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Landgericht Dortmund·21 O 144/01·29.10.2001

Schadensersatzklage wegen Reifenbeschädigung durch Hydrantendeckel abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Kommune Ersatz für zwei beschädigte Anhängerreifen nach Kontakt mit einem hervorgehobenen Hydrantendeckel bzw. ausgebrochenem Randstein. Zentral ist die Frage, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder der Schaden auf das Fahrverhalten des Klägers zurückgeht. Das LG verneint die Haftung: Der Schaden sei überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Kläger den nach § 2 StVO gebotenen Seitenabstand nicht einhielt; die Gefahr war für den sorgfaltspflichtigen Fahrer erkennbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Reifenbeschädigung abgewiesen; Kläger haftete durch Unterschreitung des Seitenabstands

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde greift nur, soweit eine konkrete Gefahr für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

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Hat der Geschädigte als Kraftfahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand (vgl. § 2 StVO) in erheblichem Maße unterschritten, schließt dies eine Haftung der Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus, wenn der Schadenseintritt überwiegend auf das Fahrverhalten zurückzuführen ist.

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Das bloße minimale Hervorragen eines Hydrantendeckels oder ein teilweise ausgebrochener Randstein begründen nur dann eine Haftung, wenn die Gemeinde damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer in einer solchen Nähe zum Bordstein fahren würden, dass die Gefahr wirksam wird.

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Aus unstreitigen Lichtbildern können Gerichte die Verursachungs- und Erkennbarkeitssituation beurteilen; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein der Gemeinde zurechenbares Sicherungsverschulden.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 2 StVO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden, dem Klä-

ger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Ver-

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kehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

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Am 20.0.1.2001 beführ der Kläger die etwa 5 m breite .An-

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liegerstraße S-Weg in M mit; seinem Pkw nebst

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doppelachsigem Pferdsanhänger, um zu einer am Ende des

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S-Weg gelegenen Reithalle zu gelangen. Auf dem

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S-Weg ist eine Geschwindigkeit von 30 km/h vorgege-

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ben, wobei als Mittel der Verkehrsberuhigung auf den

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beiden Fahrbahnseiten wechselseitig Parkboxen ange-

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bracht sind. Gegenüber dem Hause S-Weg 16 a befindet

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sich eingelassen in die Randsteine des dort befind-

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lichen Bürgersteiges ein Hydrantendeckel, der etwa 2

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bis 3 cm in den Straßenbereich hineinragt und bei dem

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der angrenzende Stein in einer Ecke abgebrochen ist.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Pro-

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tokoll genommenen Lichtbilder der beiden Parteien Bezug

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genommen.

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Der Kläger behauptet, dass er auf Höhe des Hydranten-

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deckels scharf rechts habe fahren müssen, da in der

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linker Hand befindlichen Parkbox ebenfalls ein Pkw ge-

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standen habe, so dass er wegen der Überbreite des An-

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hängers scharf am rechten Bordstein habe entlangfahren

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müssen. Dabei seien die beiden rechten Reifen des An-

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hangers seitlich an die überragende Hydrantenkappe ge-

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raten und dadurch aufgeschlitzt worden, was sich durch

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einen lauten Knall bemerkbar gemacht habe. Der Kläger

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begehrt insoweit Zahlung von 307,40 DM für zwei Ersatz-

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reifen sowie 50,00 DM Nebenkosten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,40 DM nebst

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5 % Zinsen Über dem jeweiligen Basiszinssatz nach

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dem Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem

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06.04.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Geschehensab-

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lauf und ist der Ansicht, dass der Kläger den Unfall

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selbst verschuldet habe, da er einen Seitenabstand zum

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Bordstein habe einhalten müssen.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den

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Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst

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Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten kein Schadensersatz

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gemäß § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrs-

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sicherungspflicht verlangen, da eine solche Verlet-

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zungshandlung im Verhältnis zum Kläger als Kraftfahrer

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und Verkehrsteilnehmer im Bereich der Straße nicht

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festgestellt werden konnte.

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Der Gemeinde obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf

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Straßen und für Bürgersteige, soweit für den sorgfälti-

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gen Benutzer die konkrete Gefahr nicht oder nicht

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rechtzeitig erkennbar war und auf die der Teilnehmer

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sich deshalb nicht bzw. nicht rechtzeitig einstellen

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kann (BGH in ständiger Rechtsprechung; Paland-Thomas,

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BGB, 62. Auflage, § 823 Rdn. 125).

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Nach den von beiden Parteien überreichten und zwischen

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ihnen unstreitigen Lichtbildern über die Unfallörtlich-

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keiten konnte von einer Verletzung der Verkehrs-

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sicherungspflicht durch die Beklagte im Verhältnis zum

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Kläger als Kraftfahrer nicht ausgegangen werden. Zwar

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ragt der Hydrantendeckel minimal in den Verkehrsraum

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hinein, wobei ganz sicher auch der Zustand des angren-

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zenden Randsteines, der teilweise ausgebrochen ist,

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nicht als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann. Hierauf

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kann sich jedoch der Kläger als Kraftfahrer nicht beru-

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fen, da die Gemeinde nicht damit rechnen musste, dass

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ein Kraftfahrer so nahe an den Bordstein heranfahren

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würde, dass sich diese Gefahr auswirken konnte. Selbst

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wenn man also unterstellen würde, dass der Schaden an

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den Reifen des klägerischen Anhängers von dem schadhaf-

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ten Randstein bzw. auf das Hineinragen des Hydranten-

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deckels zurückzuführen wäre, so wäre jedenfalls dieser

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Schaden Überwiegend auf den Umstand zurückzuführen,

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dass der Kläger sich dem Bordstein beim Fahren in einem

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Maße näherte, dass die Beklagte hiermit nicht zu rech-

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nen brauchte. Der Kläger war nämlich gemäß § 2 StVO

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verpflichtet, nach rechts einen Sicherheitsabstand von

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0,5 m einzuhalten (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenver-

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kehrsrecht, 36. Auflage, § 2 StVO Rdn. 41). Diesen

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Sicherheitsabstand hat der Kläger in einem solchen Maße

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unterschritten, dass er den Schadenseintritt aus-

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schließlich der eigenen Fahrweise und nicht der Beklag-

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ten anlasten konnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO