Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·21 O 17/10·09.06.2011

Verkehrssicherungspflicht: Dünnes Seil als Volleyballnetz verletzt Radfahrerin in Grünanlage

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten, nachdem sie beim Radfahren über einen parkähnlichen Platz gegen ein in Kopfhöhe gespanntes, dünnes Seil fuhr. Das LG Dortmund bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Stadt, weil das Seil schwer erkennbar war und organisatorische Sicherungen (Abbau/Markierung) fehlten. Wegen Mitverschuldens (Fahrradfahren in der Anlage; Unaufmerksamkeit) kürzte das Gericht das Schmerzensgeld. Es sprach 1.000 € sowie anteilige Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Schmerzensgeld und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen wegen Mitverschuldens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im Rahmen einer Veranstaltung eine besondere Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen möglichst zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht).

2

Der Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht umfasst auch solche Personen, mit deren bestimmungswidrigem Verhalten der Pflichtige üblicherweise rechnen muss, sofern dieses Verhalten vorhersehbar ist.

3

Wird in einem öffentlich zugänglichen Bereich ein schwer erkennbares Hindernis (z.B. ein dünnes Seil in Kopfhöhe) installiert und fehlen hinreichende Sicherungs- oder Organisationsmaßnahmen, liegt regelmäßig eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

4

Ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte Verkehrsregeln verletzt (z.B. unzulässiges Befahren einer Anlage) und die gebotene Aufmerksamkeit nicht wahrt; dies kann zu einer anspruchsmindernden Haftungsquote führen.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem sie zur Durchsetzung des berechtigten Anspruchs erforderlich gewesen wären.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Straßen- und Anlagenordnung der Stadt I§ 823 Abs. 1 BGB§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 1 Abs. 1 StVO§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2009 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 150,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die beklagte Stadt 1/3.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die bei Einforderung dieses Schmerzensgeldes entstanden sind, nachdem sie am 24.07.2008 eine erhebliche Verletzung im Gesicht erlitten hatte, als sie mit dem Fahrrad über den T-platz in I fuhr und dabei gegen ein in Kopfhöhe gespanntes Seil gefahren ist.

3

Der T-platz in I ist parkähnlich angelegt, mit gepflasterten Wegzonen, einem Teich, Rasenflächen und großen Bäumen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Fotomaterial verwiesen.

4

Die Klägerin war von der Nordostecke her in diesen Bereich hineingefahren und war über die dort vorzufindende befestigte Fläche  - in ihrer Fahrtrichtung links neben dem Bunkergebäude her -  in die Richtung des Teichs gefahren. Das Seil war zwischen einem Laternenmast, der sich dort befindet, wo die von der Klägerin zunächst befahrende befestigte Fläche in einen gepflasterten Gehweg übergeht, und dem Rankgitter eines Baumes gespannt, nämlich dem am weitesten westlich stehenden Baum einer Gruppe von Bäumen, die einen Innenraum freilassen, wo eine Tischtennisplatte aufgestellt ist. Durch den Kontakt mit diesem Seil zog sich die Klägerin erhebliche Verletzungen im Gesicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder der Anlage K 2 verwiesen, die mit der Klageschrift eingereicht worden ist (Blatt 6 der Akten).

5

An diesem Tag führte die beklagte Stadt, was der Klägerin auch grundsätzlich bekannt war, auf dem T-platz eine Aktion mit Spielangeboten für Kinder durch. Das Spannen des Seils in der Form, wie sie zum Unfallzeitpunkt gegeben war, diente dazu, über das Seil hinweg Volleyball spielen zu lassen.

6

Die Klägerin behauptet, sie habe zwar von der Spielaktion auf dem T-platz grundsätzlich gewusst und auch in der Unfallsituation Kinder in dem Bereich weiter links von der Linie, auf der sie sich mit ihrem Fahrrad bewegte, bemerkt. Der Bereich, auf dem sie die befestigte Fläche befahren habe, sei zu der Zeit allerdings von der Spielaktion in keiner Weise in Anspruch genommen worden. Es seien keine Kinder in der Nähe des Seils gewesen. Das Seil, unstreitig ca. 4 bis 5 mm dick, sei für sie kaum erkennbar gewesen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1.

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2009 zu zahlen,

10

2.

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 373,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen.

12

Die beklagte Stadt beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie verweist darauf, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad dort nicht habe fahren dürfen. Es handele sich um eine städtische Grünanlage, deren Befahren mit Fahrrädern gemäß § 6 Abs. 2 der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt I verboten sei.

15

Tatsächlich sei dort auch kein regelmäßiger Fahrradverkehr. Deshalb habe auch keine Verpflichtung bestanden, dafür Sorge zu tragen, dass dort gefahrlos Fahrrad gefahren werden konnte. Eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Sicherheit von Fahrradfahrern an der Unfallstelle habe nicht bestanden.

16

Für Fahrradfahrer sei im Übrigen auch die konkrete Situation beherrschbar gewesen. Wer beim Fahrradfahren die Augen offen habe und in Fahrtrichtung blicke, müsse bei Tageslicht ein solches Seil sehen.

17

Die Klägerin habe den Unfall selbst zu verantworten. Sie habe dort nicht fahren dürfen, sei im Übrigen unaufmerksam gewesen, was umso schwerer wiege angesichts dessen, dass sich aus der Situation heraus für sie ohne Weiteres habe erschließen müssen, dass erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich sei. Der Betrieb der Spielaktion sei nämlich unübersehbar gewesen. Der Klägerin habe sich das Bild geboten, dass sie nun in einen Bereich hineinfahre, der von einer Aktivität mit zahlreichen Kindern und viel Betrieb bestimmt war.

18

Die beklagte Stadt vertritt im Übrigen die Auffassung, die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei übersetzt.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

20

Die Akte des Verfahrens 104 UJs 140/08 StA Dortmund war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

21

Das Gericht hat die Klägerin und einen Vertreter der beklagten Stadt persönlich angehört.

22

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Frau T2, Herr C, Herr C2 und Frau F.

23

Wegen der Angaben der Parteien insoweit sowie wegen der Bekundungen der Zeugen wird auf die Terminsprotokolle vom 26.11.2010 und 06.05.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist teilweise begründet.

26

Die beklagte Stadt haftet nach § 823 I BGB für die Verletzung der Klägerin, weil eine auch zu Gunsten der Klägerin bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist.

27

Deliktisch haftet, wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt und nicht die gebotene Rücksicht auf diese Gefährdung nimmt. Es besteht nämlich für den Verantwortlichen die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Palandt, 69. Aufl., § 823, Rdn. 46). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 2007, 762).

28

Geschützt sind dabei im Grundsatz all diejenigen Personen, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Auch auf eine bestimmungswidrige Nutzung oder ein Fehlverhalten des Dritten muss der Pflichtige sich einstellen, wenn das entsprechende Verhalten vorhersehbar ist.

29

Nach diesen Grundsätzen musste die beklagte Stadt dafür Sorge tragen, dass Fahrradfahrer, die über den T-platz fahren würden, nicht gefährdet werden, wenn, um ein Volleyballspielen zu ermöglichen, ein Netz oder Seil gespannt werden sollte.

30

Die Pflichtigkeit der beklagten Stadt ergibt sich daraus, dass sie die besondere Art der Nutzung des Bereichs für die Aktion „Der T-platz wird bunt“ veranlasst hatte und die entsprechenden Spielangebote bereit hielt. Es entspricht durchgängig der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fahrradfahrer an Örtlichkeiten wie dem T-platz den Bereich der Fahrbahnen verlassen und auch derartige - an sich nicht für die Benutzung mit Fahrzeugen vorgesehene -  Anlagen fahrend durchqueren. Auch im Hinblick auf die Gefährdung von Fahrradfahrern mussten deshalb entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

31

Hier war in einem Bereich, der in der konkreten Situation für die Spielaktionen gar nicht benutzt wurde, ein dünnes und nur schwer erkennbares Seil gespannt. Es war vorhersehbar, dass ein Fahrradfahrer, damit nicht rechnet, deshalb nach einem derartigen „Hindernis“ auch nicht gezielt schaut und deshalb das Seil übersieht.

32

Der darin liegenden Gefahr hätte die beklagte Stadt auf verschiedene Weise begegnen können. Die Gefahr wäre bereits erheblich herabgesetzt gewesen, wenn anstelle eines dünnen Seils etwa ein reguläres Volleyball- oder Badmintonnetz benutzt worden wäre, das leichter erkennbar ist.

33

Im Übrigen hätte durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein können, dass ein als Volleyballnetz gedachtes Seil jedenfalls nur in den Situationen gespannt wird, wenn auch tatsächlich ein Spiel im Gang ist und dadurch Fahrradfahrer augenscheinlich auf eine entsprechende Gefahr hingewiesen werden.

34

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dies nicht der Fall war. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Angabe der Klägerin überzeugt, dass zum Unfallzeitpunkt sich keine Kinder in dem entsprechenden Bereich aufgehalten haben. Dafür spricht insbesondere, dass, wie der Zeuge C bestätigt hat, er der erste gewesen ist, der sich der Klägerin dann nach dem Unfallgeschehen genähert hat. Kinder wären sicherlich schon aus Neugier sofort hinzugekommen, wenn sie in der Nähe gewesen wären und deshalb den Unfall bemerkt hätten.

35

Auch die Zeugen Frau T2 und Herr C2 haben von einem Volleyballspielen am Unfallort lediglich für einen davorliegenden Zeitraum berichtet. Der Zeuge C2 hatte sich vorher mit einem Teil der Kinder von der Stelle entfernt und konnte für den Unfallzeitpunkt keine Angaben machen.

36

Dieser Zustand – ein gespanntes Seil ohne spielende Kinder in der Nähe -  konnte nur deshalb entstehen, weil organisatorisch keine Vorkehrungen getroffen waren, dem entgegenzuwirken. Die Zeugin T2 war nach eigenen Angaben an sich insgesamt für die Aktion verantwortlich. Sie hat berichtet, dass, soweit es das Volleyballspielen betraf, dies Sache von Herrn C2 gewesen sei. Der Zeuge C2 hat dies im Grundsatz bestätigt, insbesondere auch davon berichtet, dass er selbst das Seil an jenem Tag gespannt hatte und mit einer Gruppe von Kindern vorher dort Volleyball gespielt hatte. Er hat dann allerdings diesen räumlichen Bereich verlassen, ohne sich zu vergewissern, dass das Seil ausgehängt würde, wenn insgesamt alle Kinder das Spiel beenden würden. Nach seiner Aussage gab es überhaupt „keine feste Regelung, was mit dem Seil passieren sollte, wenn ein Volleyballspiel dann beendet wurde“. Es sei nicht fest gesagt worden, dass das Seil dann immer abgebaut würde.

37

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass Fahrradfahrer, die zum Unfallzeitpunkt den fraglichen Bereich befuhren, nicht etwa durch die Abmarkierungen eines Feldes, z.B. durch Auslegen halber Tennisbälle oder Aufstellen von „Lübecker Hüten“, aufmerksam werden konnten, mit der Folge, dass die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass sie dadurch in der Lage wären, sich auf die gefährliche Situation des gespannten Seils ausreichend selbst einzustellen. Unter solchen Umständen könnte der Vorwurf einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten möglicherweise entfallen.

38

Die Klägerin hat allerdings glaubhaft berichtet, dass solche auffälligen Markierungen nicht bestanden. Nach der Aussage des Zeugen C2 waren solche Markierungen während des kurze Zeit vorher dort durchgeführten Spiels zwar vorhanden gewesen. Für den Zeitpunkt des Unfalls aber konnte der Zeuge C2 keine Angaben machen. Offensichtlich war auch keinem anderen der vor Ort anwesenden Verantwortlichen im Anschluss an die Unfallsituation eine solche Markierung aufgefallen. Die beklagte Stadt hatte dies jedenfalls nicht vorgetragen.

39

Es konnte seitens der für die Durchführung der Aktion Verantwortlichen auch nicht damit gerechnet werden, dasss eine einmal gesetzte Spielfeldmarkierung bestehen bliebe. Der Zeuge C2 hat berichtet, es sei vorgekommen, dass im Anschluss an ein Spiel die aufgestellten Hütchen dann für andere Zwecke benutzt und weggenommen wurden. Das entspricht auch der Darstellung der Gesamtsituation durch die Zeugin Frau T2. Danach durften die Kinder die Materialien ohne besondere Nachfrage benutzen. Sie waren im übrigen, auch wenn die Einhaltung dieser Vorgabe nicht überprüft wurde, allgemein angehalten, nicht mehr benötigte Materialien wieder wegzuräumen. Auch darin kann eine Ursache dafür gelegen haben, dass jedenfalls zum Unfallzeitpunkt keine halben Tennisbälle oder Lübecker Hütchen mehr als Markierung vorhanden waren.

40

Damit ist die Verantwortung der beklagten Stadt für den unfallauslösenden Zustand gegeben.

41

Allerdings muss die Klägerin sich ein Mitverschulden nach § 254 BGB zurechnen lassen.

42

Zum einen durfte sie an der Unfallstelle nicht mit dem Fahrrad fahren. Denn Fahrzeuge müssen nach § 2 I S. 1 StVO die Fahrbahn benutzen. Das Befahren von Anlagen wie dem T-platz ist im Grundsatz verboten. Hier kommt noch die spezielle Regelung in der Ortsatzung hinzu.

43

Ferner hat die Klägerin gegen § 1 I StVO verstoßen. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht, damit insbesondere Aufmerksamkeit für die Situation. Das gespannte Seil mag schwer erkennbar gewesen sein. Gleichwohl war es nicht „unsichtbar“, sondern konnte und musste bei der gebotenen Aufmerksamkeit bemerkt werden.

44

Bei der Abwägung hat das Verschulden der Klägerin ein  - wenn auch nur geringfügiges -  Übergewicht, insbesondere, weil sie in doppelter Hinsicht gegen Verhaltenspflichten verstoßen hatte.

45

Das Gericht gewichtet dieses Verhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände mit 40 % zu 60 % zu Lasten der Klägerin.

46

Die erlittene Verletzung ist durchaus schwerwiegend gewesen. Die vorgelegten Fotos lassen keinen Zweifel daran, dass es sich um eine schmerzhafte Verletzung gehandelt hat, wobei auch das Schockerleben der Klägerin, die das Seil überhaupt nicht bemerkt hatte, nachfühlbar ist und berücksichtigt werden muss. Abgesehen von den mit der Verletzung verbundenen Schmerzen ist der auszugleichende immaterielle Schaden der Klägerin wesentlich auch davon geprägt, dass in der Phase des allmählichen Abheilens dieser Verletzung eine deutliche Entstellung des Gesichts gegeben war, die für die Klägerin im Freizeitbereich deutliche Einschränkungen bedeutet haben müssen.

47

Das Gericht hat sich im Gerichtssaal davon überzeugt, dass  - wenn auch geringfügige -  Spuren dieser Verletzung auch jetzt noch sichtbar sind.

48

Bei umfassender Bewertung erscheint ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € als Ausgleich dieses immateriellen Schadens als angemessen, wenn der Gesichtspunkt des Mitverschuldens außer Acht gelassen wird.

49

Angesichts des eigenen Verantwortungsanteils der Klägerin war deshalb ein Schmerzensgeldbetrag von 1.000,00 € zuzusprechen.

50

Die Kosten, die für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten entstanden sind, waren nur insoweit notwendig und sind daher auch nur insoweit auszugleichen, wie sie auch dann entstanden wären, wenn die Klägerin ihre Forderung auf den sachlich berechtigten Anspruch in Höhe von 1.000,00 € beschränkt hätte.

51

Das ergibt unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,3 bei der Geschäftsgebühr und Hinzusetzen der Pauschale für Telekommunikation (Nr. 7002 VVRVG) und Mehrwertsteuer den zugesprochenen Betrag.

52

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.