Schadensersatz nach Auffahrunfall: Klage wegen nicht zuordenbarer Schäden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Auffahrunfall; die Haftung für das Ereignis wird nicht bestritten. Streitgegenstand ist, ob die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden. Das unfallanalytische Gutachten schließt eine Ursächlichkeit für viele dokumentierte Schäden aus. Mangels Nachweises, dass keine Vorschäden vorlagen, wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Auffahrunfall mangels Nachweises, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind, abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall setzt voraus, dass der Kläger den Nachweis führt, dass die geltend gemachten Schäden kausal durch das Unfallereignis entstanden sind.
Kann ein Gerichtsgutachter nicht die Zurechenbarkeit sämtlicher dokumentierter Schäden zum behaupteten Unfall belegen, trifft den Geschädigten die Verpflichtung, das Vorliegen von Vorschäden auszuschließen oder den unfallbedingten Anteil darzulegen.
Bei fehlender Abgrenzbarkeit von unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden ist der Anspruch des Klägers insoweit nicht beweisen und folglich abzuweisen.
Ein Schadensgutachten, das aufgrund der Schadenslokalisation und -charakteristik eine Entstehung einzelner Schäden bei dem behaupteten Auffahrereignis ausschließt, begründet die Abweisung der Klage, wenn der Kläger den Gegenbeweis nicht führt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.11.2010 auf der A 44 in Fahrtrichtung Kassel bei V ereignet hat.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit einem Pkw BMW die A 44 in Richtung T. Ihm folgte der Beklagte zu 2) mit einem Pkw VW Polo. An einem Stauende hielt der Kläger im mittleren Fahrstreifen an. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Pkw Polo auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auf.
Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass dem Grunde nach die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz schulden.
Der Kläger macht den materiellen Schaden nach folgender Aufstellung geltend:
4.878,44 € Reparaturkosten netto lt. Gutachten
691,99 € Gutachten
10,00 € Rezeptgebühr
10,00 € Zuzahlung
325,00 € Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparatur
eines Laptop
25,00 € Pauschale
5.940,43 €.
Zu den Schäden behauptet der Kläger, der Laptop sei bei der Fahrt im Kofferraum verstaut worden. Das Gerät sei bei dem Auffahrunfall beschädigt worden. Die Reparatur sei ausweislich der Rechnung vom 26.04.2011 zum Preise von 325,00 € ausgeführt worden.
Soweit der Kläger Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung und zu den Rezeptgebühren verlangt, hatte der Kläger ursprünglich ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Vorstellung zur Höhe von 800,00 € verlangt. Nachdem im Rahmen des unfallanalytischen Gutachtens auch die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ermittelt worden war, hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zurückgenommen.
Hinsichtlich des Fahrzeugschadens behauptet der Kläger, das Fahrzeug sei bei dem Erwerb ordnungsgemäß gewesen. Das Fahrzeug sei zum Preise von 8.000,00 € von dem Voreigentümer erworben worden. Beim Erwerb habe das Fahrzeug keinen unreparierten Vorschaden aufgewiesen. Ein solcher werde bestritten, falls das Fahrzeug tatsächlich einen Vorschaden erlitten habe, sei dieser repariert worden. Streitig sei auch allenfalls der Betrag von 1.746,72 €. Der Restbetrag von 3.131,72 € sei an sich unstreitig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1.
5.940,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 5.615,43 € seit dem 03.12.2010 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 325,00 € seit dem 27.12.2010 und
2.
an den Kläger vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, das Fahrzeug habe im Jahre 2008 einen Vorschaden erlitten. Dieser sei nicht repariert worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört, der Zeuge S ist vernommen worden. Schließlich ist ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen W eingeholt worden, dass dieser mündlich erläutert hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften und das schriftliche Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 823, 7, 17 StVG, 115 VVG.
Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass dem Grunde nach die Beklagten dem Kläger Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 05.11.2010 zu leisten haben.
Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass er den geltend gemachten Schaden bei diesem Ereignis erlitten hat.
Der Sachverständige hat überzeugend ausschließen können, dass sämtliche dokumentierten Schäden am Heck des Klägerfahrzeuges aus dem behaupteten Unfallereignis stammen können. Der Sachverständige hat die Schäden am klägerischen Fahrzeug ausgewertet. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeuges lag allerdings nur eine mündliche Beschreibung sowie Angaben zur Reparatur vor. Bilder des Beklagtenfahrzeuges standen nicht zur Verfügung. Gleichwohl konnte der Sachverständige ausschließen, dass weder der Breite nach noch der Höhenlage nach die am Heck des klägerischen Fahrzeuges vorgefundenen Schäden durch einen Frontaufprall des Pkw Polo des Beklagten zu 2) verursacht sein können. Teile des Schadensbereiches liegen außerhalb der Anprallzone.
Entscheidend wirken sich zudem weitere Besonderheiten aus. Die Rückleuchteneinheiten auf beiden Seiten des klägerischen Fahrzeuges weisen nicht nur Brüche im Glas, sondern massive Beschädigungen des Gehäuses auf. Einem direkten Aufprall bei dem Unfall waren beide Leuchteneinheiten nicht ausgesetzt. Etwaige Spannungen durch Verformung der Karosserie können Glasbrüche erklären, nicht aber die massiven Zerstörungen des Gehäuses. Es kommt mit wesentlicher Bedeutung hinzu, dass die rechte Rückleuchteneinheit eine markante Schlagstelle aufweist, die auf eine Krafteinwirkung von oben hindeutet. Eine solche Krafteinwirkung von oben kann einem Auffahrgeschehen nicht zugeordnet werden. Dieser markante Schaden ist bei einem unbekannten weiteren Ereignis entstanden.
Bei dieser Situation konnte der Sachverständige die im Schadensgutachten dokumentierten Schäden nicht in ihrer Gesamtheit den behaupteten Unfallgeschehen zuordnen. Es kam auch keine Abgrenzung von unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden in Betracht. In einer solchen Situation muss der Geschädigte, das ist der Kläger, ausschließen, dass nicht alle Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens, sei es der im Jahre 2008 dokumentierte Vorschaden, sei es ein bislang unbekannt gebliebenes Schadensereignis, entstanden sind. Ein solcher Nachweis ist nicht geführt und kann derzeit auch nicht geführt werden.
Hiernach ist nicht ausgeschlossen, dass die schadensbestimmenden Schäden bereits vor dem Unfall vom 05.11.2010 vorhanden waren und durch diesen Unfall keine abgrenzbare Schadensvertiefung verursacht worden ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.