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Landgericht Dortmund·21 O 189/99·18.12.2001

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei degenerativer Vorschädigung der HWS/LWS

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Klägerin mindestens 20.000 DM Schmerzensgeld und berief sich auf anhaltende, unfallbedingte Schmerzen. Das LG Dortmund erkannte neben einer Muskelzerrung nur eine HWS-/LWS-Prellung und -Zerrung als unfallbedingt an; weitergehende Beschwerden seien Ausdruck eines degenerativen Leidens. Unfallbedingt sei lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung über 3 bis 6 Monate eingetreten. Insgesamt hielt das Gericht 3.000 DM für angemessen; nach Vorleistung wurden weitere 2.000 DM zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Schmerzensgeldklage nur in Höhe weiterer 2.000 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823, 847 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG setzt den Nachweis unfallbedingter Gesundheitsverletzungen und deren Kausalität voraus.

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Bestehen degenerative Vorschäden an HWS/LWS, ist Schmerzensgeld nur für eine durch den Unfall verursachte, zeitlich begrenzte Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens zu gewähren.

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Fehlen in bildgebenden Untersuchungen objektivierbare traumatogene Veränderungen, kann bei HWS-/LWS-Beschwerden nach einem Unfall medizinisch lediglich von Prellungen/Zerrungen und einem typischen Heilungsverlauf ausgegangen werden.

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Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art und Dauer der unfallbedingten Beschwerden sowie nach dem Umfang unfallbedingt bedingter Arbeitsunfähigkeit; fortbestehende schicksalhafte Beschwerden sind nicht auszugleichen.

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Zinsen auf das Schmerzensgeld können bei Verzug des Schädigers ab dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs einer Zahlungsfrist nach §§ 286, 288 BGB verlangt werden.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres · Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM (i.W. zweitausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden·der Klägerin zu 90 %, dem Beklagten zu 10 % auf_erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur

·gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 DM. Von dem   · Beklagten  kann  die  Zwangsvollstreckung  durch  Sicherheitsleistung   in Höhe von 3.000 DM abgewendet werden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht aus Anlaß eines Verkehrsunfaller-

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eignisses vom 00.00.1997 in N1 immateriellen Schadensersatz geltend.

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Der Verkehrsunfall ereignete sich • in der Weise, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Pkw der Marke Audi (amtliches ·Kennzeichen K00)die C1-Straße in N1 befuhr, als die bei dem Beklagten haftpflichtversicherte D1 mit ihrem Pkw der Marke Porsche (amtl·ich·es Kennzeichen K01) rückwärts aus einer Einfahrt heraussetzte, ohne auf den fließenden Verkehr zu

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achten. Infolge dessen kam es zu einer Kollision. der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug an der vorderen rechten Seite getroffen wurde. Die Klägerin schlug infolge des seitlichen Aufpralls gegen das Innere der Fahrgastzelle. Hierbei wurde sie verletzt.

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_ Die Haftung des .Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit, weswegen der gesamte materielle Schaden regu liert worden ist. Umstritten ist allein der Umfang der unfallbedingten Verletzu_ngen. Unstreitig erlitt die Kl·ägerin eine Zerrung der linksseitigen Rückenmuskulatur, weshalb der Beklagte vorprozessual ein Schmerzens- geld in Höhe von 1.000,00 DM an die Klägerin zahlte.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein·weitaus höheres

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Schmerzensgeld angemessen sei. Hierzu behauptet sie,

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dass sie infolge des Unfalls eine Hüftzerrung, eine Schulter- und Nackenzerrung, eine Quetschung am Brust- korb und am linken Fuß davongetragen habe." Vor allem aber habe der Unfall dazu geführt, dass·sie seitdem Schmerzen vom oberen Nacken über die linke Schulter bis

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hin zum linken Fuß verspüre . Seit dem Unfall habe· sie

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·praktisch keine schmerzfreie Minute mehr gehabt. Teil weise seien diese Schmerzen so schwer, dass die Kläge rin sich nur noch sehr schleppend bzw. überhaµpt nic ht

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mehr bewegen könne. Sie behauptet, solche Beschwerden

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zuvor nicht gehabt zu haben. Vielmehr seien die Schmer \

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zen allein auf eine Fehlstellung der Wirbelsäule zu

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rückzuführen, welche wiederum ausschließlich Folge des streitgegenständlichen Verkehrsun:falls se.i. Infolge der Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen sei die

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Klägerin kaum noch in .der Lage, ihrer Tätigkeit als Dipl.-Psychologin in ihrer Praxis in N1 nachzu gehen. Am· gesellschaftlich·en Leben könne sie kaum noch teilnehmen,·Nachts könne sie kaum noch durchschlafen. Sie ist der Ansicht, dass allein. für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfall die Zahlung eines· Schmerzensgeldes in Höhe von_ insgesamt 20.000,00 DM angemessen sei.

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Der Beklagte wurde durch Schreiben des Prozessbemächtigten der Klägerin unter Fristsetzung zum 20.09.1997 vergeblich zur Zahlung eines solchen Schmerzensgeldbetrages aufgefordert.

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Die Klägerin beantragt,

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.              .  .

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den Beklagten zu verurteilen, an s ie   ein   angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1997 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet, das.s die Klägerin über die

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Zerrung der linksseitigen  Rückenmuskulatur hinaus wei tere unfallbedingte Verletzungen erlitten habe.              Der Beklagte bezieht sich insoweit'  au f die ärztliche Diagnose des· Hausarztes der Klägerin vom 26.10.1997 (Bl. 44 ff. d.A.). Dass die Klägerin keine weiteren Verletzungen erlitten habe, e. rgebe sich auch aus der Tats.ache, dass sie vom 04.- bis zum 18.09.1997 einen Mietwagen genutzt habe.

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Das Gericht hat nach Anhörung der Klägerin " ( §    141 ZPO)

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.in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2000 gemäß Be weisbeschluss vom selben Tage Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 06.0 5.2001 des H1 sowie' des Oberarztes H2  ( Bl. 107 f f . d.A.) sowie die ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen H2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet.

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Insgesamt hat die Klägerin aus·-Anlaß des streitgegen ständlichen Verkehrsunfalls einen Anspruch a·uf Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes in Höhe von

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· 3.000,00 DM (§§  823, 847·BGB,·3·Nr. 1 PflVG). Abzüglich

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des bereits vorprozessual gezahlten Betrages von

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1. 000 ,00 DM verleibt somit noch der tenorierte Betrag in Höhe von weiteren 2.000,00 DM.

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.Die Kammer ·ist nach dem Ergebnis der Beweis.aufnahme der sicheren Überzeugung, dass als unfallbedingte    Körperverletzung - neben der unstreitigen Zerrung der linksseitigen Rückenmuskulatur - lediglich eine Prellung und Zerrung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vorgelegen hat, die in einen bereits angelegten wellenförmigen  schicksalhaften Verlauf eines degenerativen Leidens eingebunden ist und keine objektivierbaren Zusatzschäden hervorgerufen hat.

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Insoweit ist die Kammer den insgesamt überzeugenden Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten

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vom 06.05.2001 gefolgt. Der Sachverständige hat zunächst auf

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der Grundlage einer eigenen gutachterlichen Untersuchung, vorliegender Arztberi chte   sowie   der Auswertung von Röntgenaufnahmen folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt: Ein linksbetontes Zerviko-brachial-Syndrom, ein pseudoradikuläres LWS-Syndrom linksbetont, eine zarte Verkalkung in der Rotatorenmanschette links sowie eine geringe Osteopenie der LWS.

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Nach den eindeutigen Feststellungen· des Sachverständi gen sind diese Leiden jedoch gerade nicht unfallbedingt, sondern Ausdruck eines degenerativen Leidens der HWS und LWS. Das Vorhandensein eines solchen degenerativen Leidens hat· der Sachverständige zum einen auf die eindeutigen Ergebnisse der Röntgenuntersuchungen zurückgeführt. Insbesondere auch die gut auswertbaren kernspintomographischen Befunde der HWS und LWS haben keine traumatogenen Veränderungen nachweisen können. Zum anderen konnte sich der Sachverständige auf      frühere ärztliche Befunde stützen, insbesondere· auf die·Ergebnisse einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 14.08.1998. Hierüber verhält sich ein ärztlicher Bericht des leitenden Arztes des X-Zentrums (…...) (T1-Krankenhaus in W1) A1 vom 28.0-8.1998. In diesem Brief wurden bereits die vorbeschriebenen Leiden der Klägerin diagnostiziert. Weiterhin heißt es in dem Schreiben:

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Über viele Jahre hinweg gelegentliche Cervicobrachialgien und Lumbalgien. Seit 1995 stark vermehrte Beschwerden linksbetont der

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              LWS und auch linksbetont in Form von Cervicobrachialgien. Seit

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sechs Monaten heftige Schulter-/Nackenschmerzen auf der linken Seite mit jetzt auch Nachtschmerzen der linken Schulter.

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Der Sachverständige hat   diesen ärztlichen Bericht der dem Gericht von _der Klägerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 übergeben worden ist bei seiner Begutachtung berücksichtigt und dahingehend ge- würdigt, dass - auch unter Beachtung der damaligen Röntgenbefunde - eindeutig ein degeneratives Leiden der HWS und LWS vorgelegen hat, welches durch Verkalkungen im Bereich der· linken Rotatorenmanschette und einer Kalksalzminderungder LWS verschlimmert wird. Aus medizinischer Sicht handelt es sich hierbei um einen wel-

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. lenförmigen Verlauf der damit verbundenen Beschwerden, wobei· der Arztbrief des A1 auf einen

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          “Beschwerdegipfel" im Februar 1998 hinweist. Dieser

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„Beschwerdegipfel" ist aber gerade nicht nachweisbar auf den streitgegenständlichen Verkehrsufall vom 00.00.1997 zurückzuführen. Denn der Unfall selbst hat ausweislich- der kernspintomographischen Untersuchung lediglich zu Zerrungen und Prellungen der HWS und LWS geführt. Nach der ausführlichen        Darstellung des Sachverständigen - auch in der ergänzenden mündlichen Anhörung vom 19.12.2001 - entspricht es _der allgemeinen medizinischen Erfahrung, dass solche Zerrungen und Prellungen    lediglich zu einer Verschlimmerung des bereits angelegten Krankheitsbi1des für· einen Zeitraum von drei

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bis sechs Monaten führen. Im Februar 1998-war somit die unfallbedingte Verschlimmerung der Beschwerden bereits abgeklungen.

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Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist die Klägerin in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2001 mit der Begründung entgegengetreten,  der Sachverständige   habe zu Unrecht eine Vorschädigung un-

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terstellt·, weil die Klägerin vor dem Unfall „eben noch· ni·cht unter diesen enormen Schmerzen gelitten habe.

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D ie Kammer ist allerdings der festen Überzeugung, dass die Ergebnisse des Sachv erständigengutachtens nicht ernsthaft anzuzwe.fieln sind. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 auf gezieltes Nachfragen des Gerichts ausgeführt, dass die kernspintomographische Untersuchung keinerl. ei Zeichen einer

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morphologischen Schädigung ergeben habe. Auch Spuren von·Blutergüssenusw seien nicht feststellbar gewesen, weswegen aus ärztlicher Sicht allein Zerrungen der HWS und LWS zu diagnostizieren seien. Der Verlauf eines entsprechenden Heilungsprozesses sei unterschiedlich, wobei von einer Bandbreite von 3 bis 6 Monaten auszuge hen sei. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin von der längst möglichen Heilungsdauer von sechs Monaten aus gehe, könne man von einer unfallbedingten Verschlimme rung der Beschwerden im Februar 1998 nicht mehr aus gehen.

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Die überzeugenden Ausführunegn des Sachverständigen

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·     können auch nicht durch den·Einwand· der Klägerin       widerlegt werden, wonach der Sachverständige einen festgestellten erhöhten Tonus (Spannung) an der HWS bei seiner abschließenden              Beurteilung nicht berücksichtigt

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habe. Hierzu hat der Sachverständige in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, die festgestellte Spannungserhö-·_ hung im Schulterbereich passe zwanglos in das Gesamtbild einer degenerative vorgeschädigten Wirbelsäule. Es handele sich um eine typische Muskelverspannung als Folge der funktionellen Schwäche der HWS. Schließlich hat die              Klägerin  dem  Sachverständigen   in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 vorgehalten,

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eine elektro-physiologische Untersuchung  unterlassen zu haben.   Der Sachverständige hat  hierauf  aber  für  das Gericht nachvollziehbar erwidert ,   dass eine  solche  Untersuchung  im vorliegenden Fall überhaupt nicht notwendig gewesen sei. Die Notwendigkeit  einer elektro-physiologischen Untersuchung besteht nach den überzeugenden

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Ausführungen des Sachverständigen nur dann, wenn eine Nervenkompression vorliegt. Für eine solche Nervenkompression hat die Untersuchung jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

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Nach der·  zusammenfassenden Darstellung des Sachverständigen ist die  Behauptung  der Klägerin, die Dynamik ihrer Halswirbelsäule  sei gestört,  durchaus  richtig  und nachgewiesen; dies sei jedoch ausschließlich Folge eines degenerativen Prozesses in der Form, dass die Wirbelgelenke  „eingeklemmt"  werden.. Dies sei  das ein

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deutige Ergebnis der kernspintomographischen Unter suchung. Das Gericht ·hat keinen greifbaren Anhaltspunkt, an der Richtigkeit dieser Untersuchungen· zu   zweifeln. Die Kammer hat sich daher den insgesamt überzeugenden .Ausführungen des Sachverständigen durchweg angeschlossen.   An  der grundsätzlichen Möglichkeit einer

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degenerativen Vorschädigung, die schon ab dem zweiten Lebensjahrzehnt  eintreten kann, ist nicht zu zweifeln.

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Soweit das bereits angelegte Krankheitsbild der Klägerin infolge des Unfall verschlimmert worden ist,  hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten hierzu Folgendes ausgeführt: Volle Arbeitsunfähigkeit

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bestand für einen Zeitraum von  drei Monaten, d.h. von September bis November 1997. Für weitere drei Monate,

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d.h.   bis zum. Februar 1998, bestand dann eine Arbeits unfähigkeit von 30 %. Ab einschließlich Februar 1998 habe· sich dann lediglich das schicksal.hafte Leiden der Klägerin fortgesetzt. Eine meßbare Verschlimmerung des Krankheitsbildes durch die Unfallfolgen hat seitdem· nicht mehr vorgelegen.

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Unter Berücksichtigung der nicht·unerheblichen Zeiträume, in denen die Klägerin ganz oder teilweise ar beitsunfähig gewesen·ist, erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,00 DM für

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angemessen. Hierbei war zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die wenn auch zeitweise Verschlimmerung des Krankheitsbildes mit nicht unerheblichen Schmerzen verbunden gewesen ist.· Allerdings ist die Zahlun.g eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 3.000,00·DM zum Ausgleich der erlittenen Verletzungen auch ausreichend. Abzüglich der bereits vorprozessual gezahlten 1.000,00 DM war somit der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von noch 2.000,00 DM zuzusprechen.

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Insoweit rechtfertigt sich der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,

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709  S. 1, 711 ZPO.