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Landgericht Dortmund·21 O 167/15·24.05.2016

Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall teilweise bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld und Ersatz noch offener Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung weiterer 12.000 € Schmerzensgeld, 850 € für materielle Schäden sowie Teilerstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die übrige Klage wird abgewiesen. Die Haftung folgt aus einem Vorfahrtsverstoß; schwere, dauerhafte Verletzungen sind durch Sachverständigengutachten belegt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weiteres Schmerzensgeld, restlicher materieller Schaden und Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen; übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schuldhafter Verkehrsverstoß begründet nach § 823 I i.V.m. § 253 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei schweren körperlichen Verletzungen.

2

Eine bloße, pauschale Angabe ‚Mit Nichtwissen‘ des Beklagten ist nicht ausreichend, um einen detaillierten und konkreten Klägervortrag zu widerlegen.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig; bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG ist ein Steigerungssatz über 1,3 nur bei substantiierter Darlegung besonderer Schwierigkeit oder eines umfangreichen Tätigkeitsumfangs gerechtfertigt.

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Ist ein Teilbetrag durch ein Teilanerkenntnisurteil bereits tituliert, ist bei der Endentscheidung der noch verbleibende, angemessene Restbetrag zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Hinweis: Es handelt sich um ein Schlussurteil.

Der Beklagte wird verurteilt, über den insoweit in dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.12.2015 ausgeurteilten Betrag von 8.000,00 € hinausgehend als Schmerzensgeld einen weiteren Betrag von 12.000,00 € (zwölftausend Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 850,00 € (achthundertfünfzig Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum teilweisen Ausgleich der durch vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in dieser Sache entstandenen Kosten einen Betrag von 1.242,84 € (eintausendzweihundertzweiundvierzig 84/100 Euro) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt Ausgleich des Schadens, der ihm anlässlich eines Verkehrsunfalles entstanden ist, der sich am 19.10.2012 gegen 17:46 Uhr in E auf der N-Straße ereignet hat.

3

Der Kläger behauptet zur Unfallhergangs, er habe sich mit seinem Motorrad auf der N-Straße (in der Verlängerung: B-Straße) auf die Stelle zubewegt, an der von links her die X-Straße auf die N-Straße / B-Straße trifft.

4

Der Beklagte habe mit dem Fahrrad die X-Straße befahren und sei nach links hin auf die B-Straße eingebogen. Dabei habe er die Vorfahrt des Klägers missachtet. Er, der Kläger, habe, um eine Kollision zu vermeiden, eine Vollbremsung durchgeführt, dabei jedoch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren.

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Der Kläger hat sich bei dem dadurch ausgelösten Sturz schwer verletzt. Betroffen waren insbesondere beide Schultern und das rechte Knie.

6

Er hat in diesem Rechtsstreit die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Gesamthöhe er sich mit mindestens 20.000,00 € vorstellt, verlangt sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.

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Er beziffert seinen materiellen Schaden auf insgesamt 5162,43 € entsprechend der Aufstellung unter Ziffer 3 in der Klageschrift vom 30.05.2015 S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.).

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Ferner verlangt er den Ausgleich der für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in dieser Sache entstandenen Rechtsanwaltskosten in der Höhe von 1.430,38 €. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Berechnung in der Klageschrift (Seite 10 der Klage, Bl. 10 der Akten) verwiesen.

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Auf entsprechendes Teilanerkenntnis des Beklagten hin ist der Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.12.2015 verurteilt worden, an den Kläger als Schmerzensgeld einen Betrag von 8.000,00 € nebst Zinsen sowie auf den materiellen Schaden einen Betrag von 3.994,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner ist wie begehrt die vollständige Haftung des Beklagten für die gegenwärtigen und künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden festgestellt worden.

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Im Streit ist jetzt noch der weitergehende Schmerzensgeldanspruch des Klägers über den schon anerkannten Betrag von 8.000,00 € hinaus, ferner der weiterverfolgte Anspruch der noch nicht erledigten Positionen des materiellen Schadens in der Höhe von weiteren 1.167,56 € sowie der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Im Termin am 25.05.2016 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass auf die noch nicht erledigten Schadenspositionen des materiellen Schadens ein berücksichtigungsfähiger Schaden i.H.v. 850,00 € gerechtfertigt ist.

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Der Kläger beantragt,

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1.                                                         den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, hinausgehend über den bereits durch das Anerkenntnisurteil titulierten Betrag von 8.000,00 € hinaus, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen,

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2.                                                         den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.430,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen,

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3.                                                         den Beklagten zu verurteilen an ihn weitere 1.167,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage insoweit abzuweisen.

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Er hält die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes für nicht gerechtfertigt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

21

Es ist Beweis erhoben worden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Der Sachverständige Dr. T hat sein schriftliches Gutachten unter dem 02.03.2016 erstattet.

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Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten selbst verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, ebenfalls weitgehend begründet.

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Der Kläger hat gemäß § 823 I BGB, 253 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in der von ihm mindestens verlangten Höhe von 20.000,00 €.

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Dem Grunde nach ergibt sich die Haftung daraus, dass dem Beklagten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Er hat die bestehende Vorfahrt des Klägers nicht geachtet. Dem detaillierten und konkreten Sachvortrag des Klägers ist der Beklagte – insoweit in nicht zulässiger Weise – lediglich damit entgegengetreten, dass er sich dazu mit Nichtwissen erklärt hat.

28

Die Verletzungen des Klägers sind sehr schwerwiegend und werden ihn mit ihren Folgen dauerhaft erheblich beeinträchtigen.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T steht fest, dass beide Schultern bei dem Sturz nach vorn hin ausgerenkt worden waren und dies mit dem Abbruch eines Stücks der knöchernen Schulterpfanne verbunden war. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger bei dieser Gelegenheit einen Teilriss des vorderen Kreuzbandes erlitten hatte, der verspätet erkannt worden ist. Hinzu kamen schmerzhafte Körperprellungen.

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Was die Knieverletzung angeht, so sind von Anfang an Beschwerden dokumentiert worden, wie es der Sachverständige im Einzelnen dargelegt hat. Der Heilungsverlauf war verzögert, weil die Verletzung nicht sofort erkannt worden war. Erst bei einer späteren Untersuchung durch MRT und anlässlich der dann durchgeführten Arthroskopie wurde die Verletzung zuverlässig festgestellt. Da eine andere Ursache nicht erkennbar ist, schließt sich das Gericht der Bewertung des Sachverständigen an, dass es sich auch insoweit um eine Folge des Unfalles handelt.

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Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, dass die Schulterverletzungen schwerwiegend waren und hinsichtlich der linken Schulter auch eine deutliche Verzögerung im Heilungsverlauf festzustellen war. Die von dem Kläger glaubhaft geschilderten Beschwerden hat der Sachverständige aufgrund der vorliegenden Befunde nachvollziehen können. Jedenfalls für die linke Schulter ist auch für die Zukunft die Prognose sehr ungünstig. Das Gericht folgt dem Sachverständigen in seiner Einschätzung, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Traumas zu einem Schulterverschleiß kommen wird, der mittel- bis langfristig den Einbau einer Schulterprothese notwendig machen wird.

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Auch im Bereich der rechten Schulter muss sich der Kläger dauerhaft mit verbliebenen Beschwerden abfinden.

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Der Höhe nach erscheint dem Gericht die von dem Kläger geäußerte Mindestvorstellung von 20.000,00 € als angemessen.

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Nachdem ein erster Teilbetrag von 8.000,00 € durch das Anerkenntnisurteil bereits tituliert ist, war der Beklagte im entsprechenden Umfang weitergehend zu verurteilen.

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Hinsichtlich der durch das Teilanerkenntnisurteil noch nicht erledigten Ausgleichsansprüche wegen materieller Schäden haben die Parteien deren Höhe mit weiteren 850,00 € unstreitig gestellt. Dementsprechend war der Beklagte zu verurteilen.

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Der Beklagte schuldet auch die Erstattung der Kosten, um die berechtigten Ansprüche vorgerichtlich durch einen Rechtsanwalt verfolgen zu lassen.

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In der Berechnung folgt das Gericht dem Ansatz in der Klageschrift und geht von einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 € aus.

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Eine Geschäftsgebühr von 1,5 allerdings kann hier nicht zu Grunde gelegt werden. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG ist eine Rahmengebühr. In Betracht kommen Steigerungssätze zwischen 0,5 und 2,5. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

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Diese Voraussetzung ist hier nicht dargelegt.

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                                                            Weder waren besondere Schwierigkeiten mit der Ermittlung des haftenden Beklagten verbunden: Nach eigener Angabe des Klägers war der Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen von einem Zeugen, der zufällig in der Unfallstelle vorbeikam, gestellt worden.

42

                                                            Noch waren die sich ergebenden Rechtsfragen schwierig oder die Ermittlung der Schadenshöhe besonders aufwändig. Die vorgerichtlich erforderliche Korrespondenz war eher geringfügig.

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Deshalb hat das Gericht die schadensrechtlich notwendigen Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Steigerungssatzes von 1,3 bestimmt, so dass dem Kläger ein Betrag i.H.v. 1142,84 € zuzusprechen werden.

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Nach den vorstehenden Ausführungen ist die weitergehende Klage unbegründet und war deshalb abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 709 ZPO.