Kfz-Haftpflicht: Vorsatzausschluss (§ 152 WG) bei Anfahren auf Parkplatz nicht bewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach einem Anfahren/Überrollen auf einem Parkplatz. Streitig war, ob der Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführte und damit der Deckungsausschluss nach § 152 WG greift. Das LG bejahte die Haftung aus StVG/PflVG bzw. Deliktsrecht, weil ein (auch bedingter) Vorsatz des Fahrers nicht bewiesen sei. Der Feststellungsantrag war nur hinsichtlich künftiger Schäden zulässig und begründet; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld dem Grunde nach und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatzausschluss nach § 152 WG setzt zivilrechtlichen Vorsatz voraus; dieser umfasst auch die Schadensfolgen zumindest dem Grund nach und kann als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorliegen.
Die Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne des § 152 WG trägt der Haftpflichtversicherer.
Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Fahrer die Verletzung des Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen hat, bleibt es bei der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers nach §§ 7 Abs. 1 StVG a.F., 3 PflVG bzw. deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit die Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden festgestellt werden soll; für künftige Schäden genügt die Möglichkeit späterer Schadensfolgen zur Begründung des Feststellungsinteresses.
Schmerzensgeld kann dem Grunde nach durch Grundurteil (§ 304 ZPO) zugesprochen werden, wenn die Haftung feststeht, die Höhe jedoch weiterer Aufklärung bedarf.
Tenor
Der Klageantrag zu 1 ) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgel-
des nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom
02.01.2001 auf dem Parkplatz Fa. H in C zu bezahlen, so-
weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Er-
eignis vom 02.01.2001 geltend, das der Kläger als Verkehrsunfall und die Be-
klagte als vorsätzliche Tat des Pkw-Fahrers bezeichnet.
Die Beklagte war am 02.01.2001 Haftpflichtversicherer des Pkw Opel, amtli-
ches Kennzeichen #########. Halterin dieses Fahrzeugs und Versicherungs-
nehmerin war die Tochter des Klägers, die Zeugin E.
Die Zeugin war zeitweilig Lebensgefährtin des Zeugen E2. Dieser war
zum Zeitpunkt des Ereignisses Fahrer des Opel, die Zeugin E war Beifahrerin.
Kurz vor dem 02.01.2001 hatten sich die Zeugin und der Zeuge getrennt. Es war
zu heftigen, teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die Zeugin hatte durch einen Schlag des Zeugen E2 einen Trommelfettriss erlitten.
Gleichwohl fuhr sie mit dem Zeugen E2 am Nachmittag des 02.01.2001 mit
ihrem Pkw fort. Während der Fahrt gab es eine erregte Auseinandersetzung zwischen beiden. Beide wechselten die Plätze im Fahrzeug. Nunmehr war E2
Fahrer. Sie fuhren zum Parkplatz der Firma H in C. Dort stellte der
Zeuge E2 das Fahrzeug auf einer markierten Fläche des Parkplatzes ab mit
der Fahrzeugfront senkrecht zur Fahrgasse. Beide führten im stehenden Pkw ihren Streit fort. Der Motor lief im Leerlauf für den Heizungsbetrieb.
Die Eltern der Zeugin E, der Kläger und die Zeugin E3, machten sich Sorgen um die Sicherheit ihrer Tochter und suchten sie. Sie
kamen mit ihrem Pkw zum Parkplatz der Firma H. Der Kläger stieg aus
und suchte das Fahrzeug der Tochter. Die Zeugin E3 fuhr auf den
Parkplatz, entdeckte den Pkw der Tochter und setzte ihr Fahrzeug in die Parkbox
neben der Beifahrerseite des Opel.
Die Zeugin E3 stieg aus, ging zur Beifahrerseite und versuchte, ihre
Tochter aus dem Auto zu ziehen. Nach einigen Bemühungen gelangte die Tochter
aus dem Auto. Der Zeuge E2 fuhr nun vorwärts an und erfasste dabei mit
dem Pkw den Kläger, der mittlerweile den Ort des Geschehens erreicht hatte. Der
Kläger stürzte zu Boden, das linke Bein wurde überrollt. Er erlitt dabei eine Unterschenkelfraktur links und schwere Knieverletzungen links. Der Zeuge E2 hielt
sofort an und flüchtete.
Der Zeuge E2 wurde von der Strafkammer des Landgerichts Dortmund u.a.
wegen -vorsätzlicher- gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Klägers zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der
Strafkammer vom 04.06.2002 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, der Zeuge E2 habe sich offensichtlich auf die beiden
Frauen konzentriert und habe aus Verärgerung sich mit dem Fahrzeug entfernen
wollen. Er habe dabei offensichtlich den Kläger übersehen. Das gesamte Ge-
schehen spreche für ein ungewolltes Unfallgeschehen. Es handele sich somit um
einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte hafte.
Aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen hätten sich schwere
Schädigungen insbesondere im linken Knie des Klägers eingestellt. Er habe mittlerweile eine Endoprothese links erhalten, weitere Nachoperationen seien erforderlich. Es sei mit erheblichen Dauerschäden zu rechnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
14.11.2001 zu zahlen;
2. an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente
in Höhe von 250,00 € ab dem 02.01.2001, monatlich im voraus
jeweils zum 3. Werktag eines Monats zu bezahlen;
3. darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immate-
riellen Schäden, letztere, soweit sie nach dem 01.01.2004 ent-
stehen, aus dem Unfall vom 02.01.2001 auf dem Parkplatz der
Firma H in C zu bezahlen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge-
hen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihre Haftung als Haftpflichtversicherer des
Pkw Opel sei wegen einer Vorsatztat des Fahrers ausgeschlossen. Der
Haftungsausschluss beruhe auf §152 WG, er gelte nicht nur für die Versiche-
rungsnehmerin, sondern auch für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Fahrer. Darüber hinaus liege kein Unfall vor, da das Fahr-
zeug als Waffe eingesetzt worden sei. Die Beklagte stützt sich insoweit auf die
Feststellungen des Urteils der Strafkammer vom 04.06.2002. Sie behauptet insoweit, der Kläger sei auf die Fahrzeuge zugegangen und habe sich dabei dem
Frontbereich des Fahrzeuges seiner Tochter genähert, in dem weiterhin der Zeuge E2 saß. Der Kläger habe das Fahrzeug seiner Tochter unmittelbar im
Frontbereich passieren wollen. In diesem Moment sei der Zeuge E2, der den
Kläger erkannt habe, langsam losgefahren. Der Kläger habe dem Fahrzeug nicht
mehr ausweichen können, sondern sich mit den Händen auf der Motorhaube ab-
gestützt und sei von dem anfahrenden Pkw zurückgedrängt worden. Der Zeuge
E2 habe erkannt, dass der Kläger, um nicht überfahren zu werden, vor dem
Fahrzeug rückwärts hergehen müsse und im Falle eines Sturzes erhebliche Verletzungen -insbesondere verursacht durch das fahrende Fahrzeug- erleiden
könnte. Trotzdem habe er seine Fahrt fortgesetzt. Dem Kläger sei es gelungen,
ca. 4 m zurückzugehen, ohne zu Fall zu kommen. Ein Ausweichen, etwa durch
einen Sprung zur Seite, sei ihm nicht möglich gewesen. Nach etwa 4 m sei er mit
seinem Schuh hängen geblieben. Er sei vor die Front des Fahrzeuges gestürzt.
Der Angeklagte habe dies erkannt und ebenfalls erkannt, dass er im Falle der
Weiterfahrt den Zeugen mit dem Fahrzeug überrollen müsste. Trotz der sicheren
Erkenntnis, dass durch die Weiterfahrt der Kläger erhebliche Verletzungen da-
vontragen müsste, habe der Zeuge E2, dem es möglich gewesen sei, das
Fahrzeug anzuhalten, die Fahrt in langsamer Geschwindigkeit fortgesetzt. Der
Kläger sei unter die Front des Fahrzeugs geraten und sei überfahren worden.
Vorsorglich trägt die Beklagte zur Schadenshöhe vor, dem Kläger falle ein Mitver-
schulden zur Last, da er die Neigung des Zeugen E2 zu Gewalttätigkeiten
hätte kennen müssen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Unfallursäch-
lichkeit der von dem Kläger erlittenen Beeinträchtigungen. Diese beruhten teilweise auf Vorschäden. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines
schwerwiegenden Dauerschadens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der ge-
wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Strafakten LG Dortmund ###############
######### beigezogen. Der Kläger ist gemäß § 141 ZPO angehört worden, die
Zeugen E und E3 sind vernommen worden. Zur Beibringung einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen E2 hat das Gericht den
Parteien gemäß § 356 ZPO erfolglos eine Frist gesetzt.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches war die Klage dem Grunde nach
entscheidungsreif. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs wird das Gericht Art und
Umfang der Verletzungen, insbesondere Art und Schwere eines Dauerschadens,
noch aufklären müssen. Das Gericht hat daher hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches zunächst durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden. Hinsichtlich des Feststellungsantrages war die Klage entscheidungsreif. Insoweit ist durch
Teilurteil entschieden worden.
Die Beklagte haftet dem Kläger gem. §§ 7 Abs. 1 StVG a. F., 3 PflVG auf Ersatz
des materiellen Schadens und gemäß §§ 823, 847 BGB a.F., 3 PflVG auf Ersatz
des immateriellen Schadens.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist nicht wegen einer Vor-
satztat des Fahrers, der nicht Versicherungsnehmer der Beklagten war, ausge-
schlossen.
Das Gericht hat insoweit Folgendes zugrunde gelegt: Der Begriffvorsatz ist im
zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Danach liegt Vorsatz vor, wenn der Versicherungsnehmer mit Willen und im Bewusstsein eines für einen anderen schädlichen
Erfolgs handelt. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die Schädigung
nur für möglich hält, dies aber billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz im Sinne von §
152 WG muss auch die Schadensfolgen -wenn auch nicht in allen Einzelheiten-
umfassen (vgl. Prölss/Martin, WG, § 152 Rdn. 2). Vorsätzliches Handeln ist vom
Versicherer zu beweisen.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Fahrer des Opel Astra vorsätzlich, auch in der Form des dolus eventualis, gehandelt hat.
Das Gericht hat folgendes Beweisergebnis zugrunde gelegt:
Der Kläger hat gegenüber dem Polizeibeamten X im Rahmen einer in-
formellen Anhörung im Krankenhaus V am 03.01.2001 folgende Angaben
gemacht (Bl. 31 f. der Beiakte):
Als ich näher kam, konnte ich meine Frau neben dem Auto meiner Tochter stehen
sehen. Meine Tochter stieg zu dieser Zeit aus. E2 saß hinter dem Lenkrad. Ich
hörte jetzt, wie E2 zu meiner Frau sagte: "Hau ab hier,,. Ich wollte jetzt zu E2
gehen und fragen was denn eigentlich los sei. Als ich mich vordem Auto befand,
fuhr er plötzlich an. Er fuhr erst langsam an und dann aber immer schneller. Ich
konnte nicht weg. Ich stand in Höhe des linken Scheinwerfers und versuchte
rückwärts zu gehen. Irgendwann fiel ich dabei hin und geriet unter das Auto meiner Tochter. Er schleifte mich meiner Schätzung nach noch einen halben Meter
mit. Ich hatte in diesem Moment große Schmerzen. Ich sah, dass der E2 aus-
stieg und weglief. Auf Frage muss ich sagen, dass ich den Eindruck hatte, dass
E2 mir nur Angst einjagen wollte. Ich hatte nicht das Gefühl, dass er mich über-
fahren wollte.
Der Kläger hat bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Polizei
(wahrscheinlich am 19.01.2001) folgende Angaben gemacht (Bl. 99 f. der Beiakte): Dann kam ich, gegen 19.20 Uhr/20.00 Uhr, zum Parkplatz H. Ich
konnte sehen, wie meine Frau auch gerade mit unserem Auto auf den Parkplatz
fuhr und direkt neben einem anderen Auto einparkte. Später habe ich dann gesehen, dass es der Wagen meiner Tochter war. Der Wagen meiner Tochter war mit
der Front zu mir und der Wagen meiner Frau mit dem Heck zu mir eingeparkt.
Meine Frau stieg aus und meine Tochter verließ ebenfalls auf der Beifahrerseite
ihr Fahrzeug. Ich war noch so 5-6m entfernt. Ich konnte hören, wie E2 meiner
Frau zurief, dass sie abhauen sollte. Ich war in der Zwischenzeit an der Haube
des Opel angekommen. Dann muss er mich wohl auch gesehen haben. Ich kann
nicht sagen, ob der Wagen an war oder ob er ihn dann gestartet hat. Auf jeden
Fall heulte der Motor auf. Ich hatte meine Hände vorne auf der Motorhaube abgestützt und wollte zur Fahrerseite rumgehen. Dazu kam ich aber nicht, weil er dann
losfuhr. Ich kam genau aus der Richtung und musste vordem Wagen hergehen.
Dann fuhr der Wagen an, er hat dabei mehrfach richtig Gas gegeben, der Motor
heulte richtig auf. Dann fuhr er an, ich bin dann weiterzurückgewichen. Dabei habe ich mich immer auf der Motorhaube abgestützt. Dann fuhr er so schnell, dass
er mich an meinem Bein erwischt hat. Der Schuh muss wohl hängen geblieben
sein. Ich stürzte dann rücklings aufs Pflaster und schlug mit dem Kopf auf.
Ich hörte dann nur noch, wie die Wagentür geöffnet wurde und Jemand weglief.
Bei dem Vorfall wurde nichts gesprochen. Der Wagen war nicht schnell, ich
konnten immer wieder langsam zurückgehen. Dann wurde er schneller und ich
stürzte. Nachdem ich gestürzt war ist er nicht mehr richtig gefahren, ich denke, er
ist nur noch ausgerollt. Ich habe dann ja auch mit meinem Unterkörper unter dem
Auto gelegen....
Ich glaube nicht, dass er mich überfahren wollte.
In seiner Anhörung gem. § 141 ZPO vor der Kammer hat der Kläger u.a. angegeben, als der Opel angefahren sei, habe er sich noch auf Höhe des Hecks seines
danebenstehenden eigenen Fahrzeuges befunden. Der Opel sei direkt auf ihn
zugekommen. Er habe nicht mehr zur Seite ausweichen können. Mit den Händen
habe er auf die Motorhaube des Opel gefasst und sei von diesem Fahrzeug nach
hinten zurückgedrückt worden. Nach etwa drei Schritten sei er hängen geblieben
und rückwärts zu Boden gefallen. Es sei nicht so gewesen, dass er unmittelbar
vor dem Opel stand, als dieser losfuhr. Der Opel sei auf jeden Fall ein Stück her-
umgefahren. Beim Anfahren des Opels sei er nicht getroffen worden.
Die Zeugin E3 hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 18 der Beiakte) am 02.01.2001 folgende Angaben gemacht: In dem Moment kam dann auch
gerade mein Mann zu Fuß auf den Parkplatz. Ich weiß im Moment nicht mehr, wo ich stand und wie das genau kam. Ich weiß nur noch, dass der E2 allein in dem Auto noch saß, plötzlich den Motor startete und direkt auf meinen Mann losfuhr.
Ich kann auch nicht sagen, wie weit er mit dem Auto gefahren war und wie schnell er war. Aber er fuhr direkt auf meinen Mann los und erfasste ihn mit der Fahrzeugschnauze voll. Mein Mann lag dann plötzlich unter dem Auto.
Die Zeugin E3 hat vor der Kammer u.a. angegeben, es habe zunächst
ein gewisses Gerangel gegeben, als sie ihre Tochter aus dem Fahrzeug ziehen
wollte. Sie sei geladen gewesen und etwas robust aufgetreten. Der Zeuge E2
habe nicht viel gesagt, war aber aufgeregt. Er sei dann losgefahren. Eigentlich
habe sie nicht gesehen, wie hier Ehemann auf das Auto zugekommen sei. Es sei soviel Heckmeck gewesen. Gesehen habe sie ihn erst, als er unter dem Auto war.
Die Zeugin E hat bei der polizeilichen Vernehmung vom
03.01.2001 (Bl. 14 f. der Beiakte) Folgendes angegeben:
Auf jeden Fall riss mich meine Mutter aus dem Fahrzeug und mein Vater stand
vor dem Wagen von E2, d. h. direkt vor der Motorhaube. Mein Vater wollte zur
Fahrerseite und den E2 aus dem Pkw ziehen. Meine Mutter stand nun ebenfalls
vor der Motorhaube. In diesem Moment fuhr der E2 direkt auf meinen Vater los.
Er hat Vollgas gegeben. Mein Vater wusste nicht, was er machen sollte. Er stützte
sich auf der Motorhaube ab. Meine Mutter stützte sich ebenfalls auf der Motor-
haube ab, d. h. an der Seite. E2 gab immer wieder ruckartig Gas. Meine Mutter
ist nun zur Seite weggeflogen, während mein Vater direkt mittig vor der Motorhaube stand. Wie ein Irrer hat der E2 immer weiter Gas gegeben. Ich schrie E2 an:
"Hör auf! Du fährst meine Eltern tot!,, Aber er hörte nicht darauf, er gab immer
wieder Gas. Ich weiß nicht, wie weit er gefahren ist, aber es waren auf alle Fälle
einige Meter.
Auf einmal fiel mein Vater zu Boden. Ich konnte ihn nicht mehr sehen. E2 hat
dieses auch gesehen, trotzdem fuhr er einfach weiter. Er ist einfach auf meinen
Vater gefahren: Für mich sah es so aus, als wenn er ihn nochmals 1 bis 1 1/2 m
mitgezogen hat. Ich konnte meinen Vater nicht mehr richtig sehen. Ich konnte nur erkennen, dass ein Rad auf meinem Vater stand. Es müsste das Vorderrad Beifahrerseite gewesen sein. Mein Vater war zur Hälfte vom Fahrzeug
bedeckt. ...
Ich kann nur noch einmal wiederholen, dass der E2 zuerst versucht hat mich
umzubringen und anschließend auf dem Parkplatz meinen Vater. Der ist total
durchgedreht. Ich habe jetzt total die Angst. Selbst wenn der E2 gefasst wird, ist
da noch sein Bruder. Das ist der N. Der ist genauso durchgeknallt. Der war
auch schon im Gefängnis. Der bringt mich um. Ich weiß nicht mehr, was ich ma-
chen soll. Ich habe wirklich Angst vor denen.
Beide haben mir gegenüber schon mehrfach gesagt, dass sie nichts zu verlieren
haben. Sie sagten wörtlich: "Wir bringen dich um!,, und das nicht nur einmal.
Vor der Kammer hat die Zeugin E angegeben, es sei sehr schnell
gegangen. Der E2 sei angefahren, in diesem Moment sei ihr Vater genau vor
dem Auto gewesen. Der E2 sei ein Stück nach vorn gefahren. Sie meine, der
Kläger habe noch nach rechts auf die Fahrerseite ausweichen wollen. Das sei
aber nicht mehr gegangen. Plötzlich sei der Vater verschwunden gewesen.
Der Zeuge E2 konnte nicht vernommen werden, weil beide Parteien, die sich
jeweils auf den Zeugen E2 berufen hatten, eine ladungsfähige Anschrift trotz
Fristsetzung nach § 356 ZPO nicht angeben konnten.
Bei diesem Beweisergebnis hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen,
dass der Zeuge E2 jedenfalls mit dolus eventualis den Kläger verletzt hat. Die
Aussagen der Beteiligten sind in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten
abweichend. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass, jedenfalls der Tendenz
nach, die Zeugen als Familienangehörige des Klägers dessen Schadensersatzansprüche sichern wollen. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die früher vor
der Polizei gemachten Angaben eher die Wirklichkeit treffen. Die damaligen An-
gaben sind gekennzeichnet gewesen von der großen Angst gegenüber dem ge-
waltbereiten früheren Lebensgefährten der Zeugin E. Insbesondere die Aussagen vor der Polizei waren gekennzeichnet von der Besorgnis, weiteren Bedrohungen durch den Zeugen E2 ausgesetzt zu sein. Auf
diesem Hintergrund lässt sich -auch der Tendenz nach- den Aussagen der Zeu-
gen im damaligen Verfahrensabschnitt keine höhere Überzeugungskraft zumes-
sen.
Zu berücksichtigen ist auf jeden Fall die emotional hoch aufgeladene Situation am 02.01.2001. In dieser Situation kam es zunächst zu einem Gerangel mit der resolut auftretenden Mutter der Zeugin auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges. Dieses Geschehen musste die Aufmerksamkeit des Fahrers auf die Beifahrerseite lenken. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger plötzlich und unerwartet aus einer Querbewegung vor dem Pkw Opel auftauchte und beim Anfahren erfasst wurde. Unter diesen Umständen konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Zeuge E2 billigend mit der Möglichkeit rechnete, den Kläger zu verletzen. Der Ausschluss nach § 152 WG ist somit nicht bewiesen.
Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ist teilweise zulässig und begründet.
Soweit die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden verlangt wird, ist der Antrag unzulässig und war daher abzuweisen. Hinsichtlich der zukünftigen Schäden kann der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen. Er hat unstreitig eine Unterschenkelfraktur und jedenfalls eine Knieverletzung erlitten.
Verletzungen mit diesen, bereits aufgrund des unstreitigen Sachvortrags festge-
stellten Verletzungen lassen die Möglichkeit des Eintritts späterer Schäden zu, so dass ein Feststellungsinteresse besteht.