Schadensersatzklage wegen Reifenbeschädigung durch Hydrantendeckel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Kommune Ersatz für zwei beschädigte Anhängerreifen nach Kontakt mit einem hervorgehobenen Hydrantendeckel bzw. ausgebrochenem Randstein. Zentral ist die Frage, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder der Schaden auf das Fahrverhalten des Klägers zurückgeht. Das LG verneint die Haftung: Der Schaden sei überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Kläger den nach § 2 StVO gebotenen Seitenabstand nicht einhielt; die Gefahr war für den sorgfaltspflichtigen Fahrer erkennbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Reifenbeschädigung abgewiesen; Kläger haftete durch Unterschreitung des Seitenabstands
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde greift nur, soweit eine konkrete Gefahr für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Hat der Geschädigte als Kraftfahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand (vgl. § 2 StVO) in erheblichem Maße unterschritten, schließt dies eine Haftung der Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus, wenn der Schadenseintritt überwiegend auf das Fahrverhalten zurückzuführen ist.
Das bloße minimale Hervorragen eines Hydrantendeckels oder ein teilweise ausgebrochener Randstein begründen nur dann eine Haftung, wenn die Gemeinde damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer in einer solchen Nähe zum Bordstein fahren würden, dass die Gefahr wirksam wird.
Aus unstreitigen Lichtbildern können Gerichte die Verursachungs- und Erkennbarkeitssituation beurteilen; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein der Gemeinde zurechenbares Sicherungsverschulden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden, dem Klä-
ger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Ver-
kehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 20.0.1.2001 beführ der Kläger die etwa 5 m breite .An-
liegerstraße S-Weg in M mit; seinem Pkw nebst
doppelachsigem Pferdsanhänger, um zu einer am Ende des
S-Weg gelegenen Reithalle zu gelangen. Auf dem
S-Weg ist eine Geschwindigkeit von 30 km/h vorgege-
ben, wobei als Mittel der Verkehrsberuhigung auf den
beiden Fahrbahnseiten wechselseitig Parkboxen ange-
bracht sind. Gegenüber dem Hause S-Weg 16 a befindet
sich eingelassen in die Randsteine des dort befind-
lichen Bürgersteiges ein Hydrantendeckel, der etwa 2
bis 3 cm in den Straßenbereich hineinragt und bei dem
der angrenzende Stein in einer Ecke abgebrochen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Pro-
tokoll genommenen Lichtbilder der beiden Parteien Bezug
genommen.
Der Kläger behauptet, dass er auf Höhe des Hydranten-
deckels scharf rechts habe fahren müssen, da in der
linker Hand befindlichen Parkbox ebenfalls ein Pkw ge-
standen habe, so dass er wegen der Überbreite des An-
hängers scharf am rechten Bordstein habe entlangfahren
müssen. Dabei seien die beiden rechten Reifen des An-
hangers seitlich an die überragende Hydrantenkappe ge-
raten und dadurch aufgeschlitzt worden, was sich durch
einen lauten Knall bemerkbar gemacht habe. Der Kläger
begehrt insoweit Zahlung von 307,40 DM für zwei Ersatz-
reifen sowie 50,00 DM Nebenkosten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,40 DM nebst
5 % Zinsen Über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
dem Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem
06.04.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Geschehensab-
lauf und ist der Ansicht, dass der Kläger den Unfall
selbst verschuldet habe, da er einen Seitenabstand zum
Bordstein habe einhalten müssen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten kein Schadensersatz
gemäß § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrs-
sicherungspflicht verlangen, da eine solche Verlet-
zungshandlung im Verhältnis zum Kläger als Kraftfahrer
und Verkehrsteilnehmer im Bereich der Straße nicht
festgestellt werden konnte.
Der Gemeinde obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf
Straßen und für Bürgersteige, soweit für den sorgfälti-
gen Benutzer die konkrete Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig erkennbar war und auf die der Teilnehmer
sich deshalb nicht bzw. nicht rechtzeitig einstellen
kann (BGH in ständiger Rechtsprechung; Paland-Thomas,
BGB, 62. Auflage, § 823 Rdn. 125).
Nach den von beiden Parteien überreichten und zwischen
ihnen unstreitigen Lichtbildern über die Unfallörtlich-
keiten konnte von einer Verletzung der Verkehrs-
sicherungspflicht durch die Beklagte im Verhältnis zum
Kläger als Kraftfahrer nicht ausgegangen werden. Zwar
ragt der Hydrantendeckel minimal in den Verkehrsraum
hinein, wobei ganz sicher auch der Zustand des angren-
zenden Randsteines, der teilweise ausgebrochen ist,
nicht als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann. Hierauf
kann sich jedoch der Kläger als Kraftfahrer nicht beru-
fen, da die Gemeinde nicht damit rechnen musste, dass
ein Kraftfahrer so nahe an den Bordstein heranfahren
würde, dass sich diese Gefahr auswirken konnte. Selbst
wenn man also unterstellen würde, dass der Schaden an
den Reifen des klägerischen Anhängers von dem schadhaf-
ten Randstein bzw. auf das Hineinragen des Hydranten-
deckels zurückzuführen wäre, so wäre jedenfalls dieser
Schaden Überwiegend auf den Umstand zurückzuführen,
dass der Kläger sich dem Bordstein beim Fahren in einem
Maße näherte, dass die Beklagte hiermit nicht zu rech-
nen brauchte. Der Kläger war nämlich gemäß § 2 StVO
verpflichtet, nach rechts einen Sicherheitsabstand von
0,5 m einzuhalten (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenver-
kehrsrecht, 36. Auflage, § 2 StVO Rdn. 41). Diesen
Sicherheitsabstand hat der Kläger in einem solchen Maße
unterschritten, dass er den Schadenseintritt aus-
schließlich der eigenen Fahrweise und nicht der Beklag-
ten anlasten konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO