Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch nach Verkehrsunfall wegen Dauerschäden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Streitpunkt sind dauerhafte Folgen (Pseudarthrose, Morbus Sudeck) und deren Auswirkung auf Erwerbsfähigkeit und Entschädigung. Das Gericht hält erhebliche, nicht reversible Dauerschäden für bewiesen, spricht zusätzlich 10.000 € Schmerzensgeld zu und stellt die künftige Eintrittspflicht der Beklagten fest.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld (10.000 €) und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nach Verkehrsunfall stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei voller Haftung des Versicherungsnehmers begründet die Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 847 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld für dauerhafte Körperschäden, wenn diese durch Beweis erhoben sind.
Eine Pseudarthrose mit anhaltender Entzündung, sichtbarer Schwellung und Funktionseinschränkung ist als nicht reversibler Dauerschaden zu qualifizieren und rechtfertigt eine erhöhte Schmerzensgeldbemessung.
Ein Feststellungsanspruch gegen den Schädiger hinsichtlich der Verpflichtung zur Ersatzleistung für künftige materielle und immaterielle Schäden ist zulässig, wenn erhebliche Dauerschäden glaubhaft dargelegt sind.
Für die Zuerkennung eines erhöhten Schmerzensgeldes ist keine vollständige Erwerbsunfähigkeit erforderlich; maßgeblich sind Schwere, Dauer und Funktionseinschränkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Vorherige Ersatzleistungen schließen weitergehende Schmerzensgeldansprüche nicht aus, wenn sich die tatsächlichen Unfallfolgen als umfangreicher erweisen als die bereits abgegoltenen Beträge.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in
Höhe von 10.000,00 € (i. W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 21.05.03 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünf-
tigen materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Verkehrsunfalls
vom 19.03.02 auf der G-Straße, Einmündung T-Straße
in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-
träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erlitt am 19.03.2002 gegen 7.23 Uhr auf der G-Straße/
Einmündung T-Straße in E mit seinem Pkw B, amtliches Kennzei-
chen #######, einen Verkehrsunfall, bei welchem der Versicherungsnehmer der
Beklagten I mit seinem Pkw M, amtliches Kennzeichen ########,
die Vorfahrt des Klägers missachtete und aus der untergeordneten T-Straße
nach links auf die Hauptstraße, auf der sich der Kläger näherte, einbog. Der Kläger
konnte das Unfallgeschehen nicht mehr verhindern und prallte mit der Front seines
Fahrzeuges in die Seite des gegnerischen Pkws.
Die 100 %-ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien fest.
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes,
nachdem die Beklagte auf die Forderung des Klägers insoweit einen Betrag in Höhe
von 3.000,00 € gezahlt hatte, sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für
weitergehende Unfallschäden.
Der Kläger hatte unstreitig eine Serienfraktur der Mittelhandknochen 2 - 4 der linken
Hand, einen Schlüsselbeinbruch im mittleren Drittel sowie eine Schulterprellung links
und eine Thoraxprellung erlitten.
Der Kläger behauptet, dass er unfallbedingt folgende gesundheitliche Dauerschäden
erlitten habe:
Er sei nicht mehr arbeitsfähig wegen der Schmerzen in der linken Hand; dort fehle die grobe Kraft, zudem habe er wegen eines Morbus sudeck unter ständiger Schwellung des linken Armes zu leiden, der zudem bläulich verfärbt sei als Dauerzustand. Darüber hinaus leide er im Bereich des Schultergürtels links ständig unter Belastungsschmerzen sowie unter einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter.
Zudem sei das Schlüsselbein links verkürzt, was ebenfalls zu Beschwerden führe. Als Folge dieser Belastungen sei er nun zu 100 % dauerhaft erwerbsunfähig, und zwar sowohl in seinem erlernten Beruf als Krankenpfleger als auch in dem daraufhin nach Umschulung ausgeübten Beruf eines Bürokaufmannes.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über bereits gezahlte 3.000,00 €
hinausgehendes weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
21.05.2003 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle
gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab
Klageerhebung aus dem Verkehrsunfall vom 19.03.2002 auf der G-Straße/T -Straße in E zu ersetzen, soweit die An-
sprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten
übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet jedweden Dauerschaden aus dem Verkehrsunfall und ist der Auffassung, dass der Kläger durch Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 3.000,00 € abgefunden ist. Insbesondere bestreitet die Beklagte die vom Kläger behauptete dauerhafte Erwerbsunfähigkeit.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-
gutachtens, wobei insoweit wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 vom 15.03.2004 (Blatt 91 - 102 der Akten) verwiesen wird. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen, weswegen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.08.2004 (Blatt 117 und 118 der Akten) Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß den §§7,17,18 StVG i.V.m. § 847 BGB
Zahlung des beantragten Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen erhebliche Dauerschäden erlitten hat, die durch Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € auf der Grundlage der bislang bekannt gewordenen Unfallfolgen zu kompensieren war.
Nach Anhörung des Klägers, Inaugenscheinnahme der verletzten Hand sowie der verletzten Schulter i.V.m. den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen einen dauerhaften Schaden im Bereich der linken Hand und der gebrochenen Mittelhandknochen erlitten hat, indem sich eine Pseudarthrose im Bereich der Bruchstellen der linken Hand gebildet hat, die zu einer ständigen Entzündung in dem Bereich führt und damit auch zu der sichtbaren Anschwellung sowie der Funktionsminderung. Es handelt sich hierbei auch um einen nicht reversiblen Dauerschaden, da eine operative Behandlung der Pseudarthrose, die normalerweise stattfinden würde, wegen des ebenfalls beim Kläger vorhandenen Morbus sudeck wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Hinzu kommen
die Beschwerde, die sich aufgrund der Fraktur des linken Schlüsselbeins ergeben haben und ebenfalls durch Bildung einer Pseudarthrose und einer Verkürzung des linken Schlüsselbeins noch heute auswirken.
Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich beim Kläger dauerhafte Erwerbsunfähigkeit infolge des Unfallgeschehens eingetreten ist, was zumindest deshalb fraglich erscheint, weil die Beschwerden für den Beruf als Bürokaufmann, da er, der Kläger, Rechtshänder ist, nicht unbedingt zu einer Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, führen musste.
Dennoch bleiben die Beschwerden des Klägers, auch wenn die Arbeitsunfä-
higkeit auf die Arbeitsmarktlage zurückzuführen sein sollte, bestehen. Diese Be-
schwerden sind erheblich und dauerhaft, so dass ein Schmerzensgeld von insgesamt
13.000,00 € als Mindestbetrag auszuurteilen war.
Der Feststellungsanspruch war aus den oben ausgeführten Gründen zulässig und begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.