Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Verschuldenshaftung und Anscheinsbeweis – Klage teils stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Krankenkasse) verlangt Erstattung von Aufwendungen nach einem Verkehrsunfall vom 11.12.2004 wegen Forderungsübergangs nach §116 SGB X. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung wesentlicher Schadensteile; insoweit wurde dem Verschulden des Fahrers und dem Anscheinsbeweis gegen ihn gefolgt. Eine Mithaftung des Geschädigten wurde verneint, da keine Verfolgungssituation vorlag. Ein pauschaler Abzug wegen ersparter Aufwendungen wurde berücksichtigt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung und Feststellungsanspruch in wesentlichen Teilen zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall begründet das Verschulden des Fahrzeugführers Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB; daneben kann auch Haftung aus §§ 7 StVG, 3 PflVG bestehen, sodass bei Verschuldenshaftung die Haftungshöchstgrenze des StVG nicht greift.
Kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab und entstehen hierbei Schäden, kann zu Lasten des Fahrzeugführers der Anscheinsbeweis gelten, da dies regelmäßig auf Unaufmerksamkeit oder unangemessene Fahrweise schließen lässt.
Die Grundsätze der sogenannten Verfolgerfälle rechtfertigen eine Mithaftung des Verletzten nur, wenn eine tatsächliche Verfolgungssituation vorliegt; fehlt diese, ist eine solche Mithaftung nicht zu bejahen.
Ansprüche eines Sozialleistungsträgers nach Forderungsübergang (§ 116 SGB X) sind gegeben, wenn der Träger ersatzfähige Leistungen erbracht hat; bei der Schadenberechnung sind ersparte Aufwendungen angemessen abzuziehen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 226.599,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins der europäischen Zentralbank seit dem 03.08.2007 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den in Folge des Unfalls vom 11.12.2004 entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.539,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins der europäischen Zentralbank seit dem 4.8.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X wegen eines Verkehrsunfalls vom 11.12.2004, gegen 1:30 Uhr in U geltend.
Der Beklagte zu 1) ist Taxifahrer und beförderte den Geschädigten X sowie den Zeugen Gin der Unfallnacht. Die Klägerin ist die Krankenkasse des Geschädigten, die Leistungen in Höhe von 233.607,64 € erbracht hat, die abzüglich eines pauschalen Abzugs von 3 % unstreitig sind. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).
Der Geschädigte und sein Bekannter, ein Herr G, kamen von einer betrieblichen Weihnachtsfeier und waren alkoholisiert. Sie ließen den Beklagten zu 1) am Kochenholz-Parkplatz halten, sprangen aus dem Taxi raus, ohne zu bezahlen und rannten dann weg. Der Beklagte zu 1) folgte den beiden Männern mit seinem PKW. Später überrollte er den auf dem Gehweg liegenden Geschädigten mit seinem PKW. Wie es hierzu gekommen ist, ist zwischen den Parteien strittig.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei dem Geschädigten mit dem PKW auf den Gehweg gefolgt. Der Geschädigte sei dann gestürzt und der Beklagte zu 1) habe ihn dann überrollt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 233.607,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins der europäischen Zentralbank seit dem 03.08.2007 zu bezahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den in Folge des Unfalls vom 11.12.2004 entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.539,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe die beiden Herren zunächst aus den Augen verloren und Herrn G dann auf dem Kirchparkplatz gesehen. Den Geschädigten habe er nicht gesehen. Er habe dann auf den Parkplatz auffahren wollen, um Herrn G zur Rede zu stellen, sei jedoch mit dem rechten Fuß vom Bremspedal abgekommen und in der Folge auf den Gehweg gedriftet, wo der Geschädigte, für den Beklagten zu 1) nicht sichtbar, gelegen habe und habe ihn dann überrollt. Sie sind der Meinung, dass den Geschädigten eine überwiegende Mithaftung für den Unfall treffe.
Das Gericht hat die Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) Az.: 224 Js 82/05 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagten haften aus dem Verkehrsunfall aus den §§ 7 StVG, 823 BGB , 3 PflVG. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin gem. § 116 SGB X übergegangen.
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall zu verschulden. Denn selbst nach seinen eigenen Angaben ist er von der Fahrbahn abgekommen und dann tangential nach links auf den Gehweg abgedriftet. Dort hat er den, auf dem Boden liegenden, Geschädigten überrollt. Der Beklagte zu 1) hat mithin gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzten. Kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab, und entstehen hierdurch Schäden, so kann von einem Anscheinsbeweis zulasten des Fahrzeugführers ausgegangen werden. Dieser hat nämlich entweder die erlaubte und angemessene Geschwindigkeit überschritten oder war unaufmerksam. Er hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass er wegen einer Unachtsamkeit vom Bremspedal seines Automatikfahrzeuges abgekommen ist. Daher hat der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet.
Den Geschädigten hingegen trifft kein Verschulden am streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind die Grundsätze der Verfolgerfälle hier nicht anwendbar.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist ( vgl. BGH VersR 1991, 111, 112 ). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben.
Hieraus schließt die Beklagte, dass bei Verletzungen des Verfolgten, die der Verfolger verursacht, auch eine Mithaftung des Geschädigten angenommen werden muss. Ob dies der Fall ist kann offen bleiben, denn es handelt sich im vorliegenden Fall schon nicht um eine Verfolgungssituation.
Der Beklagte zu 1) wollte den Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls nach eigenen Angaben gar nicht mehr verfolgen. Vielmehr hatte er die Absicht Herrn Fricke zur Rede zu stellen, welchen er erkannt habe. Dafür wollte er sein Taxi auf einem Parkplatz abstellen. Den Geschädigten habe er überhaupt nicht wahrgenommen. Es lag also gar keine Situation vor, in der sich die besonderen Gefahren einer Verfolgung realisierten, sondern eine Situation, in der der Beklagte zu 1) schlichtweg unaufmerksam handelte. Die Verfolgungssituation war nämlich schon in dem Moment abgeschlossen, als der Beklagte zu 1) seine ehemaligen Fahrgäste aus den Augen verloren hat (vgl. diesbezüglich auch OLG Nürnberg Urteil vom 20.12.1995 – 4 U 2540/95 – NZV 1996, 411).
Da die Beklagten nicht nur nach den Vorschriften des StVG haften, sondern auch nach dem Deliktsrecht des BGB, greift die Haftungshöchstgrenze des StVG nicht. Haftungshöchstbeträge werden in § 12 StVG als Ausgleich dafür bestimmt, dass die Ersatzpflicht kein Verschulden voraussetzt und gelten daher nicht bei einer Verschuldenshaftung, wie aus § 823 BGB (vgl. Hentschel/König/Dauer § 12 StVG Abs. 1 f.).
Die Parteien waren sich in der mündlicher Verhandlung darüber einig, dass wegen ersparter Aufwendungen ein Abzug in Höhe von 3 % vorzunehmen ist. Diesen hat das Gericht bei der Berechnung des zu erstattenden Schadens berücksichtigt.
Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin aus einem Streitwert von 226.599,41 € ersetzt verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.