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Landgericht Dortmund·21 O 190/06·30.08.2007

Schadensersatz wegen Falschberatung bei atypisch stiller Beteiligung (Rückabwicklung Zug um Zug)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Vertriebsorganisation einer atypisch stillen Beteiligung Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Streitpunkt war, ob über Risiken (u.a. Nachschusspflicht/Verlustrisiko) und Laufzeit zutreffend aufgeklärt wurde und ob Verjährung eingetreten war. Das LG Dortmund bejahte eine zurechenbare Falschberatung durch eine Mitarbeiterin und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der Einlagen abzüglich Entnahmen und Vergleichsbetrag. Die Leistung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche aus dem Zeichnungsschein; zudem wurde eine Haftung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung vollumfänglich zugesprochen (Zug um Zug) und vorsätzliche deliktische Haftung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Unternehmensbeteiligung im Rahmen eines Anlageberatungs-/Vermittlungsgesprächs empfiehlt, muss über Art der Beteiligung, Laufzeit und wesentliche Risiken (insbesondere Verlustrisiko und Nachschusspflicht) zutreffend und vollständig aufklären.

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Unzutreffende Zusagen über eine sichere Rendite sowie über eine tatsächlich nicht bestehende Kündigungsmöglichkeit begründen eine haftungsrelevante Falschberatung, wenn sie für die Anlageentscheidung ursächlich sind.

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Das Verhalten von Vertriebsmitarbeitern ist dem Vertriebsunternehmen zuzurechnen; eine darüber hinausgehende Haftung kann sich aus einer auf systematische Risikoverharmlosung angelegten Vertriebsorganisation ergeben.

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Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung ist regelmäßig auf Rückabwicklung gerichtet: Erstattet werden die geleisteten Einlagen abzüglich erhaltener Leistungen, Zug um Zug gegen Übertragung der aus der Beteiligung herrührenden Rechte.

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Die kenntnisabhängige Verjährung beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnis der maßgeblichen Risiken und der Beratungsfehler; grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor, wenn der Anleger aufgrund konkreter Umstände die Risiken auch bei Unterlagenbesitz nicht erfassen konnte.

Relevante Normen
§ 265 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 32b Abs. I ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den

Kläger 8.143,25 € ( in Worten: achttausendeinhundertdreiundvierzig 25/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % - punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen Zug- um Zug gegen Übertragung etwaiger Ansprüche des Klägers aus dem Zeichnungsschein des atypisch stillen Gesellschafters an der T in X vom 11.01.2002.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten nach Unterzeichnung einer Beitrittserklärung im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an der T in X als Vermittlerin auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) bot seit den 90-er Jahren Unternehmensbeteiligungen an der T aus X als deren Vertriebsorganisation in Form von nicht Börsen- notiertem atypisch stillen Gesellschaftsbeitritt zum Verkauf an. Die Beklagte zu 2 ) ist Komplementärin, der Beklagte zu 3 deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter sowie Kommanditist der Beklagten zu 1) .

4

Der Kläger, der Bergmann war und die deutsche Sprache erkennbar nicht gut beherrscht, unterzeichnete am 11.01.2002 eine Beitrittserklärung zur T in X mit gesondert unterzeichneter Widerrufsbelehrung. Die Einlage des Klägers betrug dabei zum einen als Einmaleinlage einen Betrag von 11.900,00 € zuzüglich 5 % Aufgeld, ferner erklärte der Kläger seine Bereitschaft, sich mit einer Ratenzahlung in Höhe von 100,00 € zuzüglich 5 % Aufgeld monatlich ab dem 15.01.2002 beteiligen zu wollen. Auf Blatt 2 der Beitrittserklärung bzw. der Rückseite wurde als Vertriebsorganisation "G" vorgedruckt angegeben und als Vermittler " C " mit der Vermittlernummer ##### neben der Unterschrift aufgeführt. Angekreuzt wurde im fortlaufenden Text des Formularvordrucks ferner: "Ich wähle und beantrage bei der Einmalanlage gemäß § 8 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages die Entnahme mit der gewinnunabhängigen Auszahlung auf mein Bankkonto jährlich i. H. v. 10 % für den Zeitraum von 10 Jahren." In einem weiteren Feld mit der Anmerkung "wichtiger Hinweis" am Rand ist folgender Text enthalten: "Bei dieser Beteiligung handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung. Die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter stellt keine sog. mündelsichere Kapitalanlage dar. Sollte das errechnete Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung der Beteiligung nicht ausreichen, um ein negatives Kapitalkonto auszugleichen, kann zum Ausgleich die Nachschusspflicht meinerseits bestehen. Diese ist jedoch auf einen Betrag in Höhe der Entnahme gemäß §§ 8 und 9 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages beschränkt...

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Im Falle der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung werde ich eine Abgangsentschädigung gemäß § 17 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages zahlen."

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Wegen des weitergehenden Inhaltes des Zeichnungsscheines wird auf die als Anlage zur Klageschrift überreichte Ablichtung desselben (Blatt 31 und 32 der Akten) sowie auf die nachfolgenden Vertragsbedingungen (Blatt 34 bis 40 der Akten) verwiesen.

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Vorausgegangen war dieser Beitrittserklärung des Klägers folgender Sachverhalt: Der Kläger war von den Mitarbeiterinnen der Beklagten, der Zeugin Q und L gemeinsam mit der noch auszubildenden Mitarbeiterin C, der Tochter des Klägers, aufgesucht worden, wobei die Zeugin Q den Kläger in streitigem Umfang über die Folgen der Beitrittserklärung informierte und den Formularvertrag für den Kläger ausfüllte. Um der noch auszubildenden Tochter des Klägers die Provision zu verschaffen, unterzeichnete diese als Vermittlerin den Vertrag, wobei unstreitig ist, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten tatsächlich über die Zeugin C geschaffen wurde.

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Nachdem die finanziellen Verhältnisse des Klägers sich verschlechterten und er die monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € nicht mehr aufbringen konnte, zahlte er monatlich noch einen Betrag i. H. v. 25,00 €. Insgesamt hatte der Kläger bis zum Mai 2006 Einlagen in Höhe von insgesamt 15.425,00 € an die Firma T geleistet und Entnahmen i. H. v. insgesamt 2.281,75 € erhalten.

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Anfang des Jahres 2006 erhielt der Kläger ein Schreiben eines dritten Anwaltes, in welchem auf hohe Risiken im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines für eine Beteiligung an der Firma T hingewiesen wurde, woraufhin der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten aufsuchte. Dieser forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 15.03.2006 auf, dem Kläger Schadensersatz in Form einer Rückabwicklung der von der Beklagten vermittelten Zeichnungserklärung zu leisten. Die Klägervertreter wiesen dabei auf falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Beratungsgespräch hin.

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Im Rahmen eines parallel hierzu angestrengten Rechtsstreites mit der Firma T verpflichtete sich diese, dem Kläger 5.000,00 € zu zahlen und verpflichtete sich, den Kläger unverzüglich als Gesellschafter im Handelsregister löschen zu lassen, was auch geschah.

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Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe der Einlagen abzüglich ausgezahlter Entnahmen 2.281,75 € abzüglich 5.000,00 € durch Zahlung der Firma T.

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Der Kläger behauptet, dass die Zeugin Q für die Rechtsvorgängerin zu 1), die Firma G, tätig geworden sei, wie dies auch dem Vertrag zu entnehmen sei. Diese habe den Kläger in keiner Weise auf die bestehenden Risiken der Unterzeichnung des Vertrages vom 11.01.2002 hingewiesen, sondern vielmehr den Kläger durch falsche Angaben bewogen, den Zeichnungsschein zu unterschreiben.

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So habe die Zeugin weder darauf hingewiesen, dass der Kläger Gefahr lief, bis zur Höhe der Einlage nochmals in Anspruch genommen werden zu können. Ferner sei dem Kläger versprochen worden, nach Ablauf von 5 Jahren jederzeit über das Geld verfügen zu können, was unstreitig und nach den schriftlichen Unterlagen nicht zutreffe wegen einer verbindlichen Festlegung auf die Dauer von 10 Jahren. Zudem habe der Kläger sich nur deshalb zu der Kapitalanlage verleiten lassen, weil die Zeugin behauptet habe, eine Rendite von 9 bis 10 % sei dem Kläger sicher. Tatsächlich sei diese später aber nicht mehr gezahlt worden. Schließlich habe die Zeugin auch nicht darauf hingewiesen, dass nicht nur das im Vertrag aufgeführte Agio in Höhe von 5 % in der Beteiligung enthalten sei, sondern vielmehr auch 18,9 %, die auf Provisionen, Verwaltungskosten u. ä. entfielen, z. B. auch für die Tätigkeit der Zeugin Q. Schließlich sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits seit 7 Jahren negative Publikationen über die Anteilszeichnungen veröffentlicht worden seien, die - bei ordnungsgemäßer Aufklärung - den Anleger von einer diesbezüglichen Geldanlage abgehalten hätten.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten einschließlich des Kommanditisten auf Schadensersatz hafteten, da das Vertriebssystem so organisiert worden sei, dass dieses auf eine bewusste Täuschung der Anleger hinauslaufe. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Vertrag unterschrieben, so dass der Kläger von den schadenspflichtigen Beklagten so zu stellen sei, als ob der Vertrag nicht unterzeichnet worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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1)

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.143,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 18.08.2006 zu zahlen;

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2)

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festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie berufen sich auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund unter Bezugnahme auf § 32 b ZPO. Ferner behaupten sie, dass nicht die Beklagten Vertragspartner geworden seien, da die Zeugin Q für die Firma T tätig geworden sei, was im Einzelnen ausgeführt wird, zuletzt nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen vorgelegten Vertragstext. Sie erheben die Einrede der Verjährung unter Bezugnahme darauf, dass der Kläger sich der nötigen Erkenntnis über die Zusammenhänge fahrlässig verschlossen hätte. Die Beklagten bestreiten den vom Kläger geschilderten Vorgang im Zusammenhang mit dem behaupteten Vermittlungsgespräch und weisen darauf hin, dass die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Vertrages noch nicht existiert habe. Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, dass der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2)) unzulässig sei, da ein solcher weder gemäß § 265 ZPO noch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zuzulassen sei.

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Wegen des weitergehenden umfangreichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeuginnen C, L und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2007 (Blatt 196 bis 213 der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung begründet.

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Das Landgericht Dortmund war zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig, da die Neuregelung gemäß § 32 b ZPO nicht eingreift. § 32 b I ZPO findet nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.01.2007 – X ARZ 381/06 - ) keine Anwendung, da es sich im vorliegenden Fall um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag handelte, nicht aber um Ansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener ö f f e n t l i c h e r Marktinformationen

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I.

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Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter vom 11.01.2002 auf Grund fehlerhafter Beratung durch die Zeugin Q verlangen, da das Gericht die Behauptungen des Klägers über den Ablauf des Gespräches als bewiesen angesehen hat und der Inhalt dieser Falschberatung den Beklagten als Rechtsnachfolgern der Firma "G" bzw. Veranlassern der konkreten Vertriebsorganisation, die auf eine bewusste Falschinformation der potentiellen Anleger abzielt, zuzurechnen war.

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Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sieht das Gericht folgenden Sachverhalt als bewiesen an:

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Die Zeugin C als potentielle Mitarbeiterin der Firma G, Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), sowie die Mitarbeiterinnen der Beklagten, Frau L und Frau Q suchten am 11.01.2002 den Kläger auf, nachdem dieser bereits von seiner Tochter, der Zeugin C, auf die vermeintlich interessante Geldanlagemöglichkeit hingewiesen worden war. Einen Lehrgang hatte die Zeugin C zu diesem Zeitpunkt noch nicht besucht. Die Zeugin Q wurde in dem Gespräch als Mitarbeiterin der Firma G vorgestellt und eingeführt, die sie auch seinerzeit tatsächlich war. Im Rahmen des folgenden Beratungsgespräches wies die Zeugin Q das erstes darauf hin, dass der Kläger jährlich eine Rendite in Höhe von 9 bis 10 % erhalten würde, ferner später auf Nachfrage auch darauf, dass der Vertrag formal nur auf der Basis einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden könne, da sonst die Steuervorteile nicht gelten würden. Der Kläger könne aber nach 5 Jahren den Vertrag kündigen, auch wenn dies so im Vertrag nicht vorgesehen sei. Auf ein Verlustrisiko wurde der Kläger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen, wohl aber darauf, dass am Ende der Laufzeit Zinsen ausgezahlt werden würden. Der Emissionsprospekt lag bei dem Gespräch nicht vor und wurde auch nicht ausgehändigt. Es erfolgte ferner keine Aufklärung über die Art der Anlage und deren Konsequenzen einer Haftung als Gesellschafter. Sodann füllte die Zeugin den Vertrag in den hierfür vorgesehenen Rubriken aus und legte ihn dem Kläger und sodann der Zeugin C zur Unterschrift vor, ohne dass der Kläger diesen im Einzelnen durchgelesen hatte oder die einzelnen Vertragspassagen vorgelesen worden wären.

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Die Zeugin C brach anschließend die Ausbildung bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ab nach einem zweiten Übungswochenende. Der Kläger erlangte Kenntnis von der seiner Behauptung nach falschen Beratung durch das Anschreiben eines Anwaltes im Frühjahr des Jahres 2006.

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Dies steht fest auf Grund der Anhörung des Klägers sowie der Aussage der vernommenen Zeuginnen. Sämtliche Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin Q als Mitarbeiterin der Firma G eingeführt wurde und tätig war, wobei die Zeugin Q diesen Vortrag klar und eindeutig bestätigt hat unter weiterer Angabe, dass sie tatsächlich für die Beklagte tätig gewesen sei. Selbst wenn diese einen weiteren Vertrag mit der Firma T unterhalten haben sollte, ergibt sich die Tätigkeit des Vermittlers für die Firma G auch zweifelsfrei aus dem Vertragstext selbst, in welchem die Firma G als Vertriebsorganisation und damit als Vermittler aufgeführt ist, wobei die Zeugin für die Beklagte nicht nur als Vermittlerin sondern auch in der Funktion als Ausbilderin tätig war. Die fehlende Gesellschaftsform steht dabei einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, da sich der jeweilige Anleger bzw. Zeichner einer Beitrittserklärung für die Gesellschaftsform des Vermittlers im Zweifel wenig interessiert, da diese das Innenverhältnis zu der Gesellschaft betrifft und in der Regel nicht die Beziehung zum jeweiligen Anteilszeichner.

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Der weitere Verlauf des Gespräches ist im Kern ebenfalls übereinstimmend geschildert worden von den Zeuginnen C und L, wobei das Gericht dem Erinnerungsvermögen beider Zeuginnen deshalb vertraut, weil beide Zeuginnen auf dem Hintergrund einer Schulung an dem Gespräch teilnahmen in der Absicht, sich selbst die Fähigkeiten der Zeugin Q anzueignen und in Zukunft selbst anwenden zu können. Von daher macht es Sinn, dass die Zeuginnen genau auf den Gesprächsablauf achteten und diesen bis heute noch in Erinnerung behalten haben. Beide Zeuginnen haben den Gesprächsablauf im Kern so bestätigt, wie er von dem Kläger geschildert worden ist, dass nämlich der Kläger auf die Rendite von 9 bis 10 % jährlich als sichere Einnahme hingewiesen wurde und darauf, dass Steuervorteile damit verbunden seien, die allerdings für den Kläger als Rentner keine Rolle gespielt hätten. Beide haben aber fernerhin bestätigt, dass ausdrücklich über eine Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von 5 Jahren gesprochen worden sei. Dabei habe allerdings die Zeugin darauf hingewiesen, dass der Vertrag schriftlich auf 10 Jahre lauten müsse wegen der dort versprochenen Steuervorteile, dass aber der Kläger dennoch nach 5 Jahren ein Kündigungsrecht bereits ausüben könne. Dies ist von beiden Zeuginnen übereinstimmend geschildert worden, auch auf Vorhalt hin. Dabei fiel jedoch auf, dass eine Erklärung für dieses Kündigungsrecht außerhalb des schriftlichen Vertrages nicht gegeben wurde. Auch war von einer Nachfrage hierzu nicht die Rede. Die Zeugin Q hat darüber hinaus bekundet, dass nicht nur im Vertrag, sondern auch in dem von ihr erstellten Beratungsbericht die Dauer von 10 Jahren aufgeführt wurde, was durch das Gericht nicht überprüft werden konnte, da ein solcher Bericht nicht vorliegt. Das Gericht unterstellt jedoch, dass die Zeugin eine entsprechende Vertragsdauer auch in diesem Beratungsbericht aufführte, weil der Antrag sonst von der Firma T nicht angenommen worden wäre, wie sie selbst zutreffender Weise ausgeführt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht mündlich eine andere Aussage gemacht wurde, da der Kläger weder die nötige Zeit erhielt, um die Unterlagen im Einzelnen durchzulesen, noch er die Fähigkeit besessen hätte, den Inhalt ohne weitere Erklärung bzw. Vorlesen des Textes zu verstehen, wie er selbst glaubhaft angegeben hat. Das Gericht geht davon aus , dass eine dementsprechende Zusage durch die Zeugin Q erfolgt ist.

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Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht über eine Nachschusspflicht informiert wurde, was auch von der Zeugin Q selbst bestätigt wurde, da ihr selbst dies nicht bekannt gewesen sei. Auch insoweit erfolgte mithin eine Falschinformation des Klägers im Hinblick auf die von ihm übernommenen Risiken. Auch die Frage des Risikos einer Unternehmensbeteiligung, die vom Kläger unterzeichnet wurde, ist nicht erfolgt, wie die Aussagen sämtlicher Zeuginnen ergeben hat. Zwar hat die Zeugin Q angegeben, sie habe dies erwähnt, wobei jedoch eine Erklärung der Bedeutung dieser Unterzeichnung auch nach ihren Angaben nicht erfolgt ist.

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Das Verhalten der Zeugin war den Beklagten zuzurechnen, da die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der G für das Verhalten ihrer Mitarbeiter haftete. Darüber hinaus trat die Haftung der Beklagten aber auch deshalb ein, weil ausweislich der vorliegenden Unterlagen in Verbindung mit der Bekundung der vernommenen Zeuginnen zur Überzeugung des Gerichtes fest steht, dass die Verkaufsstrategie, die seitens der Beklagten den Mitarbeitern vermittelt wurde in den Wochenendlehrgängen, darauf abzielte, die potentiellen Anleger über die Art der Beteiligung und die damit verbundenen Risiken im Unklaren zu lassen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin Q, die bekundet hat, dass ihr das Verlustrisiko bis zum Schluss nicht bekannt gewesen sei. Auch die Bekundung der Zeugin L, dass ihr lange Zeit verborgen geblieben sei, dass es sich tatsächlich um eine Unternehmensbeteiligung gehandelt habe, bestätigt diese obige Annahme über die Verkaufsstrategien.

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Nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt auch eine Mithaftung des Beklagten zu 3) für die Handlungen der Mitarbeiter, hier der Zeugin Q, auf deren Verhalten wegen des Beratungsablaufes abzustellen war, in Betracht.

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Die Ansprüche des Klägers waren nicht verjährt, da der Kläger, wie das Gericht ihm auf Grund des persönlichen Eindrucks und des konkreten Geschehensablaufes abnimmt und glaubt, erst Anfang des Jahres 2006 von den tatsächlichen Risiken des Vertragsabschlusses und der Divergenz zu der tatsächlich stattgefundenen Beratung einschließlich des darin liegenden Beratungsverschuldens Kenntnis erlangt habe. Da die Verjährungsfrist erst mit Kenntniserlangung zu laufen beginnt, war Verjährung noch nicht eingetreten.

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Der Kläger hat auch diese Kenntniserlangung nicht grob fahrlässig verhindert. Das Gericht ist auf Grund des persönlichen Eindrucks von dem Kläger, der auch heute noch die deutsche Sprache sehr unvollkommen beherrscht und der Schriftsprache kaum mächtig ist, selbst bei Erhalt sämtlicher Unterlagen nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt auf die tatsächlichen Risiken hin zu überprüfen und zu verstehen. Dies musste sich auch der Zeugin Q als Erkenntnis aufdrängen.

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II.

41

Zur Höhe der Schadensersatzforderung gilt Folgendes:

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Der Kläger ist von den Beklagten so zu stellen, wie er bei zutreffender Beratung über die Risiken bestanden hätte. In diesem Fall hätte ein Geldanleger, der eine sichere Anlage für einen überschaubaren Zeitraum suchte, ganz sicher diese Anlage des einzigen Sparvermögens nicht gewählt, so dass als sicher davon auszugehen ist, dass der Vertrag von dem Kläger bei richtiger Aufklärung nicht unterzeichnet worden wäre.

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Das Vertragsverhältnis ist mithin rückabzuwickeln, woraus sich ergibt, dass der Kläger seine Einlagen unter Abzug der Entnahmen und der Rückzahlung durch die Firma T beanspruchen könnte. Dies gilt jedoch nur Zug um Zug gegen Übertragung der entsprechenden Gesellschafteranteile, da der Kläger diese auf Grund des Vertrages erlangte. Da der Kläger jedoch die Gesellschafterstellung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleiches mit der Firma T bereits aufgegeben hatte, waren lediglich etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Zeichnungsschein vom 11.01.2002 an der T an die Beklagten zu übertragen.

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.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wobei die Zug-um-Zug-Verurteilung sich hierauf nicht auswirkt, da ein Wert der Ansprüche des Klägers aus dem Zeichnungsschein vom 11.01.2002 nicht zu ersehen ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.