiedliche Schilderungen abgegeben haben.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen D steht

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jedoch fest, daß nicht die Unfallschilderung des Beklagten,

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sondern die des Klägers zutreffend ist. Der

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Gutachter hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt,

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daß es während der Ausscherbewegung des Beklagtenfahrzeugs

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nach links zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge

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gekommen ist. Die Kollisionskonstellation der

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Fahrzeuge ergibt sich aus der Anlage IV zum Gutachten,

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BI. 116 d. A..

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Der Unfall ist somit überwiegend von dem Beklagten

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zu 1) verursacht und verschuldet worden.

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Der Kläger muß sich jedoch die Betriebsgefahr seines

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Fahrzeuges mit 25 % anrechnen lassen, weil er die Unabwendbarkeit

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des Unfalles nicht beweisen konnte. Durch

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die Beweisaufnahme konnte weder die Geschwindigkeit der

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Fahrzeuge noch der Abstand des Klägers bei Beginn des

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Ausschermanövers des Beklagten zu 1) geklärt werden.

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Unter diesen Umständen kann es nicht als bewiesen angesehen

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werden, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar war.

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Bei der Schadensberechnung waren folgende Positionen zu

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berücksichtigen:

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Fahrzeugschaden 10.000,00 DM

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Sachverständigenkosten 1.133,90 DM

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Pauschale 40,00 DM

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11.173,90 DM

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Hiervon waren dem Kläger 75 %, somit

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8.380,42 DM zuzusprechen.

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Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich

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aus den §§ 284, 286, 288 BGB.

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Nutzungsausfall konnte dem Kläger nicht zugesprochen

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werden. Obwohl die Beklagten die Reparatur des Fahrzeugs

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in der Werkstatt B in der Zeit vom 10. - 20.07.1993

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bestritten haben, hat der Kläger weder die

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Reparaturrechnung vorgelegt noch Beweis für die Reparatur

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und deren Dauer angetreten. Die Anschaffung eines

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Ersatzfahrzeuges hat er nicht substantiiert vorgetragen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.