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Landgericht Dortmund·21 O 27/09·09.09.2010

Bauleitungshaftung nach Arbeitsunfall: Kein Pflichtverstoß ohne Freigabe des Arbeitsbeginns

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Sturz von der Dachkonstruktion Schadensersatz und Schmerzensgeld von der mit der Bauleitung betrauten Beklagten. Streitpunkt war, ob die Bauleitung im SiGe-Plan ein Auffangnetz hätte zwingend vorsehen bzw. den Arbeitsbeginn ohne Sicherung hätte verhindern müssen. Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung: Vorrangig sei persönliche Absturzsicherung, ein Auffangnetz sei nicht von Anfang an geboten gewesen. Zudem hatten die Dachdeckerarbeiten entgegen Terminplan ohne verbindliche Freigabe begonnen; selbst bei unterstelltem Planmangel fehlte es an der Kausalität. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Dachsturz mangels Pflichtverletzung bzw. Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung der Bauleitung setzt die Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungs- bzw. Koordinationspflicht voraus; bloße Unfallverwirklichung genügt nicht.

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Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan kann bei Dacharbeiten die Anordnung persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Anseilschutz) als sachgerechte Maßnahme genügen, wenn Absturzsicherungen arbeitstechnisch möglich sind.

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Auffangeinrichtungen (z.B. Fangnetze) müssen nicht zwingend vorgesehen werden, wenn vorrangige Absturzsicherungen möglich sind und die Arbeitsausführung als routinemäßige Tätigkeit fachkundiger Beschäftigter nach Unterweisung bewertet werden kann.

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Beginnt ein Unternehmer Arbeiten entgegen Bauzeitenplan und ohne verbindliche Freigabe, kann der Bauleitung eine fehlende Unfallverhinderung nicht zugerechnet werden, wenn dadurch die Möglichkeit zur Kontrolle und zum Einschreiten vereitelt wird.

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Fehlt es daran, dass ein etwaiger Mangel des SiGe-Plans für den Unfall ursächlich war (weil eine vorgesehene und geeignete Sicherungsmaßnahme den Unfall verhindert hätte), scheidet eine Schadensersatzhaftung aus.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BG-Vorschrift Bauarbeiten§ 2 Abs. 3 S. 2 Baustellenverordnung§ 12 Abs. 4 BGV C 22§ 12 BGV C 22§ 12 Abs. 1 bis 4 BGV C 22§ 2 Nr. 1 VOB/B

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem er bei einem Arbeitsunfall am 16.09.2005 gegen 11:05 Uhr schwer verletzt worden ist.

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Die Baustelle betraf die Errichtung einer großen Halle zum Betrieb eines SB-Marktes durch die Bauherrin, die Firma H, auf dem Grundstück N Straße ###in E.

4

Im Rahmen dieses Bauvorhabens hatte die Beklagte die Funktion und Aufgaben der Bauleitung übernommen.

5

Die Firma Bedachungen F (im Folgenden: Fa. F) erhielt den Auftrag für die ausgeschriebenen Dachdecker- und Klempnerarbeiten.

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Der Vertrag war, nachdem die Firma F Angebote auf die Ausschreibungen abgegeben hatte, am 17.08.2005/19.08.2005 erteilt worden und ist mit seinem Inhalt mit Urkunde vom 16.09.2005 noch einmal fixiert worden.

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Gegenstand des Vertrages war u. a. das sogenannte „Verhandlungsprotokoll“ vom 17.08.2005, in dem unter der Ziffer 04.0 „Termine“ der Beginn der Arbeiten für den 19.09.2005 und die Fertigstellung der vollständigen Vertragsleistung bis zum 08.10.2005 vorgesehen war.

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Tatsächlich begann die Firma F bereits am 16.09.2005 mit ihren Arbeiten auf der Baustelle. Die Firma setzte an diesem Tag insgesamt 4 ihrer Arbeitnehmer, neben dem Kläger auch dessen Kollegen T, N2 und S, auf der Baustelle ein.

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Gegen 11:05 Uhr war der Kläger damit beschäftigt, auf der Dachstuhlkonstruktion, unten beginnend und in Richtung First hocharbeitend, lagenweise die Folie aufzubringen und zu befestigen.

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Der Kläger arbeitete ohne besondere Sicherung und stürzte aus einer Höhe, die er in seiner Klageschrift mit ca. 5,50 m angibt, kopfüber auf den Boden der Halle hinab.

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Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen, u. a. ein offenes Schädelhirntrauma mit Kalottenfrakturen beidseits und akutem Epidural- und Subduralhämatom rechts.

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Er wurde zunächst bis zum 27.10.2005 in der neurochirurgischen Klinik in E behandelt, anschließend in der Klinik I in I2.

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Im unmittelbaren Anschluss daran befand er sich vom 23.01.2006 bis zum 10.03.2006 in der stationären neurologischen Behandlung in der Klinik B in I2, später folgte vom 21.03.2006 bis zum 30.06.2006 eine teilstationäre Reha-Behandlung im Knappschaftskrankenhaus C.

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Der Kläger ist seit dem Unfallereignis nicht mehr arbeitsfähig und hat gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu beklagen, die auch Alltagsfertigkeiten, Sprachvermögen, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit betreffen.

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Der Kläger ist der Auffassung, seine Verletzungen seien dadurch verursacht worden, dass die Beklagte ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Aufgabe der Bauleitung sei es, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten würden.

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Hier sei es insbesondere erforderlich gewesen, vor Beginn der Dachdeckerarbeiten ein Fangnetz unter dem Dachstuhl zu spannen.

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Der Kläger beruft sich insbesondere auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 der BG-Vorschrift „Bauarbeiten“ und eine Stellungnahme, die das staatliche Amt für Arbeitsschutz Dortmund unter dem 31.10.2005 gegenüber der StA Dortmund abgegeben hatte.

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Wegen der Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme und dem zugehörigen „Unfalluntersuchungsbericht“ verwiesen (Anlage zur Klageschrift, Blatt 39 f. der Akten).

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Insbesondere vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte hätte bereits im Rahmen des „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes“ das Anbringen von Schutznetzen vorsehen müssen.

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Die Aufnahme der Arbeiten bereits am 16.09.2005 sei mit der Beklagten abgestimmt gewesen. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr G, habe die Baustelle ausdrücklich gegenüber der Firma F freigegeben und die Firma aufgefordert, bereits am 16.09.2005 mit ihren Arbeiten zu beginnen.

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Der Kläger verlangt

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unter Anrechnung der von der BG Bau gezahlten Rente Ausgleich des Verdienstausfalls für den Zeitraum bis Ende September 2008,

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für den Zeitraum ab 01.10.2008 insoweit Ausgleich des Verdienstausfalls in der Form einer jeweils für drei Monate im Voraus zu zahlenden Rente,

25

die Feststellung, dass die Beklagte die auf diese Zahlungen entfallende Einkommenssteuer zu ersetzen hat,

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2.127,88 € wegen entstandener Besuchs-/Fahrtkosten, Zuzahlung für eine Prismenbrille und zusätzlich während der stationären Behandlungen entstandener Handykosten,

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Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie

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die Feststellung, dass die Beklagte auch allen künftigen Schaden zu erstatten hat.

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Wegen der Schadensberechnung, insbesondere wegen des Verdienstausfalls, wird auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom 15.09.2008 (Blatt 152 f. d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

32

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.341,41 € nebst Zinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB auf 2.764,06 € ab dem 29.01.2007 sowie auf 3.577,35 € ab dem 02.03.2009 zu zahlen,

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2.

34

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2008 eine monatlich im Voraus zu entrichtende Rente in Höhe von 405,00 € jeweils drei Monate im Voraus zu zahlen,

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3.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommenssteuer zu ersetzen,

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4.

38

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 2.128,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 29.01.2007 zu zahlen,

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5.

40

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeitraum 16.09.2005 bis 30.09.2008 nebst Zinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hierauf ab dem 02.03.2009 zu zahlen,

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6.

42

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € monatlich ab dem 01.10.2008 zu zahlen,

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7.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die Rentenzahlung hinaus jeden weiteren künftig noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 16.09.2006 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es sei gar nicht erforderlich gewesen, in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan konkrete Sicherheitsmaßnahmen zu benennen. Dies sei nach § 2 Abs. 3 S. 2 der Baustellenverordnung nur im Falle besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung erforderlich. Um solche Arbeiten habe es sich hier nicht gehandelt.

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Hilfsweise macht sie geltend, nach den einschlägigen Vorschriften sei hier das Spannen eines Auffangnetzes im konkreten Fall nicht vorgeschrieben gewesen. Absturzsicherungen hätten gegenüber Auffangeinrichtungen den Vorrang, hier wäre es also ausreichend gewesen, einen Anseilschutz zu benutzen.

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Ferner verweist die Beklagte auf § 12 Abs. 4 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Bauarbeiten (BGV C 22), vorgelegt als Anlage B 5, Bl. 99/100 d.A. Danach sind weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen erforderlich, wenn Arbeiten, die nach Art und Fortgang Sicherungseinrichtungen oder – maßnahmen nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden.

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Insoweit stellt die Beklagte in den Raum, der Kläger, der unstreitig bereits über viele Jahre von Berufserfahrung verfügte, habe möglicherweise sogar ohne Sicherung arbeiten dürfen.

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Weiter hilfsweise macht die Beklagte geltend, die Anbringung eines Netzes sei zum Unfallzeitpunkt sogar noch gar nicht möglich gewesen. An diesem Tag seien die Arbeiten der Zimmerleute noch in Gang gewesen. Der Arbeitsbeginn der Dachdeckerfirma sei nach dem aufgestellten Bauzeitenplan und nach der Vereinbarung mit der Firma F noch nicht vorgesehen gewesen. Tatsächlich hätten die Mitarbeiter der Firma F ihre Arbeiten begonnen, ohne dass dies der Beklagten überhaupt bekannt gewesen sei. Die Freigabe habe am 19.09.2005 in persönlicher Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten an der Baustelle erfolgen sollen. Wäre das geschehen, so hätte der zuständige Mitarbeiter auf die Einhaltung der einschlägigen Sicherungsregeln geachtet, so dass der Unfall gar nicht stattgefunden hätte.

52

Tatsächlich ist dann auch, nachdem der Unfall passiert war, für den weiteren Fortgang der Arbeiten ein Schutznetz angebracht worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

54

Die Akte des Verfahrens 155 Js 513/05 StA Dortmund war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und als Zeugen Herrn F, Herrn G und Frau X vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 15.12.2009 verwiesen (Blatt 260 f. der Akten).

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Die Beklagte erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Verpflichtung verletzt hat, die ihr aus der Wahrnehmung der Funktion der Bauleitung oblag.

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Die Beklagte hat hier durch die als Koordinatorin tätige Mitarbeiterin Frau X den nach § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung geforderten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgestellt und darin hinsichtlich des Gewerks der Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten hinsichtlich der Gefährdung u. a. eine Lösung mit persönlicher Schutzausrüstung ausdrücklich eingetragen.

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Das war sachgerecht und entsprach der Anforderungen, in diesem Stadium der Wahrnehmung der Aufgaben der Bauleitung den absehbaren Gefahren entgegenzutreten.

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Es war nämlich nicht geboten, von Anfang an das Spannen von Auffangnetzen vorzuschreiben.

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Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach § 12 BGV C 22 Absturzsicherungen, d.h. Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, den Vorrang haben vor Auffangvorrichtungen, d. h. Einrichtungen, die dann greifen, wenn Personen abgestürzt sind.

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Ein Fall, dass Absturzsicherungen hier aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich gewesen wären, war nicht gegeben. Auch der Kläger räumt ein, dass es möglich gewesen wäre, sich anzuseilen.

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Eine bedingungslose Anordnung, ein Auffangnetz müsse gespannt werden, verbot sich auch nach dem Inhalt des Vertrages zwischen der Bauherrin und der Firma F. Es ging hier nämlich um Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder –maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigten, falls sie von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden würden. Insofern war nach § 12 Abs. 4 BGV C 22 gar nicht erforderlich, Einrichtungen oder Maßnahmen nach § 12 I bis III vorzusehen.

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Der entsprechenden Darstellung der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Im Gegenteil ist die Bewertung, wie die Beklagte sie vornimmt, durch den Zeugen F bestätigt worden. Der Zeuge F ist seit 1982 im Beruf als Dachdecker tätig und seit 1990 selbständig. Er verfügte insoweit über einschlägige Erfahrung aus mehr als 20jähriger Berufstätigkeit. Er hat bestätigt, dass bei einer derartigen Baustelle das Anbringen eines Netzes nicht üblich sei. Er habe an keiner anderen Baustelle jemals festgestellt, dass ein solches Sicherheitsnetz angebracht gewesen sei. Dies ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass es sich um eine „Routinesituation“ handelt, bei der der tätige Dachdecker sich auf den angebrachten Dachlatten bei entsprechender Erfahrung sicher bewegen kann.

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Hier war es konkret offenbar auch die Einschätzung des Klägers gewesen, dass seine Sicherung nicht erforderlich war.

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Dies war seine Einschätzung auf dem Hintergrund, dass er persönlich, wie der Zeuge F angegeben hat, an Lehrgängen teilgenommen hatte, bei denen die entsprechenden Kenntnisse in Sicherheitsfragen vermittelt werden.

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Die zeigt, dass es in jedem Fall denkbar, wenn nicht sogar wahrscheinlich war, das letztendlich das Anbringen eines Auffangnetzes aus Rechtsgründen nicht geboten wäre.

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Dann war aber auch nicht zu verlangen, dass die Beklagte bzw. die von ihr bestimmte Koordinatorin im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan das Auffangnetz zwingend vorschrieb.

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Es wäre dann nämlich ein sachlich nicht begründetes Erfordernis gestellt worden, das zu Lasten der Firma F als Auftragnehmerin eine wirtschaftliche Belastung bedeutet hätte, ohne dass dafür eine besondere Vergütung hätte verlangt werden können. Derartige Nebenleistungen gehören nach § 2 Nr. 1 VOB/B ohne Weiteres zum geschuldeten Leistungsumfang.

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Bei dieser Sachlage konnte seitens der Bauleitung eine an sich nicht notwendige Sicherungsmaßnahme nicht vorgeschrieben werden.

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Auch wenn man dem nicht folgen würde, ließe sich eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Auch wenn man die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausdrücklich genannte persönliche Schutzausrüstung für an sich nicht ausreichend erachten würde, so ist doch gleichwohl festzustellen, dass diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan immerhin vorgesehene Maßnahme geeignet und ausreichend gewesen wäre, den Unfall zu verhindern. Der Kläger wäre nicht abgestürzt, hätte er sich angeseilt.

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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten als Bauleitung nicht angelastet werden kann, wenn sich Gefahren deshalb verwirklichen, weil andere am Bau Beteiligte die Vorgaben der Bauleitung nicht beachten. Dazu gehört auch der Terminplan.

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Es ist unstreitig, dass die Arbeiten an sich erst am 19.09.2005 beginnen sollten. Die Behauptung des Klägers, in der letzten Woche zuvor sei zwischen Herrn F und Herrn G anderes vereinbart worden, nämlich einen Beginn der Arbeiten möglicherweise auch schon am 15.09. oder 16.09.2005, ist unzutreffend.

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Ein Gespräch, wie es der Zeuge F hat, das am 14. oder 15.09. zwischen ihm und Herrn G telefonisch geführt worden sein soll, wäre nicht dahingehend zu werten, dass damit die Baustelle „freigegeben“ war und für die Firma F Berechtigung bestanden hätte, ohne weitere Nachfrage oder auch nur Anzeige ihre Arbeiten zu beginnen. Es hat sich, auch wenn das Gespräch so wie vom Zeugen F geschildert stattgefunden hat, allenfalls darum gehandelt, zu sondieren, ob bei späterer Gelegenheit evtl. ein früherer Beginn vereinbart werden könnte.

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An dieser letztendlichen Vereinbarung jedenfalls hat es gefehlt. Auch der Zeuge F hat eingeräumt, dass es nach dem von ihm geschilderten Telefonat dann zu keinem Kontakt mehr zwischen ihm und Herrn G gekommen ist, bevor am 16.09.2005 dann die Arbeiten aufgenommen wurden. Dazu bestand nach dem Vertrag und nach dem Bauzeitenplan, der Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes war, keine Berechtigung. Keinesfalls konnte die Firma F etwa davon ausgehen, der Beklagten komme es auf eine verbindliche Absprache insoweit nicht an. Der Zeuge F hat selbst bestätigt, dass eine solche verbindliche Freigabe in aller Regel angestrebt und tatsächlich ausgesprochen wird.

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Der Zeuge F hat dies aus der Sicht der Beklagten ausdrücklich bekräftigt und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es auch darum gegangen wäre, das Gewerk der Zimmerer vorher zu sehen, bevor das darauf aufbauende Gewerk der Dachdeckerarbeiten in Angriff genommen wird.

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Im Übrigen hat der Zeuge F nachvollziehbar geschildert, dass auch aus diesem Grunde regelmäßig bei Arbeitsaufnahme eines neuen Gewerks persönliches Treffen auf der Baustelle stattfindet, weil „in die Baustelle eingewiesen“ werden muss. Dies gehört auch zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bauleitung gerade im Hinblick auch auf die Bekämpfung von Unfallgefahren. Der Koordinator hat sich zu vergewissern, dass die von ihm vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch tatsächlich getroffen sind bzw. getroffen werden können.

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Damit bestand für die Beklagte bei gehöriger Beachtung der von ihr aufgestellten Regelungen durch die beteiligten Handwerker immer die Möglichkeit, bei Aufnahme der Arbeiten auch unter dem Gesichtspunkt des Unfallschutzes weitere Maßnahmen zu treffen oder korrigierend einzuschreiten.

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An dieser Möglichkeit fehlt es hier, weil die Firma F mit ihren Mitarbeitern, darunter dem Kläger, ohne Absprache die Arbeiten bereits vorzeitig begonnen hatte.

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Die Zeugin X hat nachvollziehbar angegeben, dass, wenn sie oder der Zeuge G für die Bauleitung bei Arbeitsbeginn der Dachdecker vor Ort gewesen wären, sie eine Durchführung der Dachdeckerarbeiten schlechthin ohne Sicherung unterbunden hätten.

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Nach alledem ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellbar. Sähe man in der Art der Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes eine Pflichtverletzung, so fehlte es jedenfalls an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Unfall und die Verletzungen, die der Kläger erlitten hat.

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Da nach alledem die Klage abzuweisen war, hat der Kläger gemäß § 91 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die weitere Nebenentscheidung beruht auf § 709 ZPO.